Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet,
mithin zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.
Die Klage ist, soweit der Kläger - über die konkret beanstandeten Äußerungen
hinaus - Unterlassung von Beleidigungen in Form unzulässiger Schmähkritiken
begehrt, mangels hinreichender Bestimmtheit bereits urrzulässig.
Im Hinblick auf § 253 Abs 2 Nr. 2 ZPO muss ein
Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende
Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der
Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind,
sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was
ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt
(BGH NJW 2006, 2550, 2551; NJW 2003, 3046., 3047; WRP 1992, 500,661).
Zwar muss sich der Kläger bei der Formulierung des
Verbotsantrages nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränken. Bei der
Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden
Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine
Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die
identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern
gleichartigen Verletzungsmöglichkeiten (BGH NJW 2000, 2195, 2196), wobei auch in
der verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten
Verletzungsform zum Ausdruck kommen muss (BGH WRP 2000, 7258, 1260).
Auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel
sind nicht generell unzulässig sind (BGH NJW 2000, 2195, 2196). Der Gebrauch
solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten
Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein (BGH WRP 1998, 42, 46). Zur
Konkretisierung eines begehrten Verbotes kann eine Auslegung des Antragsinhalts
unter Heranziehung des Sachvortrages des Klägers erfolgen (BGH NJW 1995, 3187,
3188). Vorliegend umschreibt der Antrag das begehrte Verbot, jedoch derart
abstrakt wie ein Unterlassungsantrag, der sich auf die bloße Wiedergabe des
gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt (BGH NJW 2000, 1792,1793; NJW 1995,
3187, 3188). Die verbotene Handlung wird unter Zuhilfenahme von dem Wortlaut
eines Gesetzes vergleichbaren, abstrakten Tatbestandsmerkmalen beschrieben, ohne
dass sie - über die beanstandeten Äußerungen hinaus -konkretisiert wird. Welche
weiteren Verletzungsformen - jenen unmittelbar vergleichbar - das für die
konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW
1991, 1114, 1115), vermag die Kammer mangels jeglichen Sachvortrags nicht zu
erkennen.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
bezüglich der konkret beanstandeten Äußerungen gegen die Beklagte nicht aus §§
823, analog 1004 Abs. 1 S. BGB, Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Abgesehen davon, dass an sich bei en angegriffenen Äußerungen um
zulässige Meinungsäußerungen handeln dürfte, die die Grenze zur unzulässigen
Schmähkritik nicht überschreiten (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 688, 888) ist die
Beklagte hier nicht passivlegitimiert. Spezialgesetzliche Vorschriften des TDG
oder MDStV nach denen die Verantwortlichkeit der Beklagten als Betreiberin der
Meinungsplattform www.meinprof.de in der beanstandeten Art und Weise zu
beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Die Störerhaftung
der Beklagten für die Ermöglichung des Zugriffs auf rechtswidrige fremde
Informationen ist vorliegend nach den allgemeinen Grundsätzen zu verneinen.
Im Presserecht kann jeder Verbreiter als Störer in Anspruch
genommen werden (Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn, 35). Verbreiter ist jeder,
der - wie hier - an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986,
2503 (2504) - Ostkontakte).
Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich
objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf durch eine Störerhaftung nichts
Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung
von Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung
zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalles, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in
Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die
rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt,
zu berücksichtigen sind. Eine solche Prüfpflicht hat die Beklagte als
Betreiberin einer Meinungsplattform vorliegend nicht verletzt. Die Annahme einer
Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheiden für
den Betreiber eines Onlineportals aus, sie wäre wegen der Fülle der Beiträge
praktisch nicht durchführbar (so Kammergericht, Beschluss vom 7.12.2006 - Az. 10
W 106/06; BGH NJW 2004, 3102). Allein der Umstand, dass sich die Beklagte in
ihren Nutzungsbedingungen die Löschung rechtswidriger Äußerungen vorbehalten
hat, führt entgegen der Ansicht des Klägers vorliegend nicht zu einer generellen
Prüfpflicht.
Eine Prüfpflicht ist nur zumutbar, wenn der Betroffene im Wege
einer Abmahnung in Bezug auf bestimmte vermittelte Inhalte konkrete
Persönlichkeitsverletzungen geltend macht. In einem solchen Fall braucht der
Betreiber keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und
technischen Aufwand durchzuführen. Ihm wird lediglich zugemutet nachzuprüfen, ob
der abgemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers
als rechtmäßig anzusehen ist.
Gegen diese Prüfungspflicht hat die Beklagte - anders als der
Betreiber anders als der Betreiber im BGH-Entscheidung a.a.O. zugrunde liegenden
Fall - nicht verstoßen.
Nachdem sie von den rechtswidrigen Beiträgen durch Hinweis des
Klägers Kenntnis erhalten hat, hat sie jene unverzüglich aus dem Forum entfernt.
Auf einen Verstoß gegen Vorschriften des
Bundessdatenschutzgesetzes kann der Kläger dem geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht stützen. Zwar stellt jede durch das
Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGH NJW 1984, 436). Soweit
in den konkret angegriffenen Äußerungen eine Persönlichkeitsverletzung liegen
sollte, ist der Beklagte aber - wie ausgeführt schon nicht Störer.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten des Klägers an sich
- wie Titel, Name, Tätigkeitsbereich - ist nicht Gegenstand des
Unterlassungsantrages. Unabhängig davon liegt insoweit ein Verstoß gegen § 41
BDSG auch gar nicht vor, da diese Angaben, weil aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen, gemäß §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG privilegiert sind.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten zuletzt im
Schriftsatz vom 15. Mai 2007 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der
Revision liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung
des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Kammer sieht sich bei ihrer Würdigung der Umstände des
Einzelfalls im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.