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Rechtswidriger Bilder-Upload in einem Forum
LG Hamburg
Urteil vom 24.8.2007
Az. 308 O 245/07
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Unterlassung und Freistellung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten wegen der Nutzung eines Fotos auf der Website der Beklagten.
Der Kläger betreibt unter der Internetadresse ... eine für Jedermann kostenfrei
abrufbare Website. Die Website beinhaltet mehr als 2.200 von seiner Frau ...
zusammengetragene, von ihr erprobte und sodann von ihr entsprechend verfeinerte
Speiserezepte.
Zur Illustration der Rezepte fotografiert der Kläger die Speisen und Zutaten. Er
ersetzt laufend veraltete Fotos durch neue, verbesserte Aufnahmen. Der Kläger
erzielt durch Werbebanner, die Unternehmen gegen Entgelt auf der Website
schalten, die maßgeblichen Einnahmen für den familiären Lebensunterhalt.
Der Kläger ist - nunmehr unstreitig - Fotograf des nachfolgend abgebildeten
Fotos ....
Die Beklagten betreiben die Website .... Bei der DENIC ist der Beklagte zu 2)
als Domaininhaber der Website benannt (Anlage K2), die Beklagte zu 1) ist
ausweislich des Webimpressums (Anlage K1) für den Auftritt verantwortlich.
Der Beklagte zu 2) ist Direktor der Beklagten zu 1). Die Website der Beklagten
enthält sowohl redaktionelle Inhalte über Rezepte, ein Magazin mit aktuellen
Themen aus dem Bereich "Essen und Trinken" sowie Software-Features zum Thema
Ernährung als auch unter dem Menüpunkt "Gemeinschaft" einen Forenbereich mit
fremden Inhalten von Nutzern des Forenbereichs.
Innerhalb dieses Forenbereichs wurde unstreitig der im Tenor wiedergegebene
Ausschnitt des vom Kläger aufgenommenen streitgegenständlichen Fotos ... ohne
Urheberhinweis veröffentlicht (Anlage K2).
Mit Anwaltsschreiben vom 18.01.2007 (Anlage K3) mahnte der Kläger die Beklagten
ab und forderte sie zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von EUR
240,00 sowie außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 459,40 bis zum
28.01.2007 auf (Anlage K3).
Die Beklagte zu 1) reagierte mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2007 und 6.02.2007
(Anlagenkonvolut K4). Beide Beklagten gaben keine
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.
Nach Erhalt der Abmahnung entfernten die Beklagten das streitgegenständliche
Foto unverzüglich aus ihrem Internetauftritt und verhinderten durch technische
Maßnahmen, dass fortan Bilder durch Dritte in öffentlichen Meinungsforen
hochgeladen werden können.
Mit Klageschrift vom 12.04.2007 erhob der Kläger Klage. Der Kläger machte
zunächst den Anspruch auf Unterlassung, einen Schadensersatz in Höhe von EUR
240,00 nebst Zinsen sowie Freihaltung von außergerichtlichen Anwaltskosten in
Höhe von EUR 459,40 geltend.
Der Kläger trägt vor, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Eine
Privilegierung der Beklagten nach § 11 TDG bzw. § 10 TMG komme bezüglich des
Forenbereichs nicht in Betracht.
Er, der Kläger, könne auch die Befreiung von den Rechtsanwaltskosten verlangen.
Bei der Berechnung sei eine 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von
EUR 6.000,00 angesetzt worden, mithin EUR 439,40. Mit der Post- und
Telekommunikationspauschale von EUR 20,00 ergebe sich daher ein Betrag in Höhe
von EUR 459,40.
Der Kläger beantragt nunmehr ... wie erkannt ....
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.
Das streitgegenständliche Foto sei von einem Forennutzer eingestellt worden.
Nach Kenntniserlangung hätten die Beklagten das Foto unverzüglich entfernt und
Schutzmaßnahmen gegen eine erneute Verletzung ergriffen. Es greife daher die
Privilegierung nach § 10 TMG.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
15. August 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I:
Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG.
1. Der Kläger ist - unstreitig - der Fotograf des streitgegenständlichen Fotos.
Ob es sich bei der hier in Rede stehenden Fotografie um ein Lichtbildwerk im
Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es
sich um ein Lichtbild, so dass der Kläger - als dessen Lichtbildner - gemäß § 72
Abs. 1 und 2 UrhG in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, 16, 19a UrhG
Inhaber der Urheberrechte an der streitgegenständlichen Fotografie ist.
Lichtbilder sind als Ganze und auch in Teilen schutzfähig, soweit die Teile
individualisierbar sind und zugeordnet werden können (Dreier/Schulze, UrhG, 2.
Aufl., 2006, § 72 Rdn. 15 m.w.N.).
Auf der Website der Beklagten war - unstreitig - das Verletzungsmuster
eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht. Bei dem Verletzungsmuster handelt
es sich um einen wesentlichen, individualisierbaren Teil des Klagemusters, der
Lichtbildschutz gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG genießt.
Die Nutzung des Verletzungsmusters war auch rechtswidrig. Eine Einwilligung des
Klägers hat insoweit nicht vorgelegen. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist
nicht möglich.
Es kann dahin stehen, ob das Verletzungsmuster durch die Beklagten selbst oder
durch Dritte in den Forenbereich eingestellt wurde. Denn die Beklagten sind auch
für die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung des Verletzungsmusters
durch Dritte vermittels ihres Internetforums jedenfalls nach den Grundsätzen der
Störerhaftung verantwortlich.
Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des §
1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer - ohne selbst
Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht
selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung
des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt
sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864 - Störerhaftung
des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen - m.w.N.), wobei sich die
Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und
Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 97
Rn. 15).
So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch
welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen
des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, 54, 55 -
Kopierläden).
Wenn die Beklagten Dritten die öffentliche Zugänglichmachung des im Tenor
abgebildeten Verletzungsmusters über ihr Internetforum ermöglicht haben, dann
ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtrechtsverletzung gewesen.
Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur
unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen
Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen
Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420, 1421 m. w. N.).
Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen.
Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch
das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere
urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter
Leistungen.
Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Fotografien. Die
Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien über ein
Internetforum durch Dritte birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche
Möglichkeit, dass von den Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden.
Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit
solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Rechtlich und tatsächlich sind die Beklagten in die Lage versetzt gewesen,
wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen
Rechtsverletzungen zu treffen. Sie haben dies nach eigenem Vortrag vor der
Abmahnung durch den Kläger jedoch nicht getan.
2. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Privilegierung nach
§ 10 TMG berufen. In seinem Urteil vom 27. März 2007 (BGH GRUR 2007, 724, 725 -
Meinungsforum) hat der Bundesgerichtshof in einer äußerungsrechtlichen Sache
ausgeführt:
"b) Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbesondere
nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift
findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist,
auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7 II TMG und dem
Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt. betrifft § 10 TMG lediglich
die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGHZ 108,
236 [246ff] = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 zu § 11 S. 1 TDG).
Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift ebenso wie auch schon von
§§ 8, 11 TDG bzw. § 5 I bis § 11 TDG a.F. unberührt (BGHZ 158. 236 [248] = GRUR
2004, 860 = NJW 2004, 3102)."
Auch in seinem Urteil vom 19. April 2007 (BGH GRUR 2007, 708 -
Internet-Versteigerung II) hat der Bundesgerichtshof erneut erkannt, dass die
Haftungsprivilegierungen des § 10 TMG nicht den Anspruch auf Unterlassung
markenrechtlicher Verletzungshandlungen erfassen.
Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Unterlassung von
Urheberrechtsverletzungen.
3. Der Haftung auf Unterlassung stehen auch keine europarechtlichen Bestimmungen
entgegen.
In Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (Richtlinie 2000/31/EG) heißt es wie folgt:
"Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten
Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten
der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein
Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das
von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum
alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter
zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver
Art, was bedeutet, daß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft
weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte
Information besitzt."
Der das sog. Hosting betreffende Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG lautet sodann
wie folgt:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer
eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag
eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsachliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit
oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch
keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit
oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt,
unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom
Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern,
oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder
die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen."
Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG - eine entsprechende Regelung
befindet sich auch in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG betreffend den
Dienst der sog. Reinen Durchleitung - müssen also Unterlassungsansprüche auch
nach dieser Richtlinie nicht von dem in dieser Vorschrift formulierten
Haftungsprivileg erfasst sein (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 863 - Störerhaftung des
Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen).
Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der Erwägungsgründe 45 und 46 zu der
Richtlinie 2000/31/EG.
Eine Abwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter, des zu
betreibenden Aufwandes und des zu erwartenden Erfolges (vgl. hierzu allgemein
OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 620) führt vorliegend nicht zu einem anderen
Ergebnis.
Die vorherige Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung setzt der
Unterlassungsanspruch danach nicht voraus.
4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. In
Bezug auf ein öffentliches Zugänglichmachen der hier in Rede stehenden
Fotografie durch die Beklagten besteht Wiederholungsgefahr. Die
Wiederholungsgefahr ist nicht durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Die Abgabe einer nicht
strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nicht dazu geeignet, die
Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
II.Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen
Anwaltskosten steht dem Kläger in Höhe von EUR 459,40 nach den Vorschriften zur
Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Aufgrund des bestehenden
Unterlassungsanspruchs war die Abmahnung im Interesse der Beklagten.
Der Wertansatz sowie die Berechnung der Gebühr sind nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100, 269 Abs. 3 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf insgesamt 6.699,40 EURO festgesetzt.
Davon entfällt ein Betrag in Höhe von 6.000,00 EURO auf den
Unterlassungsanspruch, ein Betrag in Höhe von 240,- EURO auf den
Zahlungsanspruch und in Höhe von 459,40 EURO auf den Freihalteanspruch.
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