LG Düsseldorf
Urteil vom 27.06.2007
Az.: 12 O 343/06
Tatbestand
Die Klägerin trägt ausweislich eines von ihr vorgelegten
Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2.1.2007 die Firma
"X" (X). Bei der X handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung, ein so
genanntes Label, der werblichen Aktionen der Klägerin, die diese im Interesse
der Förderung von Reformen sowie der Steigerung des Wachstums und der Schaffung
neuer Arbeitsplätze in der BRD veranlasst. Die X ist eine branchen- und
parteiübergreifende Reformkampagne zur Förderung einer "sozialen Marktwirtschaft".
Seit dem Jahr 2000 wirbt sie durch öffentlichkeitswirksame Aktionen, durch die
Veröffentlichung wissenschaftlicher Studien, durch Kongresse und
Pressekonferenzen, um ihrer Ansicht nach notwendige Reformen in Deutschland in
Gang zu setzen.
Die Beklagte ist ein Zeitschriftenverlag mit Sitz in X. Über
die Internetseite X betreibt sie ein Online-Magazin mit der Bezeichnung "X", das
sich beispielsweise mit netzpolitischen Fragen, Kulturkritik, Politik und Medien
beschäftigt. Jeder Internetnutzer, der sich namentlich mit einer E-Mail-Adresse
registriert und die Nutzungsbedingungen akzeptiert, kann zu den von der
Beklagten veröffentlichten Artikeln Kommentare in einem Diskussionsforum
veröffentlichen.
Am 15.3.2006 erschien auf der Internetseite der Beklagten ein
Artikel mit der Überschrift "X", der sich mit der X beschäftigt und in dessen
Folge es zu einer Vielzahl von Beiträgen im Diskussionsforum der Beklagten kam.
In diesem Zusammenhang veröffentlichte ein Autor unter dem Pseudonym "X" am
gleichen Tag einen Beitrag unter der Überschrift "X", der folgenden Inhalt hat:
"15. März 2006 18:19
Unabhängig vom Infowar…
X (mehr als 1000 Beiträge seit 26.2.03)
…guckt doch mal zu X, was da zu "Marktwirtschaft" steht.
Positiv: Die ersten Einträge verweisen auf die X, dann erst
ein paar zu diesen asozialen Desinformanten, dann eine X
Möge es die X niemals auf Platz 1 schaffen! Leute, Ihr habt
doch bestimmt fast alle ein paar Webseiten am Laufen, macht doch mal was gegen
diese Brunnenvergifter! Verlinkt Euch untereinander und klär auf, was da läuft!
Muß doch gehen, diesen Lügnern endlich mal das Maul zu stopfen, diesem Pack,
welches Deutschland in eine unmenschliche Zukunft führen will!
Und: Wer Zeit hat, schreibt weiter in die Wiki, laßt diese
Störenfriede niemals Überhand gewinnen!!!
X"
Die Klägerin wies die Beklagte unter dem 14.7.2006 auf den
Inhalt dieser Veröffentlichung hin und forderte sie auf, den Beitrag zu löschen
und ihr die Identität des Autors mitzuteilen. Die Beklagte löschte den Beitrag
unverzüglich und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag mit.
Klägerin und Beklagte waren sich einig, dass die Beklagte nicht das Recht habe,
die mit der Klage angegriffenen Äußerungen zu verbreiten. Seither wurden die
streitgegenständlichen Äußerungen nicht mehr veröffentlicht. Zu einer
Bekanntgabe der Identität des Autors war die Beklagte nicht bereit.
Mit Schreiben vom 2.8.2006 forderte die Klägerin die Beklagte
unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung oder wahlweise zur Bekanntgabe der
Identität des Verfassers auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
16.8.2006 ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, der streitgegenständliche
Beitrag habe sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in ihrem Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Die Beklagte sei den ihr
obliegenden Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen. Ferner habe
die Beklagte ihr gedroht. Die Ankündigung der Beklagten, sie werde die
gerichtliche Klage "angemessen redaktionell begleiten", sei als Drohung zu
verstehen, indem sie in Aussicht stelle, die gerichtliche Auseinandersetzung mit
den Mitteln einer Verlagsgruppe inklusive einer professionellen Online-Redaktion
durch gesteigerte Meinungsmache gegen die Klägerin zu begleiten.
Die Klägerin beantragt,
1.
es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren zu untersagen, die Initiative Neue Soziale
Marktwirtschaft als
a) "Brunnenvergifter" und / oder
b) "asoziale Desinformanten"
zu bezeichnen oder bezeichnen zu lassen, insbesondere, wenn
dies wie folgt geschieht.
"15. März 2006 18:19 24
Unabhängig vom Infowar…
X (mehr als 1000 Beiträge seit 26.2.03)
…guckt doch mal zu X, was da zu "Marktwirtschaft" steht.
Positiv: Die ersten Einträge verweisen auf die X, dann erst
ein
paar zu diesen asozialen Desinformanten, dann eine
X.
Möge es die X niemals auf Platz 1 schaffen! Leute, Ihr habt
doch bestimmt fast alle ein paar Webseiten am Laufen, macht doch mal was gegen
diese Brunnenvergifter! Verlinkt Euch untereinander und klär auf, was da läuft!
Muß doch gehen, diesen Lügnern endlich mal das Maul zu stopfen, diesem Pack,
welches Deutschland in eine unmenschliche Zukunft führen will!
Und: Wer Zeit hat, schreibt weiter in die Wiki, laßt diese
Störenfriede niemals Überhand gewinnen!!!
X"
2.
der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren zu untersagen, in Bezug auf die Initiative
Neue Soziale Marktwirtschaft auszusagen oder aussagen zu lassen:
"Verlinkt Euch untereinander und klär auf was da läuft! Muss
doch gehen, diesen Lügnern endlich mal das Mal zu stopfen, diesem Pack, welches
Deutschland in eine unmenschliche Zukunft führen will!".
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass es sich bei der Klägerin nicht
um die X handele. Die Klägerin sei lediglich eine PR-Agentur, welche die
Öffentlichkeitsarbeit der Initiative betreue. Träger der Initiative seien
ausweislich der Eigenangaben der X u.a. die Arbeitgeberverbände der Metall- und
Elektroindustrie. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin in irgendeiner
Weise von den streitgegenständlichen Äußerungen betroffen sei. Sie ist daher der
Ansicht, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation.
Ferner vertritt sie die Auffassung, zu Recht gehandelt zu
haben. Als Host Provider träfen sie keine Pflichten, die in ihren Foren
veröffentlichten Beiträge vorab zu prüfen. Dies ändere sich erst, wenn konkrete
Beiträge gerügt würden. Nach Kenntniserlangung habe sie den
streitgegenständlichen Beitrag unverzüglich gelöscht. Eine Verletzung von
Prüfungspflichten, die allein eine Störerhaftung begründen könnte, liege also
nicht vor. Eine Erstbegehungsgefahr einer Rechtsverletzung liege nicht vor,
geschweige denn eine Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung durch die
Beklagte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entschiedungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen. Ein solcher Anspruch
ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog.
Zwar kann die Klägerin durchaus selbst etwaige
Unterlassungsansprüche geltend machen und ist damit aktiv legitimiert, da nach
der Umfirmierung von der alten Bezeichnung "X" zur neuen Firmierung "X" vom 14.12.2006
deutlich ist, dass sie die Trägerin der X ist. Die Klägerin ist keine klassische
Werbeagentur, sondern betreibt, bewirbt und vermarktet ihr eigenes Produkt. Sie
ist nicht nur für die X tätig, sondern sie hat diese ins Leben gerufen und ist
für ihren Fortbestand wesentlich mitverantwortlich.
Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Äußerungen
als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen zu werten sind oder ob
sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin verletzen, da die Beklagte jedenfalls
nicht Störerin ist und sie daher nicht zur Unterlassung verpflichtet ist.
Die Beklagte ist Host-Provider und damit Diensteanbieter gem.
§ 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengesetz (nachfolgend TMG). Für die Beurteilung des in
die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch der Klägerin ist das im Zeitpunkt
der Entscheidung geltend Recht maßgeblich (BGHZ 131, 308, 311 f.), also
vorliegend das am 1. März 2007 in Kraft getretene TMG (so auch BGH, Urt. vom
27.3.2007, VI ZR 101/06). Die Beklagte betreibt unter der Domain X ein
Diskussionsforum, in dem Nutzer ihre Äußerungen veröffentlichen können.
Solch ein Anbieter haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 Satz
2 TMG nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung auch für fremde Inhalte,
die zum Abruf bereitgehalten werden. Die Regelungen der §§ 8-10 TMG finden,
ebenso wie die §§ 9-11 Teledienstgesetz (TDG), auf die Störerhaftung keine
Anwendung, insbesondere gilt die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG, ehemals §
11 TDG, nicht für Unterlassungsansprüche (BGH, Urt.v. 27.3.2007, VI ZR 101/06;
BGH GRUR 2004, 860 zu § 11 TDG).
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann
derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, GRUR
2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038, 1039). Es genügt, dass die
Herbeiführung der Störung gefördert wird. Dies trifft auf die Beklagte als
Host-Provider zu, da sie es durch die Eröffnung des Forums ermöglicht, Inhalte
zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte
erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus. Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß
§ 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten
dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ
148, 13, 17). Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf die
Beklagte auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der
Sicherungspflichten – hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die
zahlreichen auf ihrem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in
die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu
überwachen, die Beklagte in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der
sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde.
Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung
zuzumuten ist (BGH, GRUR 2004, 860, 864). Entscheidend sind die Umstände des
Einzelfalls. Wird einem Diensteanbieter eine Rechtsverletzung bekannt, so muss
er den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern
auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um
Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung der
Beklagten zu verneinen. Sie hat keine Überwachungspflichten verletzt. Vor
Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrags oblagen ihr solche
Pflichten ohnehin nicht, was auch die Klägerin zugibt. Nachdem die Beklagte
Kenntnis von den streitgegenständlichen Äußerungen erlangt hatte, hat sie diese
unverzüglich aus ihrem Diskussionsforum entfernt. Die Klägerin selbst hat
vorgetragen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen
unverzüglich gelöscht habe und dass seitdem keine weiteren Äußerungen
aufzufinden gewesen seien. Damit ist sie der ihr obliegenden Pflicht zur
unverzüglichen Löschung nachgekommen. Weitere Rechtsverletzungen sind auch nicht
eingetreten.
Darüber hinaus fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, die
durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung
ausgeräumt werden könnte. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Löschung der
Äußerungen unverzüglich nachgekommen. Es besteht keine Besorgnis, dass es zu
entsprechenden künftigen Beeinträchtigungen kommt. Weder berühmt sich die
Beklagte des Rechts, den Beitrag weiter verbreiten zu dürfen, noch hat sie es
abgelehnt, das Forum künftig auf etwaige Verletzungshandlungen zu überwachen.
Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 16.8.2006 lediglich das Ansinnen
zurückgewiesen, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben
zu müssen.
Die Klägerin vermag sich auch nicht auf die jüngste
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Foren-Betreibern (BGH, Urt.v.
27.3.2007, VI ZR 101/06) zu stützen. Dieser Fall betrifft insoweit einen anderen
Sachverhalt, als es dort um die Frage ging, ob ein Unterlassungsanspruch des
Verletzten gegen den Betreiber eines Internetforums unabhängig von dessen
Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags besteht. Eine
Sachentscheidung über den Unterlassungsanspruch hat der Bundesgerichtshof nicht
getroffen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Beklagte ihr
die Identität des Autors nicht bekannt gegeben und ihr gedroht habe, sind diese
Ausführungen unerheblich. Diese Punkte sind nicht streitgegenständlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.