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Irreführende
Bezeichnung - Sprudel
OLG Hamburg
Urteil vom 30.11.2005
Az. 5 U 46/05
Gründe
I.
Die Antragstellerin produziert und vertreibt natürliches Mineralwasser aus
der M. Quelle in Norderstedt. Die Antragsgegnerin zu 1., deren Geschäftsführer
der Antragsgegner zu 2. ist, vertreibt ein Gerät zur Anreicherung von
Trinkwasser aus der Wasserleitung mit Kohlensäure (im Folgenden:
Trinkwassersprudler). Das Gerät wird unter der Bezeichnung „SprudelFixx“
angeboten. Die Antragsgegnerin zu 1. bewirbt dieses Gerät u.a. mit den Aussagen
„Sie haben jederzeit sprudelfrische Getränke im Haus“ und „in 4 Schritten zur
Sprudelfrische“.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Verfügung auf Unterlassung in Anspruch, die Bezeichnungen „SprudelFixx“ und die
obigen Werbeaussagen zu verwenden. Sie meint, dass ein Irreführungsgefahr
bestehe ( §§ 3 , 5 UWG ). Nach § 15 Abs. 1 Nr.1 der Mineral- und
Tafelwasserverordnung (MTVO) sei der Begriff „Sprudel“ natürlichem Mineralwasser
vorbehalten. Der Verbraucher werde annehmen, mit dem als „SprudelFixx“
bezeichneten Gerät könne er ein Getränk herstellen, welches dieselben
Eigenschaften habe wie das im Getränkehandel als Sprudel bezeichnete natürliche
Mineralwasser.
Die Antragstellerin erwirkte unter dem 22.9.2004 eine einstweilige Verfügung
des Landgerichts Hamburg, mit der den Antragsgegnern verboten wurde:
im geschäftlichen Verkehr für Geräte zur Anreicherung von Trinkwasser mit
Kohlensäure
a) die Bezeichnung „SprudelFixx“ zu verwenden, insbesondere solche Geräte
sowie Flaschen oder Behälter mit Geschmackskonzentraten, Verpackungen oder
Werbematerial mit dieser Bezeichnung zu versehen oder unter dieser Bezeichnung
anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen;
und/oder
b) folgende Aussagen zu verwenden:
- „Sie haben jederzeit sprudelfrische Getränke im Haus“
und/oder
- „In 4 Schritten zur Sprudelfrische“
Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht Hamburg mit Urteil
vom 5.1.2005 die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und den auf ihren
Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des
erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie erneut
den Erlass der ursprünglichen einstweiligen Verfügung erstrebt. Sie wiederholt
und vertieft insbesondere ihren Vortrag zu dem zwischen den Parteien bestehenden
Wettbewerbsverhältnis (Anlagen BK 1 - 4). Ferner trägt sie ergänzend zu den
Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs für natürliches Mineralwasser und sonstige
Erfrischungsgetränke (Anlagen BK 5 - 7, 9, 20 - 27) und für Arzneimittel vor
(Anlagen BK 10 - 13, 19). Schließlich vertieft sie ihren Vortrag zur
Dinglichkeit (Anlage BK 15).
Die Antragsgegner verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen im
Wesentlichen ergänzend zum Verkehrsverständnis im Zusammenhang mit dem Begriff
„Sprudel“ vor (Anlagen BB 1 - 10). Sie rügen den ergänzenden Sachvortrag der
Antragstellerin im Berufungsverfahren als verspätet. Auch meinen sie weiterhin,
dass kein Verfügungsgrund gegeben sei.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht
Hamburg die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil wieder
aufgehoben. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch, so dass auf die
Bedenken der Antragsgegner gegen das Vorliegen des Verfügungsgrundes nicht
weiter eingegangen zu werden braucht.
1. Zwischen den Parteien besteht allerdings ein Wettbewerbsverhältnis, so
dass die Antragstellerin für einen Verfügungsanspruch als Mitbewerberin
aktivlegitimiert wäre ( § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ). Denn mit Trinkwassersprudlern
zur Aufbereitung von Leitungswasser ist im wirtschaftlichen Ergebnis ein
Substitutionsprodukt zu natürlichem Mineralwasser auf dem Markt, durch welches
der Absatz des Letzteren beeinträchtigt werden kann. Trinkwassersprudler werden
auch als Substitutionsprodukte beworben, wie die Antragstellerin glaubhaft
gemacht hat und auch nicht streitig ist. Entsprechend wirbt auch die
Antragsgegnerin zu 1. selbst (Anlage Ast. 2: „Lästiges Kistenschleppen wird
überflüssig“). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, wo durch
ein Produkt der Absatz eines anderen behindert werden kann, trotz
Branchenverschiedenheit ein Wettbewerbsverhältnis besteht (s. Nachweise auf S. 9
des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 3.5.2005, Bl. 117). So liegt es hier.
2. Entscheidend ist somit allein die Frage, ob der Verkehr durch die
Bezeichnungen „SprudelFixx“ oder die hierzu gemachten werblichen Aussagen zur
„Sprudelfrische“ zu der Annahme gelangen kann, dass das mit Trinkwassersprudlern
aufbereitete Leitungswasser dieselben Eigenschaften aufweise wie der im
Getränkehandel abgefüllt zu erwerbende „Sprudel“ aus natürlichem Mineralwasser.
a) Die Bezeichnung „SprudelFixx“
Die Antragstellerin hat allerdings glaubhaft gemacht, dass nach den
gesetzlichen Vorschriften, der hierzu ergangenen Rechtsprechung und den
Bezeichnungsgewohnheiten für sonstige Erfrischungsgetränke der Begriff „Sprudel“
dem Verkehr jedenfalls im Getränkehandel überwiegend im Zusammenhang mit
natürlichem Mineralwasser begegnet. Dennoch vermag der Senat keine
Irreführungsgefahr zu erkennen, so dass es auch keiner vertieften Erörterung
bedarf, ob der hierzu ergänzte Sachvortrag der Antragstellerin in der
Berufungsinstanz überhaupt berücksichtigungsfähig ist.
aa) Wie das Landgericht richtig ausführt und auch die Antragstellerin nicht
in Abrede nimmt, geht der Begriff „Sprudel“ auf das Verb „Sprudeln“ zurück, das
„heftig Aufwallen“ und „Brodeln“ bedeutet und ein Wort des allgemeinen
Sprachgebrauchs ist. Hierzu hat das Landgericht Beispiele genannt. Unstreitig
werden Geräte zur Karbonisierung von Leitungswasser mit Bezeichnungen versehen,
die auf dieses Verb zurückgehen, nämlich „Wassersprudler“, „Trinkwassersprudler“
oder „Besprudelungsgerät“ (Anlagen Ast 23, 24, Ag 7, 8 S. 9, 9, 15). Teilweise
wird das Wort „Sprudel“ im Zusammenhang mit Trinkwassersprudlern auch
unverändert verwendet, nämlich „Sprudelautomat“ und „Sprudelbar“ (Anlagen Ag 1
und 2). Der Senat hält es für erfahrungswidrig, dass der Verkehr nun im
Zusammenhang mit derartigen Geräten feinsinnige Unterscheidungen zwischen den
unterschiedlichen Ableitungen aus dem Verb „Sprudeln“ - Sprudler, Besprudelung,
Sprudel - vornimmt, sondern er wird alle Bezeichnungen beschreibend für die
Funktionsweise derartiger Geräte verstehen, mithin sie darauf zurückführen, dass
Leitungswasser durch Hinzufügung von Kohlensäure „zum Sprudeln“ gebracht
wird.
bb) Hinzu kommt, dass der Verkehr mit dem Wort „Sprudel“ zwar auch
natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure bezeichnet, das er im Getränkehandel
abgefüllt erwerben kann. Daneben wird „Sprudel“ im allgemeinen Sprachgebrauch
aber auch als Oberbegriff für kohlesäurehaltige alkoholfreie Getränke verwendet,
und zwar auch solche mit Geschmackszutaten. Dieses kann der Senat, dessen
Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigenem
Erfahrungswissen beurteilen. Hierfür spricht auch - wenn auch nur indiziell -
die hohe Trefferquote, die die Antragsgegnerin mit den Worten „Orangensprudel“
und „Zitronensprudel“ bei der Suchmaschine Google erzielt hat (Anlage BB 10).
Von diesem allgemeinen Sprachverständnis geht schließlich auch das DPMA aus,
welches in den von den Parteien eingereichten Unterlagen zu einer
Markenanmeldung der Wortmarke „Sprudel“ durch die schweizerische Gesellschaft
Soda Club S.A. die Auffassung vertritt, das Wort „Sprudel“ sei eine
„sprachüblich gebildete, beschreibende Bezeichnung in der Bedeutung
„alkoholfreie Getränke mit Kohlensäure“ (Schreiben vom 28.2.2005, Anlage BB 4).
In dem Beschluss vom 31.8.2005, mit dem die Markeneintragung abgelehnt wird,
heißt es wiederum, dass „Sprudel“ die Bezeichnung für „alkoholfreie Getränke mit
Kohlensäure“ sei und insbesondere für kohlensäurehaltiges Mineralwasser benutzt
werde (Anlage BK 18, S.3). Kohlensäurehaltiges Mineralwasser wird also nur
beispielhaft für Sprudel genannt.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser allgemeine
Sprachgebrauch durch die Bezeichnungsgewohnheiten im Getränkehandel, die
Bestimmungen der MTVO, die „Leitsätze für Erfrischungsgetränke“ und
Gerichtsentscheidungen zur Berechtigung, Getränke als „Sprudel“ zu bezeichnen,
beseitigt worden ist. Die MTVO und die „Leitsätze für Erfrischungsgetränke“
dürften im Übrigen allenfalls einem äußerst geringen Teil der Verbraucher
bekannt sein, der für die Bestimmung der Verkehrsauffassung rechtlich nicht
relevant ist.
cc) Ferner sind Trinkwassersprudler seit geraumer Zeit auf dem Markt. Der
durchschnittlich informierte und aufgeklärte deutsche Durchschnittsverbraucher
weiß, dass mit derartigen Geräten Leitungswasser lediglich mit Kohlensäure
versetzt wird. Dies gilt auch unter Zugrundelegung eines Verbraucherleitbildes,
wie es jetzt im Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
formuliert ist („Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und
angemessen aufmerksam und kritisch ist, wobei soziale, kulturelle und
sprachliche Faktoren zu berücksichtigen sind“, s. dazu Helm, WRP 05, 931 ). Der
Durchschnittsverbraucher weiß dies, obwohl nur ein Teil der Verbraucher bisher
tatsächlich ein solches Gerät besitzt, nach dem unbestrittenen Vortrag der
Antragstellerin 5 % der Verbraucherschaft. Bei der Markteinführung vor etwa 10
Jahren waren derartige Geräte nämlich als Neuheit „in aller Munde“ (ähnlich wie
einige Zeit später die Brotbackmaschinen) und sind heutzutage etabliert, selbst
wenn der Absatz infolge des Preisverfalls bei natürlichem Mineralwasser
mittlerweile wieder zurückgegangen sein sollte. Dies alles ist dem Senat
ebenfalls aus eigenem Wissen geläufig.
Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass dem Verbraucher
Trinkwassersprudler angeboten werden, mit denen weitergehende chemische
Veränderungen des Leitungswassers möglich sind.
dd) Schließlich unterscheidet der durchschnittlich informierte und
aufgeklärte Verbraucher zwischen natürlichem Mineralwasser, das aus einer
unterirdischen Quelle stammt und Leitungswasser. Ihm ist jedenfalls bewusst,
dass Leitungswasser auch Oberflächenwasser enthalten kann, dass es aufbereitet
und ggf. desinfiziert werden muss und dass seine Eigenschaften, wenn er es aus
dem Wasserhahn entnimmt, durch das Rohrleitungssystem beeinflusst werden können.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für erfahrungswidrig, der Verkehr könne
annehmen, ein als „SprudelFixx“ bezeichnetes Gerät könne Leitungswasser so weit
verändern - z.B. durch Hinzufügung oder Veränderung von Mineralien, durch Entzug
von Desinfektionsmitteln wie Chlor usw. -, dass das auf diese Weise hergestellte
Getränk nunmehr einem im Getränkehandel als Sprudel bezeichnetem Getränk
gleichkomme. Der Verkehr wird vielmehr das Wort „SprudelFixx“ in Zusammenhang
mit einem Trinkwassersprudler lediglich so verstehen, dass das Gerät das
Leitungswasser besonders schnell und wirkungsvoll zum Sprudeln bringt.
Der Senat sieht sich mit dieser Bewertung nicht nur im Einklang mit der
Vorinstanz, sondern auch mit der Kammer 16 für Handelssachen des Landgerichts
Hamburg im Parallelverfahren 5 U 17/05 , in dem es um die Verwendung der
Bezeichnung „Sprudel-Power“ für einen Trinkwassersprudler geht, und ferner mit
einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 1.8.2000 zum Aktz. 15 O 159/00
(vorgelegt im Parallelverfahren 5 U 17/05 ; diese Entscheidung ist aber im
Senatstermin, in dem beide Verfahren parallel verhandelt worden sind, ebenfalls
angesprochen worden). Soweit die Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg im
Jahre 1997 in anderer Besetzung die Bezeichnung „Sprudel-Maxx“ für Geräte zur
Anreicherung von Trinkwasser mit Kohlensäure verboten hat (Anlage Ast. 17), ist
der Erkenntniswert dieses Beschlusses gering, da er nicht begründet ist. Sollte
das Verbot ebenfalls auf einer Irreführungsgefahr beruhen, ist zu
berücksichtigen, dass Trinkwassersprudler und ihre Funktionsweise im Jahre 1997
noch nicht so bekannt waren wie heute. Auch die Anwendung des
Verbraucherleitbildes hat sich in den letzten Jahren in der Rechtsprechung
erheblich weiterentwickelt. Der Verbraucher wird heute für besser informiert und
aufgeklärt eingeschätzt, als dies noch im Jahre 1997 der Fall war.
ee) Soweit die Antragstellerin die Bezeichnung „SprudelFixx“ zusätzlich unter
dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausbeutung und -verwässerung nach § 3 UWG
angreift, kann sie auch damit nicht durchdringen. Der Senat vermag in der
Verwendung des Wortes „Sprudel“ im Zusammenhang mit einem Gerät zur
Leitungswasseraufbereitung mit Kohlensäure angesichts des engen Zusammenhangs
mit einem Verb des allgemeinen Sprachgebrauchs, der Bezeichnungsgewohnheiten des
Verkehrs und der allgemeinen Bekanntheit derartiger Geräte nicht zu erkennen,
dass der Verkehr Qualitätsvorstellungen, die er in Bezug auf natürliches
Mineralwasser hat, auf das Gerät „SprudelFixx“ oder das mit diesem Getränk
aufbereitete Leitungswasser übertragen könnte. Auf die obigen Ausführungen wird
Bezug genommen.
b) Werbeaussagen zur „Sprudelfrische“
Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung auch bezüglich der
beiden Werbeaussagen zur „Sprudelfrische“ des durch das Gerät „SprudelFixx“ mit
Kohlensäure versetzten Leitungswassers aufgehoben. Sogar noch deutlicher als bei
„SprudelFixx“ erkennt der Verkehr die Herleitung der Werbeaussage aus dem Verb
„sprudeln“ und wird diese werbliche Anpreisung lediglich dahingehend verstehen,
dass durch den Zusatz der Kohlensäure und die hierdurch verursachten
Luftbläschen eine sprudelnde Frische im Sinne eines anregenden oder prickelnden
Gefühls entsteht. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zum
Verkehrsverständnis des Wortes „Sprudel“ im Zusammenhang mit
Trinkwassersprudlern sinngemäß.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .
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