Von
der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die
Klage auf Zahlung restlicher Abmahnungskosten in Höhe von 1.395,21 DM an die
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) ist unbegründet.
Denn
die Anbringung eines Hyperlinks zu Informationszwecken stellt keine kennzeichenmäßige
Benutzung im Sinne von § 14 MarkenG dar (vgl. Fezer, Markenrecht, 2, Aufl.,
MarkenG § 3 Rn. 323). Für die Abmahnung vom 3. Juli 2000 kann daher kein
Aufwendungsersatz verlangt werden, weil die Abmahnung mangels Markenverletzung
nicht im objektiven Interesse des abgemahnten Beklagten lag.
Die
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das
Wichtigste:
Das
Anbringen eines Hyperlinks zu Informationszwecken stellt keine kennzeichenmäßige
Benutzung im Sinne von § 14 MarkenG dar.