Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Antragstellerin beanstandet, dass der Preis für ein TV-Gerät in einer
Preissuchmaschine geringfügig billiger angegeben gewesen sei als in dem Online-Katalog
der Antragsgegnerin.
Der Senat hat zum Sachverhalt davon auszugehen, dass diese Differenz jedenfalls
für einige Stunden bestand.
Dazu hatte die Antragsgegnerin in ihrer vorprozessualen Verteidigung mitteilen
lassen, dass der Preisunterschied sich über wenige Stunden zwischen den Update-Suchläufen
der Preissuchmaschine zwangsläufig ergebe. Die Antragstellerin hat vorgetragen,
dass die Suchmaschine ... zweimal täglich aktualisiere. Wie lange die
Preisdifferenz hier bestanden hat, sagt niemand.
Der Senat kann mithin nur von einigen Stunden ausgehen.
Der Bestand einer Preisdifferenz über einen solchen Zeitraum ist wettbewerblich
irrelevant. Denn der Nutzer einer Suchmaschine muss in Rechnung stellen, dass
bei Veränderungen der Preise bis zu einem Update der Suchmaschine ein gewisser
Zeitraum, der jedenfalls Stunden betragen kann, vergehen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Es stellt es eine unerhebliche,
nicht abmahnfähige
Rechtsverletzung dar, wenn der
angezeigte Verkaufspreis in
einer Preissuchmaschine nur für
wenige Stunden von dem späteren,
tatsächlichen Preis im
verlinkten Online-Shop abweicht.