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Privilegierung einer Suchmaschine bei Snippets
OLG Hamburg
Urteil vom 20.2.2007
Az. 7 U 126/06
Entscheidungsgründe
1. Mit der Berufung begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung einer
einstweiligen Verfügung, mit der ihr die erneute Verbreitung von 4 Passagen über
die von ihr betriebene Internetsuchmaschine „Google“ verboten wurde.
Der Antragsteller ist Geschäftsführer der Komplementärin der Firma „Die ... KG“.
Bei Eingabe des Vor- und Nachnamens des Antragstellers in die unter der
Internetseite www.google.de aufrufbare Suchmaschine führte diese unter anderem
die vier Passagen auf, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Auf
Aufforderung des Antragstellers löschte die Antragsgegnerin diese Eintragungen,
weigerte sich allerdings, eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen
Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufungsbegründung wendet sich die Antragsgegnerin gegen das
Textverständnis des Landgerichts. Sie trägt ferner vor, dass eine Kontrolle von
Suchmaschinenergebnissen, wie sie das Landgericht fordere, nur sehr beschränkt
möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar sei, und stellt hierzu den Aufbau und
die Funktionsweise der Suchmaschine dar. Im Einzelnen ist hierzu auf die
Berufungsbegründung vom 11.12.2006 zu verweisen.
Die Antragsgegnerin meint weiter, es liege schon kein Verfügungsgrund vor, da
der Antragsteller ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Anlage AS 52
bereits im Juli 2005 Kenntnis von Suchergebnissen gehabt habe, in denen sein
Name mit dem Begriff „Immobilienbetrug“ in Verbindung gebracht worden sei.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte und daher zulässige Berufung
der Antragsgegnerin ist begründet.
Hierbei kann dahinstehen, ob ein gesetzlicher Grund für den Erlass einer
einstweiligen Verfügung vorlag.
Die Antragsgegnerin haftet nämlich weder als Äußernde oder Verbreiterin noch
unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung gem. § §823 Abs.1,
1004 Abs.1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG, da die angegriffenen
Passagen den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen.
Die vier beanstandeten Suchergebnisse nach Eingabe des Namens des Antragstellers
in die Suchworteingabemaske auf www.google.de enthalten jeweils in der
Überschrift die Begriffe „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „Machenschaften“,
„Nigeria Betrug“, ohne dass diese Begriffe in einen konkreten Zusammenhang mit
dem Namen des Antragstellers gebracht werden. Unter den jeweiligen Überschriften
befinden sich als „Thema“ die Begriffe „Die ...… + A... K... + Immobilien“.
Ein unmittelbarer logischer Zusammenhang zwischen diesem „Thema“ und der
Überschrift wird damit nicht hergestellt, insbesondere enthalten die
Eintragungen keine Aussage dahingehend, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer
des in der Überschrift genannten Deliktes sei.
Ein solches den Antragsteller belastendes Verständnis liegt schon deshalb fern,
weil es sich um eine Suchmaschine handelt, deren Eintragungen - für den Nutzer
offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen,
sondern die das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Auch wenn dem
durchschnittlichen Nutzer nicht die von der Antragsgegnerin aufgezeigten
technischen Vorgänge im Detail bekannt sind, weiß er doch, dass eine
Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites
erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden
Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre
Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Mit dem Suchergebnis
verbindet sich für den Nutzer jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn
darin, wie bei den hier in Frage stehenden Ergebnissen, nicht ganze Sätze der
gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ (Snippets“)
aufgeführt werden.
Der Nutzer kann daher den vier hier vorliegenden Eintragungen entnehmen, dass
die Fundstellen in der Überschrift den beanstandeten abwertenden Begriff
enthalten und dass im weiteren Text der Name des Antragstellers und der Begriff
„Die Dienstleister“ auftaucht, ohne dass sich daraus ergibt, in welcher
Beziehung der Antragsteller bzw. die genannte Gesellschaft zu dem in der
Überschrift genannten Begriff stehen. Es bleibt also für den Nutzer offen, ob
der Antragsteller als Täter, Opfer oder etwa Ermittler eines Betruges bezeichnet
wird oder ob er beispielsweise als Journalist oder Autor darüber veröffentlicht
hat. Die Fundstelle hat in diesem Sinne einen wertneutralen Inhalt, eine Aussage
über den Antragsteller wird mit ihr nicht verbreitet.
Dem steht nicht der Einwand entgegen, dass zumindest eine von mehreren
Deutungsmöglichkeiten zu der den Antragsteller belastenden Aussage führe, er sei
Täter oder Teilnehmer eines derartigen Deliktes gewesen. Auch eine derartige
Deutungsmöglichkeit führt nämlich nicht dazu, dass dem Antragsteller ein
Unterlassungsanspruch zusteht.
Dies ergibt sich aus der gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Antragstellers einerseits und der Meinungsäußerungs-
und Informationsfreiheit, die durch eine Suchmaschine in entscheidendem Maß
gefördert wird. Ohne den Einsatz von Suchmaschinen wäre nämlich eine sinnvolle
Nutzung der Informationsfülle im World Wide Web nicht möglich (vgl. auch BGH NJW
2003, 3406 ff. „Paperboy“). Angesichts der ungeheuren Anzahl der zu erfassenden
Websites kommt für die Erfassung, Übernahme und Darstellung nur ein
automatisiertes Verfahren in Betracht.
Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine
Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig
eindeutig „auszudrücken“. Hierzu würde es nämlich eines menschlichen Eingriffs
in ihr System und gegebenenfalls einer individuellen Überwachung und Korrektur
bedürfen, welche dem Wesen einer Suchmaschine fremd ist und angesichts der Fülle
der zu verarbeitenden Daten einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern würde.
Selbst wenn das Herausfiltern einzelner Begriffe in technischem Wege möglich
wäre, wie der Antragsteller vorträgt, kann die Umformulierung eines mehrdeutigen
Textes in einen eindeutigen (nicht verletzenden) Text nicht maschinell erfolgen.
Hierzu bedarf es vielmehr einer intellektuellen menschlichen Leistung. Die vom
Bundesverfassungsgericht für den Fall mehrdeutiger Äußerungen aufgestellten
Ausnahmegrundsätze in Bezug auf Unterlassungsansprüche (Beschluss vom
25.10.2005, AfP 2005, 544) sind deshalb in Bezug auf Internetsuchmaschinen nicht
heranzuziehen. Vielmehr verbleibt es in Fällen mehrdeutiger Äußerungen hier bei
dem Vorrang des Rechtes auf freien Meinungs- und Informationsaustausch, der
durch den Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden
Beiträge gewährleistet wird.
Selbst wenn man daher dem Landgericht darin folgen sollte, dass nicht jedem
Nutzer der Suchmaschine bekannt ist, dass die gefundenen „Snippets“ allein das
Ergebnis einer mechanischen Suche darstellen, die nicht zwingend in einem
Sinnzusammenhang stehen, und selbst wenn man bezüglich des insoweit unwissenden
Nutzers annehmen würde, dass dieser den hier gefundenen Suchergebnissen
zumindest auch den vom Antragsteller angenommenen Sinn entnehmen könnte, würde
diese Mehrdeutigkeit weder zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Passagen, noch
zu einem Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Verbreiterin oder
Störerin führen.
Dabei kann offen bleiben, ob im Falle einer eindeutig herabsetzenden Äußerung im
Text der Suchmaschinenfundstelle deren Beseitigung zumutbar wäre und ob dann
eine weitergehende Überwachungspflicht für die Zukunft bestände, da die in
diesem Verfügungsverfahren beanstandeten Suchergebnisse keinen eindeutig den
Antragsteller herabsetzenden Inhalt haben.
Da somit dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch zusteht, war der Berufung
stattzugeben und die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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