Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 durch ... für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 6. Mai 2004
wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das
Verbot nur für Internet-Seiten gilt, die nicht in Zusammenhang mit einem
konkreten Angebot von "AIDOL"-Produkten stehen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Holzschutzmittel,
Holzlasuren und Holzklarlacke her und vertreibt diese unter der Bezeichnung "AIDOL".
Sie ist Inhaberin der für Holzschutzmittel und Feuerschutzmittel,
Holzschutzlasuren und Klarlacke eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. "AIDOL"
mit Zeitrang vom 17. September 1976 (im Weiteren: Klagemarke).
Die Beklagte vertreibt ebenfalls
Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke und steht insoweit mit der
Klägerin in Wettbewerb. Sie ist Inhaberin von drei Domainnamen, unter denen sie
ihre Produkte im Internet anbietet. Auf einigen der Internet-Seiten befand sich
als so genannter Metatag bzw. in "Weiß-auf-Weiß-Schrift", d.h. für den Leser der
Seiten zwar unsichtbar, für Suchmaschinen aber auffindbar, die Bezeichnung "AIDOL".
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der
Klagemarke. Die Beklagte habe von ihr in den Jahren 2000 und 2001 "AIDOL"-Produkte
nur in geringfügigen Mengen bezogen. Die von der Beklagten vorgelegten
Rechnungen belegten keinen ernsthaften Vertrieb dieser Produkte. Im Farben- und
Lackhandel sei das "Metatagging" mit fremden Herstellermarken nicht
branchenüblich. Die Beklagte habe auf Abmahnung hin zwar zugesagt, die Metatags
zu entfernen, sich daran aber nicht gehalten.
Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten
unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im
Internet, die Bezeichnung "AIDOL" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,
insbesondere die Bezeichnung als Metatag im HTML-Code für Internet-Seiten "www.h.
-s. .de", "www.h. -o. .de" oder "www.s. -d. .com", auch in Verbindung mit
Subdomains zu benutzen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Recht der Klägerin an der Klagemarke sei im Hinblick auf die konkret
bezogenen "AIDOL"-Produkte erschöpft. Ein Händler mit ständiger
Geschäftsbeziehung zum Hersteller dürfe auch dauernd für solche Produkte werben,
die er erst bei einer Einzelbestellung zu beziehen beabsichtige. Die Beklagte
habe gemäß der Branchenübung im Hinblick auf ihre Geschäftsbeziehungen zur
Klägerin auf die Klagemarke in Form von Metatags hinweisen dürfen. Ihr
Warenbestand bzw. die Bestellungen von "AIDOL"-Produkten hätten hierfür stets
ausgereicht. Die Beklagte habe Ende Januar 2001 sämtliche Metatags entfernen
lassen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe
stattgegeben, dass es der Beklagten untersagt hat,
im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken, insbesondere im Internet, die Bezeichnung "Aidol" zu
verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Bezeichnung "Aidol" als
Metatag im HTMLCode für Internet-Seiten "www.h. -s. .de", "www.h. -o. .de" auch
in Verbindung mit Subdomains zu benutzen.
Das Oberlandesgericht (OLG Hamburg GRUR-RR
2005, 118) hat die Berufung der Beklagten entsprechend dem von der Klägerin im
zweiten Rechtszug gestellten Antrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es der
Beklagten untersagt hat,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "AIDOL"
- in welcher Schreibweise auch immer - als Metatag im HTML-Code und/oder in der
Benutzungsform als "Weiß-auf-Weiß-Schrift" für ihre Internet-Seiten,
insbesondere für die Seiten "www.h. -s. .de", "www.h. -o. .de" und/oder "www.s.
-d. .com", auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat seine
Entscheidung wie folgt begründet:
Der geltend gemachte Unterlassungsantrag
beschränke sich auf die Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" als Metatag im
HTML-Code oder in der Benutzungsform "Weiß-auf-Weiß-Schrift" für
Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke auf solchen Internet-Seiten,
die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Angebot von "AIDOL"-Produkten
ständen. Der Klägerin stehe ein entsprechender Anspruch aus § 14 Abs. 2 und 5
MarkenG zu. Ob die Verwendung fremder Zeichen als Metatag einen kennzeichnenden
Gebrauch darstelle, hänge von den Vorstellungen ab, die der Verkehr bei Aufruf
des Zeichens und der ihm gezeigten Trefferliste habe. Die Klagemarke stelle eine
typische Markenbezeichnung dar, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lasse
und aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs naheliegend nur zur Unterscheidung
einer unter ihr angebotenen Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers
geeignet sei. Der Nutzer von Suchmaschinen werde auch bei einer gesteigerten
Trefferzahl nach Eingabe des Begriffs "AIDOL" vernünftigerweise nur erwarten
können, dort jeweils Angebote von "AIDOL"-Waren aus dem Betrieb der Klägerin zu
bekommen. Der Umstand, dass der Nutzer einen solchen Hinweis auf den Internet-Seiten
nicht "lesen" könne, sei unerheblich, da der Hinweis gleichwohl vorhanden sei
und auch benutzt werde.
Es könne auch nicht von einer Erschöpfung des
Markenrechts ausgegangen werden. Die Beklagte habe die Klagemarke bei ihrer
streitgegenständlichen Verwendung nicht im Zusammenhang mit dem Angebot der "AIDOL"-Waren
der Klägerin, sondern auf solchen Internet-Seiten verwendet, die damit nichts zu
tun gehabt hätten.
Ebensowenig könne von einer (stillschweigenden)
Gestattung seitens der Klägerin für eine solche "umlenkende" Form der Benutzung
der Klagemarke ausgegangen werden. Dass es - wie die Beklagte behauptet habe -
einer Branchenübung entspreche, derartige Metatags dann zu verwenden, wenn die
betreffende Markenware auf den jeweiligen Internet-Seiten angeboten werde, sei
unerheblich, da es nach dem Streitgegenstand nicht um eine solche Benutzung gehe.
Es bestehe Wiederholungsgefahr, jedenfalls
aber Erstbegehungsgefahr.
Der Unterlassungsantrag beschreibe in der in
der Berufungsverhandlung klargestellten Fassung die konkrete Verletzungsform.
Die Beklagte habe unstreitig auf Internet-Seiten, die kein Angebot von "AIDOL"-Produkten
enthalten hätten, die Bezeichnung "AIDOL" als Metatag im HTML-Code verwendet.
Damit bestehe jedenfalls auch Begehungsgefahr für eine solche Verwendung in der
Benutzungsform "Weiß-auf-Weiß-Schrift".
Es bedürfe keiner näheren Darstellung, auf
welchen Internet-Seiten der Beklagten im Einzelnen die Bezeichnung "AIDOL" in
einer dieser beiden Benutzungsformen erfolgt sei. Der Unterlassungsanspruch
beziehe sich allgemein auf Internet-Seiten der Beklagten und auf die konkret im
Verbotsausspruch des Berufungssenats genannten Domainnamen der Beklagten. Auch
insoweit erfasse das Verbot die konkrete Verletzungsform. Nach dem
Streitgegenstand sei es ferner unerheblich, inwieweit zwischen den Parteien noch
Geschäftsbeziehungen beständen bzw. bei der beanstandeten Markenbenutzung
bestanden hätten und inwieweit die Beklagte einen beachtlichen Warenbestand mit
"AIDOL" gehabt habe oder noch habe.
II. Diese Beurteilung hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon
ausgegangen, dass der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.
2 und 5 MarkenG begründet ist.
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist, wie das
Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend ausgesprochen
hat, das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" durch die Beklagte auf
Internet-Seiten, die nicht in Zusammenhang mit einem konkreten Angebot von "AIDOL"-Produkten
stehen. Zur Klarstellung ist der Tenor des Berufungsurteils entsprechend zu
ergänzen.
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen
die im Berufungsurteil enthaltene Feststellung, eine Verwendung der Klagemarke
durch die Beklagte auf Internet-Seiten, die keine "AIDOL"-Waren betroffen hätten,
sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Die entsprechende tatbestandliche
Darstellung im Berufungsurteil steht nicht in Widerspruch zu dem Inhalt des
Sitzungsprotokolls und ist daher gemäß § 314 ZPO als bewiesen anzusehen. Von
einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass die Beklagte die Klagemarke durch die Verwendung der
Bezeichnung "AIDOL" als Metatag im HTML-Code oder auch in "Weiß-auf-Weiß-Schrift"
kennzeichenmäßig benutzt.
Wie der erkennende Senat mittlerweile
entschieden hat, steht dem nicht entgegen, dass ein Metatag für den
durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar und daher bei einer Suche im
Internet auf den aufgerufenen Internet-Seiten nicht als Suchwort sichtbar ist.
Maßgeblich ist vielmehr, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt
wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf
diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das
dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird (BGHZ 168, 28 Tz
17 -
Impuls).
Nicht anders verhält es sich auch bei einer
entsprechenden Verwendung des Zeichens in "Weiß-auf-Weiß-Schrift".
4. Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit
Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Anspruch nicht gemäß § 24 Abs.
1 MarkenG wegen Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin ausgeschlossen ist.
Nach der genannten Bestimmung hat der Inhaber
einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu
benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die
Erschöpfung tritt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller
Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke
darstellen können (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I
ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP
1997, 742 - Sermion II; Urt. v. 10.4.1997 - I
ZR 234/91, GRUR Int. 1997, 925, 927
f. - Mexitil II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 24 Rdn. 49;
Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 24 Rdn. 40 m.w.N.). Sie erfasst
insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG genannte Ankündigungsrecht,
weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb
durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können (vgl. EuGH,
Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6013 Tz 36 f. = GRUR Int. 1998, 140 =
WRP 1998, 150 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz 48
ff. = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; BGH, Urt. v. 7.11.2002 -
I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 341 =
WRP 2003, 534 - Mitsubishi; Urt. v. 17.7.2003 - I
ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 879 =
WRP 2003, 1231 - Vier Ringe über Audi).
Es ist dabei auch nicht notwendig, dass der
Händler im Zeitpunkt seiner Werbung die betreffende Ware bereits vorrätig hat;
vielmehr reicht es aus, dass er über sie im vorgesehenen Zeitpunkt ihres
Absatzes ohne Verletzung der Rechte des Markeninhabers verfügen kann (BGH GRUR
2003, 878, 879 f. - Vier Ringe über Audi). Erforderlich ist allerdings eine
konkrete Bezugnahme auf Originalprodukte (Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rdn. 51). Daran
fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern
unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte
bezieht.
Danach liegen die Voraussetzungen einer
Erschöpfung im Streitfall nicht vor. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen hat die Beklagte die Klagemarke (auch) auf solchen Internet-Seiten
verwendet, die nichts mit ihrem Angebot von "AIDOL"-Waren der Klägerin zu tun
hatten. Insoweit war ihr Verhalten nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG
gerechtfertigt.
III. Nach allem ist die Revision der
Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften