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Fremde Marken als AdWord
unzulässig
OLG Braunschweig
Beschluss vom 11.12.2006
Az.: 2 W 177/06
Entscheidungsgründe:
I.
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen einer
Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist ausschließliche
Lizenznehmerin der für ihre Geschäftsführerin H. Joop eingetragenen Wortmarke
„JETTE“, die mit ihrer Firmenbezeichnung übereinstimmt. Die Verfügungsklägerin
vertreibt unter dieser Marke weltweit exklusive Damenober- und unterbekleidung,
Schuhe, Taschen, Parfums, Fertighäuser sowie hochwertige Uhren und Schmuck. Die
Verfügungsbeklagte betreibt unter der Domain „uhren(...).de“ einen Onlineshop
für Uhren und Schmuck, in dem sie u.a. Schmuck und Uhren der Marke Joop jedoch
keine Produkte der Verfügungsklägerin vertreibt.
Die Verfügungsbeklagte hat in der Suchmaschine Google ein AdWord, d.h. eine als
solche gekennzeichnete neben der Trefferliste erscheinende Anzeige geschaltet,
die u.a. auch bei Eingabe des Suchbegriffs „Jette Schmuck“ erschien (siehe
Anlage Ast 4). Die Anzeige hatte folgenden Inhalt:
„Joop Uhren und Schmuck
die aktuellen Kollektionen schnelle
und versandkostenfreie Lieferung!
www.uhren(...).de“
Bei Anklicken des dort angezeigten Links gelangte man auf die Homepage der
Verfügungsbeklagten.
Auf Abmahnung der Verfügungsklägerin sperrte die Verfügungsbeklagte zwar das
Keyword „Jette“ für ihre Anzeige bei Google. Sie lehnte jedoch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, weil weder eine Markenrechtsverletzung
noch ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ
das Landgericht Braunschweig am 17.7.2006 eine einstweilige Verfügung, mit der
es der Verfügungsbeklagten unter Ordnungsmittelandrohung untersagt wurde, im
geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken
die Bezeichnung „JETTE“ als AdWord für Schmuck, Uhren oder dazugehörige
Accessoires in der Weise zu verwenden, dass bei Eingabe der Bezeichnung „Jette
Schmuck“ in eine Internetsuchmaschine das Internetangebot der
Verfügungsbeklagten, insbesondere ihr Onlineshop „www.uhren(...).de“ angezeigt
wird, ohne dass dort zulässigerweise mit der Bezeichnung der Verfügungsklägerin
versehene Produkte angeboten werden.
Die Verfügungsbeklagte hat hiergegen Widerspruch eingelegt und am 20.9.2006 kurz
vor der anberaumten mündlichen Verhandlung zur Kostenbegrenzung eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hat an ihrem Standpunkt
festgehalten, dass weder eine Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß
vorliege. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Verwendung einer Marke im
Rahmen eines AdWords keine Markenrechtsverletzung darstellt. Im übrigen habe sie
den Begriff „Jette“ nicht als Keyword verwendet, sondern lediglich die Begriffe
„JoopUhren“, „JoopSchmuck“ und „UhrenJoop“ als Keywords für die
Anzeigenschaltung angegeben. Bei der Angabe der Keywords habe sie von den
möglichen Optionen die von 95% der Kunden gewählte Standardoption „weitgehend
passende Keywords“ gewählt.
Sie sei davon ausgegangen, dass damit nur der Begriff „Joop“ mit anderen
Wortzufügungen und Pluralformen abgedeckt sei, nicht auch die Hinzufügung des
Begriffs „Jette“, der einer anderen Wortgruppe zuzuordnen sei. Sonst hätte sie
die Option „erweiterte weitgehend passende Keywords“ gewählt. Bei der Angabe der
Keywords seien ihr zwar weitere Keywords, darunter auch solche mit dem Begriff
„Jette“ vorgeschlagen worden, diese habe sie aber gerade nicht mit dem Klick auf
„hinzufügen“ gewählt. Sie habe deshalb nicht damit gerechnet, dass Google
gleichwohl diese Begriffe als Keywords für ihre Anzeige verwende.
Die Verfügungsklägerin hat dazu erwidert, dass die Verfügungsbeklagte gezielt
habe auswählen können, welche Keywords neben den selbst ausgewählten verwendet
werden.
Nach dem unter „www.AdWords.google.com“ dargestellten System gebe es vier
mögliche Optionen,
(1) die Standardoption „weitgehend passende Keywords“,
(2) „passende Wortgruppen“,
(3) „genau passende Keywords“ und
(4) „ausschließendes Keyword“.
Bei Wahl der Standardoption (1) reagiere die Anzeige nicht nur auf die von dem
Anzeigenkunden ausdrücklich ausgewählten Keywords, sondern auch auf weitere
Keywords, die hinzugefügt würden (siehe Anlagen Ast 12, 13). Google weise den
Anzeigenkunden darauf hin, dass er für die Auswahl der Keywords verantwortlich
sei und dafür Sorge zu tragen habe, dass die Auswahl nicht gegen geltende
Gesetze wie z.B. das Markenrecht verstoße.
In dem angefochtenen Beschluss vom 4.10.2006 hat das Landgericht Braunschweig
der Verfügungsbeklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Verfügungsklägerin habe bis zur Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung ein Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung
zugestanden. AdWords seien wie Metatags zu behandeln. Die Verfügungsbeklagte sei
auch für die Verwendung von „Jette“ als Keyword verantwortlich. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde,
mit der sie ihren Standpunkt weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht
ihren Schriftsatz vom 6.10.2006 nicht mehr berücksichtigt. Es habe keine
Markenrechtsverletzung vorgelegen, da sie den Begriff „Jette“ nicht
kennzeichenmäßig verwendet habe.
AdWords seien anders als Metatags zu behandeln, weil das Suchergebnis bei Google
nicht in der Trefferliste sondern im als solchen gekennzeichneten Anzeigenteil
erscheine. Die Verfügungsbeklagte sei für die Verwendung des Keywords „Jette“
nicht verantwortlich, weil sie es nicht selbst eingegeben habe. Bei der
Standardeinstellung „weitgehend passende Keywords“ veröffentliche Google nach
deren Darstellung die Anzeige „bei Keywords mit hoher Relevanz, einschließlich
Synonymen, verwandten Wortgruppen und Begriffen im Plural“. Die Relevanz werde
durch den Nutzer durch sein Suchverhalten geschaffen. Die Möglichkeit der
Sperrung einzelner Begriffe sei der Verfügungsbeklagten zwar bekannt gewesen.
Die Möglichkeit der Sperrung von „Jette“ sei der Verfügungsbeklagten jedoch
nicht von Google nahe gelegt worden.
Die Verfügungsklägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Google schlage
bei Benutzung der auch der Verfügungsbeklagten zugänglichen Funktion „Keyword
Tool“ ausweislich Anlagenkonvolut Ast. 17 etliche so genannte „mögliche
ausschließende Keywords“ vor. Bezeichnungen mit „Jette“ erschienen sowohl in der
Vorschlagsliste für Keywords als auch in der Vorschlagsliste ausschließender
Keywords.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Für die Verantwortlichkeit der
Verfügungsbeklagten reiche die Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“
aus. Ob die Einrichtung der Optionen zu den Keywords, wie sie von
Suchmaschinenbetreibern angeboten werden, ihrerseits eine Kennzeichenverletzung
darstellen, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
II.
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu
entscheiden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der zulässige
Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zur
Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte
Unterlassungserklärung begründet, so dass der Verfügungsbeklagten die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen waren.
Der Verfügungsklägerin standen gegen die Verfügungsbeklagte
Unterlassungsansprüche gemäß §§ 14 II, V, 15 II, IV MarkenG zu. Die Verwendung
des Kennzeichens „JETTE“ als AdWord durch die Verfügungsbeklagte verletzt
Markenrechte der Verfügungsklägerin, die ausschließliche Lizenznehmerin der von
ihrer Geschäftsführerin gehaltenen eingetragenen Wortmarke „JETTE“ ist. Daneben
steht der Verfügungsklägerin für ihre Firmenbezeichnung „JETTE“ ein
eigenständiger Kennzeichenschutz zu.
Der Suchmaschinenbetreiber der Suchmaschine Google ermöglicht es dem Werbenden,
gegen Bezahlung selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der
Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen
(AdWords). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als
Suchbegriff automatisch neben der Trefferliste die als solche gekennzeichnete
Werbeanzeige präsentiert. Die Werbung wird dem Nutzer somit kontextsensitiv
angezeigt. Bei Eingabe des Suchbegriffs „Jette Schmuck“ erschien bis zur
Sperrung dieses Begriffs unstreitig die streitgegenständliche Anzeige der
Verfügungsbeklagten.
Die Verwendung des Begriffs „Jette“ als AdWord durch die Verfügungsbeklagte
stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich
eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw.
Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (anderer Ansicht: LG Hamburg MMR
2005, 629f und NJOZ 2006, 1742f, das jeweils zwischen AdWords und Metatags
differenziert; Hüsch MMR 2006, 357ff und Schaefer MMR 2005, 807ff jeweils
m.w.N., die beide für eine Gleichbehandlung von Metatags und AdWords eintreten;
OLG Dresden MMR 2006, 326f zu einem eher beschreibenden Keyword „Plakat
24Stunden Lieferung“ bei Marke „Plakat 24“; LG Leipzig hat seine Rechtsprechung
zu AdWords inzwischen geändert: vgl. Urteil vom 16.11.2006 03 HK O 2566/006).
Insofern gilt das gleiche wie für Metatags. In beiden Fällen sind die AdWords
bzw. Metatags zwar jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar,
ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führt aber zu Treffern bzw. Anzeigen.
Wie der BGH zu Metatags ausgeführt hat (vgl. BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR
183/03 „Impuls“ WRP 2006, 1513ff), ist dabei nicht entscheidend, dass das
Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar
wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des
Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der
entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den
Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.
Durch die Nutzung als AdWord soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei
Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Werbung der
Verfügungsbeklagten neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl das Wortzeichen
als Marke und als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist. Die
Verfügungsbeklagte macht sich auf diese Weise die von der Verfügungsklägerin
aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzt gerade die für Marken
spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt
zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken.
Es bestand auch eine Verwechslungsgefahr. Dabei ist bei AdWords wie für Metatags
von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen, die dabei
anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Eingabe des konkreten
Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste hat (vgl. zu Metatags
insofern: OLG Braunschweig Urteil vom 9.3.2006 2 U 29/05; OLG Hamburg MMR 2005,
186 ff m.w.N.; zu AdWords mit eher beschreibenden Keywords vgl. OLG Dresden MMR
2006, 326f „Plakat 24Stunden Lieferung“ bei Marke „Plakat 24“).
Bei dem Zeichen „Jette“ handelt es sich im Zusammenhang mit Schmuck und Uhren um
eine typische Markenbezeichnung, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen
lässt. Die Bezeichnung ist im Zusammenhang mit Schmuck und Uhren nur dazu
geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen
Unternehmers zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis
verstanden werden. Hier wies die Anzeige der Verfügungsbeklagten auf der
Trefferliste bei Aufruf von „Jette Schmuck“ auf dieselbe Branche hin, indem
unter der Domain „www.uhren(...).de“ ebenfalls Uhren und Schmuck angeboten
werden. Durch die Überschrift „Joop Uhren und Schmuck“ in der Anzeige der
Verfügungsbeklagten wird die Verwechslungsgefahr auch nicht ausgeräumt, denn
daraus ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte unter der angegebenen
Domain nur Uhren und Schmuck der Marke „Joop“ und nicht auch anderer Marken oder
etwa solchen der Designerin H. Joop, der Geschäftsführerin der
Verfügungsklägerin, anbietet.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten (ebenso: LG Hamburg MMR 2005, 629f;
LG Hamburg NJOZ 2006, 1742f) ergibt sich auch nicht daraus etwas anderes, dass
die Anzeige der Verfügungsbeklagten als solche gekennzeichnet und optisch
außerhalb der eigentlichen Trefferliste angezeigt wurde, während bei der
Verwendung von Metatags die entsprechenden Trefferhinweise in der eigentlichen
Trefferliste erscheinen. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnimmt der Nutzer
nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der
eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt
worden ist. Dies wird auch daraus deutlich, dass bei Google auch Anzeigen von
Inserenten erscheinen, die auf Grund des Inhalts ihrer Homepage ebenfalls auf
der eigentlichen Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einem ungünstigeren
Platz. „www.uhren(...).de Hinsichtlich der inhaltlichen Bezüge zum Suchwort
ergibt sich kein relevanter Unterschied zu den Treffern in der Trefferliste
(ebenso, wenn auch für Metatags und AdWords einheitlich im Ergebnis anderer
Ansicht: Schaefer MMR 2005, 807ff; Hüsch MMR 2006, 357ff). In beiden Fällen
erwartet der Nutzer bei der Eingabe des Suchwortes „Jette Schmuck“ neben
Treffern aus anderen Bereichen (etwa Berichterstattungen über die
Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin als Person oder sonst über Personen mit
dem Namen Jette, die mit Schmuck in irgendeiner Beziehung stehen) Treffer über
die unter dem Kennzeichen „Jette“ angebotenen Waren und Dienstleistungen im
Bereich von Schmuck, eventuell noch aus dem verwandten Bereich Uhren, sei es des
Markeninhabers selbst, sei es von dazu von ihm autorisierten Anbietern, sei es
in Berichten Dritter über diese Waren und damit zusammenhängende
Dienstleistungen. „www.uhren(...).de Es liegt auf Seiten der Verfügungsbeklagten
auch keine privilegierte Nutzung gemäß § 23 MarkenG vor (dazu für Metatags vgl.
BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „Impuls“ WRP 2006, 1513). Das würde u.a.
eine offene Nennung des fremden Kennzeichens auf der Homepage der
Verfügungsbeklagten (etwa im Rahmen einer zulässigen vergleichenden Werbung im
Sinne des § 6 UWG) voraussetzen, wozu hier nichts vorgetragen worden ist.
Die Verfügungsbeklagte ist auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
für die Markenrechtsverletzung verantwortlich, obwohl sie den Begriff „Jette
Schmuck“ nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige verwendet hat,
sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen
AdWords bei Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ von der
Suchmaschine hinzugefügt wurde.
Schuldner der verschuldensunabhängigen kennzeichenrechtlichen
Unterlassungsansprüche gemäß §§ 14 V, 15 IV MarkenG ist jeder, der den
Verletzungstatbestand selbst als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter im
Sinne von § 830 BGB begeht (vgl. Ingerl/ Rohnke 2. Aufl. vor §§ 1419 MarkenG Rn.
20ff m.w.N.). Als Störer kann daneben auch auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt,
sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und
eine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat (vgl. Ingerl/ Rohnke 2. Aufl.
vor §§ 1419 MarkenG Rn. 30; BGH GRUR 2001, 1038 ff „ambiente.de“; BGH GRUR 2002,
618 = WRP 2002, 532 „Meißner Dekor“; BGH NJW 2004, 3102ff
„Internetversteigerung“).
Es kann hier dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte bzw. die für sie handelnde
Person gemäß § 14 VII MarkenG Täter einer Markenrechtsverletzung ist oder ob die
Verfügungsbeklagte nur Störer in diesem Sinne ist. Auch auf ein Verschulden auf
Seiten der Verfügungsbeklagten und auf die Frage der Verantwortlichkeit des
Betreibers der Suchmaschine Google und der dazugehörigen Funktion „AdWord“ kommt
es in diesem Verfahren nicht an. Die Verfügungsbeklagte hat unstreitig die
Anzeige bei Google mit der AdWordFunktion von Google unter Eingabe von Keywords
(„Joop Schmuck“, „Joop Uhren“, „Uhren Joop“ vgl. Anlage Ag 1) und der Wahl der
Standardoption „weitgehend passende Keywords“ geschaltet und somit an der
Markenrechtsverletzung mitgewirkt. Sie hätte unstreitig durch eine Sperrung
mittels der Funktion „ausschließendes Keyword“ das Erscheinen ihres AdWords bei
dem Suchwort „Jette“ bzw. „Jette Schmuck“ verhindern können.
Mit Hilfe der von Google zur Verfügung gestellten Funktionen hätte sie auch das
Erscheinen ihrer Anzeige bei Eingabe des Suchwortes „Jette Schmuck“ feststellen
und verhindern können (vgl. zu dieser Problematik auch: Hüsch MMR 2006 Heft 10
Seite V). Von Google wird die von der Verfügungsbeklagten gewählte
Standardfunktion „weitgehend passende Keywords“ gemäß Anlagen Ast 8, 9 und 17 so
erklärt, dass bei Angabe von 2 Worten als Keywords die AdWords angezeigt werden,
wenn Nutzer nach beiden Worten in beliebiger Reihenfolge, zusammen oder getrennt
oder möglicherweise auch zusammen mit anderen Begriffen suchen. Die Anzeigen
würden bei dieser Funktion auch automatisch für „erweiterte weitgehend passende
Keywords“ angezeigt, d.h. bei Keywords mit hoher Relevanz, einschließlich
Synonymen, verwandten Wortgruppen und Begriffen im Plural, und zwar auch dann,
wenn diese nicht in der Liste der von dem AdWord-Kunden eingegebenen Keywords
enthalten sind. Diese erweiterten Keywords würden sich im Laufe der Zeit in dem
Maße ändern, in Google mehr darüber lerne, welche neuen Keywords am besten der
Anzeige entsprechen.
Über diese allgemein gehaltenen Hinweise hinaus erhält der Anzeigenkunde bei der
AdWordFunktion von Google Vorschläge für Keywords. Wenn er sich diese unter dem
Suchwort „Joop Schmuck“ anzeigen lässt, erscheinen unstreitig auf der
Vorschlagsliste für Keywords „Jette Schmuck“ und andere Keywords mit „Jette“
(Anlage Ast 12, Anlage Ag 5), so dass der Anzeigenkunde Verbindungen, die Google
herstellt, erkennen kann. Bei Benutzung der Funktion „KeywordTool“ wird auch
eine Liste „Mögliche ausschließende Keywords“ angezeigt, in der
KeywordVorschläge von Google ebenfalls erscheinen und jeweils als
„ausschließendes Keyword“ markiert werden können, um ein Erscheinen der Anzeige
bei Eingabe dieses ausschließenden Keywords zu verhindern. Bei Eingabe von „Joop
Schmuck“ als Keyword erschien ausweislich Anlage Ast 17 auf der Vorschlagsliste
für ausschließende Keywords „Jette Schmuck“ und verschiedene andere Keywords mit
„Jette“ mit und ohne den weiteren Begriff „Joop“. Bei Eingabe von „Joop Uhren“
erschien ausweislich Anlage Ast 17 in der Liste der ausschließenden Keywords
„Jette Joop Uhren“ und „Joop Jette“, aber auch eine Vielzahl von
Markenbezeichnungen verschiedener Uhrenhersteller jeweils mit „Uhren“, so z.B.
„Calvin Klein Uhren“, „Breitling Uhren“, „Omega Uhren“, „Esprit Uhren“ und
„Swatch Uhren“.
Die Funktion „weitgehend passende Keywords“ ist danach zwar in ihrer ganzen
Tragweite nur bei vertiefter Recherche zu erfassen. Da hier jedoch bereits bei
den Vorschlägen für Keywords bei Anzeigenaufgabe die Markenbezeichnung der
Verfügungsklägerin erschien und die Möglichkeit der Sperrung einzelner Keywords
für das Erscheinen der Anzeige bekannt war, gehörte es zur zumutbaren
Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten, sich anhand der Möglichkeiten, die das
AdWord-System bietet, einen Überblick über die von Google selbständig
hinzugefügten Keywords zu verschaffen, wobei hier das Erscheinen der Anzeige bei
Eingabe des Keywords „Jette Schmuck“ zu erkennen war. Inwieweit hier auch den
Betreibern von Google angesichts der Ausgestaltung des Programms und der
erheblichen Risiken, die der AdWord-Kunde bei Auswahl der Standardoption
„weitgehend passende Keywords“ hinsichtlich der Verletzung von Marken durch
AdWords eingeht (vgl. dazu auch: Hüsch MMR 2006 Heft 10 Seite V), eine
markenrechtliche Verantwortung zukommt, ist in diesem Verfahren nicht zu
entscheiden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO. Der
Streitwert entspricht den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
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