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LG Hamburg
zur Forenhaftung
LG Hamburg
Urteil vom 18.7.2006
Az 324 O 116/06
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der dem
Antragsgegner Äußerungsverbote auferlegt worden sind.
Die Antragstellerin zu 1.) ist Herausgeberin des „N... Business & Lifestyle
Magazins“, das sich mit Themen aus der Vertriebsbranche befasst. Der
Antragsgegner betreibt unter der Internetadresse „www.mlm....de“ das
Internetforum „MLM-...Forum“, das sich mit der Bewertung von Werbung in Gestalt
von „Affiliate Programmen“ befasst.
In einem nicht redaktionell bearbeiteten, offen zugänglichen Teil dieses Forums
verbreitete ab dem 28.1.2006 ein Autor unter dem Pseudonym „erlkoenig e.“ in
einem Thread mit dem Titel „Das Schweigen der Lämmer“ verschiedene Beiträge, die
sich mit der Antragstellerin zu 1.) befassen; dies zog Wortbeiträge anderer
Forumsteilnehmer nach sich:
- Am 28.2006, 23:18 Uhr, veröffentlichte „erlkoenig e.“ einen Beitrag, in dem er
für die Antragstellerin bzw. die beteiligten Personen (noch) Phantasienamen
verwendete, u.a. die Namen „Familie R....“ und „S...“. Darin heißt es in Bezug
auf die Antragstellerin zu 1.): „Als sich für unsere Verschwörer die Gelegenheit
bot und … endlich das Opfer denunziert werden konnte …. Es wurde ein tiefer
Schlag – weit unter die Gürtellinie …. … Es spricht nichts gegen ein wenig Filz,
auch eine Marketingkampagne in Form eines Magazins ist eine tolle Idee, aber
Rufmord darf nicht zum Geschäft gehöre.“
- In Reaktion hierauf äußerte sich der Autor „P...“ wie folgt: „Äußerst
interessant ..., nur leider bin ich immer noch viel zu blond [sic], um die
Personen in diesem Beitrag zu er/ kennen ...“
- Daraufhin schaltete sich der Antragsgegner mit folgendem Beitrag in das Forum
ein: "Die Namen kapiere ich auch nicht, war wohl noch vor meiner Zeit.
(Vielleicht hat einer mal die Zeit auch mich mal aufzuklären) Da der Erlkönig E.
eine Wegwerfemail benutzt hat, nehme ich an das sein Profil auch nicht stimmen
wird.“
- In den folgenden Beiträgen spekulierten verschiedene Autoren darüber, welche
Personen in dem Ausgangsbeitrag des Autoren „erlkoenig e.“ ge- meint sein
könnten, wobei auch die Namen der Antragsteller fielen.
- Sodann meldete sich am 30.1.2006, um 16:53 Uhr, wieder der Autor „erlkoenig
e.“ mit einem Beitrag zu Wort. Darin heißt es: „Es wurde sehr viel geschrieben
und noch mehr geredet in den letzten Stunden. ... Fakt ist: N... ist nicht
unabhängig und nicht immer ehrlich ....“
- Daraufhin entstanden im Forum weitere Spekulationen über die wahren
Identitäten der von „erlkoenig e.“ erwähnten Personen.
- Schließlich verfasste „erlkoenig e.“ am 30.1.2006, um 20:35 Uhr, einen
weiteren Forums-Beitrag, in dem es heißt: „... Es ist nun sicher an der Zeit,
mehr Licht in diese Angelegenheit zu bringen. ... Familie R... und M..., ca. 50%
N... Magazin, S...: D... und an Ihrer Seite Ihr Lebensgefährte L..., Z...., ca.
25% am N... Magazin ...“
Die Antragstellerin zu 1.) hat – unter Rücknahme des Antrags im Übrigen – gegen
den Antragsgegner am 22.3.2006 eine einstweilige Verbotsverfügung der Kammer mit
folgendem Inhalt erwirkt:
1. Es wird dem Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. verboten,
folgende Forumsbeiträge insbesondere in dem Forum „MLM-...Forum“ unter der
Domain „mlm....de“ zu veröffentlichen und zu verbreiten:
a.) „N... ist nicht unabhängig und nicht immer ehrlich…“
b.) „Als sich für unsere Verschwörer die Gelegenheit bot und … endlich das Opfer
denunziert werden konnte …. Es wurde ein tiefer Schlag – weit unter die
Gürtellinie …. … Es spricht nichts gegen ein wenig Filz, auch eine
Marketingskampagne in Form eines Magazins ist eine tolle Idee, aber Rufmord darf
nicht zum Geschäft gehören.“
c.) „Familie R... ..., N... (besitzen) „ca. 50 % N.... D... und an ihrer Seite
Ihr Lebensgefährte L..., Z... (besitzt) „ca. 25 % am N... Magazin“.
2. Dagegen hat der Antragsgegner Widerspruch erhoben. Er behauptet, die
angegriffenen Äußerungen seien auch in einem Forum der Antragsteller verbreitet
worden, nämlich unter der Internetadresse „www.n....biz“.
Er sei seit dem 15.2.2006 nicht mehr Inhaber des Forums „mlm....de“. Ob
überhaupt Prüfpflichten seinerseits bestanden hätten, sei angesichts von § 8
Abs. 2 TDG zweifelhaft. Jedenfalls habe er alles Erdenkliche getan, um einer
etwaigen Pflicht zur Verhinderung rechtswidriger Beiträge in seinem Forum
gerecht zu werden. Zur Veröffentlichung von Beiträgen in seinem Forum sei es
immer notwendig gewesen, sich mit einem Profil zu identifizieren.
Aus dem Profil des Autoren „erlkoenig e.“, das öffentlich zugänglich gewesen
sei, habe sich dessen wahre Identität ergeben. Auf den Beitrag von „erlkoenig
e.“ vom 28.1.2006 könne es nicht ankommen, da darin nur Fantasienamen genannt
worden seien. Nachdem „erlkoenig e.“ in seinen beiden Forumsbeiträgen vom
30.1.2006 u.a. die Namen der Antragsteller aufgedeckt hatte, habe er – der
Antragsgegner – noch am gleichen Abend diese Artikel gelöscht und zu
Beweiszwecken die verbleibenden 37 Beiträge der anderen User in einen
nicht-öffentlichen Bereich des Forums verschoben.
Ferner habe er auf Aufforderung der Antragsteller die Daten von „erlkoenig e.“
gespeichert, insbesondere dessen IP-Nummer. Hilfsweise beruft sich der
Antragsgegner darauf, die Äußerungen zu Lit. a.) und b.) seien
Meinungsäußerungen, die jedenfalls in einem nicht-gewerblichen Forum wie dem
seinen zulässig seien. Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung zu Lit. c.) sei
nicht ersichtlich, wie diese ehrverletzend sein könne.
Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung des erkennenden Gerichts
vom 22.3.06 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
abzuweisen.
Die Antragstellerin zu 1.) beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie behauptet, die angegriffenen Äußerungen seien unzutreffend.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze
und Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Der Antragstellerin zu 1.) stehen
auch nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004
Abs. 1 S. 2 BGB analog Unterlassungsansprüche hinsichtlich der aus der
einstweiligen Verfügung vom 22.3.2006 ersichtlichen Äußerungen zu.
1. Diese Äußerungen verletzen das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht
der Antragstellerin zu 1.).
Die Aussage, die Antragstellerin zu 1.) sei „nicht unabhängig“ (Ziffer 1.a der
einstweiligen Verfügung) ist eine Meinungsäußerung, denn sie ist jedenfalls
angesichts ihrer Substanzarmut den Mitteln der Beweisführung nicht zugänglich.
Gleichwohl ist diese Äußerung von Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt, denn sie ist
in Ermangelung jeglichen Vortrags über Anknüpfungstatsachen, die den Vorwurf der
Unabhängigkeit stützen könnten, als unzulässige Schmähkritik (vgl. zu diesem
Begriff: BGH, NJW 1987, 1398; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 20.9; Hans.
OLG, NJW 2000, 1292 f.) anzusehen.
Soweit der Antragstellerin zu 1.) in der Äußerung zu Ziffer 1.a.) der
einstweiligen Verfügung ferner vorgeworfen wird, sie sei „nicht immer ehrlich“,
ist darin die innere Tatsachenbehauptung der (bewussten) Lüge ihrer Mitarbeiter
enthalten. Für die Wahrheit dieser Behauptung hat der Antragsgegner nichts
vorgetragen.
Die Meinungsäußerungen zu Ziffer 1.b.) der einstweiligen Verfügung
(„Verschwörer“ sowie die Vorwürfe der Denunziation, des „Filzes“ und des
Rufmordes) sind wiederum in Ermangelung jeglicher Anknüpfungstatsachen als
unzulässige Schmähkritik anzusehen. Von diesen Äußerungen ist die
Antragstellerin zu 1.) auch betroffen.
Spätestens nach dem Forumseintrag des Autoren „erlkoenig e.“ vom 30.1.2006,
16:53 Uhr, in dem dieser erstmalig den Namen „N...“ nannte, war für jeden
Rezipienten nachvollziehbar, dass auch schon der (ehemals) anonymisierte Beitrag
vom 28.1.2006 auf die Antragstellerin zu 1.) bezogen war.
Die Tatsachenbehauptung zu Ziffer 1.c.) der einstweiligen Verfügung sind
unstreitig unwahr. Dies führt jedenfalls deshalb zu einer Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu 1.), weil die
Eigentumsverhältnisse zu den zentralen Bestandsdaten eines Unternehmens zählen.
2. Der Antragsgegner ist für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
passivlegitimiert.
a. Dies gilt vorliegend schon deshalb, weil er sich die angegriffenen
Äußerungen durch seinen eigenen Forumsbeitrag zu Eigen gemacht hat. Seine
ausdrückliche Aufforderung, ihn über die (wahren) Namen der von „erlkoenig e.“
erwähnten Personen aufzuklären, ließ sich vom objektiven Empfängerhorizont des
Durchschnittslesers nur so verstehen, dass er um einen entsprechenden Eintrag in
seinem Forum bitte.
Da ein solcher Eintrag – jedenfalls bis zu seiner etwaigen Löschung –
zwangsläufig nicht nur vom Antragsgegner, sondern auch von allen anderen
Forumsteilnehmern zur Kenntnis genommen werden konnte, gab der Antragsgegner
durch diese Aufforderung zu erkennen, dass er sich die etwaige Antwort unbesehen
als eigene zurechnen lassen wolle.
b. Darauf kommt es aber schon gar nicht an, denn der Antragsgegner haftet auch
als Verbreiter der angegriffenen Äußerungen. Auszugehen ist insoweit von dem –
aus §§ 186 StGB, 824 BGB abgeleiteten – allgemeinen medienrechtlichen Grundsatz,
dass der Herr eines Massenmediums für dessen gesamten Inhalt haftungsrechtlich
einzustehen hat, unabhängig davon, ob es sich um eigene Inhalte handelt oder um
lediglich verbreitete Inhalte Dritter (vgl. dazu: Soehring, Presserecht, 3.
Aufl., Rn. 16.10 ff.). Der Antragsgegner war in seiner damaligen Funktion als
Betreiber des „MLM-...Forums“ in diesem Sinne als dessen „Herr“ anzusehen.
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht geboten. Die
Haftungsprivilegien gemäß §§ 7 ff. MDStV, 9 ff. TDG gelten für den
Unterlassungsanspruch nicht (für §§ 9 ff. TDG: BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).
Auch für sonstige Begrenzungen der Haftung von Forumsbetreibern ist vorliegend
kein Raum. Wie sich aus § 6 Abs. 2 MDStV ergeben mag, trifft den Betreiber eines
Internetforums zwar keine Pflicht zu generellen „Eingangskontrolle“ der in sein
Forum eingestellten Beiträge; eine Pflicht zur Überwachung des Forums besteht
aber jedenfalls dann, wenn der Forumsbetreiber Anlass zu der Befürchtung haben
muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen wird und ihm hiervon ausgehend
eine Überwachung zumutbar ist.
Vorliegend musste dem Antragsgegner bereits angesichts des ersten Beitrags des
Autoren „erlkoenig e.“ – der ihm, dem Antragsgegner, spätestens zum Zeitpunkt
seines eigenen Beitrags vom 29.1.2006, 00:16 Uhr, bekannt wurde – klar sein,
dass erhebliche Persönlichkeitsverletzungen zu Lasten Dritter drohten,
insbesondere wegen der in diesem Beitrag enthaltenen Vorwürfe der Denunziation
und des Rufmordes.
Hiervon ausgehend war ihm eine Überwachung des Forums schon deshalb zumutbar,
weil er sich ohnehin an der dortigen Diskussion persönlich beteiligte. Hinzu
kommt, dass der Antragsgegner in seinem Forum die Verwendung von Pseudonymen
zuließ, was vorhersehbar für die Diskussionsteilnehmer die Hemmschwelle zur
Begehung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen herabsetzte. Darauf, dass die
Nutzerprofile öffentlich zugänglich waren, kann sich der Antragsgegner schon
deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er in seinem Forumsbeitrag selbst
erklärte, dass das Profil von „erlkoenig e.“ wohl nicht stimme. Schließlich ist
darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner in seinem Forum Werbung schaltete
(vgl. Anlage Ast. 3) und ihm eine Überwachung auch deshalb in gesteigertem Maße
zumutbar war.
Ob der Antragsgegner unmittelbar nach Aufdecken der wahren Identitäten der
erwähnten Personen durch „erlkoenig e.“ den Thread mit den angegriffenen
Äußerungen in einen nicht-öffentlichen Bereich verschob, ist unerheblich, denn
durch diese nachträglich Maßnahme konnte er seiner Sorgfaltspflicht jedenfalls
deshalb nicht mehr rückwirkend genügen, weil er zuvor im Forum selbst explizit
dazu aufgefordert hatte, die wahren Namen der beteiligten Personen öffentlich
aufzudecken, was dann ja auch geschah.
Wäre es ihm darum gegangen, in Ausübung seiner journalistischen Sorgfalt die
Wahrheit der von „erlkoenig e.“ aufgestellten Behauptungen zu überprüfen, hätte
er dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit tun können.
3. Die den Unterlassungsanspruch auslösende Wiederholungsgefahr ist durch die
rechtswidrige Erstbegehung indiziert.
An das Entfallen einer einmal bestehenden Wiederholungsgefahr sind strenge
Anforderungen zu stellen.
Im Regelfall ist nur die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen
zu lassen (vgl. hierzu: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
4. Aufl., Rn. 12.17 ff.). Das bloße Löschen oder Verschieben der inkriminierten
Äußerungen oder auch die Aufgabe des Mediums, über das diese Äußerungen
verbreitet wurden, reichen hierfür nicht aus.
4. Umstände, aufgrund derer das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 1.)
an den begehrten Verboten entfallen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Hierzu
muss nicht vertieft werden, unter welchen Umständen das eigene Verbreiten von
Äußerungen zum Wegfall diesbezüglich bestehender Unterlassungsansprüche führen
kann, denn der Antragsgegner ist dem Vortrag der Antragstellerin zu 1.) wonach
nicht sie, sondern die Firma „N... Media Ltd.“ die Seite „www.n....biz“ betreibe
und die angegriffenen Äußerungen in deren Forum anonym veröffentlicht und
sogleich nach Kenntnisnahme wieder gelöscht worden seien, nicht substantiiert
entgegen getreten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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