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Google
Bildersuche - Thumbnails rechtlich zulässig
LG Erfurt
Urteil vom 15.3.2007
Az 3 O 1108/05
Sachverhalt
Die Klägerin ist bildende Künstlerin. Sie hat in ihrer Tätigkeit ais Künstlerin
zahlreiche Kunstwerke geschaffen, die in der Klageschrift näher bezeichnet sind.
Seit dem 08.05.2003 betreibt die Klägerin unter der Adresse www.....de eine
Homepage. Auf der Startseite der Homepage und auf jeder Unterseite befindet sich
ein Hinweis auf das Copyright der Klägerin. In dem zu dieser Homepage gehörenden
Quellcode (vgl. Anlage B 9) sind die Befehle in der so genannten „robots.txt-Datei",
die ein Auffinden der gesamten Webseite bzw. von Teilen davon durch
Suchmaschinen verhindern, nicht aktiviert.
Die Beklagte zu 2 bietet unter www.google.de einen Biidersuchmaschinendienst an.
Mit diesem Suchdienst kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach
Bildern und Grafiken zu diesem Suchbegriff suchen, die Dritte in das Internet
eingestellt haben und dort vorhalten. Die Suchmaschine der Beklagten zu 2
gewährt dem Nutzer eine ausschnitthafte Vorschau auf die gefundenen
Informationen in Form so genannter „thumbnails". Bei einem solchen „thumbnail"
handelt es sich um eine verkleinerte und in der Qualität erheblich reduzierter
Anzeige, der auf den Originalseiten vorgehaltenen Bilder (vgl. Anlage B 6).
Als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1 war bis zum 01.06.2005 im
Handelsregister eingetragen die „Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet
sowie die Bereitstellung anderer Internetdienste und elektronischer Dienste"
(vgl. Anlage K 7). Eine DENIC-Abfrage vom 01.03.2006 ergab, dass Domain-Inhaber
der Domain „google.de" die Beklagte zu 2, die Google Inc., ist. Als deren
Adresse wurde die ...Straße ... In Hamburg angegeben. Diese Adresse ist
identisch mit der Anschrift der Beklagten zu 1). Seitdem 01.06.2005 ist im
Handelsregister eingetragener Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1)
„Die Vermittlung des Verkaufs von Onlinewerbung und sonstigen Produkten und
Leistungen; darüberhinaus alle kommerziellen, gewerblichen oder finanziellen
Geschäfte hinsichtlich beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, die direkt oder
indirekt dem vorstehenden Zweck dienen oder zu dienen geeignet sind" (Anlage B
2).
Aufmerksam geworden durch einen Artikel in einer Zeitschrift benutzte die
Klägerin die Bildersuchmaschine der Beklagten zu 2). Sie gab in der Suchmaske
ihren Namen ein und erhielt 56 Treffer. Dabei wurden 30 Kunstwerke der Klägerin
als sogenannte „thumbnails" angezeigt (wegen der näheren Einzelheiten wird auf
die Anlage K 3 Bezug genommen). Aktiviert man ein „thumbnail" durch Anklicken,
erscheint eine neue Seite, die in der oberen Leiste die verkleinerte Darstellung
des Bildes zeigt und darauf hinweist, dass das Bild unten im
Originalzusammenhang auf der Seite der Klägerin zu sehen ist (wegen der
Einzelheiten vgl. Anlage K 4). Durch das Anklicken des Bedienfeldes „Bild in
Originalgröße" erscheint eine weitere Seite, auf der die Arbeit der Klägerin in
Maximalgröße erscheint (Anlage K 5).
Im Februar 2005 schrieb die Klägerin ohne nähere Firmenbezeichnung an „Google"
und forderte, die Abbildungen zu beseitigen und die Darstellung,
Vervielfältigung und sonstige Verwertung der Abbildung Ihrer Kunstwerke
zukünftig zu unterlassen. Im März 2005 versandte die Klägerin ein
gleichlautendes Schreiben an die Beklagte zu 1, wobei sie dieses Schreiben
zunächst an den V...kamp ... in Hamburg adressierte. Nachdem dieses Schreiben
ungeöffnet zurückkam, adressierte die Klägerin es mit der ...-Straße ... in
Hamburg. Daraufhin meldete sich eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 zunächst
telefonisch. Mit Schreiben vom 02.05.2005 teilte die Beklagte zu 1 mit, dass
allein die Beklagte zu 2 Anbieterin der Bildsuche sei und dass sich dies auch
aus dem Impressum für die Seite www.google.de ergebe.
Des weiteren bot die Beklagte zu 1 an, bei der Erfüllung des
Beseitigungsbegehrens durch die Beklagte zu 2 behilflich zu sein. In der
Folgezeit blockierte die Beklagte zu 2 sämtliche bei Eingabe des Suchwortes ...
auffindbaren Treffer. Anfragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
24.05.2005, 30.05.2005 und 31.05.2005 ergaben keinerlei positive Suchergebnisse
mehr. Bei einer Suchanfrage vom 25.04.2006 gab es jedoch wieder ein positives
Anfrageergebnis (vgl. Anlage K 44 d. A.}. Die Klägerin hatte die Beklagten
bereits mit Schreiben vom 18.02.2006 erfolglos zur Abgabe einer strafbewährten
Unterlassungserklärung aufgefordert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Abbildung ihrer Kunstwerke in Form der
„thumbnails" stelle eine Urheberrechtsverletzung dar; weitere
Urheberrechtsverletzungen seien darin zu sehen, dass die Beklagten ihre gesamte
Homepage mit deren grafischer Gestaltung und Inhalten vervielfältigten und auf
eigenen Speichermedien ablegten. Dem Sucher, der eine „thumbnail" aktiviert
habe, würde vorgetäuscht, dass er sich auf der Originalhomepage dar Klägerin
befinde.
Die Klägerin behauptet, dass es sich bei der Darstellung der Bilder, wie aus
Anlage K 4 und K 5 ersichtlich, nicht lediglich um eine Verlinkung handele.
Vielmehr sei es so, dass die Beklagten die Bilder der Klägerin in Originalgröße
bzw. die gesamte Homepage eigenen Speichermedien abgelegt hätten. Die Klägerin
ist der Ansicht, dass ihr Hinweis auf das Copyright eine konkludente
Einwilligung ausschließe. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass nicht sie,
sondern die Beklagten verpflichtet seien, ein Auffinden der durch eine
Copyright-Hinweis geschützten Selten durch Suchmaschinen zu verhindern.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1 deshalb passiv legitimiert
sei, weil sich aus dem Handelsregisterauszug, der bis zum 30.0Ö.2006 gegolten
habe, ergebe, dass die Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet Gegenstand
des Unternehmens der Beklagten zu 1 gewesen sei. Zwar habe die DENIC-Anfrage vom
01.03.2005 als Inhaber der Domain „google.de" die Beklagte zu 2 angegeben,
allerdings unter der Geschäftsadresse der Beklagten zu 1. Hieraus ergebe sich
die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.
Die Klägerin stellt den Antrag,
a) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Abbildungen der
Kunstwerke der Klägerin von der Internetseite http://www.google.de zu
beseitigen;
b) die Beklagten zu verurteilen, es, bei Meidung für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils
an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Abbildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder
vervielfältigen zu lassen und/oder solche Abbildungen über das Internet
öffentlich zugänglich zu machen, wie es in Form sogenannter „thumbnails" und bei
der Übernahme der Abbildungen in Originalgröße im Rahmen der Bildersuchmaschine
der Beklagten geschehen ist.
c) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
wegen der unter Ziffer 1 und 2 genannten Rechtsverletzungen materiellen
Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da die Anträge
nicht hinreichend bestimmt seien. Des Weiteren rügen sie die Passivlegitimation
der Beklagten zu 1).
Die Beklagten behaupten, dass die technischen Anzeigemöglichkelten von
Suchergebnissen innerhalb der Bildersuche wie folgt erfolgten: Führe der Nutzer
zu einem bestimmten Suchbegriff eine Suche durch, so werde ihm innerhalb der
Bildersuche eine Liste angezeigt, die stark verkleinerte und in der Auflösung
extrem reduzierte Darstellungen von Bildern (sogenannte „thumbnails") enthalte.
Klicke man einen dieser „thumbnails" an, erscheine unter einem schmalen
Einschub, auf dem das gesuchte Bild in thumbnail-Größe gezeigt werde die
Originalseite. Hierbei handele es sich um eine reine Verlinkung. Nur der
Einschub der über der Originalseite zu sehen sei, werde auf Servern der
Beklagten zu 2) vorgehalten. Soweit sich der Hinweis „Bild in Originalgröße
anzeigen" ebenfalls in der vorbezeichneten Ansicht befinde, sei auch dieser
Hinweis als Link ausgestaltet. Der Link „Bild in Originalgröße anzeigen" stelle
einen Verweis auf die Speicheradresse auf der Internetpräsenz des
Webseitenanbieters dar, der das Bild in das Internet eingestellt habe. Es werde
also nicht das Bild in Originalgröße auf dem Server der Beklagten zu 2
gespeichert. Eine solche reine Verlinkung stelle keine Verletzung von
Urheberrechten der Klägerin dar.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.10.2006 durch
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens Bezug genommen. Im Übrigen
wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die von der Klägerin gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt gemäß § 263
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere entsprechen sie inhaltlich den Vorgaben des
PKH-Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28.03.2006.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Beseitigung, Unterlassung und
die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs zu. Die Anspruchsvoraussetzungen
sind nicht gegeben. Nach § 97 Abs. 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht
widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen
werden.
Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 scheitert bereits aufgrund der fehlenden
Passivilegitimation. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die
Beklagte zu 1) Störerin im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG ist. Allein aus dem
Umstand, dass im Handelsregister als Gegenstand ihres Unternehmens das Betreiben
eines Suchdienstes eingetragen war, begründet eine solche Störereigenschaft
nicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 die
Suchmaschine betreibt. Zudem ist sie bereits außergerichtlich darauf hingewiesen
worden, dass nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 2) die richtige
Ansprechpartnerin für ihr Begehren sei.
Schließlich kommt auch dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) in Deutschland über
dieselbe Adresse zu erreichen ist, wie die Beklagte zu 1), keine Bedeutung
insoweit zu, dass sich daraus eine Störereigenschaft ergeben könnte.
Gegen die Beklagte zu 2 sind Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG deshalb nicht
begründet, weil eine Urheberrechtsverletzung entweder nicht vorliegt oder nicht
widerrechtlich ist.
Die Werke der Klägerin sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich
geschützt, Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die
öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten.
Dieses Recht erfasst nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch die drahtgebundene oder
drahtlose Zugänglichmachung. In dieses Recht, von dem die Klägerin durch
Einrichtung ihrer Homepage Gebrauch gemacht hat, hat die Beklagte zu 2 durch die
Abbildung von stark verkleinerten Abbildungen der Kunstwerke der Klägerin in
Form so genannter „thumbnails" eingegriffen. Durch die Abbildung der Kunstwerke
der Klägerin in Form von „thumbnails" werden diese bereits urheberrechtlich
genutzt. Denn sie machen das urheberrechtlich geschützte Werk selbst zugänglich.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark
verkleinerte Darstellung handelt (Urteils des LG Hamburg vom 06.09.2003, Az.:
308 0 449/03). Zudem liegt in unveränderten Verkleinerung der Kunstwerke der
Klägerin auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG.
Dieser Eingriff in die Verwertungs- und Nutzungsrechte der Klägerin ist aber
nicht widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit entfällt, weil die Klägerin in
diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat. Bei der Vielzahl von
Informationen, die das Internet bereithält, steht man ständig vor dem Problem
Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist
der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf
der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch den Interessen derjenigen, die
eine eigene Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein
Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem
Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „thumbnails" bei der Suche nach
Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur
unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „thumbnails" liegt daher
grundsätzlich im Interesse das Urhebers.
Soweit das Urheberrecht auch die finanzielle Verwertung der Werke schützt, ist
zu berücksichtigen, dass diese Möglichkeit durch die Suchmaschine ebenfalls
nicht beeinträchtigt, sondern gefördert wird. Es besteht nicht die Gefahr, dass
sich die Vermarktung der Kunstwerke allein durch das Abbilden der „thumbnails"
erschwert oder sogar erübrigt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. In diesem
Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass ein „thumbnail" aus einer
reduzierten Datenmenge besteht und nicht beliebig vergrößert werden kann (vgl.
Anlage B 6).
Von entscheidender Bedeutung ist auch, dass eine Verwertung durch Zahlung einer
angemessenen Lizenzgebühr seitens der Beklagten zu 2 nicht realistisch ist. Im
Internet existieren Millionen Bilder. Die Kosten für entsprechende Verträge
wären so hoch, dass die ökonomische Antwort auf ein solches Verlangen nur die
Einstellung der Suchform nach Bildern sein kann. Das wiederum entspricht nicht
den Interessen derjenigen, die Bilder ins Netz zur kostenlosen Ansicht
einstellen.
Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass ein Berechtigter, der ein Werk im
Rahmen seines Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht,
stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem
Abruf des Werkes notwendig verbunden sind (vgl. Berberich, MMR 2005 147).
Der Urheber hat kein nennenswertes Interesse, die Nutzung von „thumbnails" für
eine Suche auf Vorschau auf frei zugängliche Bilder zu untersagen. Wenn er so
viele Zugriffe wie möglich erzielen und die Aufmerksamkeit für seine Seite
erhöhen möchte, muss er als Anbieter der Webseite mit Handlungen zum Zwecke des
Zugriffs stillschweigend einverstanden sein. Ist er das nicht, kann er
insbesondere den Zugriff durch die Suchmaschine der Beklagten zu 2) durch
entsprechende Befehle im Quellcode leicht verhindern.
Allein aus dem Hinweis auf das Copyright folgt ein entsprechender
entgegenstehender Wille nicht. Dass die von der Klägerin ins Internet gestellten
Bilder mit einem Urhebervermerk versehen waren, steht der Annahme eines
konkludenten Einverständnisses deshalb nicht entgegen, weil, anders als
möglicherweise weitergehende, hier nicht in Betracht kommende Nutzungsformen,
die kostenfreie Zugänglichmachung im Internet durch die Klägerin selbst
veranlasst worden ist. Da die „thumbnails" diese Nutzungsmöglichkeit lediglich
fördern, aber nicht ausweiten, ist deren Herstellung und Speicherung von der
konkludenten Einwilligung der Klägerin umfasst.
Im übrigen liegt bereits keine Urheberrechtsverletzung vor. Denn die Kammer ist
nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich bei der
Darstellung des Bildes unter dem Hinweis „unten sehen Sie das Bild im
Originalzusammenhang" und bei der Darstellung des „Bildes in Originalgröße" um
reine Verlinkungen handelt und dass die Beklagte zu 2) weder die gesamte
Homepage der Klägerin noch Bilder in Originalgröße auf ihren Server speichert.
Insoweit hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend und
zweifelsfrei aufgeführt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Beklagte
zu 2) Kopien der Homepage der Klägerin und damit auch Bilder in Originalgröße
auf ihren Servern abgelegt und diese im Rahmen der Bildersuche zugänglich
gemacht habe. Der Sachverständige hat vielmehr den Vortrag der Beklagtenseite
bestätigt, dass es sich bei der Darstellung innerhalb der Biidersuche allein um
eine Verlinkung auf Internetseiten der Klägerin handelt.
Der Sachverständige hat dies am Beispiel der Homepage www.erfurt.de dargestellt
und überzeugende Ausführungen dazu gemacht, dass die hier gewonnenen
Erkenntnisse auch auf die streitgegenständliche Bildersuche zu übertragen sind.
Da somit keine Speicherung der Homepage der Klägerin stattfindet, sondern es
sich um eine reine Verlinkung handelt, finden bezüglich der von der Klägerin
insoweit behaupteten Urheberrechtsverletzungen die Grundsätze der
Paperboy-Entscheidung (Urteil des BGH vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00) zur
Anwendung. Danach begeht derjenige keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, der
einen Hyperlink {auch in Form von Deep-Links) auf eine vom Berechtigten
öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten
Werk setzt.
Begründet wird dies damit, dass hierin lediglich eine Verweisung auf das Werk in
einer Weise zu sehen ist, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtern
(BGH aaO, mit zahlreichen Nachwelsen). Eine urheberrechtliche Nutzungshandlung
ist hierin deshalb nicht zu sehen, weil derjenige, der einer Link setzt, nicht
das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit hält und dieses auch
nicht selbst suf Abruf an Dritte übermittelt. Daraus folgt, dass nicht er,
sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, darüber
entscheidet, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Allein der
Umstand, dass einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundortes der
Website im Internet noch nicht kennt, der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink
erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinne zugänglich gemacht wird,
begründet allein keine urheberrechtliche Nutzung.
Da es die Entscheidung des Berechtigten ist, ob er sein Werk trotz der
Möglichkeit, dass nach Aufruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden,
weiter zum Abruf bereit hält, wird grundsätzlich kein urheberrechtlicher
Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von
Hyperlinks erleichtert wird. Denn die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom
Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird durch
Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht als
dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Denn
auch ohne den Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet
öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL genannt wird. Ein
Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die
Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren
Abruf.
Aus den vorstehenden Gründen kommt es auf die Frage, ob die konkludente
Einwilligung auch eine Speicherung der Homepage der Klägerin und eine
Speicherung der Bilder in Originalgröße erfasst, nicht an. Diese findet nicht
statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich
der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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