hat der
27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2001 durch ...
für
Recht erkannt:
Die
Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2000 verkündete Urteil der 2a
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die
Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 15.000
DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe
Sicherheit erbringt.
Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge
zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der
Kläger, Mitverfasser eines Handbuchs über das Programmieren von sogenannten
Homepages, bietet unter der Internetadresse "www.teamone.de/ selfhtml/..."
eine Anleitung zur Erstellung von Internetseiten an. Er weist in diesem
Zusammenhang auf verschiedene FTP-Programme hin, mit denen die Daten übertragen
werden (FTP = File Transfer Protocol), unter anderem auf das Programm "FTP-Explorer"
des US-amerikanischen Softwareherstellers FTPX-Windows Corporation (vgl. Anl. K
1 = GA 8). Der Hinweis auf das Programm FTP-Explorer ist mit einem sogenannten
Hyperlink auf die Homepage der FTPX-Windows Corporation unterlegt.
Die
Beklagte entwickelt und vertreibt unter anderem Computer-Software. Sie ist
Inhaberin der Wortmarke "Explorer" für die Warengruppen
Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme (angemeldet am
22.9.1995 und eingetragen am 17.11.1995).
Die
Beklagte forderte den Kläger unter Bezugnahme auf ihr Markenrecht
außergerichtlich auf, es zu unterlassen, die Bezeichnung "FTP-Explorer"
im geschäftlichen Verkehr für Software zu benutzen.
Daraufhin
hat der Kläger die Beklagte mit dem Begehren verklagt festzustellen, dass die
Verwendung des Kennzeichens "FTP-Explorer" auf seiner Homepage unter
gleichzeitiger Setzung eines Hyperlinks auf die Homepage des amerikanischen
Herstellers der Software "FTP-Explorer" ihre, der Beklagten, Rechte
nicht verletze.
Der
Kläger hat ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sowie eine Benutzungshandlung
im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG in Abrede gestellt und gemeint, die
Bezeichnung "ETP-Explorer" lediglich in einem beschreibenden Sinn zu
benutzen. Darüber hinaus hat er sich auf eine Haftungsbeschränkung nach dem
Teledienstegesetz berufen und hat die Gefahr einer Verwechslung mit der für die
Beklagte eingetragenen Marke verneint.
Die
Beklagte ist dem Klagebegehren und der Begründung entgegengetreten. Sie hat
unter anderem Bekanntheit des Zeichens "Explorer" geltend gemacht. Es
sei diesem nämlich eine (aufgrund Lizenzvertrages erfolgende) (Mit-) Benutzung
durch die Microsoft Corporation, USA, im Sinne einer Stärkung der
Kennzeichnungskraft zuzurechnen.
Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. In dem hierfür maßgebenden Teil seiner
Begründung hat es ausgeführt, die Marke "Explorer" der Beklagten
habe infolge einer (Mit-) Benutzung durch die Microsoft Corporation ("Internet-Explorer"
und "Windows-Explorer") keine Stärkung ihrer Kennzeichnungskraft
erfahren. Dem Gesamteindruck aller Umstände zufolge bestehe nicht die Gefahr
einer Verwechslung mit der vom Kläger benutzten Bezeichnung "FTP-Explorer",
da diese durch die vorangestellte Buchstabenfolge "FTP" in gleicher
Weise geprägt werde wie durch den beschreibenden Begriff "Explorer".
Die
Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit der Berufung. Sie greift die
vorstehend wiedergegebene Bewertung des Landgerichts unter Ergänzung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens sowie unter Bezugnahme auf
Rechtsprechungsnachweise an.
Die
Beklagte beantragt,
unter
Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der
Kläger beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Der
Kläger macht unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags Nichtbenutzung der
Marke der Beklagten im Sinne von § 26 MarkenG geltend und beruft sich gemäß
§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG darauf, die Beklagte habe das Zeichen
"Explorer" trotz Kenntnis eines Freihaltebedürfnisses bösgläubig
erworben.
Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die
Anlagen sowie auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass der
Beklagten gemäß den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG kein Anspruch dahin
zusteht, dass der Kläger den Gebrauch der Bezeichnung "FTP-Explorer"
auf seiner Homepage unter gleichzeitiger Setzung eines Hyperlinks auf die
Homepage des Herstellers dieser Software unterlässt. Hierbei kann dahingestellt
bleiben, ob sich der Kläger mit Erfolg auf Bösgläubigkeit der Beklagten bei
der Anmeldung ihrer Marke im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG berufen kann.
Es ist jedenfalls die Gefahr einer Verwechslung der Marke "Explorer"
der Beklagten mit der vom Kläger für ein FTP-Explorer-Programm verwendeten und
mit einem Hyperlink unterlegten Bezeichnung "FTP-Explorer" zu
verneinen.
Allerdings
verwendet der Kläger die Bezeichnung "FTP-Explorer" markenmäßig im
geschäftlichen Verkehr (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Den diesbezüglichen
Ausführungen im angefochtenen Urteil ist beizupflichten (Urteilsabdruck S. 6 u.
bis 8). Zur Vermeidung einer Wiederholung nimmt der Senat hierauf Bezug (§ 543
Abs. 1 ZPO). Dem Landgericht ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass es an der
Gefahr einer Verwechslung der gegenüberstehenden Zeichen fehlt.
Bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr ist auf die Faktoren der Zeichenähnlichkeit,
der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der
verteidigten Marke abzustellen. Die genannten Merkmale stehen zueinander in
einer Wechselwirkung (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; 1997, 221 -
Canon; 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; Teplitzky, GRUR 1996, 1, 3 m.w.N.).
Maßgebend ist der Gesamteindruck.
Gemessen
an diesen auch vom Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten Grundsätzen
ist zwar festzustellen; dass im Streitfall eine zumindest hohe Warenähnlichkeit
zwischen den Waren, für die das Zeichen der Beklagten eingetragen ist, und der
Ware, für die der Kläger das Zeichen angeblich verletzend gebraucht, besteht.
Die Marke der Beklagten ist unter anderem eingetragen für
Datenverarbeitungsprogramme, also für sogenannte Software. Auch das
FTP-Programm, auf das der Kläger unter seiner Internetadresse verweist, stellt
- wie außer Streit steht - eine Computer-Software dar. Wie das Landgericht zu
Recht entschieden hat (und wie in anderer Sache, aber unter Beteiligung der
Beklagten, auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der Vergangenheit bereits
entschieden worden ist - vgl. Urteil vom 24.11.1998, Az. 20 U 78/98,
Urteilsabdruck S. 8 f.), kann der Marke "Explorer" der Beklagten
jedoch lediglich eine vergleichsweise geringe und unter das Normalmaß
abgeschwächte Kennzeichnungskraft zuerkannt werden. Der Begriff
"Explorer" hat trotz seiner englischsprachigen Herkunft einen -
heutzutage von Vielen verstandenen - beschreibenden Charakter und bedeutet -
wörtlich übersetzt -soviel wie "Kundschafter" oder "(Er-)Forscher".
Das hiermit verwandte Wort "explorieren" (für
"untersuchen") ist ebenso verständlich und bekannt wie die
Bezeichnung amerikanischer Forschungssatelliten als "explorer". Im
Zusammenhang mit Computerprogrammen umschreibt der Begriff "explorer"
nach verbreiteter Auffassung eine Funktion, mit der sich Datensammlungen
durchforschen und im weitesten Sinn verwalten lassen. Aus beschreibenden
Begriffen abgeleitete Bezeichnungen sind im Allgemeinen nur von geringer
Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 1995, 808, 810 - P3-plastoclin) . Gerade
infolge ihres beschreibenden Aussagewerts wirkt die Marke "Explorer"
für Computer-Software, um die es im vorliegenden Fall geht, eher noch
schwächer kennzeichnend als für sogenannte Hardware (vgl. auch OLG
Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1998, Az. 20 U 78/98, Urteilsabdruck S. 9).
Dem
Landgericht ist im Ergebnis ferner darin beizutreten, dass die Marke
"Explorer" aufgrund von Bekanntheit infolge weit verbreiteten
Gebrauchs durch die Microsoft Corporation, USA, für Computer-Programme im
weitesten Sinn keine - über das oben festgestellte abgeschwächte Normalmaß
hinausgehende - Stärkung ihrer Kennzeichnungskraft erfahren hat. Die Beklagte
beruft sich insofern ohne Erfolg auf den mit der Microsoft Corporation und der
Tochterunternehmung Microsoft GmbH vor dem Oberlandesgericht München (6 U
4761/96) am 14.11.1996 abgeschlossenen Vergleich, wonach sie, die Beklagte, der
Microsoft Corporation und deren Tochterunternehmen die unbeschränkte weltweite
und unbefristete Nutzung der Marke "Explorer" gestattet hat. Ob der
Gebrauch der Marke "Explorer" durch Unternehmen der Microsoft-Gruppe,
der etwa mit diesem Vergleich im Zusammenhang steht, im Sinne einer Stärkung
der Kennzeichnungskraft gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG der Beklagten deshalb nicht
zuzurechnen ist, da - wie das Landgericht angenommen hat - die Unternehmen der
Microsoft-Gruppe diese Marke nicht mit einem Fremdbenutzungswillen (auch für
die Beklagte) benutzen, kann hierbei ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob
ein derartiger Benutzungswille überhaupt erforderlich ist, um eine
Fremdbenutzung dem Markeninhaber (hier der Beklagten) zuzurechnen. Denn für
eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der Marke "Explorer" gibt
bereits die Art und Weise des unstreitigen Gebrauchs durch die Unternehmen der
Microsoft-Gruppe nichts her. Microsoft benutzt die Marke "Explorer"
unstreitig (nur) als mit anderen Begriffen zusammengesetzte Bezeichnung,
nämlich als "Internet-Explorer und als "Windows-Explorer". Damit
macht Microsoft von der ursprünglichen Marke "Explorer" einen
verändernden und dieser Marke im Sinne einer Stärkung ihrer
Kennzeichnungskraft nicht (mehr) zurechenbaren Gebrauch (vgl. § 26 Abs. 3
MarkenG). Denn in der genannten Zusammensetzung besitzt die Marke
"Explorer" keine für die Gesamtzeichen prägende Bedeutung mehr. Die
zusammengesetzten Bezeichnungen "Internet-Explorer" und "Windows-Explorer"
werden ihrem Gesamteindruck nach in (zumindest) gleichwertiger Weise (wie von
dem Zeichen "Explorer") mitgeprägt dürch die Begriffe
"Internet" und "Windows" - auch wenn diese Angaben
ihrerseits einen beschreibenden Kern aufweisen, und zwar "Internet"
für das weltweite Computer-Informationsnetz ("www") und
"Windows" für die von Microsoft angewandte "Fenstertechnik"
sowie für bestimmte Computer-Betriebssysteme. Keiner dieser Begriffe (weder
"Internet" noch "Windows") ist indessen so glatt
beschreibend (bedeutungslos oder austauschbar), dass ihm eine
kennzeichenrechtliche Individualisierung und Herkunftshinweisfunktion völlig
abgesprochen werden kann. Infolge des durch die hinzugesetzten
Zeichenbestandteile "Internet" und "Windows" verändernden
Gebrauchs scheidet eine die Kennzeichnungskraft der Marke "Explorer"
stärkende Zurechnung des Zeichengebrauchs durch Unternehmen der
Microsoft-Gruppe aus (vgl. Ingerl/ Rohnke, § 26 MarkenG, Rdn. 80 ff., 93 ff.
m.w.N.). Im Ergebnis verbleibt es damit bei der vergleichsweise schwachen
Kennzeichnungskraft der von der Beklagten verteidigten Marke, wovon auch das
Landgericht ausgegangen ist.
Die
anzunehmende hohe Warenähnlichkeit und eine eher schwache Kennzeichnungskraft
der verteidigten Marke werden ergänzt durch eine lediglich gering zu bewertende
Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen. Insoweit hat das Landgericht zu
Recht dahin geurteilt, dass der Bestandteil "FTP" als nicht
aussprechbare Buchstabenkombination in dem zusammengesetzten Zeichen "FTP-Explorer",
welches der Kläger verwendet, eine durchaus eigenständig prägende Wirkung
für das Gesamtzeichen "FTP-Explorer" hat.
Buchstabenzusammenstellungen verfügen auch dann, wenn sie als Wort nicht
aussprechbar sind, über eine grundsätzlich innerhalb der Bandbreite des
Normalen einzustufende Kennzeichnungskraft, die allenfalls infolge der
allgemeinen Neigung des Verkehrs zum Gebrauch von Abkürzungen als gemindert
anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 202, 204 - UHQ - sowie jüngst BGH GRUR 2001,
344 - DB Immobilienfonds - zur Unterscheidungskraft nicht aussprechbarer
Buchstabenkombinationen als Unternehmenskennzeichen; vgl. im übrigen auch
Ingerl/Rohnke, § 14 MarkenG, Rdn. 205, 207 m.w.N.). Dies gilt auch für den vom
Kläger verwendeten (und als Wort nicht aussprechbaren) Zusatz "FTP".
Diese Abkürzung soll im Kern zwar die Funktion eines bestimmten
Computer-Programms beschreiben, nämlich die Art und Weise einer
Datenübertragung bei Internetseiten. Sie ist aber nicht rein beschreibender
Natur, sondern muss zunächst ausgefüllt werden durch den englischsprachigen
Begriff des "File Transfer Protocol", der seinerseits einer (nicht
ohne weiteres geläufigen) Übersetzung (im Sinne eines bestimmten
Datenübertragungsprogramms für Internetseiten) in die deutsche Sprache bedarf,
um - was jedenfalls den Anwendungsbereich, nicht aber die genaue Funktion
anbetrifft - überhaupt allgemein verstanden zu werden. Dies bedeutet im
vorliegenden Fall, dass in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts der
Zusatz "FTP" in der vom Kläger verwendeten Bezeichnung für das
Gesamtzeichen "FTP-Explorer" eine (wenigstens) gleichwertige (mit-)
prägende Wirkung besitzt. Den Maßstab der Beurteilung bildet hierbei der
"normale", durchschnittlich gebildete, aufgeklärte und interessierte
Internetbenutzer, an den sich der Hinweis des Klägers unter seiner
Internetadresse richtet. Zu diesem Kreis von Adressaten, nämlich zum
"gewöhnlichen" Kreis von Internetnutzern, gehören auch die
Mitglieder des Senats. Die Verständnisfrage kann der Senat deswegen aus eigener
Sachkunde beantworten.
Der
Senat verkennt nicht, dass andere Gerichte - soweit die Beklagte diese zitiert -
hierüber zum Teil anders geurteilt haben. Es sei deshalb namentlich (und
stellvertretend) aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.5.2001 (4 U
33/01) wiedergegeben (vgl. Anl. B 39 b, Urteilsabdruck S. 5 f.)
"Die
Zeichen sind sehr ähnlich, ihre prägenden Teile sogar identisch. Das Zeichen
der Klägerin (Bemerkung: im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagten) besteht
allein aus dem Wort Explorer. Die vom Beklagten (Bemerkung: entspricht in der
Parteirolle hier dem Kläger) benutzte Bezeichnung "FTP-Explorer"
besteht zwar aus zwei verbundenen Begriffen, nämlich der Abkürzung FTP und dem
Wort Explorer. Entscheidend für die Betrachtung der Zeichenähnlichkeit ist
aber auch insoweit allein der Begriff Explorer. Die Abkürzung FTP steht
erkennbar für "File Tansport Protocol" und ist rein beschreibend. Es
wirddamit deutlich gemacht, um was für eine Art von Suchhilfe es gehen.soll.
Das ist nicht nur den Nutzern des Internet überwiegend bekannt, sondern auch
Kaufleuten und anderen Personen, die im Bereich der allgemeinen
Datenverarbeitung tätig sind."
Dem
dieser Auffassung zugrunde liegenden Verständnis ist jedoch nicht zu folgen.
Denn das Angebot des Klägers auf seiner Internetseite richtet sich an jeden
Internetbenutzer (siehe insoweit mit Recht auch das Urteil des Landgerichts,
Urteilsabdruck S. 7 und 13), also auch an die weniger Kundigen und Geübten, die
mit der Buchstabenfolge "FTP" keine bestimmten Vorstellungen
verbinden. Ist damit für das Verständnis der Abkürzung "FTP" ein
durchschnittlicher Maßstab anzulegen, so ist diese Abkürzung - wie oben
ausgeführt worden ist - nicht ausschließlich und ohne weiteres beschreibender
Natur, sondern ausfüllungsbedürftig. Eine danach lediglich in einem
Teilbestandteil vorliegende Zeichenähnlichkeit und abgeschwächte
Kennzeichnungskraft der verteidigten Marke begründen trotz vorhandener
Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Insofern unterscheidet sich der
vorliegende Sachverhalt von der im oben zitierten Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 24.11.1998 (Az. 20 U 78/98) behandelten Fallgestaltung, bei der
es unter anderem um die Gefahr einer Verwechslung der von der Beklagten
verteidigten Marke mit dem Zeichen "3DexPlorer" ging. Der
Wortbestandteil "3D" besitzt einen ausschließlich beschreibenden
Charakter. Er steht im Verkehr für den Begriff "dreidimensional" und
tritt deshalb gegenüber dem prägenden Bestandteil "exPlorer" des
damals angegriffenen Zeichens zurück (siehe Urteilsabdruck S. 10).
Die
Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.
10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert
für die Berufung und Wert der Beschwer der Beklagten: 100.000 DM