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Google
Earth Satellitenbild als Beweismittel / Streupflicht
OLG München
Urteil vom 15.03.2007
Az. 1 U 5030/06
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2 , 313 a Abs. 1
Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:
I. Das Urteil des Landgerichts München II, Az. 11 O 3523/06 , vom 11.09.2006
wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 440,25 € sowie
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch
mindestens 3.500,00 € zu bezahlen nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.01.2006.
III. Die Beklagte wird verurteilt, 266,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu
bezahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch alle weiteren materiellen
und immateriellen Schäden der Klägerin, die aus dem Unfall vom 14.01.2006
resultieren, zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A) Die zulässige Berufung ist, da der Beklagten keine
schadensersatzpflichtige Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last fällt,
unbegründet.
1. Selbst wenn der Senat unterstellt, dass die Beklagte am 14.01.2006 gegen
19.25 Uhr im Bereich der Container räum- und streupflichtig war, was von der
ungeklärten Frage abhängt, ob die Container zu diesem Zeitpunkt bereits
ordnungsgemäß aufgelassen waren bzw. zu dieser Uhrzeit nach der
Benutzungsordnung ersichtlich nichts mehr eingeworfen werden durfte, kann die
Klägerin, da sie unstreitig nicht die Container benutzen wollte, sondern zu
einem Eisstockschießen unterwegs war, daraus keinen Schadensersatzanspruch
herleiten.
Im Übrigen, das heißt über eine etwaige Räum- und Streupflicht zum Schutze
der Nutzer der Container hinaus, verneint der Senat aus den vom Landgericht
genannten Gründen eine Räum- und Streupflicht der Beklagten auf dem H...weg.
Auch die im Termin vom 15.02.2007 übergebene Luftbildaufnahme Google-Earth
zeigt, dass es sich um eine ausgeprägte Randlage handelt.
Die Berufung hätte darüber hinaus auch dann keinen Erfolg, wenn die Beklagte
auf dem H..weg und damit auch an der Unfallstelle einschränkungslos räum- und
streupflichtig wäre. Der Zeuge L.. hat anhand des Streuberichts glaubwürdig
bekundet, dass er den H..weg in den Morgenstunden des 14.01.2006 gesalzen hat.
Dies haben auch die Zeugen der Klägerin, insbesondere der Zeuge W.W., nicht
entscheidend in Frage gestellt. Die von winterlichen Wegeverhältnissen
ausgehenden Gefahren fallen in erster Linie in das allgemeine Lebensrisikos des
Bürgers. Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde ist nur bedingt dazu in der
Lage, diese vom Bürger fernzuhalten. Eine morgendliche Salzstreuung war in
Anbetracht der limitierten Verkehrsbedeutung jedenfalls ausreichend.
Der Senat hat keine Bedenken dagegen, bei einer morgendlichen Temperatur von
minus 15 Grad auf die Tauwirkung von Streusalz zu setzen. Überdies ist die
Temperatur ausweislich der Wetteraufzeichnungen der Beklagten (Anlage B 4) im
Tagesverlauf auf minus 5 Grad um 12.00 Uhr bzw. minus 6 Grad um 17.00 Uhr
zurückgegangen. Salz war folglich ein hoch wirksames Streumittel. Die Beklagte
war deshalb nicht verpflichtet, am 14.01.2006 zusätzlich mit Splitt zu streuen.
B)
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO .
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
10 , 713 ZPO .
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
sind nicht gegeben.
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