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Verantwortlichkeit der Google GmbH als Admin-C
OLG Hamburg
Urteil vom 22.05.2007
Az.: 7 U 137/06
Entscheidungsgründe
1. Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen ein Urteil, mit
welchem eine einstweilige Verfügung bestätigt worden ist.
Durch diese einstweilige Verfügung war der Antragsgegnerin verboten worden, den
als Anlage beigefügten Artikel "Das Märchen, die Lüge und der Holocaust" über
die sogen. Google-Groups unter der Top-Level-Domain google.de zu verbreiten und
/oder verbreiten zu lassen.
Der Antragsteller ist Redakteur der ...-Zeitung und hat u.a. in einem Artikel
über einen Prozess gegen den Holocaust-Leugner ... berichtet.
Unter seinem Namen erschien im Usenet der nicht von ihm stammende Artikel, der
Gegenstand des Verfahrens ist, in welchem der Holocaust geleugnet wird.
Das in den USA ansässige Unternehmen Google Inc. bietet über die so genannten
Google-Groups unter der Domain www.google.de u.a. einen Zugang zum Usenet über
eine bereitgestellte Schnittstelle sowie eine Suchmaschine für die ins Usenet
gestellten Beiträge an.
Die Antragsgegnerin ist administrative Ansprechpartnerin (Admin-C) der Google
Inc. für die deutsche Domainvergabestelle DENIC e.G..
Am 6.3.2006 wurden der deutschen Firma Google Germany GmbH 10 konkrete Postings
dieses Artikels gemeldet, die Google GmbH an Google Inc. weitermeldete. Der
Zugang zu diesen Postings wurde spätestens am 13.3.2006 gesperrt. Am 13.3.,
14.3., 20.3. wurden der Antragsgegnerin und Google GmbH weitere Postings
gemeldet, deren Zugang in der Folge durch Google Inc. gesperrt wurde. Alle diese
Beiträge waren unter Verwendung einer gefälschten E-Mail-Adresse mit dem Namen
des Antragstellers ins Usenet gestellt worden.
Unter dem 29.3.07 wurde mitgeteilt, dass der Zugang zum Usenet über Google
Groups für diese Adresse gesperrt sei.
Durch einstweilige Verfügung vom 24.3.2006 hat das Landgericht der
Antragsgegnerin antragsgemäß die Verbreitung des Artikels verboten und dieses
Verbot nach Widerspruch durch Urteil vom 23.3.2006 bestätigt.
Gegen das ihr am 13.10.2006 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am
30.10.2006 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.1.2007 durch am 15.1.2007 eingegangenen
Schriftsatz begründet wurde.
Zu den Ausführungen der Parteien wird im Übrigen auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils sowie die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
2. Die zulässige Berufung hat Erfolg, da der
Antragsteller keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, es zu unterlassen,
den in der einstweiligen Verfügung bezeichneten Artikel zu verbreiten oder
verbreiten zu lassen.
a) Zwar verletzt die Verbreitung des Artikels den Antragsteller schwer in seinen
Rechten, da damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, er verleugne den
Holocaust. Damit wird gegen ihn der Verdacht einer Straftat erweckt. Diese
Unterstellung ist darüber hinaus für ihn in besonderer Weise herabsetzend, weil
er sich selbst zuvor als Redakteur der ... kritisch über die Leugner des
Holocaust und insbesondere einen Prozess gegen den Rechtsradikalen ... geäußert
hatte.
b) Die Antragsgegnerin, die unstreitig den genannten Artikel weder selbst
verbreitet hat, noch an seiner Verbreitung bewusst aktiv mitgewirkt hat, haftet
indessen nicht gem. §§ 823 Abs.1 i.V. m. 1004 analog BGB, da sie weder
Verbreiterin des Artikels ist noch als Störerin in Betracht kommt.
Die Veröffentlichung ist im Usenet erschienen, somit in einem weltweit
existierenden Forum, auf dessen Inhalte die Antragsgegnerin keinen Einfluss hat.
Ihr ist es insbesondere nicht möglich, dort erscheinende Beiträge zu verhindern,
zu verändern oder zu entfernen.
Die Antragsgegnerin ist vielmehr Mitarbeiterin eines der Firma Google Inc.
verbundenen Unternehmens, welches eine Schnittstelle (Interface) vom Internet
zum Usenet zur Verfügung stellt, durch die es dem Nutzer des Internet möglich
ist, am Informationsverkehr im Usenet teilzunehmen.
Gegenüber der DENIC ist sie als administrative Ansprechpartnerin der Firma
Google Inc., die Inhaberin der Domain www.google.de ist, benannt und dort
entsprechend registriert (sogen. Admin-C).
aa) Mit dieser Stellung wird der Antragsgegnerin kein Recht zur Einflussnahme
auf die unter der domain www.google.de aufrufbare Website eingeräumt.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DENIC (vgl. Anl. AG 1) ist mit der
Position der Admin-C eine Vollmacht der Antragsgegnerin verbunden, die sie
ermächtigt und gegenüber DENIC verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden
Angelegenheiten für den Domaininhaber verbindlich zu regeln.
Hiermit wird aus der Sicht der DENIC sichergestellt, dass ihr bei
Domaininhabern, deren Sitz im Ausland liegt, für die Regelung aller
Angelegenheiten, die die Domain betreffen, stets in Deutschland eine natürliche
Person mit Außenvollmacht zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um
eine gesetzliche oder behördliche Vorgabe im öffentlichen Interesse, sondern
allein um eine Vertragsbedingung der Registrierungsstelle, die der Erleichterung
ihres Umgangs mit dem ausländischen Domaininhaber dient.
Die genannte Position gibt der Antragsgegnerin zwar die rechtliche Macht, den
Domainvertrag zu kündigen, weitergehende Befugnisse erwachsen der
Antragsgegnerin daraus jedoch nicht. Insbesondere lassen sich aus dieser allein
der DENIC gegenüber bestehenden Rechtsposition keine Rechte zur Einflussnahme
auf den Betreiber der unter der Domain geführten Website herleiten, zumal auch
die DENIC selbst unzweifelhaft für den Inhalt der jeweiligen Website weder
verantwortlich ist noch darauf Einfluss nehmen kann.
Dass die Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihrer Arbeitgeberin, der Google Inc.,
berechtigt wäre, die Domain zu kündigen, lässt sich ihrer Stellung als Admin-C
gleichfalls nicht entnehmen. Der zwischen Domaininhaberin Google Inc. und DENIC
geschlossene Vertrag enthält keine Gestaltung des Verhältnisses zwischen Google
Inc. und der Antragsgegnerin als Admin-C. Er bestimmt vielmehr lediglich, dass
eine von der Antragsgegnerin gegenüber der DENIC ausgesprochene Kündigung immer
wirksam ist, ohne dass zugleich eine Berechtigung zur Kündigung im
Innenverhältnis zu Google Inc. bestehen muss.
bb) Allerdings ist davon auszugehen, dass die Existenz eines Admin-C notwendige
Bedingung zum Betreiben der Domain www.google.de ist. Im Falle einer Kündigung
des Angestelltenverhältnisses zu Google Inc. wäre die DENIC ihrerseits zu einer
Kündigung des Domainvertrages berechtigt.
Es erscheint indessen fraglich, ob allein die Innehabung dieser Vermittlerstelle
zur DENIC als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu im Usenet
stehenden rechtswidrigen Inhalten im Sinne einer Störereigenschaft anzusehen
ist. Eine solche Ausweitung des Störerbegriffs könnte dazu führen, dass jeder
Mitarbeiter eines Betriebs, von welchem rechtswidrige Handlungen ausgehen, als
Störer in Betracht kommen würde, auch wenn er selbst unmittelbar mit deren
Ausführung nicht befasst wäre, sofern er nur in der Lage wäre, den gesamten
Betrieb durch eine eigene Handlung lahm zu legen.
cc) Selbst wenn man der Antragsgegnerin eine potentielle Störereigenschaft im
Hinblick auf ihre Position zubilligen würde, würde es doch hier an der
zusätzlich zu fordernden Zumutbarkeit der künftigen Einflussnahme fehlen. Es ist
nämlich anerkannt, dass eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung nur
dann in Betracht kommt, wenn für die betreffenden Person zumutbare
Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft
zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu
weiteren Verletzungen kommt (vgl. BGH WRP 2004,1287 ("Internetversteigerung");
BGH GRUR 2004, 693 ("Schöner Wetten"); BGH GRUR 2001, 1038 ("ambiente.de") ; OLG
Hamburg, AfP 2006, 565 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Antragsteller nicht die Entfernung
des Zugangs zu konkret bezeichneten Beiträgen begehrt. Nach dem Vortrag der
Parteien ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die jeweils an sie
gerichteten konkreten Beanstandungen unverzüglich an Google Inc. weitergeleitet
hat, von wo umgehend der Zugang über Google Groups zu den jeweiligen Postings
gelöscht wurde.
Mit seinem Antrag verfolgt der Antragsteller jedoch das weiter gehende Ziel, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verbreitung künftiger Postings zu
unterlassen.
Um dies zu gewährleisten, müsste die Antragsgegnerin das Usenet ständig
daraufhin überprüfen, ob der genannte Beitrag erneut erscheint, und
gegebenenfalls seine Verbreitung unterbinden.
Beides ist nach Auffassung des Senats der Antragsgegnerin nicht zuzumuten.
Die Antragsgegnerin selbst verfügt über keine speziellen technischen
Hilfsmittel, Postings, die ins Usenet gestellt werden, aufzufinden. Sie kann
hierzu lediglich von der der Allgemeinheit zugänglichen Suchmaschine Gebrauch
machen. Eine derartige manuelle - engmaschige - Überwachung für eine mögliche
Fülle von zu erwartenden Verletzungen ist ihr nicht zuzumuten.
Die Antragsgegnerin verfügt darüber hinaus auch über keine technischen Mittel,
den Zugang zu bestimmten Inhalten des Usenet zu sperren. Ihr ist es ferner nicht
möglich, selbst die Entfernung eines ihr bekannten Beitrags aus dem Usenet zu
betreiben, während der Antragsteller dies im Wege des "Fremdcanceln" (Anlage AG
13) könnte.
Die einzige Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer allgemeinen
Überwachung und Zugangssperrung durch Google Inc. besteht in letzter Konsequenz
darin, Google Inc. notfalls unter Einsatz des ihr gegebenen Druckmittels der
Kündigung der Domain oder durch die eigene Kündigung ihres
Angestelltenverhältnisses zur Überwachung und gegebenenfalls Zugangssperrung
anzuhalten.
Ein solcher Schritt wäre ihr jedoch nach Auffassung des Senats nicht zuzumuten,
selbst wenn die amerikanische Firma Google Inc. selbst als Störerin anzusehen
wäre. Die Kündigung der gesamten Domain www.google.de bzw. die Provozierung
einer Kündigung der Domain durch DENIC durch die Aufgabe der Stellung als
Admin-C würde nämlich zu einer Beeinträchtigung führen, die außer Verhältnis zu
der Verletzung des Antragstellers steht.
Selbst wenn nämlich Google Inc. selbst als Störer in Anspruch genommen werden
könnte, was hier nicht zu entscheiden ist, könnte die Störerhaftung dieses
Unternehmens unter keinem Gesichtspunkt dazu führen, dass dieses eine
Verpflichtung zur Sperrung der Domain träfe.
Hierbei ist zu beachten, dass die Dienstebetreiberin Google Inc. den Schutz der
freien Meinungsäußerung des Art. 5 Abs.1 GG für sich in Anspruch nehmen kann,
weil sie in vielfacher Weise den Austausch und die Verbreitung von Informationen
und Meinungen fördert. Dies betrifft nicht nur die von diesem Unternehmen
betriebene Internet-Suchmaschine, sondern gerade auch die hier maßgebliche
Zurverfügungstellung einer Schnittstelle zum Usenet, die Millionen von Nutzern
die Teilnahme an dem weltweiten Forum ermöglicht. Durch die Sperrung der Domain
würde aber für eine unübersehbare Vielzahl von Personen der Zugang zu den
Beiträgen des Usenet und die eigene Teilnahme an dem Forum erschwert. Dies gilt
insbesondere auch für die gleichfalls von Google Inc. betriebene Suchmaschine,
die die ins Usenet gestellten Postings auffindbar macht.
Die der Antragsgegnerin abzuverlangende Maßnahme würde damit eine erhebliche
Beeinträchtigung des allgemeinen Meinungsaustauschs nach sich ziehen und wäre
schon deshalb unangemessen und unzumutbar.
Diese Gründe führen auch dazu, dass die Antragsgegnerin aus dem gegebenen Anlass
gegenüber Google Inc. nicht zur Kündigung der Domain berechtigt wäre. Vielmehr
müsste sie im Falle der Kündigung mit erheblichen Schadensersatzforderungen des
Unternehmens rechnen. Bereits hieraus folgt, dass ihr ein derartiger Schritt
oder die Androhung eines derartigen Schrittes zur Durchsetzung einer generellen
Unterlassungspflicht bei Google Inc. nicht zuzumuten wäre, mit der Folge, dass
kein Unterlassungsanspruch gegen sie als Störerin in Betracht kommt.
Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin in der
Vergangenheit die Beschwerden des Antragstellers weitergeleitet und damit die
Löschung des Zugangs zu konkreten Postings erreicht hat.
Selbst wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit in der gewünschten Weise
Einfluss auf Google Inc. bezüglich konkret benannter Beiträge ausgeübt haben
mag, und selbst wenn man sie zur Weiterleitung der Beanstandungen an dieses
Unternehmen für verpflichtet halten mag, folgt daraus nicht, dass gegen sie ein
weitergehender in die Zukunft gerichteter Anspruch darauf besteht, selbst die
Inhalte des Usenet zu überwachen und unaufgefordert alle ihr zur Verfügung
stehenden Machtmittel einzusetzen, um den Zugang zu dem verletzenden Artikel zu
sperren. Während die Weiterleitung von Beanstandungen für die Antragsgegnerin im
Bereich des Zumutbaren liegen dürfte, fehlt es an der Zumutbarkeit bezüglich des
hier begehrten umfassenden Unterlassungsgebots.
dd) Dem steht auch nicht entgegen, dass dann, wenn der Admin-C nicht als Störer
zur künftigen Unterlassung verpflichtet werden kann, der Verletzte den ungleich
schwereren Rechtsweg gegen einen ausländischen Webseitenbetreiber beschreiten
muss.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im
Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland
erreichbaren Website existiert nicht. Allein die Tatsache, dass die
Domainvergabestelle DENIC für die eigene Vertragsabwicklung einen solchen
Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht zu einer
erweiterten Haftung dieses Ansprechpartners auch für den Inhalt der jeweiligen
Website gegenüber Dritten führen. Da somit ein Unterlassungsanspruch des
Antragstellers nicht besteht, ist die einstweilige Verfügung unter Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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