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Beschwerde
über Hyperlinks vom BVerfG nicht angenommen
BVerfG
Beschluss vom 3.1.2007
Az 1 BvR 1936/05
...
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung eines
Presseunternehmens als urheberrechtliche Störerin wegen eines in ihre
redaktionelle Berichterstattung eingebundenen Hyperlinks.
I.
1. Die Beschwerdeführerin verantwortet einen im Internet
zugänglichen Informationsdienst, in dem von ihr erstellte Meldungen
veröffentlicht werden.
Die Beschwerdeführerin berichtete in diesem Informationsdienst
über ein Angebot einer Herstellerin zum Bezug eines Softwareprodukts, das eine
Umgehung des Kopierschutzes von DVD-Datenträgern ermöglicht. Der Beitrag gab
Werbeaussagen der Herstellerin wieder und wies zugleich auf rechtliche Bedenken
gegen die Zulässigkeit des Softwareprodukts hin. Der Name des Softwareprodukts
war innerhalb der Meldung als Quellanker eines Hyperlinks ausgestaltet, dessen
Zielanker auf die Portalseite des Internetauftritts der Herstellerin führte. Die
Portalseite der Herstellerin eröffnet den Zugang zu einer Unterseite, von der
aus das Softwareprodukt im Wege so genannten Herunterladens bezogen werden kann.
Die Beschwerdeführerin wurde von mehreren mit der Herstellung und
dem Vertrieb kopiergeschützter DVD-Datenträger befasster Unternehmen, den
Klägerinnen des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: den Klägerinnen) im
Eilrechtsschutz vor den Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
2. Das Landgericht hat in seinem Urteil (veröffentlicht in MMR
2005, S. 385 ff.) einen Antrag der Klägerinnen zurück gewiesen, der
Beschwerdeführerin die Verbreitung von Werbeaussagen der Herstellerin zu
untersagen. Der Beschwerdeführerin wurde allein auferlegt, einen Bezug des
Softwareprodukts nicht dadurch zu ermöglichen, dass ein von der
Beschwerdeführerin gesetzter Hyperlink auf den Internetauftritt der Herstellerin
führt, wo diese Software zum Herunterladen angeboten wird. Dieses Verbot hat das
Berufungsgericht in seinem Urteil (veröffentlicht in MMR 2005, S. 768 ff.)
bestätigt. Auf der Internetseite der Herstellerin werde eine nach § 95 a Abs. 3
Ziffer 1 UrhG unzulässige Werbung für ein Softwareprodukt betrieben. Für dieses
Verhalten der Herstellerin sei die Beschwerdeführerin als Störerin
mitverantwortlich. Dem stehe auch die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete
Pressefreiheit nicht entgegen. Das Verbot eines Hyperlink habe nicht die
Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen, etwa eine Information darüber zum
Gegenstand, unter welcher Adresse der Internetauftritt der Herstellerin
aufzufinden sei. Hiervon sei allein die durch den Hyperlink erbrachte
Serviceleistung betroffen, eine unmittelbare Verbindung des Nutzers mit der
Internetseite eines Dritten herzustellen. Diese Leistung stehe außerhalb einer
Informationsvermittlung durch die Presse. Das Verbot sei gerechtfertigt, da es
im Zusammenspiel mit § 95 a Abs. 3 UrhG dazu diene, eine Verletzung der von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrechte der Klägerinnen zu verhindern.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte
aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.
Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gewährleistete Freiheit der
Meinungsäußerung und der Presse sei in grundsätzlicher Weise verkannt worden.
Der Hyperlink sei innerhalb der durch das Internet eröffneten Darbietungsformen
als eigenständiges Mittel der Berichterstattung zu werten, ohne dessen Einsatz
die besonderen Möglichkeiten des Internet zur Darbietung und Verbreitung von
Informationen nur unvollständig ausgeschöpft werden könnten. Der Einsatz von
Hyperlinks mache daher den Kern des Online-Journalismus aus. Bei der gebotenen
Abwägung komme dem mit der Verwendung eines Hyperlink verfolgten
Informationsinteresse ein Vorrang zu.
Die Beschwerde sei zulässig. Auf die Durchführung eines
Hauptsacheverfahrens vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde müsse sie sich
nicht verweisen lassen. Den angegriffenen Entscheidungen liege eine mehr als nur
summarische Prüfung zugrunde. Das Berufungsgericht habe erörtert und verneint,
dass das von ihm gefundene Ergebnis in Widerspruch zu einschlägiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Es lasse sich ausschließen, dass
die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen
werde oder weitere fachgerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren zu einer
Beseitigung der verfassungsrechtlichen Beschwer führen könne. Zudem liege eine
selbständige und durch Beschreiten des Hauptsacherechtswegs nicht mehr
auszuräumende Beschwer darin, dass die Gerichte die Dringlichkeit der Verfügung
bejaht hätten, ohne die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Belange der
Beschwerdeführerin ausdrücklich in die Abwägung einzustellen und einem möglichen
Interesse der Klägerinnen an der Erlangung von Eilrechtsschutz gegenüber zu
stellen. Auch komme der Beschwerde besondere und über den Einzelfall hinaus
gehende Bedeutung zu. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin habe zu
erheblicher Verunsicherung in Kreisen des Online-Journalismus geführt. Die
Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes der Berichterstattung mittels
Hyperlink bedürfe daher alsbaldiger Klärung.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität ist verletzt.
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren eröffnete Rechtsweg
ist erschöpft, da das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist.
2. Dennoch hat die Beschwerdeführerin den Grundsatz der
Subsidiarität missachtet, da sie den Rechtsweg in der Hauptsache nicht
beschritten hat, obwohl sie mit dem Vorbringen, sie sei in ihren Grundrechten
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verletzt, eine Rüge erhebt, die das
Hauptsacheverfahren betrifft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert
der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne über die formelle
Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur
Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu
verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache
geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl.
BVerfGE 79, 256 <278 f.>; 86, 15 <22 f.>; 104, 65 <71>). Dies ist regelmäßig
anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen
(vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 104, 65 <71>).
Rechtsschutz in der Hauptsache kann die Beschwerdeführerin
erlangen, indem sie den in § 926 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Antrag auf Fristsetzung
zur Erhebung der Hauptsacheklage durch die Klägerinnen stellt. Kommen diese der
Fristsetzung nicht nach, kann die Beschwerdeführerin das Aufhebungsverfahren
nach § 926 Abs. 2 ZPO betreiben. Berühmen sich die Klägerinnen gleichwohl eines
Unterlassungsanspruchs gegen die Beschwerdeführerin, kann sie hiergegen mit
einer negativen Feststellungsklage vorgehen und auf der Grundlage des
obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gemäß § 927 ZPO verlangen
(vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 926 ZPO Rn. 3 m.w.N.).
3. Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht
vor.
Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von
Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf
das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa
weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich
aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>; 86, 15 <22 f.>), oder
wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung
abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das
Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden
kann (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 86, 15 <22 f.>). Beruht eine im Eilverfahren
ergangene fachgerichtliche Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger
rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht
höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das Hauptsacheverfahren
Möglichkeiten weiterer Klärung, so steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung
auf den Rechtsschutz in der Hauptsache jedoch nicht entgegen, dass bereits im
Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung
maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65 <71 f.>).
a) Die Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens lässt sich
nach diesem Maßstab nicht erkennen.
Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren mehrere
einfachrechtliche Fragestellungen aufgezeigt, die für eine weitere Klärung im
Hauptsacheverfahren in Betracht kommen oder nach §§ 543, 544 ZPO einen Zugang
zur Revisionsinstanz eröffnen können.
aa) Die Beschwerdeführerin kann im Hauptsacheverfahren zur
Nachprüfung nach dem dort maßgeblichen und ihr günstigeren Beweismaß des
Vollbeweises (§ 286 ZPO) stellen, ob den Klägerinnen ein Nachweis der von der
Beschwerdeführerin bestrittenen Kenntnis einer Rechtswidrigkeit des Verhaltens
der Herstellerin gelungen ist. Dies ist nach den von den Fachgerichten zugrunde
gelegten Rechtsgrundsätzen Voraussetzung ihrer Störerverantwortlichkeit. In dem
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kam es allein auf den
Nachweis der Kenntnis anhand des schwächeren Beweismaßes der Glaubhaftmachung
(§ 294 ZPO) an.
bb) Als Gegenstand möglicher weiterer fachgerichtlicher Prüfung
kommt ferner die Reichweite der urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit in
Betracht. Ob die weite urheberrechtliche Störerhaftung auch an der Verletzung
bloßer Verhaltensnormen - hier das in § 95 a Abs. 3 Ziffer 1 UrhG enthaltene
Werbeverbot - anknüpfen kann, sieht die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs unter dem Eindruck kritischer Stimmen des Schrifttums
ersichtlich als erörterungswürdig an (vgl. BGHZ 155, 189 <194>; 158, 236 <251>;
für das Schrifttum vgl. Leible/Sosnitza, NJW 2004, S. 3225 <3226 f.>; Leistner,
GRUR 2006, S. 801 ff; Wimmers/Schulz, CR 2006, S. 754 <758 ff.> jeweils m.w.N.).
Möglicher Gegenstand weiterer fachgerichtlicher Prüfung kann auch die
Fragestellung sein, in welchem Umfang die Verantwortlichkeit der Presse für in
eine redaktionelle Berichterstattung eingebundene Hyperlinks nach den
Grundsätzen der presserechtlichen Verbreiterverantwortlichkeit beurteilt werden
muss (vgl. etwa Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 248 f.; Libertus/Schneider, CR
2006, S. 626 <629 f.>; Spindler, MMR 2002, S. 495 <502 f.>).
Verfassungsrechtlich lässt es sich nicht beanstanden, wenn nach diesen
Grundsätzen bei überwiegendem Informationsinteresse auch über eine unzweifelhaft
rechtswidrige Äußerung eines Dritten berichtet werden darf, sofern sich der
Verbreiter die berichtete Äußerung nicht zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September
2003 - 1 BvR 865/00 -, NJW 2004, S. 590 <591>). Nach diesen Grundsätzen
kann auch die Verantwortlichkeit des Betreibers für den Inhalt meinungsbildender
Internetforen zu beurteilen sein (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2006, S. 553 <555>).
Ob gleiches auch für eine Störerverantwortlichkeit der Presse aus in die
redaktionelle Berichterstattung eingebundenen Hyperlinks gilt, war durch den
Bundesgerichtshof bislang noch nicht zu entscheiden.
cc) Die Vorschrift des § 95 a Abs. 3 UrhG dient der Umsetzung
gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl L 167
vom 22. Juni 2001, S. 10 ff.). Eine über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
hinausgehende so genannte überschießende Umsetzung war von dem Gesetzgeber nicht
beabsichtigt (vgl. BTDrucks 15/38, S. 26). Nach Auffassung des Gesetzgebers
konnte mit Rücksicht auf den weiten Umfang der hergebrachten urheberrechtlichen
Störerverantwortlichkeit auf ergänzende Regelungen zur Umsetzung der aus Art. 6
Abs. 1 und Art. 8 dieser Richtlinie folgenden Pflichten des nationalen
Gesetzgebers zur Schaffung eines wirksamen Rechtsschutzes für die in der
Richtlinie genannten technischen Maßnahmen verzichtet werden (vgl. die
Gegenäußerung der Bundesregierung auf BTDrucks 15/38, S. 39 zu der Stellungnahme
des Bundesrats auf BTDrucks 15/38, S. 35 <dort Ziffer 1 d>). Das Schrifttum hat
weitere mögliche Einwirkungen des Gemeinschaftsrechts auf den Umfang der
urheberrechtlichen Störerverantwortlichkeit aufgezeigt (vgl. Leible/Sosnitza,
NJW 2004, S. 3225 <3226>). Auch die Beschwerdeführerin hat im
Verfügungsverfahren aus der Richtlinie eine ihr günstige Auslegung des § 95 a
Abs. 3 UrhG abgeleitet und zudem geltend gemacht, dass der Richtliniengeber in
Nr. 51 der dem Richtlinientext voraus gestellten Erwägungen bei der Bemessung
des Umfangs des von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie geforderten Rechtsschutzes für
technische Maßnahmen den Mitgliedstaaten auch die Berücksichtigung der Belange
der Presse fordere. Sofern hier unbeschadet der dem nationalen Recht durch die
Richtlinie belassenen Umsetzungsspielräume zwingende gemeinschaftsrechtliche
Vorgaben zu beachten sein sollten, wäre insoweit das ihrer Befolgung dienende
innerstaatliche Recht zudem nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte durch das
Bundesverfassungsgericht zu prüfen, sondern unterliegt dem auf
Gemeinschaftsebene gewährleisteten Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGK 3, 331
<334>). Voraussetzung für die Anlegung zutreffender grundrechtlicher Maßstäbe an
das einfache Recht seitens der Fachgerichte ist es daher auch, dass bereits
diese Vorhandensein und Umfang solcher zwingender Vorgaben klären. Auf solche
Fragestellungen sind die angegriffen Entscheidungen nicht eingegangen. Auch gäbe
ein Hauptsacheverfahren der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Klärung der von
ihr vertretenen richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts im
Wege der Vorlage nach Art. 234 EG durch die Fachgerichte anzuregen.
b) Die Beschwerdeführerin sieht eine dem Verfügungsverfahren
innewohnende eigenständige Beschwer darin, dass die Fachgerichte die
Dringlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes ohne ausdrückliche Abwägung mit den
Belangen der Beschwerdeführerin bejaht hätten. Es kann dahin stehen, ob eine
solche Abwägung verfassungsrechtlich gefordert wäre, denn die Beschwerdeführerin
hat insoweit bereits den Rechtsweg vor den Fachgerichten entgegen § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft.
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die von dem
Landgericht bejahte Dringlichkeit von der Beschwerdeführerin im
Berufungsrechtszug nicht mehr in Zweifel gezogen werde. Es war Sache der
Beschwerdeführerin, dem in Verfahren des zivilprozessualen Eilrechtsschutzes
geltenden Beibringungsgrundsatz Rechnung zu tragen und einer von den Klägerinnen
glaubhaft gemachten Dringlichkeit mit eigenem Vorbringen entgegen zu treten.
Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie die
Dringlichkeit bestritten oder dringlichkeitsschädliche Umstände glaubhaft
gemacht hätte (§§ 23, 92 BVerfGG).
c) Aus der Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren erwächst der
Beschwerdeführerin kein gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG schwerer und
unabwendbarer Nachteil für die Wahrnehmung des Grundrechts, der ein Absehen von
dem Erfordernis der Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs rechtfertigen könnte.
Das von den Fachgerichten verhängte Verbot ist auf die durch den Hyperlink
eröffnete Möglichkeit beschränkt, das von der Herstellerin angebotene
Softwareprodukt von deren Internetseite im Wege eines Herunterladens beziehen zu
können. Eine Information über das Angebot der Herstellerin durch Wort oder Bild
ist der Beschwerdeführerin dadurch nicht untersagt.
d) Von der Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs kann nicht im
Hinblick auf eine mögliche objektive Bedeutung der Beschwerde und ein hieraus
folgendes Bedürfnis nach alsbaldiger verfassungsgerichtlicher Klärung abgesehen
werden. Die objektive Bedeutung der Beschwerde tritt innerhalb der den Maßstäben
des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG folgenden Abwägung regelmäßig zurück, wenn der
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens weitere tatsächliche und einfachrechtliche
Klärung erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
5. September 2005, - 1 BvR 1781/05 -, NVwZ 2006, S. 79 <80>).
Die Möglichkeit und das Erfordernis einer solchen Klärung sind bereits
oben dargelegt worden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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