Urteil vom 26.10.06
Az.: 7 O 16794/06
Tatbestand:
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in München
(Handelsregisterauszug gemäß Anlage 1). Sie wurde am 28.3.2001 gegründet und ist
auf die Beratung wachstumsorientierter, mittelständischer kapitalsuchender
Unternehmen spezialisiert. Sie ist darüber hinaus Initiatorin von Private Equity
Fonds. Die beiden von der Antragstellerin initiierten Fonds sind der ... Fonds
sowie der ...fonds. Die Antragstellerin, die im Internet unter www.....de und
www.....de auftritt, ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke die mit einer Priorität
vom ... seit dem ... für Dienstleistungen der Klasse 35, 36 und 42 eingetragen
ist (Anlage Ast 7).
Die Antragsgegner sind Rechtsanwälte, die sich
schwerpunktmäßig mit Rechtsfragen aus dem Bereich des Bank- und
Kapitalmarktrechts befassen. Sie betreiben die Internetseite ....net. Inhaber
der Domain ist der Antragsgegner zu 1. Bei Eingabe des Suchbegriffs „...“ in die
Suchmaschine „google“ erschien die als Anlage Ast 10 in Kopie (im Original waren
die beiden ersten Einträge zusätzlich farblich
hervorgehoben) vorgelegte Trefferliste. Die an erster Stelle erscheinende
Listung
Anzeigen
...-Fonds
www.....net Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger
ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegner das
Schlagwort „...“ bei der Suchmaschine als sogenanntes „Adword“ angemeldet haben.
Diese Werbemethode wird von der Suchmaschine kostenpflichtig angeboten, wobei
der Werbende eine Anzahl von Suchbegriffen als sogenannte „Keywords“ für eine
Internetseite angeben kann. Gibt ein Benutzer die entsprechenden Suchbegriffe
ein, erscheint die Seite im Anzeigenbereich
an erster Stelle in herausgehobener Darstellung.
Im Quellcode der Internetseite www.....net (Anlage Ast 11)
finden sich die Begriffe
...
als Metatags. Diese Metatags bewirken, dass bei Eingabe der
Begriffe in eine Suchmaschine, die entsprechende Internetseite als Treffer
angezeigt wird.
Auf der Internetseite www.....net wurde die als Anlage Ast 12
vorgelegte Pressemitteilung der Antragsgegner veröffentlicht, die sich mit
angeblichen Prospektfehlern bei den beiden Fonds der Antragstellerin und
möglichen Schadensersatzansprüchen der Anleger befasst. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Anlage Bezug genommen.
Die Antragstellerin macht geltend, sie verwende das Zeichen
... schlagwortartig zur Identifikation ihres Unternehmens. ... sei auch
prägender Bestandteil ihrer Marke. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der
Klasse 35 und 36 sei der Bestandteil „...“ beschreibend. Auch in der Größe trete
der Bestandteil hinter den Bestandteil „...“ zurück. Sie ist der Auffassung, die
Verwendung des Firmenschlagworts sowie der Marke in den Metatags als auch als
Google Adword stelle eine Markenverletzung dar. Die Marke der Antragstellerin
sei u.a. für „Erteilung von Auskünften (Informationen) und Beratung für
Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Unternehmensberatung,
Finanzberatung“ eingetragen. Mit den von den Antragsgegnern angebotenen
Dienstleistungen Rechtsberatung an Unternehmen, Privatpersonen sowie private und
institutionelle Anleger bestehe Dienstleistungsähnlichkeit. Denn die
Rechtsberatung von Unternehmen lasse sich unter den Bereich der
Unternehmensberatung subsumieren. Auch in Bezug auf die Information und Beratung
in Zusammenhang mit Finanzen und über Geschäftsangelegenheiten an Verbraucher
und institutionelle Anleger bestehe insoweit Dienstleistungsähnlichkeit.
Jedenfalls ergänzten sich die Dienstleistungen, da eine Rechtsberatung im
Bereich der Kapitalanlage zu einer Finanzberatung ergänzend sei und sich an die
identischen Verbraucher richte. Aus denselben Gründen bestehe zwischen den
Tätigkeitsbereichen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auch
Branchennähe. Die Existenz von Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche ergebe
sich schon aus der direkten Bezugnahme der Antragsgegner auf die
Antragstellerin.
Die Verwendung stelle weiterhin eine gezielte Behinderung,
einen Rechtsbruch und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.
Interessenten, die nach der Antragstellerin oder ihren Produkten im Internet
suchten, werde durch die Schaltung der Anzeige bei Google aber auch durch die –
durch die Verwendung der Metatags veranlasste – Indizierung der Seite an
prominentester Stelle mitgeteilt, dass die Produkte der Antragsteller fehlerhaft
und Schadensersatz für Anleger liquidierbar sei. Durch diese Aussage werde
suggeriert, dass es sich bei der Antragstellerin um ein unseriöses Unternehmen
und/oder bei den von ihr angebotenen Anlagen um unseriöse Produkte handeln
könne. Es sei offenkundig, dass potentielle Interessenten hierdurch abgeschreckt
würden. Hinzu komme, dass die Antragsgegner öffentlich an einen unbeschränkten
Personenkreis einen Aufruf zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegen die
Antragstellerin richteten. Dieser Aufruf basiere lediglich, wie die
Antragsgegner selbst einräumten, auf einer rechtlichen Einschätzung der
Antragsgegner. Es handele sich somit auch um ein nach anwaltlichem Standesrecht
unzulässiges Fischen nach Mandanten und sei unlauter. Ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis ergebe sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegner einen
öffentlichen Aufruf zur Einleitung rechtlicher Schritte öffentlich verbreiteten,
zumal ein Wettbewerbsverhältnis auch „ad hoc“ begründet werden könne, nämlich
durch reine Schädigung von Unternehmen, insbesondere in Fällen der Behinderung,
wenn das andere Unternehmen dadurch seine wettbewerbliche Stellung zu verbessern
suche.
Vorsorglich beruft sich die Antragstellerin auf eine
Verletzung ihrer Namensrechte. Denn auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
läge durch die Verwendung des Firmenschlagworts der Antragstellerin sowohl in
den Metatags als auch als Google-Adword eine Verletzung der Namensrechte der
Antragstellerin vor. Auch die Domain-Namen www.....de bzw. www.....de seien
durch § 12 BGB geschützt. Das Interesse der Antragstellerin, nicht mit den
Antragsgegnern durch die Verwendung ihres Namens verwechselt zu werden, sei
dabei ebenso schutzwürdig wie das Interesse der Antragstellerin an der
Aufrechterhaltung ihres guten Rufs.
Nach teilweiser Rücknahme (Antrag 3) des Antrags vom
14.9.2006 mit Schriftsatz vom 18.9.2006 und Neufassung des Antrags 1 im Termin
vom 28.9.2006 beantragt die Antragstellerin nunmehr, es den Antragsgegnern im
Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel
zu verbieten,
...
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Sie machen geltend: Die entsprechenden Adwords seien bei
Google nicht mehr geschaltet. Auch der Quelltext der Internetseite seien
dergestalt angepasst worden, dass die Metatags, die seitens der Antragstellerin
möglicherweise zu Recht beanstandet worden seien, nicht mehr auftauchten (Anlage
AG 5 und AG 6). Die noch vorhandenen Metatags stellten insoweit eine
beschreibende Benutzung des Begriffs dar oder seien im
Fließtext dargestellt, so dass auch insoweit eine markenmäßige Benutzung gegeben
sei.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass die Verwendung
irgendwelcher Begriffe in den Metatags jedenfalls keine kennzeichenrechtliche
Benutzung des Begriffs darstelle. Dies insbesondere, da es sich bei Metatags um
im Allgemeinen nicht sichtbare Stichwörter im Quelltext einer Internetseite
handele, die von Suchmaschinen ausgelesen und ausgewertet werde. Selbst bei
Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs fehle es an einer
Verwechslungsgefahr. Die von den Antragsgegnern angebotenen Dienstleistungen
beschränkten sich ausschließlich auf Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Eine
Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit werde von der Antragstellerin weder
behauptet, geschweige denn belegt. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stünden
der Antragstellerin nicht zu. Es fehle an dem erforderlichen
Wettbewerbsverhältnis, da zwischen den beiderseitig angebotenen Dienstleistungen
keine Austauschbarkeit bestehe. Ansprüche aus § 12 BGB seien in keiner Weise
dargetan. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorsätzlichen
sittenwidrigen Schädigung seien in keiner Weise gegeben. Auch ein unzulässiges
Fischen nach Mandanten liege ebenso wenig vor, wie sonstige Verstöße gegen das
rechtsanwaltliche
Standesrecht.
Aufgrund der ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten
Löschung der beanstandeten Begriffe sei auch die Dringlichkeit weggefallen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.9.2006 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur
teilweise begründet, soweit sich der Antrag (auch) gegen die konkrete
Adword-Werbung gemäß der Anlage Ast 10 wendet (nachfolgend A. I. 4). Im Übrigen
bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Erfolg.
A. Verfügungsanspruch
I. Antrag 1
1. Ansprüche gemäß § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 14 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG stehen der Antragstellerin nicht zu.
a. Die Antragstellerin kann sich neben der eingetragenen
Wort-/Bildmarke auch auf einen neben den Schutz der vollständigen Firma
tretenden Kennzeichenschutz für den Firmenbestandteil „...“ stützen. Es handelt
sich um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma, der
seiner Art nach und im Vergleich zu den weiteren, rein beschreibenden
Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf
das Unternehmen verwendet zu werden (st. Rspr. BGH GRUR 2002, 898 – defacto;
GRUR 2006, 158 – segnitz.de; GRUR 2006, 159 – hufeland.de). Darauf, ob die
Antragstellerin den Firmenbestandteil „...“ selbst in Alleinstellung verwendet,
kommt es nicht entscheidend an (BGH aaO – defacto).
b. Kennzeichenrechtliche Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 und Abs.
4, § 5 Abs. 2 MarkenG bzw. gemäß § 14 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzen
grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung
voraus (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2005, 419, 422 mwN – Räucherkate). Davon
ist auszugehen, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen
des Absatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder
Dienstleistungen anderer Waren unterscheidet (vgl. BGH GRUR 2005, 583 mwN –
Lila-Postkarte). Ob eine Bezeichnung als beschreibend oder als
herkunftshinweisend verwendet wird, richtet sich nach dem Verständnis der
angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 2004, 947, 948 mwN– Gazoz). Dabei
ist der herkunftshinweisende Charakter eines Zeichens bereits dann gegeben, wenn
sich nicht ausschließen lässt, dass einige Angehörige der angesprochenen
Verkehrskreise es als Herkunftsangabe auffassen könnten (vgl. EuGH GRUR 2003,
55, 58 – Arsenal Football Club).
aa. Ob in Fällen der Beeinflussung von Internet-Suchmaschinen
durch einen Kauf von Listenplätzen (Keyword-Buying bzw. Adword-Werbung) eine
kennzeichenmäßige Verwendung zu bejahen ist, wird in der Instanzrechtsprechung
unterschiedlich beurteilt (bejahend LG Braunschweig CR 2006, 281; LG München I
(33.Zivilkammer) CR 2004, 704; verneinend LG Hamburg MMR 2005, 629; LG Leipzig
MMR 2005, 662; OLG Köln K& R 2006, 206, das allerdings einen Verstoß gegen § 1
UWG a.F. bejaht; vgl. weiter Hüsch, CR 2006, 282 f; Ernst, CR 2006, 66, 67;
jeweils mwN).
bb. Im Urteil vom 18.5.2006 (I ZR 183/03 – Impuls, im
Internet nunmehr vollständig abrufbar unter http://www.aufrecht.de/?id=4750),
auf das bereits in der Verfügung vom 18.9.2006 hingewiesen worden war und das
auch Gegenstand der Erörterung im Termin war, bejaht der BGH eine
kennzeichenmäßige Verwendung bei Verwendung des Firmenschlagworts „Impuls“ im
HTML-Code eines Unternehmens, das ebenfalls Versicherungsdienstleistungen
anbietet. Eine kennzeichenmäßige Benutzung könne nicht mit der Begründung
verneint werden, ein Metatag sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht
wahrnehmbar. Gebe ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort „Impuls“ ein, bediene
er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine
große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsuche, um auf ihn
interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthielten. Schließe
die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der
Internetseiten in die Suche ein, würden auch Seiten als Suchergebnis
aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthielten. Dabei sei nicht
entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden
Internetseite nicht sichtbar werde. Maßgebend sei vielmehr, dass mit Hilfe des
Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf
diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde. Das Suchwort
diene somit dazu, den Nutzer auf das werbende Unternehmen und sein Angebot
hinzuweisen.
cc. Diese Auswahl und Hinweisfunktion macht sich auch der für
seine Produkte oder Dienstleistungen Werbende bei einer Adword-Werbung zugute,
allerdings mit der Besonderheit, dass der an erster Stelle der Trefferliste
befindliche Hinweis auf seine Homepage (ebenso wie der vorliegend an der zweiter
Stelle befindliche Treffer) farblich hervorgehoben und als Anzeige
gekennzeichnet ist. Über diesen Umstand hinaus kann der Internetnutzer aber
bereits aus dem Inhalt der „Anzeige“ vor Kenntnisnahme des Inhalts der unter www......net
betriebenen Homepage ersehen, dass sich unter der Homepage eine kritische
Auseinandersetzung mit den „...-Fonds“ findet. Denn anders als in diesem Sinne
kann der Zusatz „Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger“ nicht
verstanden werden. Eine solche Verwendung als Suchwort, nämlich als Hinweis auf
den Inhalt der angegebenen Homepage wird in der Entscheidung „Impuls“
ausdrücklich als möglich angesprochen: „Ein fremdes Kennzeichen kann
möglicherweise als Suchwort verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich
zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise
dann in Betracht, wenn ein Anbieter sein Angebot auf seiner Internetseite mit
den Angeboten der Wettbewerber in zulässiger Weise vergleicht (§ 6 UWG) und
dabei die Unternehmenskennzeichen oder Marken der Unternehmen anführt, deren
Leistung in den Vergleich einbezogen worden sind.“ Eine solche privilegierte
Benutzung, die im Übrigen in der Regel eine offene Nennung des fremden
Kennzeichens einschließen würde, wurde im Urteil „Impuls“ verneint.
Dass eine Verwendung von Namen bzw. Kennzeichnungen Dritter
zulässig ist, ist in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, so
etwa wenn durch einen Zusatz im Namen klargestellt wird, dass es sich nicht um
eine Homepage des Namensträgers, sondern über den Namensträger handelt (vgl.
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Nach § 15 Rdn. 61; KG MMR 2002, 686 –
Oil-of-Elf; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 265: Als Suchwort kann ein Kennzeichen
auch legitimerweise benutzt werden, wenn der Inhalt etwa als Gegenstand der
Berichterstattung oder vergleichender Werbung genannt wird; vgl. auch OLG
Frankfurt Magazindienst 1999, 1344, 1347: bloße Namensnennung, wenn der richtige
Träger damit bezeichnet wird).
2. Anspruch gemäß § 12 BGB
Ein Anspruch gemäß § 12 BGB scheidet bereits deshalb aus, da
ein Namensschutz von Unternehmenskennzeichen, um solche handelt es sich auch in
Bezug auf die Domain-Namen www.....de und www......de, nach der ständigen
Rechtsprechung bei einem Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht in Betracht
kommt (z.B. BGH GRUR 2002, 622 – shell.de; Ingerl/Rohnke, Nach § 15 Rdn. 3 f mwN).
3. Anspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3,
§ 3, § 4 Nr. 10 UWG Auch ein Anspruch wegen einer unlauteren gezielten
Behinderung ist nicht gegeben.
a. Allerdings scheidet ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch
nicht bereits aufgrund fehlender Mitbewerbereigenschaft im Sinne von § 8 Abs. 3
Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aus. In § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, der auf die Definition
des Mitbewerbers in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG abstellt, wird die Rechtsprechung des
BGH zum sogenannten unmittelbar Verletzten, der zu dem in Anspruch Genommenen in
einem kokreten Wettbewerbsverhältnis steht, übernommen. Ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige
Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises
abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen
beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2004, 877,
878 mwN – Werbeblocker). Darüber hinaus wird aber das konkrete
Wettbewerbsverhältnis auch für Fallgestaltungen angenommen, bei denen es am
Vertrieb gleichartiger Waren oder Dienstleistungen bzw. einer Tätigkeit in der
gleichen Branchen fehlt. Es wird als ausreichend angesehen, dass die Parteien
durch eine Handlung in Wettbewerb zueinander getreten sind, auch wenn ihre
Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (BGH aaO S. 878 f
mwN – Werbeblocker).
Die Antragstellerin wendet sich mit den von ihr initiierten
Fonds an private Anleger bzw. an Unternehmen und versucht diese erstmals für
eine Beteiligung oder für weitere Beteiligungen zu gewinnen. Die Antragsgegner
wenden sich mit ihren Dienstleistungen jedenfalls zum Teil an denselben
Personenkreis, nämlich an Personen, die sich bereits an einem der Fonds der
Antragstellerin beteiligt haben und bieten diesen eine juristische Beratung bzw.
eine anwaltliche Vertretung bei der Geltendmachung von vermeintlichen
Schadensersatzansprüchen an. Vergleichbar mit der der Entscheidung
„Werbeblocker“ zugrundeliegenden Fallgestaltung kann auch diese entgegen
gerichtete Zielrichtung des Dienstleistungsangebots der Antragsgegner den
weiteren Vertrieb von Fonds-Beteiligungen durch die Antragstellerin
beeinträchtigen.
b. Gemäß § 3 UWG unlauter handelt u.a. wer Mitbewerber
gezielt behindert (§ 4 Nr. 11). Eine solche unlautere Behinderung setzt stets
eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines
Mitbewerbers voraus. Die Behinderung kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des
Mitbewerbers wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung
oder Personal beziehen. Da aber grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber
zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände hinzutreten, damit von einer
unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Insoweit ist eine
Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die
sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der
sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind
(BGH GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de; aaO – S. 879 – Werbeblocker; Ohly, in
Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/10 mwN; Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 24. Aufl., § 4 Rdn. 10.6, 10.11).
aa. Eine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr.
11 UWG kann nicht allein in der Verwendung der Bezeichnung FIDURA bei der
Bewerbung von Mandanten im Rahmen von Anzeigen in der Suchmaschine „google“ im
sogenannten Adword-Programm gesehen werden, worauf der vorrangig auf eine
Kennzeichenverletzung abzielende Antrag 1 abstellt. Denn die Einflussnahme auf
Suchmaschinen durch den Kauf von vorderen Plätzen auf den Trefferlisten kann
nicht ohne weiteres ohne das Hinzutreten von weiteren Umständen als gezielte
Behinderung qualifiziert werden (vgl. Köhler aaO § 4 Rdn. 10.31; Ohly aaO § 4
Rdn. 10.53; jeweils mwN).
Auch die kennzeichenrechtlich zulässige Verwendung der
Bezeichnung ... kann ohne das Hinzutreten von weiteren Umständen die
Unlauterkeit nicht begründen. Der Antrag 1 ist daher zu weit gefasst, da er
nicht auf die Inhalte der Anzeige, nämlich den Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit
der Fondsprospekte und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen, wie in der
Begründung des Antrags (Antragsschrift S. 11 unter 2), mit abstellt.
bb. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der zu weit
gefasste Antrag als Minus auch die sogenannte konkrete Verletzungsform
entsprechend der Gestaltung des Ausdrucks gemäß der Anlage Ast 10 umfasst (vgl.
BGH NJW 1999, 2193 - Auslaufmodelle II; NJW 1999, 1332 – Vorratslücken).
Die Anzeige gemäß dem Ausdruck Anlage Ast 10, wie sie oben im
Tatbestand wiedergegeben ist, enthält, ebenso wie die darunter befindliche
Anzeige sowie die weiteren Treffer zu dem Suchbegriff „...“ eine
schlagwortartige Angabe zu den Inhalten auf der Homepage, nämlich die Angabe
„Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger“. Die Antragstellerin
beanstandet, dass die Schaltung der Anzeige bei Google (aber auch durch die
Verwendung der Metatags veranlasste Indizierung der Seite) an prominentester
Stelle dazu führe, dass den Interessenten, die nach der Antragstellerin oder
ihren Produkten im Internet suchten, mitgeteilt werde, dass die Produkte der
Antragstellerin fehlerhaft seien und Schadensersatz für die Anleger liquidierbar
sei. Durch diese Aussage werde bereits suggeriert, dass es sich bei der
Antragstellerin um ein unseriöses Unternehmen und/oder bei den von der
Antragstellerin angebotenen Anlagen um unseriöse Produkte handeln könnte. Es sei
offenkundig, dass potentielle Interessenten hierdurch abgeschreckt werden
könnten.
Bei der maßgeblicher Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und der Abwägung der einzubeziehenden Interessen, kann nicht
lediglich auf diese schlagwortartige Information abgestellt werden. Denn nach
der Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, dass sich ein Internetnutzer,
der Interesse an einer Fondbeteiligung oder an einem sonstigen Angebot der
Antragstellerin hat, allein aufgrund der schlagwortartigen Inhaltsangabe in der
streitgegenständlichen Anzeige sich davon abhalten lässt, sich weiter zu
informieren, sich insbesondere den Inhalt der Homepage der Antragsgegner
(Antragsschrift, S. 8 f = Anlage Ast 12) zur Kenntnis zu nehmen, auf der sich
weitergehende Informationen darüber befinden, weswegen die Antragsgegner die
Auffassung vertreten, dass die Prospekte der Antragstellerin fehlerhaft sind.
Dass diese rechtliche Einschätzung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage
aufbaut und/oder diese Beurteilung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist, ist
nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Bei Abwägung der widerstreitenden Belange
kann den Interessen der Antragstellerin nicht der Vorrang eingeräumt werden.
4. Anspruch gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43 b BRAO
a. Zur Aktivlegitimation der Antragstellerin wird auf die
vorstehenden Ausführungen unter 3.a Bezug genommen.
b. Nach der Regelung in § 43 b BRAO, bei der es sich um eine
Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH WRP 2005, 738,
739 – Optimale Interessenvertretung), ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt,
soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet
ist. Diese Regelung ist jedoch im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit
(Art. 12 GG) dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass Werbung nicht
grundsätzlich verboten, sondern erlaubt ist.
aa. Die Adword-Werbung kann allerdings nicht als unzulässige
Werbung um Mandate qualfiziert werden.
Nach § 43 b BRAO darf die Werbung nicht auf die Erteilung von
Aufträgen im Einzelfall gerichtet sein. Dieses Verbot der Werbung um einzelne
Mandate (vgl. BGH GRUR 2002, 84 – Anwaltswerbung II) ist enger zu fassen als das
frühere aus § 43 b BRAO a. F. hergeleitete Verbot der gezielten Werbung um
Praxis. Vielmehr muss die Werbemaßnahme unmittelbar darauf gerichtet sein, in
einem konkreten Einzelfall beauftragt zu werden. Grundsätzlich erlaubt ist
dagegen die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist – wie
vorliegend die Anzeige in Verbindung mit der Darstellung auf der Homepage der
Antragsgegner –, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Anwalts in
Anspruch zu nehmen (vgl. Köhler aaO § 4 Rdn. 11.96). Dementsprechend wurde in
der Rechtsprechung auch bei einer „zielgruppenorientierten“ Werbung eine
unzulässige Werbung um ein Mandat verneint, so etwa im Falle der Werbung
gegenüber einer Vielzahl von möglicherweise geschädigten Kapitalanleger (OLG
München NJW 2002, 902, 904; Köhler aaO Rdn. 11.97 mwN).
bb. Die Adword-Werbung gemäß der Anlage Ast 10 hält sich
jedoch nicht mehr im Rahmen der sachlichen Unterrichtung über das
Dienstleistungsangebot der Antragsgegner.
Dass es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige um eine
im Internet für jedermann abrufbare Werbung der Antragsgegner handelt, führt
allerdings noch nicht dazu, dass dies im Hinblick auf das gewählte Werbemedium
als unsachlich qualifiziert werden könnte. Denn wie in der Rechtsprechung
anerkannt ist, richtet sich die Beurteilung, welche Werbeformen als sachlich
oder übertrieben bewertet werden können, nicht danach, ob es bisher üblich war,
sich eines bestimmten Mediums zu bedienen. So hat es das BVerfG ausdrücklich
abgelehnt, in Bezug auf das Internet die Grenzen für die erlaubte
Selbstdarstellung enger zu ziehen (BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; GRUR 2003, 966,
967; Köhler aaO § 4 Rdn. 11.88; Piper aaO § 4 Rdn. 11.67, 11.70). In den
vorgenannten Entscheidungen des BVerfG wurde mit darauf abgestellt, dass es sich
bei den beanstandeten Inhalten jeweils um eine im Internet als passive
Darstellungsplattform geschaltete Selbstpräsentation handelte und die
Internetwerbung typischerweise von solchen Patienten zur Kenntnis genommen wird,
die nicht unaufgefordert durch Werbung beeinflusst werden, sondern sich selbst
aktiv informieren (ebenso OLG München NJW 2002, 760, 762 betreffend einen
Internetauftritt einer Rechtsanwaltskanzlei). Gegenüber dieser Art der
„passiven“ Internetpräsentation weist die Adword-Werbung der Antragsgegner
vorliegend die Besonderheit auf, dass sich die Antragsgegner durch die
„gekaufte“ Platzierung an erster Stelle der Trefferliste ins „Blickfeld“
derjenigen Internetnutzer bringen, die sich zwar selber aktiv informieren
wollen. Dieses Informationsinteresse ist jedoch nicht auf
Rechtsanwaltsdienstleistungen gerichtet, da nichts dafür dargetan oder sonst
ersichtlich ist, dass die Internetnutzer zu diesem Zweck den Begriff „...“ in
die Suchmaschine eingeben. Neben diesem Umstand ist weiter zu berücksichtigen,
dass die Anzeige den Internetnutzer zunächst auch darüber im Unklaren lässt,
dass es sich bei der Anzeige um eine Werbung von Rechtsanwälten handelt. Dies
erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die Homepage der Antragsgegner
zugreift. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass es bei dieser Art der
Werbung um eine, wenn auch bisher nicht übliche, aber dennoch am Erfordernis der
Information und der Sachlichkeit der Unterrichtung orientierte Werbung handelt.
Vielmehr steht die Art der Präsentation im Sinne einer übertriebenen
reklamehaften („marktschreierischen“) Herausstellung gegenüber einer
Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen
informieren will, im Vordergrund (vgl. Köhler aaO § 4 Rdn. 11.89 mwN).
5. Ein (weitergehender) Anspruch aus § 826 BGB steht der
Antragstellerin nicht zu.
II. Antrag 2
Der Antrag ist unbegründet. Der Antragstellerin steht weder
ein kennzeichen- bzw. namensrechtlicher noch ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch zu.
1. Auch auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom
18.5.2006 (siehe oben), stellt sich die Verwendung der sieben
streitgegenständlichen Bezeichnungen – die jeweils den Bestandteil „...“ (in
unterschiedlicher Schreibweise) enthalten – als Meta-Tag im HTML Code der
Internetseite der Antragsgegner nicht als Verletzung der Firmen- bzw.
Markenrechte der Antragstellerin dar. Denn wie der BGH beispielhaft für eine
zulässige Verwendung eines kennzeichenrechtlich geschützten Begriffs als
Suchwort in Bezug auf die Nennung des Begriffs im Inhalt der Homepage im Rahmen
der vergleichenden Werbung ausgeführt hat, stellt sich auch eine Verwendung von
Begriffen, die im Inhalt der Pressemitteilung benutzt werden, als zulässige
Verwendung dar. Denn es ist nicht zu rechtfertigen, dass zwar die
Pressemitteilung der Antragsgegner, die mehrfach eine – von der Antragstellerin
nicht beanstandete – Nennung der Firma und des Wortbestandteils der Marke im
Rahmen der Erörterung der behaupteten Prospektfehler enthält – auf den Inhalt
der Berichterstattung aber in Form der Metatags – um den Inhalt der
Berichterstattung über Suchmaschinen erschließen zu können – nicht hingewiesen
werden dürfte. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine offene Marken- bzw.
Firmennennung mit der Folge, dass auch eine Nutzung als Suchwort nicht als
Kennzeichenverletzung qualifiziert werden kann.
2. Ein Anspruch aus § 12 BGB besteht aus den bereits oben
unter I.2 genannten Gründen ebenfalls nicht.
3. In der Verwendung der Bezeichnungen als Meta-Tag, die dazu
führt, dass die Internetseite der Antragsgegner bei Eingabe einer der
Bezeichnungen als Suchwort als Treffer angezeigt wird, kann keine unlautere
gezielte Behinderung im Sinne von § 3, § 4 Nr. 10 UWG gesehen werden.
4. Ebenso kann die Verwendung der sieben Bezeichnungen als
Suchbegriffe zur Erschließung des Inhalts der Homepage – anders als die
Adword-Werbung – nicht als gegen § 43 b BRAO verstoßende Werbung angesehen
werden.
5. Die Verwendung der sieben Bezeichnungen erfüllt auch nicht
die tatbestandlichen Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne
von § 826 BGB.
B. Verfügungsgrund
Das Bestehen eines Verfügungsgrundes für den Anspruch aus § 8
Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43 b BRAGO wird gemäß § 12
Abs. 2 UWG vermutet.
C.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §
708 Nr. 6, § 711 Satz 1 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO.