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Verantwortlichkeit des Admin-C
LG Hamburg
Urteil vom 5.4.2007
Az. 327 O 699/06
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt als Komplementärin der Betreibergesellschaften sämtlicher
fünf Schleswig Holsteinischer Spielbanken den Beklagten in gewillkürter
Prozessstandschaft auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten basierend auf
einer außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch. Dem liegt
folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin stellte im Juli 2006 fest, dass auf der Internetseite www.....de
mit Werbebannern drei ausländische Glückspielangebote bundesweit beworben
wurden, welche von dieser Seite aus mit Hyperlinks direkt aufgerufen werden
konnten (vgl. Anlagen K 1 bis K 5). Der Beklagte war als Admin-C für die Website
"www.....de" bei der DEN1C eingetragen (vgl. Anlage K 6). Der Inhaber der Domain
war in den Niederlanden ansässig (vgl. Anlage K 6).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die solchermaßen beworbenen
Glückspielangebote -mangels einer entsprechenden Erlaubnis - rechtswidrig seien.
Auf Grund seiner Eigenschaft als Admin-C für die streitgegenständliche
Internetpräsenz mahnte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.7.2006 ab
und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nebst
Erstattung der Abmahnkosten auf (vgl. Anlage K 7).
Nachdem der Beklagte die Abmahnung zunächst mangels Vorlage einer
Originalvollmacht zurückgewiesen hatte (vgl. Anlage K 8), gab er nach
Übersendung einer solchen durch die Klägerin (vgl. Anlage K 9 und Anlage B 1)
eine Unterlassungserklärung wie aus der Anlage K 10 ersichtlich ab. Diese wurde
von der Klägerin mit Schreiben vom 16.8.2006 angenommen (vgl. Anlage K 11). Eine
Erstattung der Abmahnkosten verweigerte der Beklagte hingegen (vgl. Anlage K
10).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr die Abmahnkosten, berechnet
nach einem Streitwert i.H.v. € 50.000,-- und unter Zugrundelegung einer 1,3
Gebühr nebst Erhöhungsgebühr gem. VV 1008 RVG zzgl. Pauschale (vgl. Anlage K 7)
zu zahlen habe, da dieser Störer sei. Die Bewerbung nicht in Deutschland
konzessionierter Glückspiele im Internet stelle einen Verstoß gegen § 284 Abs. 4
StGB und mithin einen Wettbewerbsverstoß i.S.v. §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG dar. Dieser
Verstoß sei für den Beklagten - nicht zuletzt auf Grund der insoweit eindeutigen
Bezeichnung der streitgegenständlichen Website und der Eigenschaft des Beklagten
als Fachanwalt für Strafrecht - auch erkennbar gewesen.
Die von ihr vertretenen fünf Spielbanken hätten sie zur gerichtlichen
Geltendmachung der Ansprüche bevollmächtigt (vgl. Anlage K 20). Die
Bevollmächtigung bzgl. der vorgerichtlichen Abmahnung basiere auf ihrer Stellung
als Komplementärin der Betreibergesellschaften der jeweiligen Spielbanken (vgl.
Anlagen K 15 und K 16).
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Abmahnung auch nicht
rechtsmissbräuchlich gewesen. Jede der von ihr vertretenen Spielbanken hätte
über einen eigenständigen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten verfügt.
Durch die gemeinsame Abmahnung habe sie lediglich jeweils eigenständige,
einzelne Abmahnungen verhindert. Die von ihr geltend gemachte Erhöhungsgebühr
i.S.v. VV 1008 RVG sei mithin ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Klägerin beantragt: wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Weiterhin stellt er auch das Vorliegen
einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Klägerin anlässlich der Abmahnung in
Abrede.
In der Sache selbst trägt er vor, dass die Frage des Vorliegens eines
Wettbewerbsverhältnisses sowie eines Wettbewerbsverstoßes letztendlich
dahingestellt bleiben könne - was im Übrigen bestritten werde - da er als
Admin-C grundsätzlich nicht auf Unterlassung hafte (vgl. Urteil des KG Berlin in
Anlage B 2; Urteil des HansOLG, K&R 2006, S. 520), so dass ihm gegenüber auch
kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe.
Nach den Richtlinien der DENIC sei er lediglich Bevollmächtigter des
Domaininhabers und Ansprechpartner der DENIC. Er habe nur eine administrative
Funktion. Es sei ihm auch nicht zumutbar, für jede Domain, für die er als
Admin-C eingetragen sei, eine Einzelfallprüfung auf Verstöße vorzunehmen. Dies
folge bereits aus der Notwendigkeit einer schnellen Registrierung wegen des
"First Come First Served"-Prinzips.
Des Weiteren sei es wirtschaftlich auch nicht vorstellbar. Er übe für etliche
tausend Domainnamen die Tätigkeit als administrativer Kontakt aus. Dem Admin-C
eine erneute Einzelfallprüfung aufzuerlegen, käme für eine ausländische Firma
dem Verbot gleich, auf dem deutschen Markt mit einer DE-Domain tätig zu sein.
Der Beklagte merkt weiter an. dass er lediglich im Rahmen eines automatischen
Verfahrens von dem Unternehmen ... GmbH jeweils als Admin-C eingetragen werde.
Entsprechende "Neuzugänge" würden nach erfolgter Registrierung nach 1 bis 2
Tagen automatisch in eine Liste eingetragen, die sämtliche Domains enthalte, für
die er als Admin-C eingetragen sei. Diese sei für ihn sodann online einsehbar,
wobei die entsprechende Liste lediglich alphabetisch - nicht hingegen nach dem
jeweiligen Zeitpunkt der Registrierung - geordnet sei. Dies erschwere eine
Überprüfung, die von ihm jedoch regelmäßig in grobem Umfang vorgenommen werde.
Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass sich die Kunden der ... GmbH im
Rahmen deren allgemeiner Geschäftsbedingungen auch verpflichteten, u.a. keine
rechtswidrigen Inhalte auf die jeweiligen Webseiten einzustellen.
Die Abmahnung der Klägerin sei zudem rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin
jedenfalls zunächst den Betreiber der Website hätte in Anspruch nehmen müsse.
Seine, des Beklagten. Abmahnung sei ausschließlich aus Kostengesichtspunkten und
zum Zwecke der Gewinnmaximierung erfolgt, da der Betreiber der Internetseite
einen neuen Admin-C benennen könne, was der Klägerin wiederum die Gelegenheit
gebe, diesen abzumahnen.
Rechtsmissbräuchlich sei insbesondere, dass die Klägerin als Komplementärin der
Betreibergesellschaften aller fünf Schleswig Holsteinischen Spielbanken gegen
ihn vorgegangen sei und die Abmahnung daher aus sachfremden Erwägungen
vorgenommen habe. Dieses gemeinsame Vorgehen habe lediglich dazu gedient, die
Abmahnkosten in die Höhe zu treiben. Ein Vorgehen einer einzelnen Spielbank wäre
vorliegend ausreichend gewesen, da die Abgabe einer Unterlassungserklärung
dieser gegenüber zugleich auch den anderen vier gegenüber Wirkung entfaltet und
diese insoweit gesichert hätte. Aus diesem Grund sei auch für die von der
Klägerin geltend gemachte Erhöhungsgebühr gem. VV 1008 RVG kein sachlicher Grund
ersichtlich (vgl. Urteil des LG Bielefeld in Anlage B 2).
Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei zudem ebenfalls nicht notwendig
gewesen. Wenn die Klägerin persönlich abgemahnt hätte, hätte er, wie auch sonst
in diesen Fällen, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung
abgegeben. Die Klägerin besitze auch die erforderlichen Kenntnisse für eine
Abmahnung. Sie hätte sich außerdem von ihrem Rechtsanwalt einen Serienbrief
erstellen lassen können, da ihr anwaltlicher Bevollmächtigter auch nur
Textbausteine verwende. Die Klägerin spreche ferner auch Massenabmahnungen aus.
Da der Bevollmächtigte der Klägerin anlässlich der Abmahnung auch keine
Vollmacht für die Abmahnung vorgelegt habe, bestehe auch deswegen kein
Kostenerstattungsanspruch.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht der geltend
gemachte Kostenerstattungsanspruch basierend auf § 12 Abs. 1 UWG zu, da die
Abmahnung vom 26.7.2006 berechtigt war.
Das Landgericht Hamburg ist gem. § 14 Abs. 2 S. l UWG, § 32 ZPO örtlich
zuständig (vgl. HansOLG MMR 2003. S. 538).
Soweit der Beklagte die Unwirksamkeit der Abmahnung und des hierauf beruhenden
Kostenerstattungsanspruchs auf die Nichtvorlage einer Vollmacht anlässlich der
Abmahnung stützt, geht dieser Hinweis fehl. Nach ständiger Rechtsprechung der
Kammer bedarf es im Rahmen einer Abmahnung grundsätzlich keiner
Vollmachtsbeifügung (vgl. auch Harte/Henning-Brüning, UWG § 12 UWG, Rdnr. 31).
Im Übrigen hat die Klägerin - nach entsprechender Aufforderung durch den
Beklagten - eine Vollmacht nachfolgend auch umgehend übersandt (vgl. Anlage K 9
sowie Anlage B 1). Sie ist zur Abmahnung auch bevollmächtigt gewesen (s. hierzu
nachfolgende Ausführungen).
Die Aktivlegitimation der Klägerin in vorliegendem Verfahren unterliegt
ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gem. Anlage K 20 haben
die von ihr vertretenen Spielbanken sie zur Geltendmachung des
Kostenerstattungsanspruches wirksam ermächtigt. Basierend auf ihrer Stellung als
Komplementärin der Betreibergesellschaften der fünf Spielbanken liegt auch ein
eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Anspruchsverfolgung vor
(vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO. 26. Aufl., Vor § 50 ZPO, Rdnr. 44).
Weiterhin ist davon auszugehen, dass sowohl die Vollmachtserteilung (vgl. Anlage
B 1) als auch die Ermächtigung (vgl. Anlage K 20) von den Vertretern der fünf
Spielbanken wissentlich vorgenommen wurden, da diesbezüglich auf die Kenntnis
ihres jeweiligen einzig vertretungsberechtigten Gesellschafters, vorliegend
mithin der Klägerin, abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1996. S. 1205 - hinsichtlich
einer Wissenszurechnung bei einer GmbH & Co KG: §§ 164, 114, 115 HGB - vgl. auch
Anlagen K 15 und K 16).
Im Rahmen seiner Funktion als Admin-C der Domain "www.....de" hat der Beklagte
als Störer an der Bewerbung verbotener Glückspiele i.S.v. § 284 Abs. 4 StGB
mitgewirkt. Die Bewerbung stellt zugleich einen Verstoß gegen § 3, 4 Ziff. 11
UWG dar (vgl. BGH NJW 2004. S. 2158). Die Abmahnung der Klägerin vom 26.7.2006
(vgl. Anlage K 7) war mithin berechtigt, so dass die Klägerin einen Anspruch auf
Erstattung ihrer Abmahnkosten hat.
Der Unterlassungsanspruch basiert auf §§ 3, 4 Ziff. 11, 8 UWG i.V.m. § 284 Abs.
4 StGB.
Der Beklagte ist entgegen seiner Ansicht Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. l Nr.
3 UWG, da die Förderung fremden Wettbewerbs ausreicht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG. 25. Aufl., § 2 UWG, Rdnr. 72). Zwischen den von ihm geförderten
Glückspielanbietern und den fünf Schleswig Holsteinischen Spielbanken besteht
zweifelsohne ein Wettbewerbsverhältnis, da diese jeweils Dienstleistungen im
Bereich des Glückspiels anbieten.
Die hier streitgegenständliche bundesweite Bewerbung der drei ausländischen
Online-Glückspiele "..." (vgl. Anlage K 3 - "....com"), "..." (vgl. Anlage K 4 -
"....com") sowie ..." (vgl. Anlage K 5 -"....com") auf der Internetseite
"....de" (vgl. Anlage K 2) verstieß gegen § 284 Abs. 4 StGB, da hierdurch für
unerlaubte Glückspiele geworben wurde (vgl. HansOLG MMR 2004, S. 752).
Soweit der Beklagte das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes pauschal in Abrede
genommen hat bzw. mit Nichtwissen bestritten hat, ist sein diesbezügliches
Vorbringen unsubstantiiert. Auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin Ausdrucke
der entsprechenden Internetseiten vorgelegt (vgl. Anlagen K 1 bis K 5) hat, ist
das Bestreiten des Beklagten mangels jeglicher Substantiierung nicht zulässig
(vgl. HansOLG MMR 2006, S. 37). Der Beklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, zur
Zulässigkeit der beworbenen Angebote näher vorzutragen. Entsprechenden Vortrag
ist er schuldig geblieben.
Die Klägerin hat zu Recht den Beklagten wegen der in Rede stehenden Verstöße auf
Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte haftet entgegen seiner Ansicht
als Mitstörer auf Unterlassung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. l i.V.m. § 284 Abs.
4 StGB.
Die Kammer hat hinsichtlich der Frage einer Mitstörerhaftung eines Admin-C in
einem gleich gelagerten Fall ausgeführt (vgl. Urteil der Kammer vom 15.3.2007 -
Az.: 327 O 718/06):
"Als Mitstörer ist grundsätzlich jeder anzusehen, der zu der in Rede stehenden
wettbewerbswidrigen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet,
vorausgesetzt, dass der als Mitstörer in Anspruch genommene die rechtliche
Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern" (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm.
a.a.O. § 8. Rn. 2.12).
Danach ist die Mitverantwortung des Beklagten für die inkriminierten Handlungen
zu bejahen. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein
kausaler Beitrag zu dem Angebot auf der Internetseite ..., da die Benennung
eines Admin-C mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der DEN IC bei einem
ausländischen Domaininhaber zwingend notwendig für die Registrierung der Domain
ist.
Der Beklagte hätte daher den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß dadurch
unterbinden können, dass er sich nicht als Admin-C registrieren ließ. Der
Beklagte hat auch willentlich einen Ursachenbeitrag geleistet, da es ihm durch
seine Registrierung als Admin-C gerade darauf ankam, das Betreiben der Seite ...
zu ermöglichen.
Auch soweit die Mitstörerhaftung in der neueren Rechtsprechung von der
Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes oder vom Bestehen einer Prüfungspflicht
abhängig gemacht wird (vgl. BGH. GRUR 2004. 860 - ambiente.de: OLG Hamburg. MMR
2000, 92). führt dies vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis.
Der Umfang der Prüfungspflichtcn richtet sieh danach, ob und inwieweit dem in
Anspruch Genommen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1038).
Ausgehend auch von diesem Maßstab ist der Beklagte als Störer anzusehen. Nach
Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der Admin-C die vom
Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter
berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden
Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, sämtliche
Entscheidungen zu treffen.
Die Bedeutung des Beklagten geht daher über die Rolle eines bloßen Vermittlers
hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der Seiten und dem
Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Prüfungspflichten in Bezug auf den in
die Internetseite eingestellten Inhalt (vgl. LG Bonn CR 2005, 527).
Fehl geht der Einwand des Beklagten, dass ihm eine so weitgehende
Prüfungspflicht nicht auferlegt werden könne, da er sie tatsächlich nicht
erfüllen könne, weil er für mehrere tausend Seiten verantwortlich sei. Es liegt
auf der Hand, dass der Beklagte die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden
Prüfungspflicht nicht selbst unmöglich machen kann, indem er sich für zahlreiche
Seiten als Admin-C eintragen lässt. Die von ihm eigenständig getroffene
Entscheidung, sich für derart viele Domains zur Verfügung zu stellen, befreit
ihn nicht von seiner Verantwortung. Es ist die Aufgabe des Beklagten
sicherzustellen, dass er seine Pflichten wahrnehmen kann, indem er
beispielsweise die Zahl der Domains beschränkt. Er kann den Grad seines
Prüfungsaufwandes hierdurch selbst bestimmen.
Dem Beklagten wird auch nicht unbillig eine zu weitgehende Prüfungspflicht
auferlegt, da er durch vertragliche Abreden mit dem Domaininhaber sein
Haftungsrisiko beschränken kann. So könnte er sich im Innenverhältnis frei
stellen lassen oder sich seine Tätigkeit entsprechend hoch vergüten lassen.
Durch die Haftung des Admin-C als Störer im oben dargestellten Umfang werden
entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht ausländische und deutsche
Unternehmen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. Denn der Admin-C
eines in Deutschland ansässigen Domaininhabers haftet nach denselben
Grundsätzen. Eine Haftungsprivilegierung des admin- c würde im Gegenteil für
ausländische Domaininhaber gegenüber deutschen Domaininhabern ohne sachlichen
Grund einen Vorteil herbeiführen, da die Inanspruchnahme ausländischer
Domaininhaber ohne Repräsentanz in Deutschland und insbesondere die Ahndung
etwaiger Verstöße gegen einen Unterlassungstitel sich schwieriger als gegenüber
mit Sitz in Deutschland befindlichen Domaininhabern gestalten kann. Hierdurch
würde auch die Gefahr eines Missbrauchs wachsen.
Eine Haftungsprivilegierung des Beklagten ist auch nicht gemäß §§ 9 - 11 TDG
analog zu bejahen. Die Kammer folgt hier der bereits oben zitierten Entscheidung
des LG Bonn (CR 2005, 527), da die Tätigkeit des Beklagten sich von der eines
Diensteanbieters im Sine von § 3 Nr. l TDG grundlegend unterscheidet. Es fehlt
somit an einer Vergleichbarkeit.
Eine abweichende Entscheidung rechtfertigen auch nicht die vom Beklagten
genannten Urteile. Die "ambiente.de"- Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 860)
betrifft die DENIC. Im Gegensatz zum Beklagten, der frei entscheiden kann, für
welche Domains er als Admin-C zur Verfügung steht, ist die DENIC aufgrund ihrer
Monopolstellung regelmäßig zum Abschluss einer Vielzahl von Verträgen gezwungen.
Die Aufrechterhaltung ihres Registrierungssystems liegt auch im öffentlichen
Interesse.
Dies ist bei der Tätigkeit des Beklagten als Admin-C allerdings nicht der Fall.
Dieselbe Erwägung gilt für das vom Beklagten zitierte Urteil des Hans. OLG
Hamburg (K&R 2006, 520), in dem sich das Hans. OLG mit einem gegen eine
Internet-Suchmaschine geltend gemachten Unterlassungsanspruch befasst. Denn eine
Suchmaschine stellt anders als der Beklagte lediglich eine Plattform zur
Verfugung.
Gegen die Ansicht der Kammer spricht auch nicht der vom Beklagten als Anlage B l
vorgelegte Beschluss des KG Berlin vom 20.03.2006. Dieser betrifft die Haftung
des Admin-C einer Domain, unter der eine Suchmaschine betrieben wurde. Es ist
folgerichtig, dass ein solcher Admin-C nur nach denselben Maßstäben wie der
Betreiber der Suchmaschine haftet. Aufgrund der Besonderheiten einer
Suchmaschine (s. OLG Hamburg. K&R 2006. 520) ist hier eine
Haftungsprivilegierung gerechtfertigt."
Die dargestellten Grundsätze und Ausführungen sind auch auf vorliegenden
Sachverhalt unmittelbar übertragbar.
Hiergegen spricht auch nicht die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 02.04.2007
vorgelegte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes, die die Verantwortlichkeit
des Betreibers eines Meinungsforums im Internet betrifft.
Zum einen ist Gegenstand des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits
nicht ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch gewesen, sondern offensichtlich
ein auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhender Unterlassungsanspruch.
Zum anderen hat der Betreiber eines Meinungsforums eine andere Stellung und
Funktion als ein Admin-C. Jener ist dem Betreiber einer Suchmaschine
vergleichbar.
Wie oben ausgeführt, kann sich der Beklagte jedoch nicht mit Erfolg auf die
Rechtsprechung zur Haftung eines Betreibers einer Internet-Suchmaschine berufen.
Im Übrigen lässt sieh aufgrund der kurzen Pressemitteilung, die nur wenige
Einzelheiten über das Verfahren mitteilt, ohnehin nicht erkennen, ob die der
Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen auf den hier zu entscheidenden Fall
übertragbar sind.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch die vom Beklagten vorgetragene
automatische Registrierung der jeweiligen Domains und seine erst nachfolgende
Kenntniserlangung hiervon, den Ausschluss seiner Störerhaftung nicht zu
begründen vermag. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfahrensweise
ausschließlich auf der konkreten vertraglichen Gestaltung seiner
Vertragsbeziehung mit der ... GmbH basiert, die er aus eigenem Entschluss
eingegangen ist.
Eine anderweitige vertragliche Gestaltung, bei welcher der Beklagte vor seiner
Registrierung zumindest von der Bezeichnung der entsprechenden Domains Kenntnis
erlangen würde, wäre unschwer möglich.
Soweit sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens ferner die
Verpflichtung der jeweiligen Kunden findet, im Rahmen der Registrierung
entsprechender Domains u.a. nicht gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen,
vermag dies den Beklagten ebenfalls nicht zu entlasten. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zur Störerhaftung des Admin-C auch
für die Inhalte einer Website verwiesen.
Selbst wenn man eine Prüfungspflicht des Admin-C für die von ihm betreuten
Domains -entgegen vorstehenden Ausführungen - lediglich in einem weitaus
eingeschränkteren Umfang bejahen wollte, so stünde auch bei einer solchen
Annahme der Klägerin der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu.
Der Beklagte hat selber vorgetragen, wenige Tage nach seiner erfolgten
Eintragung über die Bezeichnungen der jeweiligen Domains (wenn auch nicht in
zeitlich geordneter Form) informiert zu werden. Bezüglich der hier
streitgegenständlichen Domain erfolgte dies vor der klägerischen Abmahnung, da
diese vom 26.7.2006 datierte (vgl. Anlage K 7) - die letzte Aktualisierung der
Domain hingegen bereits am 16.3.2006 erfolgte (vgl. Anlage K 6).
Gerade die Bezeichnung der Domain www.....de hätte den Beklagten in besonderem
Maße "hellhörig" und zu einer näheren Überprüfung des dortigen Angebotes
veranlassen müssen. Da er diese zumutbare Überprüfung hingegen unterließ, ist
auch bei Annahme einer etwaigen nur eingeschränkteren Prüfungspflicht des
Admin-C vom Vorliegen einer Störerhaftung auszugehen. Die Vielzahl der von ihm
betreuten Domains kann den Beklagten dabei ebenfalls nicht entlasten (s.o.).
Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich
gewesen wäre. Hierzu fehlt ein substantiierter Vortrag des Beklagten. Wie oben
dargestellt, musste die Klägerin nicht zunächst den Betreiber der Internetseiten
in Anspruch nehmen. Es ist nachvollziehbar, dass sie als erstes den Beklagten
zur Unterlassung aufforderte.
Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Abmahnungen
ausgesprochen hätte, die vorwiegend dazu gedient hätten, einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§
8 Abs. 4 UWG). Ein missbräuchliches Verhalten kann danach zwar dann vorliegen,
wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt
vertreten werden, die nahe liegende Möglichkeit eines streitgenössischen
Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren
anstrengen, oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder
Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass
sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln
(BGH WRP 2002. S. 977 - Scanner-Werbung: BGHZ 144, S. 165 -Missbräuchliche
Mehrfachverfolgung: BGH WRP 2000, S. 1263 - Neu in Bielefeld I; BGH WRP 20000.
S. 266 - Neu in Bielefeld II: BGH GRUR 2001, S. 78 - Falsche
Herstellerpreisempfehlung - ).
Vorliegend hat die Klägerin jedoch gerade die Möglichkeit eines gemeinsamen
Vorgehens genutzt, so dass keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch
gegeben sind. Insbesondere war sie auch nicht gehalten, lediglich für eine der
insgesamt fünf Schleswig Holsteinischen Spielbanken gegen den Beklagten
vorzugehen, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allen fünf Spielbanken
zustand und diese jeweils ein eigenes Interesse an einer ihnen gegenüber
abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung hatten. Dass durch die Abgabe
einer entsprechenden Erklärung gegenüber nur einer der Spielbanken auch
gegenüber den anderen - nicht abmahnenden - die Wiederholungsgefahr entfallen
wäre, vermag die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Klägerin
ebenfalls nicht zu begründen.
Auch die geltend gemachte Erhöhungsgebühr gem. VV 1008 RVG unterliegt somit im
Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht
darauf an, ob und in welchem Ausmaß die mehreren Auftraggeber im Einzelfall
einen erhöhten Aufwand an Zeit, Mühe und Verantwortungsbewusstsein mit sich
bringen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 1008, Rdnr. 3).
In Folge der zu Recht ausgesprochenen Abmahnung hat der Beklagte nach § 12 Abs.
l Satz 2 UWG der Klägerin deren Kosten zu ersetzen. Der von der Klägerin
angenommene Gegenstandswert von € 50.000.-- ist angesichts der Schwere des
Verstoßes, aufgrund der Bewerbung gleich dreier unzulässiger Glückspielangebote
sowie angesichts des aufgrund der bundesweiten Verbreitung im Internet als hoch
einzustufenden Angriffsfaktors angemessen.
Dabei gilt es in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass durch das
rechtswidrige Angebot von Glückspielen im Internet das Geschäftsmodell der
Klägerin bzw. der von ihr vertretenen Spielbanken in erheblichem Maße
beeinträchtigt wird. Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung der
Kammer, dass für die Abmahnung eine l,3 Gebühr plus Postpauschale entsteht. Der
Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Berechnung.
Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei den Abmahnkosten um
erforderliche Aufwendungen i.S.v. § 12 Abs. l Satz 2 UWG. Es ist nicht
erkennbar, dass die Klägerin über eigene wettbewerbsrechtliche Kenntnisse
verfügt. Sie durfte daher einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 25. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 1.93). Gerade im
vorliegenden Fall ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht zu
beanstanden, da es zur Haftung des Admin-C noch keine gefestigte Rechtsprechung
gibt. Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes liegt sich im
Übrigen auch darin, dass der Beklagte zunächst das Begehren zurückgewiesen hatte
(vgl. Anlage K 8). Erst nach einem weiteren anwaltlichen Sehreiben gab er die
geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung üb (vgl. Anlagen K 9 und K 10).
Die Klägerin kann unabhängig davon, ob sie den geforderten Betrag bereits an
ihren Prozessbevollmächtigten bezahlt hat, mit Erfolg auch Zahlung an sich
verlangen. Ihr steht wegen der Abmahnkosten auch nach der neuen Regelung des §
12 Abs. l Satz 2 UWG, die sich an der Rechtsprechung zum Ersatz von Abmahnkosten
unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag orientiert (vgl.
Harte/Henning/Brüning. S 12 UWG. Rdnr. 79), wie auch sonst im Auftragsrecht ein
Vorschussanspruch in Höhe der Abmahnkosten zu (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66.
Auflage, Rdnr. 2 zu § 257 BGH m.w.N.).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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