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Anspruch auf
NewFill-Behandlung
SG Aachen
Urteil vom 29.11.2004
Az S 6 KR 118/03
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 verurteilt, der Klägerin eine
"NewFill"-Behandlung zur Verfügung zu stellen bzw. deren Kosten zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Mit der Klage vom 00.00.0000 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 fordert die Klägerin
eine NewFill-Behandlung zur Behebung ihres Lipodystrophie-Syndroms (subkutaner
Fettverlust) im Wangenbereich - Kosten: ca. EUR 2.800,- (vier Sitzungen à EUR
700,-) -
NewFill ist eine biologisch abbaubare Polymer-Milchsäure, die von der FDA
(Food and Drug Administration) mit dem Warenzeichen "Sculptra" am 03.08.2004 in
den USA zugelassen und von der Europäischen Zulassungsbehörde für
Mediziniprodukte G-Med (Groupement pour l évaluation des dispositifs médicaux)
mit CE 0459 am 11.02.2004 zertifiziert worden ist. Polymer-Milchsäure ist in
fester Form als resorbierbares Nahtmaterial aus der Chirurgie seit langem
bekannt.
Die 0000 geborene Klägerin - Diplom-Sozialpädagogin - ist seit 1996
HIV-positiv und an AIDS erkrankt und wird seitdem mit antiretroviraler Therapie
behandelt, die als unvermeidbare Nebenfolge die Lipodystrophie ausgelöst hat.
Nach zwei vorausgegangenen, erfolglosen Anträgen beantragte die Klägerin mit
Attest des behandelnden Internisten L vom 13.12.2002 erneut eine operative
Rekonstruktion des Gesichtsbereichs, insbesondere der Wangen, mit "NewFill",
Gortex-Implantationen oder Fettinjektionen; die Injektion von intrakutanem
Polylaktat (NewFill) sei die am wenigsten angreifende und auch kostengünstigste
Methode. Gestützt auf die Gutachten des MDK(Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung)-Arztes U vom 30.01.2003 und 05.05.2003 lehnte die Beklagte
mit den o.g. Bescheiden eine operative Wangenrekonstruktion ab, weil die
Verminderung des Fettkörpers im Wangenbereich eine Normvariante sei und die
vorgeschlagenen Behandlungsmethoden neue Methoden seien, die in ihrer Qualität
und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Standpunkt der medizinischen
Erkenntnisse entsprächen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr
Leistungsbegehren weiter. Ihr Zustand im Wangenbereich habe Krankheitswert, denn
zum Einen beeinträchtige er ihr Kauvermögen, zum Anderen führe das entstellende
und abstossende Aussehen zur sozialen Isolation und schließe Arbeitsangebote in
ihrem, auf den Umgang mit anderen Menschen ausgerichteten Berufsfeld aus. Ihr
Aussehen löse bei vielen Menschen den Verdacht einer AIDS-Erkrankung und
entsprechende Ängste und Rückzugsverhalten aus und verhindere soziale und
berufliche Kontakte; sie sei stigmatisiert und werde ausgegrenzt. Sie legt das
Informationsschreiben der Firma B Dermatologie vom 24.08.2004 und das Urteil des
LSG Rheinland-Pfalz vom 02.05.2002 - L 5 KR 93/01 - vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.07.2003 zu verurteilen, ihr eine "New-
Fill"-Behandlung zur Verfügung zu stellen bzw. deren Kosten zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der von ihr erteilten Bescheide und trägt -
gestützt auf ein weiteres Gutachten des MDK-Arztes U vom 13.05.2004 - vor, dass
es derzeit keine, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechende Behandlungsmethoden zur Behandlung von Lipoatrophie im
Wangenbereich gebe.
Es ist Beweis erhoben worden durch Beiziehung - der Auskunft des Gemeinsamen
Bundesausschusses vom 06.04.2004 (mit Stellungsnahme des Bewertungsausschusses
vom 06.01.2004 gegenüber dem SG Halle), - der lögd(Landesinstitut für den
Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW)-Recherchen vom 21.04.2004 und 07.10.2004
sowie - der Urteile des SG Lüneburg vom 16.06.2004 - S 16 KR 191/02 -, des SG
Dortmund vom 26.04.2004 - S 40 KR 138/03 -, des SG Halle vom 18.03.2004 - S 2 KR
150/01 -, des SG Koblenz vom 09.07.2003 - S 12 KR 209/03 und des SG Aachen vom
20.08.2002 - S 13 KR 22/02 -. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt
der schriftlichen Unterlagen verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen und sind - soweit von Bedeutung
- Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig, denn die Klägerin
hat gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1, 28 Abs.
1 S. 1, 135 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - 5. Buch/Gesetzliche
Krankenversicherung - SGB V - einen Anspruch auf ärztliche Behandlung mit
NewFill zur Rekonstruktion ihrer Wangen; wegen eines Systemversagens steht das
in § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für neue
Behandlungsmethoden trotz fehlender erforderlicher Empfehlung des Gemeinsamen
Bundesauschusses der vertragsärztlichen Anwendung der NewFill-Therapie nicht
entgegen.
Nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 , 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf
Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die Krankenbehandlung umfasst u.a. die ärztliche Behandlung sowie
Krankenhausbehandlung. Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung
ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Notwendigkeit einer
ärztlichen Behandlung oder zugleich oder allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge
hat. Regelwidrig ist ein Zustand, der vom Leitbild des gesunden Menschen
abweicht. Eine Krankenbehandlung ist hierbei notwendig, wenn durch sie der
regelwidrige Körper- oder Geisteszustand behoben, gebessert, vor einer
Verschlimmerung bewahrt oder Schmerzen und Beschwerden gelindert werden können
(st. Rechtspr., z.B. BSGE 35, 10 ff.). Nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen Leistungen
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V haben Qualität und
Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu
berücksichtigen.
Hiervon ausgehend ist der Sachleistungsanspruch der Klägerin begründet.
Zur Überzeugung der Kammer liegt eine behandlungsbedürftige Krankheit vor.
Die Lipodystrophie im Wangenbereich ist wegen der Beeinträchtigungen beim Kauen
und ihrer entstellenden und abstossenden Wirkung auf andere Menschen eine e r h
e b l i c h e Abweichung vom Leitbild des gesunden Menschen, der zur Ausübung
normaler körperlicher und psychischer Funktionen in der Lage ist (vgl. BSG Urt.
v. 23.07.02 - B 3 KR 66/01 R ; LSG RP, Urt. v. 02.05.02 - L 5 KR 93/01 -.
Hiervon hat sich die Kammer in unterschiedlicher Besetzung in zwei
Verhandlungsterminen durch Augenschein (vgl. BSG Urt. v. 26.01.94 - 9 RV 25/93
-; LSG RP, a.a.O.) überzeugt. Die Wangen der Klägerin sind derart eingefallen,
dass die Kaubeschwerden nachvollziehbar sind. Der Totenschädel-ähnliche Eindruck
erklärt das Er- und Zurückschrecken anderer Personen mit der - objektiv nicht
begründbaren, aber tatsächlich bestehenden - Furcht vor Kontakten mit einer
AIDS-Kranken.
Diese Krankheit ist auch behandlungsbedürftig, denn es liegt ein
Funktionsdefizit vor. Dieses kann insbesondere in den Körperbereichen, die
normalerweise nicht von Kleidungsstücken bedeckt sind, nicht allein daran
gemessen werden, ob die Ausübung körperlicher Funktionen in dem betroffenen
Teilbereich noch möglich ist. Die einzelne Versicherte kann nämlich nicht nur
für sich allein betrachtet werden, es müssen vielmehr auch ihre Beziehungen zu
ihrer Umwelt, insbesondere zu den mit ihr verkehrenden Mitmenschen
berücksichtigt werden. Die Versicherte als kommunikativ handelndes Wesen ist auf
Achtung und den Respekt ihrer Mitmenschen angewiesen. Daher können insbesondere
E n t s t e l l u n g e n im Gesichtsbereich trotz normaler körperlicher
Funktionen ein Funktionsdefizit hervorrufen, das einen Anspruch auf Maßnahmen
der Krankenbehandlung begründen kann (LSG RP, a.a.O.). Sowohl die Kaubeschwerden
wie auch die soziale und berufliche Ausgrenzung lösen daher im Falle der
Klägerin deren Behandlungsbedürftigkeit aus.
Die NewFill-Behandlung ist nicht gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 SGB V in die - vom
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V ausgeschlossene -
Arzneimittelversorgung ( BSG Urt. v. 28.03.00 - B 1 KR 11/98 R -) einbezogen.
Nach § 31 Abs. 1 S. 3 SGB V werden hiervon nur arzneimittelpflichtige
Medizinprodukte erfasst. Es besteht keine Verschreibungspflicht gemäß § 6 der
Medizinprodukte-Verschreibungspflicht-Verordnung vom 17.12.97 (BGBl. I, 3146)
und somit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Vertriebswege-Verordnung für Medizinprodukte
vom 17.12.97 (BGBl. I, 3148) keine Apothekenpflicht.
Die NewFill-Therapie als neue ärztliche Behandlungsmethode entspricht dem
Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V und dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, denn sie hat sich in der
Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion durchgesetzt (vgl. BSG Urt. v.
16.09.97 - 1 RK 17/95 u. 28/95 R; Urt. v. 28.03.00 - B 1 KR 11/98 R -). Die
NewFill-Behandlung ist neu im Sinne des § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V , weil sie noch
nicht als abrechnungsfähige Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
enthalten ist (Ziff. 2.1 Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden - BUB-Richtlinie - iVm §§ 135 Abs. 1 S. 1 , 92 Abs. 1 S.
2 Nr. 5 SGB V ). Die fehlende Empfehlung der NewFill-Behandlung durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss ist ein der Beklagten zuzurechnender Systemmangel,
denn sie beruht auf der Nichtausübung des Antragsrechts nach § 135 Abs. 1 SGB V
durch einen der Antragsberechtigten - Kassenärztliche Bundesvereinigung, eine
der Kassenärztlichen Vereinigungen oder einer der Spitzenverbände der
Krankenkassen - trotz einer erkennbaren Versorgungslücke. Diese Nichtausübung
des Antragsrechts ist der Beklagten zuzurechnen, denn es ist gleichgültig, ob
die Blockade der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses von diesem
selbst oder von den antragsberechtigten Verbänden ausgeht (BSG Urt. v. 16.09.97,
a.a.O., u. v. 19.02.02 - B 1 KR 16/00 R - u. Beschl. v. 28.01.99 - B 10 KR 1/98
B -; Plute u.a., WzS 6/98 , 161 ff., 164, Anm. 20).
Anlass zur Antragstellung nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V bestand und besteht,
weil mit NewFill erstmals eine Behandlungsmethode für die Lipodystrophie im
Wangenbereich gegeben ist, deren Qualität und Wirksamkeit ausreichend
nachgewiesen ist, wofür es wegen der Besonderheiten des Einzelfalles genügt,
dass sich diese Behandlungsmethode in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat
(BSG Urt. v. 16.09.97 u. 28.03.00, a.a.O.). Die NewFill-Methode wird im Bereich
der Schönheits- und der plastischen Chirurgie seit Jahren, insbesondere zur
Beseitigung von Falten, angewandt; Vor- und Nachteile der Polylaktat-Säure sind
aufgrund deren Verwendung in fester Form als resorbierbares Nahtmaterial aus der
Chirurgie seit Jahrzehnten bekannt. 2190 Eintragungen für "NewFill und
Lipodystrophie" bei Google mit hunderten von Angeboten durch Schönheits- und
plastische Chirurgen belegen die Anwendung durch eine erhebliche Zahl von
Ärzten. Studien und deren positive Bewertung durch die 10. Retrovirus-Konferenz
(CROI) belegen die breite Resonnanz in der fachärztlichen Diskussion.
Insbesondere zwei Studien von Lafaorie et al, Abstract 720, und Valantin et al,
Abstract 719 (VEGA-Studie), 10.CROI, Boston/USA, sowie die Übersicht von
Behrens/Schmidt, Das Lipodystrophie-Syndrom unter antiretroviraler Therapie,
HIV.NET 2004, belegen Qualität und Wirksamkeit von NewFill, wobei jedoch
Langzeitstudien noch fehlen (siehe auch Auskunft des Gemeinsamen
Bundesausschusses vom 06.04.2004). Das Fehlen dieser Langzeitergebnisse wird
durch den erfolgreichen Einsatz in der Praxis und den fachwissenschaftlichen
Konsensus ersetzt, denn dies beruht darauf, dass von dem Pharma-Hersteller zu
finanzierende und in der Regel sehr teuere Langzeitstudien nicht zu erwarten
sind. Die Pharma-Industrie veranlasst nur die zum gewinnbringenden Vertrieb des
von ihr hergestellten Medizinprodukts notwendigen Studien. Da NewFill in erster
Linie nur im Bereich der plastischen und Schönheitschirurgie eingesetzt wird und
insofern vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung von
vornherein ausgeschlossen ist, ist für den Pharma-Hersteller mehr als die
Zertifizierung als Medizinprodukt wirtschaftlich uninteressant. Die wenigen
Fälle der NewFill-indizierenden Krankheiten sind vergleichbar den
Orphan-drug-Fällen oder den Fällen, in denen der Wirksamkeitsnachweis wegen der
Art oder des Verlaufs der Erkrankung oder wegen unzureichender
wissenschaftlicher Erkenntnisse auf erhebliche Schwierigkeiten stösst (BSG Urt.
v. 28.03.00, a.a.O.).
Demgegenüber hat sich die - ohnehin teuerere - Behandlungsmethode der
Gortex-Implantation bislang in der Praxis und der fachwissenschaftlichen
Diskussion nicht durchsetzen können; die Fettinjektionen scheitern im Falle der
Klägerin am Fehlen verwendbaren Eigenfetts.
Die Entscheidung über die Kosten der nach alledem begründeten Klage folgt aus
§§ 183 , 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143 , 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGG , denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt EUR 500,-.
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