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Strafe wegen
Verbreitung pornographischer Schriften
AG Neuss
Urteil vom 19.8.2002
Az. 7 Ds 18/02
Tenor
Der Angeklagte H wird wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 Euro, also insgesamt 3.500 Euro
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist 42 Jahre alt, Deutscher und geschieden. Er ist in E.
wohnhaft. Beruflich ist er als selbständiger Werberater mit einem
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2 500 Euro tätig. Er hat keine
Unterhaltsverpflichtungen; Schulden in Höhe von 100 000 Euro tilgt er in
monatlichen Raten von 700 Euro.
Es liegt eine Vorstrafe vor:
Das Amtsgericht E. verurteilte ihn am 15.9.1997, rechtskräftig seit dem 3.
12. 1997, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je DM 60,--, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine
Sperrfrist zur Neuerteilung bis 14.3.1998 an.
Im Juli 2001 war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der in E.
ansässigen Firma V. mit Zweigniederlassung in L.. Eine der Leistungen des
Unternehmens war die Bereithaltung pornographischer Bilder, Videos,
Live-Sex-Shows und Magazinen auf einem Server in C. . Der Besucher der Homepage
von ... wurde dort neben den als verdorben, verrucht und verlockend
angepriesenen Produkten auf den Mitgliedsbereich "mit den heissesten Shows und
den schärfsten Bildern" hingewiesen. Insoweit lautete die Offerte:
"... Und das Beste: Keine Anmeldung, keine Kreditkarte, keine Wartezeit und
100% anonym durch den Highspeed- Zugang. Einfach den High-Speed-Dialer durch den
Download- Link rechts herunterladen, mit einem Doppelklick aktivieren und nur
wenige Sekunden später wirst Du automatisch in den Mitgliedsbereich von
Clubhardcore geleitet."
Zum Download des Dialers und damit zum Erwerb der Mitgliedschaft mit Zugang
in den Mitgliedsbereich war ausschließlich die Eingabe der Identitätsnummer
eines bundesdeutschen Personalausweises oder die Kartennummer einer Kreditkarte
wie Mastercard oder Visa erforderlich. Der Download des Dialers, mit dessen
Hilfe fortan der Mitgliedsbereich zum Minutenpreis von DEM 3,60 bei Abrechnung
über die Telefonrechnung genutzt werden konnte, startete, sobald ein von der
Firma V. auf dem Server installiertes Programm eine sogenannte numerische
Prüfung der vom User eingegebenen Identitäts- oder Kartenummer mit
Schlüssigkeitsergebnis vorgenommen hatte. Bei Identitätsnummern aus
Personalausweisen wurde dabei auch das verschlüsselt vermerkte Geburtsdatum
geprüft. Unwiderlegt wurde der Zugang verwehrt, wenn die Prüfung das
Geburtsdatum eines Minderjährigen ergab.
Eine weitere Prüfung fand nicht statt; insbesondere waren keine Angaben von
Personalien oder Anschriften erforderlich. Der Angeklagte, seit November 2000 in
der beschriebenen Position tätig, war sich jederzeit bewusst, dass auch Kinder
bzw. Minderjährige mit Hilfe der Identitäts- oder Kartenummern von nicht auf sie
ausgestellter Personalausweise oder Kreditkarten in der beschriebenen Weise
jederzeit und auf Dauer Zugang zum Mitgliedsbereich mit pornographischen
Produkten erlangen konnten. Insbesondere wusste er, dass aufgrund der rein
technischen Kontrolle zu keinem Zeitpunkt sichergestellt war, dass der jeweilige
User ein Erwachsener sei. Wissend um diese "Scheinkontrolle" begnügte er sich
hiermit.
Im April 2001 hatte die von dem Angeklagten vertretene Firma eine Abmahnung
von der Zentralstelle der Obersten Landesjugendbehörden für Jugendschutz in
Mediendiensten, ansässig in N., erhalten. Sie enthielt den Hinweis, dass über
den Q2 Pornographie in jugendgefährdender Weise und unter Verstoß gegen § 184
Abs. 1 StGB frei zugänglich sei, weil keine wirksame Alterskontrolle gegeben
sei. Der Angeklagte nahm keinerlei Änderungen der Zugangsvoraussetzungen vor.
Dieser Sachverhalt beruht auf dem Teilgeständnis des Angeklagten, seiner
weiteren Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, den uneidlichen
Bekundungen des sachverständigen Zeugen V., der Besichtigung der Internetseite
... per Internet-Einwahl mit Down-Load-Tests, der Inanspruchnahme der
Suchmaschine "Google" mittels Einwahl in das Internet, der Verlesung des
"Abmahnschreibens" vom 5.4.2001 (Bl. 7), der Inaugenscheinsnahme der
Internetauszüge Bl. 12-24 (hierauf wird wegen aller Einzelheiten gemäß § 267
Abs. 1 StPO verwiesen) sowie dem weiteren Akteninhalt, soweit er ausweislich des
Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist.
Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten beruhen
auf seinen Angaben; ihnen zuwiderlaufende Erkenntnisse hat das Gericht nicht
gewonnen.
Die Vorstrafe, wie sie eingangs mitgeteilt sind, trifft nach Angaben des
Angeklagten zu.
Zur Sache hat sich wie folgt geäußert:
Das in den Feststellungen Beschriebene treffe zu; allerdings sei er der
Überzeugung gewesen, mit dem Einsatz des Identitäts-/
Kartennummern-Prüfprogramms den gesetzlichen Bestimmungen genüge getan zu haben.
Er habe sich deshalb nicht strafbar gemacht.
Der Angeklagte ist des festgestellten Sachverhalts in objektiver und
subjektiver Hinsicht überführt:
a) Die Beweisaufnahme hat aufgrund des Angaben des Angeklagten, der
Bekundungen des sachverständigen Zeugen V. und der in der Hauptverhandlung
vorgenommen Internet-Tests bei ... ergeben, dass der User in den
Mitgliedsbereich mit einer Vielzahl der angebotenen pornographischen Produkte
gelangt, dem der Down-Load des Dialers nach erfolgreicher Prüfung der
eingegebenen Personalausweis- oder Kreditkartennummer gelingt. Hierfür ist
allein die "Stimmigkeitsprüfung" der Identitätsnummern - oder
Kartennummernkombination maßgebend. Ob die verwendete Karte oder der
Personalausweis gestohlen oder sonst zu Unrecht verwendet werden, bleibt offen.
So hat das Gericht in der Hauptverhandlung über die Suchmaschine "Google"
problemlos Identitätsnummern von Personalausweisen "geliefert" erhalten, die den
"Stimmigkeitsprüfungen" standhalten. So hat den auch der Zeuge V. der Obersten
Landesjugendbehörde für Jugendschutz glaubhaft dargelegt, dass es im Internet
zahlreiche und einfache Möglichkeiten gebe, "passende" Identitätsnummern zu
erhalten.
b) § 184 StGB lautet auszugsweise:
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich
macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von
ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder
in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder
überlässt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter
achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden
können, einem anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist
oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt
oder anpreist,
In der Verantwortung des Angeklagten hat die von ihm vertretene Firma
pornographische R unter 18 Jahren zugänglich gemacht und iSv. Nr. 5 angeboten (
§ 52 StGB ). Es drängte sich auf und lag für ihn nahe, dass die bloße
"Nummernprüfung" reiner "Scheinschutz" war, da auf leichteste Art auch für
Kinder zu umgehen. Er wusste, dass das von ihm verwendete Prüfsystem weit hinter
menschlicher Kontrollmöglichkeit stand. Am Kiosk und in der Videothek kann
nämlich erkannt werden, ob der Personalausweis oder die Kreditkarte dem
Verwender gehören bzw. das vorgegebene Alter zutrifft. Durch die Zusicherung von
"Anonymität" ohne Erfassung personenbezogener Daten signalisierte die Firma V.
letztlich jegliches Desinteresse daran, wer ihre Angebote nutze.
Auch war dem Angeklagten klar, dass der Gesetzgeber in seiner Intention dem
Jugendschutz im Verhältnis zum gewerblichen Gewinnstreben nicht den nachrangigen
R-Platz zuweist.
Insoweit streitet für den Angeklagten nicht § 17 StGB . Diese sich jedermann
aufdrängenden Überlegungen waren auch dem Angeklagten nicht verborgen -
unabhängig davon, ob er von der erteilten Abmahnung Kenntnis genommen hatte.
Für die Strafzumessung gilt:
Der Strafrahmen iSv. 184 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ( § 40 StGB ).
Zur Findung einer gerechten Strafe hat das Gericht im Sinne von § 46 StGB
alle für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Zu
seinen Gunsten hat es berücksichtigt, dass er nicht einschlägig bestraft ist und
dem in Rede stehenden Unternehmen nicht mehr angehört. Zu einer Milderung im
Sinne von § 17 StGB bestand kein Anlass. Strafschärfend musste sich auswirken,
dass der Zugang einer unzählig erscheinenden -von § 184 StGB geschützten-
Userschar im In- und Ausland in der beschriebenen Weise möglich war und der
Angeklagte auch bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma V. im Juli 2002 keine
Änderungen der Zugangsmöglichkeiten vorgenommen hatte.
Als angemessenes Strafübel erschien dem Gericht eine Geldstrafe geboten.
Diese hielt es unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit
50 Tagessätzen zu je 70 EUR für angemessen und ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO .
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