Tatbestand:
Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen
satzungsmäßiger Zweck u.a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet
ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem
Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Nachdem der Kläger selbst einen
Beitrag in das Forum eingestellt hatte, veröffentlichte ein Unbekannter dort
unter dem Pseudonym "Katzenfreund" einen Beitrag, durch den sich der Kläger in
seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, ebenso durch den später
eingestellten Beitrag eines Autors mit dem Pseudonym "Rumtrauben", dessen
Identität dem Kläger bekannt ist. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung
der Verbreitung dieser Beiträge, Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens
2.000,00 € und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
1.187,38 € in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich
beider Beiträge und eines Teils der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
hinsichtlich des Beitrags des dem Kläger bekannten Verfassers "Rumtrauben" und
der insoweit beanspruchten Rechtsverfolgungskosten abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision
die vollumfängliche Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AFP 2006, 267 veröffentlicht ist,
beurteilt den Beitrag des Autors "Katzenfreund" als Meinungsäußerung, die den
Kläger in seiner Ehre verletze. Die Diffamierung werde nicht durch die eigenen
Beiträge des Klägers gerechtfertigt, mit denen dieser sich zuvor in dem Forum in
negativer Weise über seine Diskussionsgegner geäußert habe. Hinsichtlich dieses
Beitrags bestehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, weil sie als
Betreiberin des Forums die Äußerung verbreite und sich insoweit nicht auf das
Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen könne. Demgegenüber habe der
Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags
des ihm bekannten Autors "Rumtrauben". Im Falle der Kenntnis von der Identität
des Autors sei bei einem Meinungsforum vorrangig derjenige in Anspruch zu
nehmen, der sich geäußert habe. Ein Anspruch auf Ersatz vor 1
Rechtsverfolgungskosten bestehe nur in Höhe von 310,65 € hinsichtlich des
Beitrags des Autors "Katzenfreund".
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der
Revision nicht stand. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Rechtlich zutreffend und von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht
angegriffen wertet das Berufungsgericht den Beitrag des Autors "Katzenfreund"
als Meinungsäußerung, die den Kläger wegen ihn schmähender Inhalte in seiner
Ehre verletzt und dessen Verbreitung er deshalb nicht hinnehmen muss. Im Arisatz
zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Beklagte als Betreiberin
des Internetforums bei Kenntniserlangung von unzulässigen Inhalten zum Sperren
bzw. Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet sein
kann.
a) Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings nicht, wie es im Berufungsurteil
anklingt, aus § 11 Nr. 2 TDG oder § 9 Nr. 2 MDStV. Für die Beurteilung des in
die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Klägers ist das im Zeitpunkt
der Entscheidung geltende Recht maßgebend (BGHZ 131, 308, 31 1 f.), welches
grundsätzlich auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (BGHZ 9, 101 f.).
Abzustellen ist mithin auf die mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von
Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz-EIGVG)
vom 26. Februar 2007 am 1. März 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des
Telemediengesetzes (BGBl. S. 179), welches an die Stelle des Teledienstegesetzes
und des Medienstaatsvertrages getreten ist. Die im Telemediengesetz enthaltenen
Vorschriften zur Verantwortlichkeit von Diensteanbieter (§§ 7 bis 10 TMG) haben
die Regelungen des Teledienstegesetzes und die für Mediendienste bisher
geltenden entsprechenden Regelungen des Medienstaatsvertrages unverändert
übernommen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf vom 26.
Oktober 2006, BT-Drucks. 1613078, S. 15). Die diesbezüglichen Vorschriften
weisen keinen haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten ebenso wie schon
die §§ 8 bis 11 TDG in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14.
Dezember 2001 (BGBI 1 S. 3721) keine Anspruchsgrundlagen. Wie sich aus § 7 Abs.
1 TMG ergibt, setzen die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes ebenso wie
schon § 8 Abs. 1 TDG und § 5 TDG i.d.F. vom 22. Juli 1997 (BGBI I S. 1870) eine
Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts
voraus (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 -VI ZR 335102 - VersR 2003,
1546 [zu § 5 TDG a.F.1 m.w.N.; Stadler, Haftung für Informationen im Internet,
2. Aufl., Rn. 18). Nach Auffassung des Schrifttums kommt diesen Vorschriften
deshalb eine Art "Filterfunktion" zu (vgl. Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 445
m.w.N.). Vorliegend beruht der Unterlassungsanspruch des Klägers auf § 823 Abs.
1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB.
b) Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbesondere
nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift
findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist,
auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7 Abs. 2 TMG und dem
Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich
die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGHZ 158,
236, 246 ff. zu § 11 S. 1 TDG). Unterlassungsansprüche bleiben von dieser
Vorschrift - ebenso wie auch schon von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 TDG Abs. 1 bis 3
a.F. - unberührt (BGHZ aaO, S. 248).
c) Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht
entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes
Meinungsforum eingestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts können die Grundsätze, die der erkennende Senat für
Fernsehsendungen aufgestellt hat, die - wie etwa Live-Diskussionen - einen
"Markt der Meinungen" eröffnen (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188, "Panorama"), auf
den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Bei der Frage, ob das Fernsehen
allein wegen des Ausstrahlens einer ehrverletzenden Äußerung belangt werden
kann, ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus seiner Rolle und
den Möglichkeiten und Zwängen fernsehgerechter Darstellung ergeben. Mit
Rücksicht darauf hat der erkennende Senat seinerzeit entschieden, dass eine
Störerhaftung der Fernsehanstalt zu verneinen sein kann, wenn während der
Live-Übertragung einer Fernsehdiskussion eine ehrverletzende Äußerung durch
einen Dritten erfolgt oder wenn das Fernsehen die kritische Äußerung eines
Dritten aufgreift, ohne sich mit ihr zu identifizieren (Senatsurteil BGHZ aaO,
S. 189 f.).
Diese Überlegungen sind auf ein im Internet eröffnetes Meinungsforum nicht
übertragbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die für Live-
Sendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung sich nicht
auf Wiederholungen erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit
offen steht, die (erneute) Verbreitung von Äußerungen Dritter zu verhindern
(Jürgens, CR 2006, 188, 189; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000,
S. 90). Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber - wie
vorliegend unstreitig -die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem
Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der
Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare
Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der
Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb
vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind
- wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des
Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten
verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und
damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (Jürgens/Köster,
AfP 2006, 219, 222).
d) Entgegen der Meinung der Anschlussrevision kann die Beklagte dem
Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger habe
diese Äußerungen durch von ihm selbst zuvor in das Forum eingestellte eigene
Beiträge provoziert. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als
stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses
Forums gewertet werden. Es mag sein, dass der Teilnehmer eines Forums, in dem,
wie es häufig und auch vorliegend der Fall ist, Äußerungen unter einem Pseudonym
eingestellt werden können, im Einzelfall damit rechnen muss, dass er dort von
anonym bleibenden Personen angegriffen und möglicherweise in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Wer dieses Risiko eingeht, verzichtet damit
aber grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsichtlich künftiger
Ehrverletzungen. Unterlassungsansprüche sind ihm deshalb nicht abgeschnitten.
Der Kläger muss die in dem beanstandeten Beitrag
enthaltene Ehrverletzung auch nicht nach den Grundsätzen der
Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung
hinnehmen, bei der die Vermutung zugunsten der freien Rede sprechen kann (vgl.
BVerfGE 7, 198, 212 = NJW 1958, 257; BVerfGE 54, 120, 139 = NJW 1980, 2069;
BVerfGE 61, 1, 7 = NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 1990, 1980). Der Schutz von
Meinungsäußerungen tritt nämlich regelmäßig hinter dem
Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die betreffenden Äußerungen -wie
vorliegend - als Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 272, 281 = NJW 1991,
95).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Unterlassungsanspruch
vorliegend auch hinsichtlich des Beitrags b) des Autors "Rumtrauben" in
Betracht.
a) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums
für dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die
Identität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum
eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur
Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem
Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben
dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile
BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl.,
LP(5 § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der
Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188).
Diese Grundsätze gelten auch für den Betreiber eines Internetforums, der
insoweit "Herr des Angebots" ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch
des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von dessen Ansprüchen gegen
den Autor eines dort eingestellten Beitrags.
b) An einer Sachentscheidung darüber, ob vorliegend ein Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des Autors "Rumtrauben" besteht,
ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum
Inhalt dieses Beitrags getroffen und diesen auch nicht rechtlich gewürdigt hat.
3. Hinsichtlich der Entscheidung des
Berufungsgerichts über den Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten haben die beiderseitigen Rechtsmittel keinen Erfolg, da
die Revision und Anschlussrevision insoweit nicht begründet worden sind.