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Frames -
Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG
LG München I
Urteil vom 10.1.2007
Az: 21 O 20028/05
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus
Urheberrechtsverletzung geltend.
Der Beklagte zu 1) war bis zum 16.12.2002 Obmann des Beklagten
zu 2). Am 19.12.2002 wurde P. F. durch Statutenänderung Obmann des Beklagten zu
2). Der Beklagte zu 1) war bis März 2005 bei der nic.at als Inhaber der Domain
xxx-yyyy.at registriert. Im März 2005 wurde diese Domain auf den neuen Obmann
des Beklagten zu 2) registriert. Auf der neu registrierten Seite ist das
streitgegenständliche Foto „Rußnase“ nicht dargestellt.
Der Kläger stellte am 10.09.2003 fest, dass auf der domain
xxx-yyyy.at, das Foto „Rußnase“, zu sehen ist. Das Foto war als so genanntes „frameset“
in die Seite eingebunden und nicht auf der Website xxx-yyyy.at hinterlegt. Die
Quelldatei stammte von der Website der Österreichischen Fischereigesellschaft.
Der Kläger bat mit Schreiben vom 11.09.2003 (Anlage K5) den
Beklagten zu 1) um rechtliche Stellungsnahme bis zum 19.09.2003 und drohte
andernfalls mit weiteren Schritten.
Mit E-Mail vom 16.09.2003 (Anlage K6) widersprach der Beklagte
zu 1) jeglichen Ansprüchen und verwies den Kläger bezüglich seiner Ansprüche an
den Beklagten zu 2). Die E-Mail wurde vom Beklagten zu 1) zugleich als „carbon
copy“ (Cc) an den Beklagten zu 2) gesandt. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail
wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.
Am 25.09.2003 (Anlage K11)wurde der Kläger von Herrn H.P.
bezüglich des Fotos „Rußnase“ per E-Mail kontaktiert.
Bezüglich des Inhalts der E-Mail wird Bezug auf Anlage K11
genommen. Herr H.P. ist Mitglied des Beklagten zu 2). Mit E-Mail vom 26.09.2003
(Anlage K13) verwies H.P. den Kläger bezüglich seiner Ansprüche an den
Österreichischen Fischereiverband.
Dem Kläger sind Kosten durch die außergerichtliche
Inanspruchnahme eines Anwalts in Höhe von 229,70 € entstanden. Für die
Berechnung wir auf Anlage K 10 verwiesen.
Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 16.11.2004 (Anlage K
11) die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Das Schreiben
war ausschließlich an den Beklagten zu 1) gerichtet. Dieser gab die gewünschte
Erklärung jedoch nicht ab.
Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 30.03.2006, dem Beklagten
zu 2) am 31.03.2006 zugestellt.
Der Kläger trägt vor, er sei Urheber des Fotos „Rußnase“. Dies
ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er in mehreren Buchveröffentlichungen,
die das streitgegenständliche Foto enthielten, als dessen Urheber genannt werde
(Anlagenkonvolut K 15). Er behauptet, der Beklagte zu 2) habe vor Klageerhebung
Kenntnis vom streitgegenständlichen Sachverhalt gehabt. So sei die
weitergeleitete E-Mail vom 16.09.2003 vom Beklagten zu 2) empfangen worden.
Der Beklagte zu 2) erkannte in der Klageerwiderung vom
24.04.2006 (Bl. 18) den ursprünglich auch gegen ihn gerichteten Klageantrag I
an. Die Kammer hat insoweit gegen den Beklagten zu 2) am 14.07.2006
Teilanerkenntnisurteil erlassen.
Der Kläger beantragt zuletzt noch,
die Beklagten zu verurteilen, wie in Ziffer I bis IV des Tenors
geschehen..
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) ist der Rechtsauffassung, der Klageantrag zu
1) sei sofort anerkannt worden, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO einschlägig
sei.
Des Weiteren wird vom Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2)
die örtliche Zuständigkeit gerügt. Es wird vorgetragen, dass ein hinreichender
wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug fehle. Mit Beschluss vom 17.11.2005 wurde
der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter
übertragen. Am 11.10.2006 erließ das Gericht einen Hinweisbeschluss (Bl. 75/87
d.A.). Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 02.11.2006 (Bl. 90), 27.11.2006 (Bl.
94) und 04.12.2006 (Bl. 95) der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. §
128 II ZPO zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig
1. Das LG München ist örtlich und sachlich zuständig. Die
sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 104 UrhG, § 1 ZPO, § 71 I GVG. Das LG
München I ist gem. § 32 ZPO, § 105 I UrhG, § 24 VO v. 2.2.1988 (GVBL. S. 6)
zuständig. Mit der behaupteten Rechtsgutverletzung durch den Abruf der Seite in
München wird der so genannte fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründet.
Die Seite war bestimmungsgemäß für den Abruf aus Deutschland bestimmt. Ein
wirtschaftlicher Inlandsbezug ist gegeben, da die Seite in deutscher Sprache
verfasst ist und mit Angellizenzen für Nichtmitglieder geworben wird.
2. Der Verein ist gem. 1 I, 2 I österreichisches Vereinsgesetz
BGBI. I Nr. 66/2002 idF BGBI. I Nr. 124/2005 parteifähig. Der Verein ist
prozessunfähig, aber gesetzlich wirksam passiv vertreten gem. § 6 Abs. 1 und 2
ÖVerG BGBI. I Nr. 66/2002 idF BGBI. I Nr. 124/2005 durch den Obmann.
3. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags 3)
besteht, da der Kläger mangels Möglichkeit, die Anspruchshöhe zu beziffern, eine
Leistungsklage noch nicht erheben kann.
4. Die Streitgenossenschaft ist gem. §§ 59, 60 ZPO und § 260 ZPO
analog zulässig.
II. Die Klage ist begründet.
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf
Unterlassen gem. § 97 I S. 1 UrhG und gegen beide Beklagte auf Auskunft, sowie
auf Schadensersatz gem. §§ 97 I, II UrhG
a) Der Kläger ist Urheber des Fotos „ Rußnase“ (=„Zährte“), § 10
I UrhG. Der Kläger hat seine Urheberschaft durch Vorlage von zwei Werken der
Fischliteratur (Anlagenkonvolut K 15) belegt, in denen er jeweils als Urheber
der dort abgebildeten Lichtbilder „ Rußnase“ bzw. „Zährte“ genannt ist (Seite 57
unten bei G./N., Seite 71 oben bei S.). Ein Vergleich dieser Fotos ergibt
zweifelsfrei, dass es sich um Ablichtungen des gleichen Originals handelt, auf
das auch das streitgegenständliche Foto zurückgeht. Auch wenn der gewählte
Ausschnitt teilweise etwas differiert, ist aufgrund der Stellung und Beleuchtung
der Flossen des Fisches und aufgrund der erkennbaren Hintergrundstruktur die
Übereinstimmung klar erkennbar. Die Urheberschaft des Klägers wird demnach gemäß
§ 10 I UrhG vermutet. Die Beklagten haben diese Vermutung nicht widerlegt.
Ob das Foto als Bildwerk nach § 2 I Nr. 5 UrhG zu qualifizieren
ist, kann dahinstehen, da es auf jeden Fall als Lichtbild nach § 72 I UrhG
Schutz genießt und somit die Verwertungsrechte originär beim Kläger liegen.
b) Eine Verletzungshandlung liegt durch das öffentlich
Zugänglichmachen des Fotos nach § 19 a UrhG vor.
Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in
das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische
Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt
eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen
Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf
einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „framing“)
als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19 a UrhG (Im Ergebnis
ebenso: Ott, Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach der
BGH-Entscheidung im Fall „Paperboy“, ZUM 2004, 357, 361, der allerdings in
diesem Fall die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.d. § 15 Abs.
2 UrhG annimmt).
aa) Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in
einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht
zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem
anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in
gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen
Server erstellten Kopie (mit ähnlicher Wertung zur Frage, ob eine
kennzeichenrelevante Handlung bei Nennung fremder Marken auf der eigenen Website
vorliegt: OLG München, GRUR-RR 2005, 220 – MEMORY; die Entscheidungen Framing
III und Midi-Dateien des LG München I, MMR 2003, 197 bzw. MMR 2000, 431
beschäftigten sich noch mit dem alten Recht und damit allein mit der Frage, ob §
16 UrhG einschlägig ist; weitere ältere Entscheidungen zur Zulässigkeit von
Frames befassen sich vorrangig mit der Frage, ob die geframte Seite ihrerseits
ein schutzfähiges Werk darstellt, etwa OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, was hier
angesichts des speziellen Schutzes nach § 72 UrhG unerheblich ist).
bb) Nach Ansicht der Kammer und des für den vorliegenden Fall
zuständigen Einzelrichters lässt sich dem Begriff des Zugänglichmachens nicht
entnehmen, dass eine Lieferung der Datei vom eigenen Server erfolgen muss.
aaa) Die (vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste,
sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste) Zulieferung der Datei von
einem beliebigen Ort im Internet macht das in dieser Datei verkörperte Bild
zugänglich. § 19 a UrhG setzt die Fertigung einer physikalischen Kopie als
Vorstufe des Zugänglichmachens ebenso wenig voraus wie Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai
2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr L 167 vom 13.10.2001 S.
32-36). Auch der Gesetzesbegründung des Umsetzungsgesetzes vom 10.09.2003 (BGBl.
Nr. I S. 1774) und dem einschlägigen Erwägungsgrund 25 der Richtlinie lässt sich
diese Einschränkung nicht entnehmen. Öffentlich zugänglich gemacht wird ein Werk
daher auch dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung
in das Erscheinungsbild der Seite bewirken, ohne dass eine physikalische Kopie
der Datei, in der das Werk verkörpert ist, auf demselben Server abgelegt wird
wie der übrige Inhalt der Webseite, indem die besagte Datei nämlich durch die
Software der Website von ihrem Ablageort auf einem fremden Server angefordert
und direkt auf den Rechner des Nutzers geladen wird.
bbb) Diese Auslegung des Begriffs Zugänglichmachen wird auch
durch weitere Erwägungen des Richtliniengebers und die Systematik der Richtlinie
selbst nahegelegt:
So fordert zum einen der sich mit dem Recht der öffentlichen
Wiedergabe allgemein befassende Erwägungsgrund 23 (in Ausformung der Gedanken
aus den Erwägungsgründen 10 bis 12) ausdrücklich eine weite Auslegung dieses
Rechts:
Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe
geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten
Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an
die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, and dem die Wiedergabe ihren
Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende
drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung des
Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung umfassen. Dieses Recht sollte für
keine weiteren Handlungen gelten.
Eine physische Herrschaft des Wiedergebenden über den Ablageort
der wiedergegebenen Datei kann somit nicht gefordert werden. Ausdrücklich
spricht der Erwägungsgrund vielmehr auch bloße Weiterverbreitungen des Werkes
als tatbestandsmäßig an.
Zum anderen legt auch der Richtlinientext nahe, dass die
Tatsache des schon bestehenden Zugangs zu einem Werk ein erneutes
Zugänglichmachen nicht ausschließen soll: So wird ausdrücklich bestimmt, dass
eine bereits bestehende Zugänglichmachung das Recht der Zugänglichmachung nicht
erschöpfen soll. Auch wenn dies vor allem im Hinblick auf eigene Handlungen des
Berechtigten zu verstehen ist, lässt sich doch der allgemeine Gedanke entnehmen,
dass der bereits bestehende Zugang zu einem Werk kein Kriterium sein kann,
Handlungen, die einem weiteren Kreis von Nutzern Zugang ermöglichen, als nicht
tatbestandsgemäß zu klassifizieren.
ccc) Auch Überlegungen in der neueren Kommentar-Literatur und
Rechtsprechung stützen diese Auslegung:
So folgert Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., Rdnr. 6 zu
§ 19a, a.E.: „Damit greift in das Recht nach § 19a grundsätzlich auch derjenige
ein, der lediglich hinsichtlich der Übermittlung des zugänglich gemachten Werkes
tätig wird“, erinnert insoweit aber an die – hier nicht einschlägigen -
Haftungsfreistellungstatbestände der §§ 8 ff. TDG.
Auch wenn dies aus dem Tatbestand der von Dreier in Bezug
genommenen Entscheidung LG Hamburg, GRUR-RR, 2004, 313, 314 oben – thumbnails)
nicht genau hervorgeht, ist es denkbar, dass die Betreiber von Suchmaschinen bei
der verkleinerten Darstellung von im Netz gefundenen Fotos (sog. „thumbnails“)
nicht zunächst eine physikalische Kopie der gefundenen Bilddatei auf dem eigenen
Server anlegen und diese zugänglich machen; es wäre dann davon auszugehen, dass
die Darstellung auf dem Bildschirm des Nutzers direkt durch eine verkleinerte
und vergröberte Darstellung der Datei von deren Originalablageort aus erstellt
wird. Letztlich dürfte aber so oder so (die Entscheidung LG Hamburg MMR 2006,
697 schildert abweichend von diesem Modell eine Bildersuche unter Anlage von
Zwischenkopien auf dem Server des Suchmaschinenbetreibers) nach dem oben
Ausgeführten von einem öffentlichen Zugänglichmachen auszugehen sein. Eine
dogmatische Unterscheidung danach, ob die verkleinerte Kopie zunächst auf dem
Server des Suchmaschinenbetreibers oder gleich direkt im Arbeitsspeicher des
Nutzers erstellt wird, erscheint im Ergebnis weder veranlasst noch
weiterführend.
cc) Das Erfordernis einer eigenen Sachherrschaft über den
Ablageort der zugänglich gemachten Datei erscheint auch bei vergleichender
Betrachtung mit der rechtlichen Einschätzung bei der Verbreitung körperlicher
Werkstücke nicht sachgerecht:
Der hier zu entscheidende Fall ist bei einer solchen Übertragung
vergleichbar der Anweisung des Buchhändlers an die Druckerei, ein dort auf Lager
befindlichen Exemplars eines Nachdrucks direkt an einen eigenen Kunden zu
senden, um damit den beim Buchhändler eingegangen Bestellwunsch seines Kunden zu
erfüllen. Auch dies würde eine Verbreitung des fremden Werkes darstellen. Die
Tatsache, dass der Buchhändler nicht direkt in den Lieferweg eingebunden ist,
wäre ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass er es nicht in allen Fällen in
der Hand hat, ob die Druckerei seinen Anweisungen auch tatsächlich nachkommt.
Kommt sie ihr aber nach, so hat sich der Buchhändler wegen der Verbreitung des
Buches zu verantworten. Nicht anders liegt der Fall beim Framing, der eine
Anweisung an den Browser des Nutzers darstellt, sich den betreffenden Inhalt vom
Server eines Dritten zu laden, ohne dass der Nutzer hierauf selbst Einfluss hat.
dd) Die bloße Möglichkeit, dass diese Art des automatisierten
Links ins Leere gehen kann, wennder Dritte den verlinkten Inhalt inzwischen
entfernt hat, ändert nichts daran, dass der Inhalt, solange dies noch nicht der
Fall ist, zugänglich gemacht wird. Das Erfordernis einer eigenen „Herrschaft“
über den fremden Inhalt in der Weise, dass diese Datei als physikalische Kopie
auf dem eigenen Server liegen muss, wie sie der BGH in der Paperboy-Entscheidung
(GRUR, 2003, 958, 962) andeutet, lässt sich dem Gesetz und dessen Materialien
nicht entnehmen (s.o.) und ist bei Fallgestaltungen wie den oben geschilderten,
in denen sich der Website-Ersteller nach außen als „Herr“ dieser Inhalte
geriert, auch nicht veranlasst. Der BGH hat zudem bei der Formulierung der
Leitsätze der Paperboy-Entscheidung ausdrücklich formuliert, dass das Setzen
eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten
öffentlich zugänglich gemachte Webseite
mit einem schutzfähigen Werk, nicht in das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung des Werkes eingreift (aaO, Leitsatz 5), so dass denkbar
erscheint, dass der BGH bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der
ein unberechtigt eingestelltes Werk geframed wurde, in ähnlicher Weise
differenzieren würde.
ee) Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte
Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von deep links
und unerlaubtem framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden
Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen“. Wesentlich besser geeignet ist
hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte
in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit
nicht mehr in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain,
unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der
Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf
die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins
Netz gestellt wurden, ggfs. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl.
etwa LG München I, MMR 2003, 197 – Framing III; ebenso, allerdings im konkreten
Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg, MMR 2001, 553 – Frame- Linking).
Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten
anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich
erkennbar bleibt, so haftet er – egal ob es sich um einen link auf die Homepage
eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (deep-link) handelt,
nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung
aufgestellt hat (NJW 2004, 2158).
Während derjenige, der fremde Inhalte framed, somit die
Verantwortung für das Bestehen ausreichender Nutzungsrechte hieran übernimmt,
haftet derjenige, der einen deep-link setzt, regelmäßig erst dann, wenn er
hinsichtlich der fehlenden Nutzungsbefugnis an dem fremden Werk in schlechtem
Glauben ist. Zum gleichen Ergebnis käme man mit Ott (s.o. b) am Anfang) bei
Annahme eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG. Dies wäre
jedenfalls geboten, wenn im Rahmen von § 19 a UrhG der Begriff des
Zugänglichmachens einschränkend ausgelegt würde; andernfalls bestünde angesichts
der Vorgabe in Erwägungsgrund 23 der Richtlinie im deutschen Recht ein
Umsetzungsdefizit, das erkennbar vom Gesetzgeber nicht gewollt war, so dass eine
europarechtskonforme Auslegung der §§ 15 ff. UrhG geboten ist.
c) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu
1) zum Zeitpunkt der festgestellten Rechtsverletzung nicht mehr Mitglied des
Vereins war. Unstreitig war er noch Domain-Inhaber. Nach deutschem Recht ist die
Haftung des Domain-Inhabers für die Inhalte der unter seiner Domain betrieben
Website nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, vgl. etwa LG Köln, MMR 2002,
254; ZUM-RD 2002, 484, LG, BGH MMR 2002, 456, 460, OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256,
das sogar eine Haftung des Registrars annimmt, da dieser auf den Domaininhaber
einwirken kann. Dass der OGH insoweit für Österreich eine andere Rechtsprechung
entwickelt hat (OGH, Urteil vom 24.1.2006, 4 Ob 226/05x, vgl. Anlagenkonvolut B
1 am Ende), ist vorliegend unerheblich, da Handlungsort einer das deutsche
Territorium berührenden Urheberrechtsverletzung auch dann Deutschland ist, wenn
hier nur Teilakte der Verletzung begangen wurden. Österreichisches Recht ist
daher wegen des Vorrangs des Schutzlandprinzips vorliegend insgesamt nicht
anwendbar (vgl. Katzenberger in Schricker, UrhR, 3. Auflage, Rdnr. 129 ff. vor
§§ 120 ff.).
d) Eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr
wird durch die bereits begangene
Rechtsgutverletzung indiziert (BGHZ 14, 163, 167 - Constanze II;
BGH GRUR 1961, 138, 140 - Familie Schölermann). Ein Entfallen der
Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
durch den Beklagten zu 1) liegt nicht vor.
e) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen
den Beklagten zu 1). Eine Rechtsgutverletzung liegt vor (s.o.). Dem Beklagten zu
1) liegt auch Verschulden nach § 97 II UrhG zur Last, da er wenigstens
fahrlässig gehandelt hat. So hätte der Beklagte als Domaininhaber den Inhalt der
Internetpräsenz auf eventuelle Rechtsverletzungen hin prüfen und gegebenenfalls
Rechtsrat einholen müssen. Selbst bei Annahme eines reduzierten
Haftungsmaßstabes trifft den Beklagten zu 1) ein Verschulden. Spätestens ab
Kenntnis der Rechtsgutverletzung hätte der Beklagte die Verletzungshandlung
durch z.B. Sperrung der Seite unterbinden können. Die rechtliche
Einwirkungsmöglichkeit ist nach Auffassung des Gerichts durch die
Domaininhaberschaft ausreichend gegeben.
f) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht durch die Zahlung
des oberösterrichischen Fischereiverbandes erloschen, mit dem der Kläger sich
außerhalb des vorliegenden Verfahrens bereits vergleichsweise auf die Bezahlung
einer Nutzungslizenz für die unberechtigte Verwendung des streitgegenständlichen
Fotos auf der Website des Verbandes geeinigt hatte. Denn zwei Verletzer, die ein
geschütztes Werk in der Weise nutzen, dass der eine unberechtigt eine Dateikopie
des Werkes zur Erstellung eines Webauftrittes auf seinem Server ablegt und der
andere diese Kopie – ebenfalls ohne Einverständnis des tatsächlich Berechtigten
– mittels „framing“ in seine Website einbindet, haften als Nebentäter jeweils
auf den vollen Schaden der von ihnen veranlassten öffentlichen
Zugänglichmachung; sie stehen insoweit nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.
g) Des Weiteren steht dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunft
gegenüber den Beklagten zu 1) zu. Der allgemeine Anspruch auf Auskunftserteilung
und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist
gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die Rechtsprechung leitet diesen allgemeinen
Anspruch aus einer erweiterten Anwendung des § 259 BGB i.V.m. § 242 BGB mit der
Begründung ab, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang der
Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren
sei, während der Verletze unschwer Aufklärung geben könne (BGHZ 10, 385, 387;
BGH GRUR 1974, 53, 54 f. - Nebelscheinwerfer; BGH GRUR 1980, 227, 232 -
Monumenta Germaniae Historica). Die tatbestandliche Rechtsgutverletzung liegt,
wie oben ausgeführt, in dem öffentlichen Zugänglichmachen des Fotos „Rußnase“
vor.
h) Schließlich hat der Kläger auch einen materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Ersatz der
Anwaltskosten. Der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in § 97 Abs.
1 UrhG, § 249 Satz 1 BGB. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden kann auch in der
Belastung mit einer Verbindlichkeit bestehen. Der Belastete hat dann gemäß § 249
Satz 1 BGB einen Anspruch auf Befreiung. Vorliegend ist der Kläger mit
angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus in Höhe von 229,70 € belastet, die durch
die Geltendmachung seiner Ansprüche entstanden sind. Es besteht insoweit ein
materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch.
2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf
Schadensersatz und Auskunft gem. § 97 I, II UrhG, § 242 BGB.
Der Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert. Für
Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen verwandter Schutzrechte haftet jeder,
der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem
Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Darüber hinaus haftet auch der Veranlasser (so auch RGZ 78, 84, 86 - Gastwirt;
BGH GRUR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; BGH GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; BGH
GRUR 1972, 141, 142 - Konzertveranstalter; KG GRUR 1959, 150 -
Musikbox-Aufsteller; OLG München GRUR 1979, 152 - Transvestiten-Show; BGH MMR
2002, 456, 460, OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256). Nach Auffassung des Gerichts ist
der Beklagte zu 2) Veranlasser. So stand die Website xxx-yyyy.at im
unmittelbaren Bezug zum Beklagten zu 2, der mit seinem kreisrunden Logo,
bestehend aus einem Fisch, der vom Schriftzug „Xxxxxxxxxxxx Yyyy 1923“ umgeben
wird, und seiner Vereinsanschrift im impressum dieses Webauftritts genannt wird.
Die Website
war dem Verein bekannt und wurde von diesem bewusst auch als
Marketinginstrument genutzt. Der Internetauftritt sollte nach Punkt 2.2.2 des
Protokolls zur Vorstandsitzung des XXX Yyyy vom 05.06.2000 (Anlage B3) dazu
dienen, den Vorstand zu präsentieren. Dazu kommt ein eigenes wirtschaftliches
Interesse des XXX Yyyy an der Website, da auf dieser erläutert wurde, wie man
Mitglied wird und Lizenzen bekommt.
Eine Urheberechtsverletzung liegt in Form des öffentlichen
Zugänglichmachens des Fotos „Rußnase“ auf der Internetseite vor. Der Beklagte zu
2) handelte auch schuldhaft. Gemäß § 31 BGB ist das Verhalten eines
verfassungsmäßig berufenen Vertreters dem Verein zuzurechnen. Dabei kann
dahinstehen, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Einbindung des Fotos
stattgefunden hat, da die Einbindung nur von einem Vertreter des Vereins oder
mit Duldung von dessen Obleuten erfolgen konnte. Deren Handeln wiederum war
schuldhaft, da ihnen zumindest vorwerfbar ist, die Rechtekette der Urheberschaft
bei Einbindung der Fotos auf der Website des oberösterreichischen
Fischereiverbandes nicht geprüft zu haben.
Des Weiteren steht dem Beklagten zur Vorbereitung der
Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs ein Anspruch auf Auskunft auch
gegenüber dem Beklagten zu 2) zu.
3. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger auch gegen den
Beklagten zu 2 einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gem. § 97
Abs. 1 UrhG, § 249 Satz 1 BGB in Höhe von 229,70 € geltend macht. Denn
vorgerichtlich ist der Kläger mit dem Schreiben K7 vom 16.11.2004 nur gegen den
Beklagten zu 1), nicht auch gegen den Beklagten zu 2) vorgegangen, siehe hierzu
auch unten III.1.
Die Kostennote K 10 bezieht sich ersichtlich auf dieses
Tätigwerden.
III. Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenfolge ergibt sich für den Beklagten zu 1) aus §§
91, 100 ZPO; für den Beklagten zu 2) aus §§ 91, 93, 100 ZPO
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) greift die Kostenfolge des § 93
ZPO ein. Durch den Beklagten zu 2) erfolgte ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne
des § 93 ZPO. § 93 ZPO schützt den leistungswilligen Beklagten. Vorraussetzung
ist daher, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Allein
erheblich ist dafür das vorprozessuale Verhalten (BGH NJW 79, 2040).
Hier waren dem Beklagten zu 2) nach Auffassung des Gerichts die
Umstände, die zur Klagerhebung führten, bewusst. Diese Annahme beruht zum einen
auf dem Mailverkehr zwischen dem Kläger und Herrn H.P., zum anderen darauf, dass
die E-Mail vom 16.09.2003 (K6) dem Beklagten zu 2) offenbar zugestellt wurde.
Für diese Annahme spricht die Bezugnahme in der Mail vom 25.09.2006 (K11). Des
Weiteren hat Herr H.P. die E-Mail als Webmaster des XXX Yyyy unterzeichnet, was
für eine Kenntnis des Vereins über die Zurechnung nach § 31 BGB, jedenfalls aber
für eine Zurechnung der Kenntnis nach Rechtsscheingesichtspunkten analog §§
170-172 BGB spricht.
Das Gericht ist der Auffassung, dass im Ergebnis eine vorherige
Abmahnung trotz dieser Kenntnis vorliegend nicht wegen voraussichtlicher
Erfolglosigkeit entbehrlich war. Die ganz herrschende Rechtsprechung verlangt
bei der nicht erkennbar vorsätzlichen Verletzung absoluter Rechte wie im
Wettbewerbsrecht eine vorherige Abmahnung des Verletzers, damit der Verletzte
der Kostenfolge des § 93 ZPO im Falle eines sofort abgegebenen Anerkenntnises
sicher entgeht, vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl. Rdnr. 4 und 6 zu § 93. Eine Ausnahme
hiervon kann nur gemacht werden, wenn die Erfolglosigkeit einer Abmahnung klar
vorauszusehen war. Selbst wenn der Beklagte zu 1), sowie später Herr H.P. in den
Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage des Klägers die Rechtsauffassung
vertraten, dass sie die Urheberrechte des Klägers nicht verletzt haben, gibt
sich aus dieser „Verneinung“ noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung gegen den
Beklagten zu 2) von vornherein nutzlos gewesen wäre. Denn die Entscheidung, ob
sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage,
die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für
die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt
und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält. Maßgeblich zu berücksichtigen ist
in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die dem Beklagten zu 2)
zuzurechnende Auskunft auch für den Kläger erkennbar nur von dessen
(vermeintlichen oder tatsächlichen) Webmaster gegeben wurde, so dass hieraus
noch nicht sicher auf eine zu erwartende Ablehnung der Unterwerfung durch das
zur Vertretung des Vereins berufenen Organs im Falle einer förmlichen
Abmahnung geschlossen werden kann.
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108
ZPO.
3. Der Streitwert wurde nach §§ 3 ff ZPO, 3, 49 GKG festgesetzt.
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