BGH
Urteil vom 19.04.2007
Az.: I ZR 35/04
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin)
ist die Herstellerin der weltweit unter der Bezeichnung „ROLEX“ vertriebenen
Uhren, deren Uhrenwerke die frühere Klägerin zu 2 fertigt. Die Uhren tragen auf
dem Ziffernblatt und auf der Armbandschließe die Bezeichnung „ROLEX“ sowie das
Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone. Sie werden in verschiedenen
Modellausführungen wie „OYSTER“, „OYSTER PERPETUAL“, „DATEJUST“, „SUBMARINER“,
„SEA-DWELLER“, „GMT-MASTER“, „YACHT-MASTER“, „DAYTONA“, „EXPLORER“ und „COSMOGRAPH“
in Verkehr gebracht.
Die Klägerin ist Inhaberin einer
Gemeinschaftsmarke mit dem Wortbestandteil „ROLEX“ in Verbindung mit der
Abbildung einer stilisierten fünfzackigen Krone und einer weiteren
Gemeinschaftsmarke, die aus der Abbildung einer stilisierten fünfzackigen Krone
besteht. Für sie sind ferner die oben genannten zehn Modellbezeichnungen als
Gemeinschaftsmarken eingetragen. Die frühere Klägerin zu 2 ist Inhaberin der
Gemeinschaftswortmarke „ROLEX“. Sämtliche Gemeinschaftsmarken wurden im Laufe
des Rechtsstreits eingetragen und bekanntgemacht.
Der Klägerin und der früheren Klägerin zu 2
stehen ferner nationale Marken und IR-Marken zu, die mit den Gemeinschaftsmarken
identisch sind.
Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der
Internetadresse www.ebay.de. Sie betreibt den entsprechenden Internetauftritt in
redaktioneller und technischer Hinsicht für die Beklagte zu 2. Beide Beklagte
veranstalten auf der Grundlage ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen
Fremdauktionen im Internet, bei denen sie auf der einen Seite privaten oder
gewerblich tätigen Anbietern die Möglichkeit einräumen, Waren im Internet
anzubieten, und auf der anderen Seite Interessenten den Zugriff auf diese
Versteigerungsangebote eröffnen. Die auf der Anbieterseite handelnden Teilnehmer
müssen sich zunächst bei den Beklagten unter Angabe verschiedener persönlicher
Daten – u. a. des Namens, eines Benutzernamens, eines Passworts, der Anschrift
und der E-Mail-Adresse – anmelden. Nach der Zulassung können die Anbieter Daten
über den Versteigerungsgegenstand, das Mindestgebot und die Laufzeit des
Angebots eingeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das vom Anbieter
eingegebene Angebot unmittelbar auf der Angebotsseite erscheint oder ob es
zunächst in den Geschäftsgang der Beklagten gelangt, dort erfasst,
möglicherweise verändert und erst danach im Internet veröffentlicht wird. Im
Rahmen des Internetauftritts der Beklagten werden täglich mehr als 90.000 neue
Artikel angeboten.
Auf der Internetplattform der Beklagten
wurden im Zeitraum vom 7. Juni 2000 bis zum 25. Januar 2001 zahlreiche Uhren
angeboten, die mit der Bezeichnung „ROLEX“ und teilweise zusätzlich mit weiteren
für die Klägerin geschützten Marken versehen waren. Es handelte sich dabei zum
Teil um Fälschungen. Dies ergab sich teilweise unmittelbar entweder aus den
Angaben in den Angebotstiteln oder aus den Angebotsbeschreibungen. Teilweise
ergab sich der Verdacht einer Markenverletzung lediglich aufgrund des sehr
niedrigen Mindestgebots im Verhältnis zum Listenpreis der Originaluhren. Mit
Schreiben vom 8. September 2000 hat die Klägerin die Beklagte zu 1 auf die aus
ihrer Sicht rechtswidrige Benutzung ihrer eingetragenen Marken hingewiesen und
sie zur Unterlassung aufgefordert.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Uhren
eine Verletzung ihrer Marken und der Marken der früheren Klägerin zu 2, für die
die Beklagten hafteten. Die Beklagten nähmen die Funktion einer zentralen
Schaltstelle ein, bei der alle Fäden zusammenliefen. Der Weg vom Bieter zum
Versteigerer führe ausschließlich über die Beklagten; sie seien auch in den
anschließenden Vollzug der Verträge aktiv und aus eigenem finanziellem Interesse
eingeschaltet. Die Beklagten könnten sich nicht auf ein Haftungsprivileg nach
dem Teledienstegesetz (TDG) berufen, weil nach diesem Gesetz eine Freistellung
von der Haftung nur für fremde Inhalte in Betracht komme, während die Beklagten
mit den Versteigerungsangeboten eigene oder sich zu Eigen gemachte Inhalte zur
Nutzung bereit hielten. Im Übrigen hätten die Beklagten Kenntnis von den
Fälschungen erlangt. Es sei ihnen technisch möglich und zumutbar, eine Nutzung
der markenverletzenden Angebote zu verhindern.
Die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2
haben die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen
sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz begehrt. Sie haben
sich zunächst auf die Verletzung ihrer nationalen Marken und ihrer IR-Marken
gestützt. Nach Eintragung und Bekanntmachung der Gemeinschaftsmarken haben sie
ihre Klage im Hauptantrag auf die (drohende) Verletzung der Gemeinschaftsmarken
umgestellt. Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage im Berufungsverfahren
zurückgenommen und zugleich die Klägerin ermächtigt, ihre Ansprüche gegen die
Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen.
In der Revisionsinstanz verfolgt die Klägerin
nur noch den Unterlassungsanspruch weiter. Insoweit hat sie im
Berufungsverfahren beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu verurteilen,
es zu unterlassen, über eine
Internetplattform wie www.ebay.de
1. im Geltungsbereich des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Gemeinschaftsmarken (es
folgen die oben wiedergegebenen Gemeinschaftsmarken) im geschäftlichen Verkehr
zu Wettbewerbszwecken für das Angebot von Uhren einschließlich Ziffernblätter
und Armbänder in der Weise zu benutzen oder benutzen zu lassen, dass sie
. Versteigerungs- und/oder Verkaufsangebote
Dritter in die von ihnen betriebene Datenbank aufnehmen,
. diese Datenbank öffentlich zugänglich
machen und
. diese Angebote mittels einer Software, die
die Abgabe, Verarbeitung und Abwicklung von Kaufgeboten und Annahmeerklärungen
ermöglicht, verwalten,
insbesondere, indem sie
- unter Zugrundelegung ihrer
Geschäftsbedingungen Angebote Dritter der Öffentlichkeit im Internet zugänglich
machen,
und/oder
- unter Zugrundelegung ihrer
Geschäftsbedingungen einen automatisierten Vertragsschluss zwischen Anbietern
und Käufern ermöglichen,
und/oder
- für den Verkauf und/oder die Versteigerung
der angebotenen Waren eine Verkaufsprovision vereinbaren und/oder einnehmen,
und/oder
- den jeweiligen Angebotsstand in
Auktionslisten („listingsebay.de“) und/oder im Angebot selbst unter Angabe des
Artikels, der Anzahl der Gebote, ihres letzten Preisesund der laufenden
Auktionsdauer einstellen,
und/oder
- in den Auktionslisten die Zahl der jeweils
angebotenen Artikel angeben,
und/oder
- die „ebay-Käufe“ versichern,
und/oder
- den Anbietern und Käufern die zur
wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichenDaten mitteilen,
und/oder
- anstelle von Bietern bis zu einer von
diesen bestimmten maximalen Grenze in den vorgesehenen Erhöhungsschritten Gebote
abgeben,
wenn und soweit das Angebot erkennen lässt,
dass die angebotenen Waren nicht aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stammen
oder mit deren Zustimmung hergestellt sind, nämlich durch
a) Hinweise auf eine Produktfälschung wie
durch die Formulierungen „Fälschung“, „Plagiat“, „Falsifikat“, „Art“, „nicht
echt“, „Nachahmung“, „Replika“, „Blender“, „Nachbau“,
und/oder
b) durch eine Preisangabe, die für neue Uhren
unterhalb von Euro 800 liegt,
hilfsweise
2. in der Bundesrepublik Deutschland die
folgenden Kennzeichen (es folgen die nationalen und IR-Marken) … (der weitere
Antrag entspricht dem Hauptantrag).
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Sie haben die Ansicht vertreten, dass es seitens der Anbieter bereits an einem
Handeln im geschäftlichen Verkehr fehle. Es lägen weder die Voraussetzungen für
eine Haftung als Täter oder als Teilnehmer noch der Störerhaftung vor. Sie
stellten den Nutzern lediglich eine technische Plattform für die Durchführung
der Versteigerungen zur Verfügung. Die Versteigerungsangebote würden automatisch
ins Internet gestellt, ohne dass sie hiervon Kenntnis nähmen. Nach Einstellung
der Angebote in das Internet erhielten sie nur dann Kenntnis von möglicherweise
rechtsverletzenden Inhalten, wenn ihnen diese gemeldet würden. Solche Inhalte
würden anschließend umgehend von ihnen entfernt. Die Verantwortlichkeit für die
unter „eBay“ durchgeführten Auktionen liege allein bei den Anbietern der zu
versteigernden Waren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf WRP 2004, 631).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin
ihr Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie auch
im Namen der früheren Klägerin zu 2 eingelegt worden ist. Die Klägerin zu 2 hat
ihre Klage im Berufungsrechtszug wirksam zurückgenommen. Diese gilt als nicht
anhängig geworden. Die Klägerin zu 2 ist daher durch das ergangene
Berufungsurteil nicht beschwert, so dass ihre Revision nicht statthaft ist.
Diese ist demzufolge als unzulässig zu verwerfen.
B.
Das Berufungsgericht hat einen
Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten schon deshalb verneint,
weil sie sich auf das Haftungsprivileg der §§ 8, 11 TDG 2001 berufen könnten.
Dazu hat es ausgeführt:
Dem mit der Klage verfolgten Ziel,
markenverletzende Angebote noch vor ihrem Erscheinen herauszufiltern, und zwar
auch in Fällen, in denen ein objektiver Eingriff noch nicht vorliege, aber
drohend bevorstehe, stünden von vornherein die § 8 Abs. 2 Satz 1, § 11 Satz 1
Nr. 1 TDG 2001 entgegen. Das Teledienstegesetz sei auf den in die Zukunft
gerichteten Unterlassungsanspruch in der Fassung vom 14. Dezember 2001
anzuwenden. Der Filter des Teledienstegesetzes sei auf sämtliche Ansprüche aus
unerlaubter Handlung und damit auch auf Unterlassungsansprüche anwendbar. Die
Tatsache, dass die Klägerin ihren Anspruch primär auf die Verletzung ihrer
Gemeinschaftsmarken stütze, hindere die Anwendung des Teledienstegesetzes schon
deshalb nicht, weil die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) keine Vorschriften
über die Störerhaftung enthalte. Zudem handele es sich bei der Neufassung des
Teledienstegesetzes ebenfalls um europäisches Recht. Die Voraussetzungen des §
11 Satz 1 Nr. 1 TDG 2001 seien erfüllt. Bei den Auktionsangeboten handele es
sich um fremde Inhalte, die sich die Beklagten auch nicht zu Eigen gemacht
hätten. Von den für sie fremden Informationen hätten die Beklagten nicht die
erforderliche positive Kenntnis gehabt.
C.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten
Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch im Hinblick auf die
Beklagte zu 2 angenommen, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Die Frage der
internationalen Zuständigkeit ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO
n.F. in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v.
30.3.2006 – I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz 10 = WRP 2006, 1235 – TOSCA BLU,
m.w.N.). Die Klägerin macht mit ihrem Hauptantrag die (drohende) Verletzung
ihrer Gemeinschaftsmarken geltend. Die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte folgt aus Art. 93 Abs. 1 Fall 2 GMV. Die Klägerin hat
unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten zu 1 um eine
Niederlassung der Beklagten zu 2 in Deutschland handele. Darüber hinaus hat sich
die Beklagte zu 2 rügelos eingelassen, so dass sich die internationale
Zuständigkeit auch aus Art. 93 Abs. 4 lit. b GMV i.V. mit Art. 18 EuGVÜ
ergibt.
II. Das Berufungsgericht hat einen
Unterlassungsanspruch der Klägerin nach dem Haupt- wie nach dem Hilfsantrag
schon deshalb verneint, weil es zu Unrecht von einer nach dem Teledienstegesetz
eingeschränkten Haftung der Beklagten als Veranstalterinnen einer Plattform für
Fremdversteigerungen ausgegangen ist. Wie der Senat – zeitlich nach dem
Berufungsurteil – entschieden hat, findet das Haftungsprivileg der §§ 8, 11 TDG
2001 keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236, 246 ff. –
Internet-Versteigerung I). Der Senat hält trotz der von der Revisionserwiderung
dagegen vorgebrachten Kritik an den dort dargelegten Grundsätzen fest. Durch das
am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl.
I S. 179) hat sich daran nichts geändert.
1. Ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch
zusteht, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu
beurteilen (BGHZ 158, 236, 245 – Internet-Versteigerung I, m.w.N.). Das
Teledienstegesetz wurde zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz ersetzt. Die
Regelungen zur Verantwortlichkeit (§§ 7 bis 10 TMG) sind jedoch gegenüber der
vorherigen Rechtslage inhaltlich unverändert geblieben (vgl. die Begründung zum
Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.16/3078, S. 11 f.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
finden die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes bzw. des
Teledienstegesetzes keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236,
246 ff. – Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 27.3.2007 – VI ZR 101/06, unter
II.1.b). Dies gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung
gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Die
Klägerin macht mit ihrem Hauptantrag einen solchen vorbeugenden
Unterlassungsanspruch geltend; denn ihr Vorbringen zu den in der Vergangenheit
liegenden Verletzungshandlungen bezieht sich ausschließlich auf die Verletzung
ihrer nationalen und IR-Marken. Verletzungen der Gemeinschaftsmarken,
derentwegen Unterlassung erst ab der Veröffentlichung der Eintragung geltend
gemacht werden kann (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GMV), hat die Klägerin nicht
vorgetragen. Hinsichtlich der Gemeinschaftsmarken (im Folgenden: Klagemarken)
kommt daher nur ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht. Hiervon ist
auch das Berufungsgericht ausgegangen.
III. Die Abweisung der Klage mit den
Hauptanträgen erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
1. Nach dem revisionsrechtlich zu
unterstellenden Sachvortrag ist eine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung der
Klagemarken durch die Anbieter der Uhren zu bejahen. Sie ergibt sich aus der
erfolgten Verletzung der mit den Klagemarken identischen nationalen und
IR-Marken.
a) Die von der Klägerin in der Klageschrift
wiedergegebenen, in drei Fallgruppen unterteilten etwa 180 Angebote stellen
überwiegend klare Verletzungen der mit den Klagemarken identischen nationalen
Marken und IR-Marken der Klägerin dar.
aa) Mangels bislang getroffener
Feststellungen muss hierbei zugunsten der Klägerin als Revisionsführerin von
einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 Abs. 2
MarkenG ausgegangen werden. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt,
wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil
gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl.
EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 40 =
WRP 2002, 1415 – Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 13.11.2003 – I ZR 103/01,
GRUR 2004, 241, 242 = WRP 2004, 357 – GeDIOS). Dabei ist einerseits zu
berücksichtigen, dass im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine
hohen Anforderungen zu stellen sind. Auf der anderen Seite wird der private
Bereich nicht schon immer dann verlassen, wenn eine Ware einer Vielzahl von
Personen zum Kauf angeboten wird. So handelt etwa derjenige, der anlässlich
eines Umzugs in eine kleinere Wohnung eine Vielzahl verschiedener Gegenstände
über die Plattform der Beklagten zum Verkauf anbietet, nicht bereits deshalb im
geschäftlichen Verkehr, weil jedermann auf sein Angebot zugreifen kann. Ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt dagegen jedenfalls bei solchen
Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen,
insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum
Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine
entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr (BGHZ 158, 236, 249 – Internet-Versteigerung I).
Schließlich deutet auch die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich
tätig ist, auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (vgl. Rohnke, Festschrift für v.
Mühlendahl, 2005, S. 117 ff.; Leible/Sosnitza, CR 2002, 373 f.).
bb) Die nach dem Klagevortrag zum Verkauf
angebotenen Uhren stammten nicht von der Klägerin. Sie waren jedoch mit ihren
Marken, insbesondere der Marke „ROLEX“ versehen. Es liegen daher in diesen
Fällen Markenverletzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor (vgl.
BGHZ 158, 236, 249 – Internet-Versteigerung I).
b) Da die Klagemarken mit den nationalen und
IR-Marken der Klägerin übereinstimmen und der Verletzungstatbestand des Art. 9
Abs. 1 Satz 2 lit. a, Abs. 2 lit. b GMV mit dem nationalen Verletzungstatbestand
identisch ist, besteht ohne weiteres die ernsthafte und greifbare Besorgnis,
dass die Klagemarken von den Anbietern künftig in gleicher Weise wie die
nationalen Marken der Klägerin verletzt werden.
2. Die Klage scheitert mit den Hauptanträgen
auch nicht daran, dass nur eine Haftung der Beklagten als Störer in Betracht
kommt, der autonom geregelte Unterlassungsanspruch in Art. 98 Abs. 1 GMV eine
Störerhaftung aber nicht kennt.
a) Allerdings scheidet eine Haftung der
Beklagten als Täter oder Teilnehmer aus.
aa) Die Beklagten erfüllen dadurch, dass sie
den Anbietern ihre Plattform für Fremdversteigerungen zur Verfügung stellen und
dort markenverletzende Angebote veröffentlicht werden können, nicht selbst den
Tatbestand einer (drohenden) Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a,
Abs. 2 lit. b GMV. Die Beklagten bieten die gefälschten Waren weder selbst an,
noch bringen sie diese in Verkehr; sie benutzen die Klagemarken auch nicht in
der Werbung (Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. d GMV; vgl. auch BGHZ 158, 236, 250 –
Internet-Versteigerung I).
bb) Auch eine Haftung der Beklagten als
Teilnehmerinnen an einer (drohenden) Verletzung der Klagemarken durch die
jeweiligen Anbieter kommt nicht in Betracht.
(1) Allerdings kann sich der vorbeugende
Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen den
Teilnehmer einer drohenden Verletzungshandlung richten, wenn hinsichtlich der
drohenden Beteiligungshandlung die Voraussetzungen einer Teilnahme vorliegen und
die vom Vorsatz des Teilnehmers erfasste Haupttat eine Markenverletzung
darstellt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 66).
(2) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer
objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die
Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ
158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I, m.w.N.). Zwischen den Parteien ist
nicht streitig, dass die Angebote der Versteigerer in einem automatischen
Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten in das Internet gestellt
werden. Eine vorsätzliche Teilnahme der Beklagten scheidet unter diesen
Umständen aus (vgl. BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).
(3) Entgegen der Ansicht der Revision reicht
der Umstand, dass die Beklagten – wie sich aus ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und ihren allgemeinen Informationen für die Anbieter ergibt
– mit gelegentlichen Markenverletzungen rechnen, für die Annahme eines
Gehilfenvorsatzes nicht aus. Dieser muss sich vielmehr auf die konkret drohende
Haupttat beziehen. Daran fehlt es hier. Aus diesem Grunde kommt es – entgegen
der Auffassung der Revision – auch nicht darauf an, ob ein Gehilfenvorsatz
allein schon aus einer nachhaltigen Verletzung von Prüfungspflichten hergeleitet
werden kann (vgl. BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).
b) Nach dem in der Revisionsinstanz zu
unterstellenden Sachverhalt kann jedoch eine Haftung der Beklagten als Störer
nicht ausgeschlossen werden.
aa) Im Falle der (drohenden) Verletzung einer
Gemeinschaftsmarke kann ein Unterlassungsanspruch entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung nicht nur gegen den unmittelbaren Verletzer, sondern auch
gegen den Störer geltend gemacht werden.
(1) Allerdings kennt die
Gemeinschaftsmarkenverordnung die Störerhaftung nicht (vgl. Leible/Sosnitza, WRP
2004, 592, 594). Sie verweist zwar hinsichtlich der anderen Rechtsfolgen auf das
Recht der Mitgliedstaaten (Art. 98 Abs. 2 GMV), enthält aber für den
Unterlassungsanspruch eine eigenständige abschließende Regelung (Art. 98 Abs. 1
GMV). Im Hinblick auf diese autonome Regelung kann für die Voraussetzungen und
den Umfang des Anspruchs nicht unmittelbar auf das nationale Recht
zurückgegriffen werden (vgl. Eisenführ in Eisenführ/Schennen,
Gemeinschaftsmarkenverordnung, Art. 14 Rdn. 4; Art. 97 Rdn. 5; Art. 98 Rdn. 2;
Knaak, GRUR Int. 2001, 665, 666 f.; Bumiller, Durchsetzung der
Gemeinschaftsmarke in der Europäischen Union, S. 53 Rdn. 1).
(2) Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs
nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird jedoch durch andere gemeinschaftsrechtliche Normen
näher bestimmt. Nach Art. 11 Satz 3 der im Laufe des Rechtsstreits erlassenen
Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums (im Folgenden: Durchsetzungsrichtlinie) müssen die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rechtsinhaber im Falle der Verletzung
eines Rechts des geistigen Eigentums – also auch im Falle der (drohenden)
Verletzung einer Gemeinschaftsmarke – eine Anordnung auch „gegen Mittelspersonen
beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines
Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“. Nach dem
Erwägungsgrund 23 der Richtlinie sollen die Voraussetzungen und das Verfahren
für derartige Anordnungen Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bleiben. Damit ist die autonome Regelung des
Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“
ergänzt worden, wobei die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen den
Mitgliedstaaten überlassen bleibt.
Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“
durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die
Störerhaftung gewährleistet (so auch Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.
Aufl., § 14 Rdn. 203). Die Bundesregierung sieht dementsprechend im Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums insoweit keine Notwendigkeit, Art. 11 Satz 3 der
Durchsetzungsrichtlinie im deutschen Recht ausdrücklich umzusetzen (BR-Drucks.
64/07, S. 70, 75).
(3) Die Durchsetzungsrichtlinie ist
jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 29. April 2006 zur näheren
Bestimmung des in der Gemeinschaftsmarkenverordnung geregelten
Unterlassungsanspruchs unmittelbar heranzuziehen, auch wenn das Gesetz, mit dem
die Richtlinie umgesetzt werden soll, noch nicht verabschiedet ist (vgl. nur
BGHZ 138, 55, 61 – Testpreis-Angebote, m.w.N.; ferner zur
Durchsetzungsrichtlinie BGH, Urt. v. 1.8.2006 – X ZR 114/03, GRUR 2006, 962 Tz
40 = WRP 2006, 1377 – Restschadstoffentfernung, zur Veröffentlichung in BGHZ
169, 30 bestimmt). Die unmittelbare Berücksichtigung der Richtlinie ist auch
deswegen geboten, weil es im Streitfall um die richtlinienkonforme Auslegung
nicht des nationalen, sondern des Gemeinschaftsrechts geht. Denn die
Durchsetzungsrichtlinie ergänzt und modifiziert mit der Bestimmung über die
Haftung der „Mittelspersonen“ unmittelbar die Regelung des
Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV. Da das nach der
Durchsetzungsrichtlinie heranzuziehende nationale Recht mit der Störerhaftung
bereits eine entsprechende erweiterte Haftung vorsieht, ist mit der
Durchsetzungsrichtlinie der durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung an sich
gesperrte Rückgriff auf das nationale Recht nicht nur möglich, sondern auch
geboten.
(4) Der Umstand, dass die Richtlinie erst im
Laufe des Rechtsstreits erlassen worden ist, hindert ihre Berücksichtigung
ebenfalls nicht. Die Klägerin macht mit ihrem Hauptantrag einen vorbeugenden
Unterlassungsanspruch geltend (vgl. oben unter C.II.2.). Für die gerichtliche
Entscheidung über das Bestehen eines solchen Anspruchs ist grundsätzlich die
Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Die als
Anspruchsvoraussetzung erforderliche Erstbegehungsgefahr für die Verletzung der
Gemeinschaftsmarken ergibt sich aus der Verletzung der identischen nationalen
Marken (vgl. oben unter C.III.1. und nachfolgend unter C.III.2.b)bb). Der Erlass
der Richtlinie hat auf die Frage der Verletzung der nationalen Marken und damit
auf die Frage der Begründung einer Erstbegehungsgefahr keinen Einfluss.
bb) Als Störer haftet derjenige auf
Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGHZ
148, 13, 17 – ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618,
619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung
I). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf,
die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit
dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten
ist (BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997,
325 – Architektenwettbewerb; Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999, 418,
419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. – ambiente.de; BGHZ
158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I). Da die Verletzung eines absoluten
Rechts in Rede steht, stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die
Störerhaftung auch in Fällen des Verhaltensunrechts anzuwenden ist (vgl. BGHZ
158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I).
cc) Die Frage, ob der Störer auch dann
vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn es noch nicht
zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der
Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist, hat der Senat in der
Vergangenheit offengelassen (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 –
Architektenwettbewerb; BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904
= WRP 2002, 1050 – Vanity-Nummer; BGHZ 156, 1, 11 – Paperboy). Sie ist zu
bejahen, wenn der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet (vgl.
MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rdn. 263). Dies folgt bereits aus dem Wesen des
vorbeugenden Unterlassungsanspruchs, wonach bei einer drohenden Gefährdung nicht
erst abgewartet zu werden braucht, bis der erste Eingriff in ein Rechtsgut
erfolgt ist. Soweit der älteren Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen
werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1990 – I ZR 299/88 – GRUR 1991, 540541 = WRP
1991, 157 – Gebührenausschreibung), wird hieran nicht festgehalten.
D.
Danach kann die Abweisung der Klage mit den
Hauptanträgen keinen Bestand haben. Da das Schicksal der Hauptanträge noch offen
ist, ist von der Aufhebung auch die Abweisung der Klage mit den Hilfsanträgen
erfasst.
Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung
des Rechtsstreits verwehrt. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat
– von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen dazu
getroffen, ob eine Verletzung der Klagemarken durch die Anbieter droht und ob
die Beklagten hierfür in Anspruch genommen werden können. Dies ist nachzuholen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Erstbegehungsgefahr für einen die
Störerhaftung auslösenden Beitrag der Beklagten an der Verletzung der
Klagemarken durch die jeweiligen Anbieter kann sich daraus ergeben, dass die
Beklagten – sollte sich das Klagevorbringen insofern als zutreffend erweisen –
für die Verletzung der mit den Klagemarken identischen nationalen Marken und
IR-Marken als Störer haften.
a) Nach den in der Senatsentscheidung
„Internet-Versteigerung I“ (BGHZ 158, 236, 251 f.) dargelegten Grundsätzen
müssen die Beklagten, die als Betreiber einer Internetplattform für
Fremdversteigerungen an den erzielten Erlösen teilhaben, immer dann, wenn sie
vom Markeninhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, nicht
nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11
Satz 1 Nr. 2 TDG 2001). Sie müssen darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es
möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Hierbei ist zu
beachten, dass der Hinweis des Markeninhabers auf die Markenverletzung auch
einen Hinweis darauf umfassen muss, dass der jeweilige Anbieter im
geschäftlichen Verkehr gehandelt hat.
b) Die Klägerin hat vorgetragen, dass es zu
mehreren klar erkennbaren Verletzungen ihrer nationalen Marken und IR-Marken
durch die Anbieter gekommen sei, auf die sie die Beklagten hingewiesen habe.
Dies wird das Berufungsgericht zu überprüfen haben. Soweit die Parteien zur
Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr noch ergänzend vortragen, ist
anzumerken, dass die Klägerin sich lediglich auf die veröffentlichten Angebote
stützen kann. Ergeben sich daraus objektive Merkmale, die für ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr sprechen (vgl. oben unter C.III.1.a)aa), ist es Sache der
Beklagten, substantiiert darzulegen, dass dennoch kein Handeln im geschäftlichen
Verkehr vorliegt (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 864 =
WRP 2004, 1287 – Internet-Versteigerung I, insoweit nicht in BGHZ 158, 236,
253).
c) Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben,
ob es sich bei den von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. September 2000
angeführten Fällen um klare, ohne weiteres erkennbare Rechtsverletzungen
handelte. Ist dies der Fall, begründen diese Vorkommnisse – wie dargelegt – eine
Prüfungspflicht der Beklagten. In diesem Fall müssten sie nunmehr nicht nur das
konkrete Angebot sperren, sondern Vorsorge treffen, dass es bei den Angeboten
von ROLEX-Uhren nicht zu weiteren klaren Rechtsverletzungen kommt. Dabei ist zu
beachten, dass den Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren
Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in
Frage stellen würden (BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I). Welche
technischen Möglichkeiten den Beklagten hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen
den Parteien streitig. Unstreitig ist aber, dass sich die Beklagten hierbei
jedenfalls in gewissem Umfang einer Filtersoftware bedienen können, die durch
Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann
gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Die Grenze des Zumutbaren ist
dabei jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur
Eingabe in ein Suchsystem eignen. Soweit die Beklagten geltend machen, dass
derzeit eine lückenlose Vorabkontrolle, die sämtliche Rechtsverletzungen sicher
erkennt, technisch nicht möglich sei, hindert dies ihre Verurteilung zur
Unterlassung nicht. Auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung wären die
Beklagten für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden
trifft (§ 890 ZPO). Für Markenverletzungen, die sie in einem vorgezogenen
Filterverfahren nicht erkennen können, träfe sie kein Ver-
schulden (vgl. BGHZ 158, 236, 252 – Internet-Versteigerung I).
Unbegründet ist der in diesem Zusammenhang
erhobene Einwand der Revisionserwiderung, eine dem Antrag entsprechende
Verurteilung sei unzulässig, weil damit auch ein rechtmäßiges Verhalten
untersagt werde. Da den Beklagten stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt
werden können, erstreckt sich das Verbot nicht auf ein unverschuldetes Verhalten.
Im Übrigen lassen sich die Grenzen dessen, was den Beklagten zuzumuten ist, im
Erkenntnisverfahren möglicherweise nicht präziser bestimmen, weil weder die Art
der zukünftigen Angebote noch die in der Zukunft bestehenden technischen
Möglichkeiten, klare Verdachtsfälle herauszufiltern, abzusehen sind. Die von der
Revisionserwiderung beklagte Verlagerung eines Teils des Streits in das
Vollstreckungsverfahren ist daher nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen
durchsetzbaren Unterlassungstitel zielende Rechtsschutz geopfert werden soll.
2. Zu den von der Klägerin gestellten
Anträgen weist der Senat abschließend auf folgendes hin:
a) Die Anträge der Klägerin sind insoweit
nicht hinreichend bestimmt, als sie nicht klarstellen, dass die Beklagten nur
verpflichtet sind, solche Angebote herauszufiltern, bei denen die Anbieter im
geschäftlichen Verkehr handeln. Jedenfalls in Fällen, in denen ein
Tatbestandsmerkmal zwischen den Parteien umstritten ist, reicht es nicht aus,
nur den – nicht hinreichend bestimmten – Gesetzestext in den Antrag aufzunehmen
(vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1995 – I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 833 = WRP 1995, 1026
– Verbraucherservice; Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 =
WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 12.7.2001 –
I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 – Rechenzentrum; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8a; Fezer/Büscher,
UWG, § 12 Rdn. 243).
Zwischen den Parteien besteht gerade Streit darüber, wo die Grenze zwischen
privatem und geschäftlichem Handeln liegt. Die Klägerin muss daher das Merkmal „Handeln
im geschäftlichen Verkehr“ durch die Anbieter hinreichend konkret umschreiben
und gegebenenfalls mit Beispielen verdeutlichen. Hierzu wird sie im
wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben.
b) Ob der Antrag der Klägerin, den Beklagten
auch das Einstellen solcher Angebote zu verbieten, die nur durch eine
Preisangabe auffallen, die für neue Uhren unterhalb von 800 € liegt („oder“-Zusatz
im Klageantrag unter 1.b), deshalb als zu weitgehend anzusehen ist, weil er
möglicherweise auch rechtlich zulässige Handlungen wie z.B. ein besonders
niedriges Einstiegsgebot umfasst, wird noch zu prüfen sein. Die Beklagten sind
nur verpflichtet, solche Angebote zu blockieren, die sie eindeutig als
rechtsverletzend erkennen können. Ob allein ein ungewöhnlich niedriger
Angebotspreis dafür ausreicht, kann nach den bisherigen Feststellungen nicht
abschließend beantwortet werden. Können die Beklagten darlegen, dass trotz eines
extrem niedrigen Mindestangebots immer wieder zu Preisen abgeschlossen wird, die
dem Marktwert einer echten ROLEX-Uhr nahekommen oder ihn sogar übertreffen, wäre
der erste Anschein zerstört, dass es sich bei den Angeboten mit extrem günstigen
Einstiegspreis für neue Uhren in aller Regel um Fälschungen handelt.
c) Die Revisionserwiderung macht schließlich
mit Recht geltend, dass die Anträge auch solche Fälle erfassen, die nicht mit
einem zumutbaren Filterverfahren und eventueller anschließender manueller
Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (dazu oben unter D.1.c)
a.E.). Dem kann dadurch begegnet werden, dass die Klägerin entweder den Antrag
entsprechend fasst oder ohne Antragsänderung deutlich macht, dass ihr
Unterlassungsbegehren entsprechend beschränkt zu verstehen ist; kommt dies
gegebenenfalls in den Gründen der Entscheidung hinreichend zum Ausdruck, kann
auch auf diese Weise für das Vollstreckungsverfahren klargestellt werden, dass
ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nur gegeben ist, wenn die Beklagten
zumutbare Kontrollmaßnahmen nicht ergreifen.
Unterschriften