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Urteil
Bundespatentgericht (BPatG)
BPatG
Beschluss vom 29.11.2005
Az. 27 W (pat)
264/04
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der Marke 303 39 192 für die Waren
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18
enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme
und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, Bett-
und Tischdecken
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Gemeinschaftswortmarke 163 378
NORDSTROM
eingetragen für die Waren
Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren
Klasse 18: Kleinlederwaren
Klasse 25: Bekleidung, Modeaccessoires, Wirkwaren und Schuhwaren für Herren,
Damen und Kinder
Klasse 30: Bonbons
Klasse 35: Versandhauskatalogdienste für Geschenke, Bekleidung, Schuhwaren,
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kleinlederwaren, Accessoires,
Körperpflegeerzeugnisse, Haaraccessoires und Lebensmittel.
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem angefochtenen Beschluss den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, die angegriffene Marke beanspruche zwar Waren, die in einem
markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen seien. Sie halte
jedoch selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen hinreichend großen Abstand
zum Widerspruchszeichen ein, so dass die Annahme einer markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr an der fehlenden Ähnlichkeit der Vergleichszeichen
scheitere. Die Vergleichsmarken bestünden aus einem Gesamtbegriff, der jeweils
den klanglich übereinstimmenden Bestandteil "NORD" enthalte. Dieser könne jedoch
nicht selbständig kollisionsbegründend herausgegriffen werden. Beide Zeichen
bildeten jeweils einen Gesamtbegriff, der für das inländische Publikum ohne
weiteres Nachdenken als solcher zu erkennen und vom jeweils anderen zu
unterscheiden sei. In ihrer Gesamtheit seien die bestehenden Unterschiede sowohl
in begrifflicher, klanglicher wie auch in (schrift-) bildlicher Hinsicht so
prägnant, dass die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden könne. Trotz
gewisser Übereinstimmungen im Klangbild hebe sich die angegriffene Marke
phonetisch hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Bildlich
unterschieden sich beide Zeichen jeweils im zweiten Wortelement und durch die
grafische Gestaltung der angegriffenen Marke. Auch eine mittelbare
Verwechslungsgefahr könne unter diesen Umständen nicht bejaht werden.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie trägt im
Einzelnen vor, dass die beiderseitig beanspruchten Waren teils im
Identitätsbereich lägen, teils hochähnlich seien. Auch die sich gegenüber
stehenden Zeichen seien jedenfalls in klanglicher Hinsicht nahezu identisch und
können leicht füreinander gehört werden. Auch in schriftbildlicher Hinsicht
liege eine hochgradige Ähnlichkeit vor. Angesichts dessen könne auch ein
abweichender Sinngehalt die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der Marke der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber hat sich nicht geäußert. Die Beschwerdeschrift ist ihm
durch Beschluss des Senats vom 18. Januar 2005 öffentlich zugestellt worden,
nachdem mehrfache Zustellungsversuche fehlgeschlagen sind und sein Wohnsitz
sowie Aufenthalt trotz Recherchen unbekannt geblieben ist.
Die Widersprechende hat den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche
Verhandlung zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Gemäß § 43 Abs. 2
Satz 1 MarkenG ist die Löschung der angegriffenen Marke im Hinblick auf die aus
dem Tenor ersichtlichen Waren anzuordnen, denn es besteht insoweit die Gefahr
von Verwechslungen mit der älteren Widerspruchsmarke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr.
2 MarkenG . Die weitergehende Beschwerde ist dagegen unbegründet.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang
und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Hierzu gehören in erster Linie die Ähnlichkeit der Marken, die
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der
älteren Marke, wobei diese Faktoren derart in Wechselbeziehung zueinander
stehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR Int.
1998, 875, RdNr. 17, 18 – Canon; GRUR Int. 1999, 734 RdNr. 19, 20 - Lloyd; BGH
GRUR 2003, 1044 , 1045 – Kelly; GRUR 2004, 594 , 596 – Ferrari-Pferd; GRUR 2005,
427 , 428 – Lila-Schokolade).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur teilweise, und zwar lediglich im
Hinblick auf die aus dem Tenor ersichtlichen Waren, erfüllt. Bei
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann angesichts
einer hinreichenden Ähnlichkeit dieser Waren mit den für die Widersprechende
geschützten Waren sowie der Zeichenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht eine
beachtliche Gefahr der Verwechslung der Vergleichsmarken nicht ausgeschlossen
werden.
1. Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sind alle
Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder
Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren
Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH a. a.
O. – Canon; BGH GRUR 2001, 507 , 508 – EVIAN/REVIAN). In die Beurteilung
einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter
ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte
aufweisen, etwa weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. BGH
GRUR 1999, 496 , 497 ff. - TIFFANY; GRUR 2000, 886 , 887 - Bayer/BeiChem; GRUR
2003, 428 , 431 – BIG BERTHA).
a) Vorliegend geht die Warenähnlichkeit insoweit in den Identitätsbereich,
als sich die durch die Widerspruchsmarke geschützten Waren "Bekleidung,
Schuhwaren für Herren, Damen und Kinder" und die durch die jüngere Marke
geschützten Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" gegenüberstehen.
Das gleiche gilt für "Kleinlederwaren" der Widerspruchsmarke einerseits und
"Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten"
andererseits. Denn bei Kleinlederwaren, also etwa Lederbörsen, Etuis,
Schlüsseltaschen, Schein- oder Kartentaschen, handelt es sich um Waren aus Leder
oder Lederimitationen.
Im mittleren bis engen Ähnlichkeitsbereich liegen die Waren "Bekleidung"
einerseits und "Kopfbedeckungen" andererseits (vgl. BPatG, 27 W (pat) 151/02 -
FIAMMA/FIMMA, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).
Der durch die Widerspruchsmarke geschützten Ware "Bekleidungsstücke" sind die
"Webstoffe" der jüngeren Marke als Ausgangsmaterial für Bekleidungsstücke im
mittleren Grade ähnlich (so schon BPatG, 27 W (pat) 369/94 - REMO München/ Breno;
ebenso 33 W (pat) 274/02 - EB/E.B. Company; vgl. auch Richter/Stoppel, Die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.), was allgemein für Waren
verschiedener Fertigungsstufen gilt, soweit die Vorprodukte – wie hier – als
wesensbestimmend für das fertige Produkt anzusehen sind (vgl. BGH a. a. O. -
Bayer/BeiChem BPatG, BPatG, Beschl. v. 30. August 2005, 27 W
(pat) 224/04 - cotto.nino/cottonita; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2.
Aufl., § 14 RdNr. 483). Das Gleiche gilt für "Bekleidung" und die für die
angegriffene Marke geschützten "Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten",
(vgl. BPatG, Beschl. v. 12. August 1997, 27 W (pat) 154/96 - Ghibli/Ghibli:
ähnlich mit nicht unbeträchtlicher Warenferne; a. A.: HABM, BK R 470/01-2 ; BK R
38/03-2 ; EuG T - 8/03: keine Ähnlichkeit, jeweils zitiert nach Richter/Stoppel,
a. a. O.). Der Oberbegriff "Textilwaren" umfasst nicht nur textile Fertigwaren
wie Bekleidungsstücke, für die in der Klasseneinteilung von Waren und
Dienstleistungen die Klasse 25 einschlägig ist, sondern entsprechend der
DIN-Norm 60000 auch textile Halb- und Fertigfabrikate wie Fasern und Gewebe, die
der Herstellung der jeweiligen Endprodukte "Bekleidungsstücke" und "Wirkwaren"
dienen können.
Als Waren verschiedener Fertigungsstufen ist zwischen den Endprodukten
"Kleinlederwaren" und "Schuhwaren" der Widerspruchsmarke einerseits und den
Ausgangsmaterialien "Leder und Lederimitationen" der jüngeren Marke andererseits
mittlere Warenähnlichkeit anzunehmen, weil Kleinlederwaren und Schuhwaren aus
Leder und Lederimitationen hergestellt sein können. Unter dem Gesichtspunkt des
End- und Ausgangsproduktes sind auch die "Schuhwaren" der Widerspruchsmarke mit
den Waren "Häute und Felle" der jüngeren Marke als mittelgradig ähnlich
anzusehen, da für die Herstellung von Schuhen beide Ausgangsmaterialien in
Betracht kommen (vgl. http://www.europagesde/geschaftsverzeichnis/
leder-und-schuhe/leder-und-haute-fur-schuhe/home.html http://de.wikipedia.org/
wiki/Leder ).
Für die zugunsten der Widersprechenden in Klasse 25 geschützten
"Modeaccessoires" ist Warenähnlichkeit mit den für den Markeninhaber geschützten
Waren "Regenschirme" festzustellen. Bei letzteren kann es sich um
Modeaccessoires handeln, denn Regenschirme werden – ebenso wie andere gängige
Accessoires, z. B. Handtaschen, Halstücher oder Schmuck - häufig in farblicher
und stilistischer Abstimmung auf das individuelle modische Erscheinungsbild
erworben und von den Herstellern nicht nur hochpreisiger Mode regelmäßig als
passende Ergänzung zu den Bekleidungsstücken in ihre Produktpaletten aufgenommen
(vgl. etwa www.regenschirme.de ). Der Gesichtspunkt der auf Bekleidung modisch
abgestimmten Ergänzung trifft auch für "Sonnenschirme" zu, unter die nicht nur
aufzustellende Markt- und Gartenschirme, sondern ebenso trag- und aufklappbare
Schirme zum Schutz vor Sonne fallen. Solche Schirme finden auch heute noch
Verwendung, so etwa im Golfsport und bei Open-Air-Veranstaltungen (vgl. z. B.
http://www.euroschirm.com/deutsch/index.cgi - "birdiepal sun golf"; http://www.umbrail.com/g_golfbaelle.htm
). Ähnliches gilt für "Spazierstöcke". Zwar spielt der Erwerb von Spazierstöcken
als Accessoire – anders als in vorangegangenen Jahrhunderten – heutzutage keine
wesentliche Rolle mehr, dennoch bietet der Markt für (Geh-, Spazier- und
Wander-)Stöcke auch heute noch eine nahezu unübersehbare Vielfalt von Modellen
in unterschiedlichsten Materialien an, die ohne Weiteres als Modeaccessoires
Verwendung finden können (vgl. die Links bei Google unter "Spazierstock
Accessoire", insbesondere www.stockshop.de ). Insofern ist von einer Ähnlichkeit
zu "Modeaccessoires" auszugehen (enger noch BPatG, Beschl. v 24. Mai 2005, 27 W
(pat) 242/04 - ROSSI/Rossi zu Bekleidung/Schuhe und
Sonnenschirme/Regenschirme/Stöcke.
Das Gleiche gilt für "Kleinlederwaren" der Widerspruchsmarke einerseits und
"Reise- und Handkoffer" der angegriffenen Marke andererseits. Erfahrungsgemäß
werden diese Waren nicht nur regelmäßig in denselben Vertriebsstätten angeboten,
sondern sind auch häufig Bestandteile einer als Produktreihe konzipierten Serie
von Behältnissen, die der Größe nach von der Geldbörse bis zum Hand-/
Reisekoffer gestaffelt und stilistisch aufeinander abgestimmt sind (z. B.
http://www.pando-shop.de/ für BREE-Produkte ; http://www.picard-lederwaren.de/
deutsch/business/fs ).
Zwischen "Kleinlederwaren, Bekleidung, Schuhwaren" der älteren Marke
einerseits und "Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren" der jüngeren Marke
andererseits liegt ebenfalls Warenähnlichkeit vor. Diese Waren weisen
Berührungspunkte auf, weil sie nach den umfangreichen Recherchen des Senats in
denselben Verkaufsstätten angeboten werden. So sind in speziell auf den
Reitsport abgestimmten Sortimenten der Fachgeschäfte neben für den Reitsport
geeigneten Bekleidungsstücken aller Art und den speziellen Reitstiefeln
regelmäßig auch Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren, wie Trensen und
Zaumzeug erhältlich ( www.reitsport-winter.de ; www.reitsport-biro.de ;
www.reitsport-outlet.de ).
b) Dagegen sind die "Tisch- und Bettdecken" der angegriffenen Marke zu den
Waren und auch den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke als (absolut)
unähnlich zu erachten, so dass die Beschwerde insoweit erfolglos bleibt. Bei den
mit der Widerspruchsmarke beanspruchten "Wirkwaren" handelt es sich um textile
Flächengebilde, die durch Vermaschung eines Fadens oder eines Fadensystems
entstehen (vgl. http://www.wissen.de ). Zwar sind auf dem einschlägigen Markt
Bettdecken als Wirkware (insbesondere aus Wolle, vgl. http://217.172.172.50/
shop2/index.php?user=wooltex&2=1&hkat=4&skat=6 ) ebenso wie gewirkte Tischdecken
(vgl. Google: "gewirkte Tischdecken") anzutreffen. Dennoch dienen die in Klasse
24 geschützten Waren "Bettdecken" und "Tischdecken", auch wenn sie gewirkt sind,
den Zwecken der textilen Raumgestaltung bzw. Heimgestaltung und damit einem
grundsätzlich anderen Zweck als für Bekleidungszwecke hergestellte und daher in
Klasse 25 geschützte "Wirkwaren". Daher kommt auch der Aspekt der gleichen oder
ähnlichen Ausgangsmaterialien nicht zum Tragen, zumal auch in umfangreichen
Recherchen nicht festgestellt werden konnte, dass Tischdecken bzw. Bettdecken
regelmäßig von ein und demselben Unternehmen hergestellt werden wie Wirkwaren
oder Bekleidung (vgl. ebenso HABM, BK R 68/01-4 : keine Ähnlichkeit; zitiert
nach Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl.)
Bett- /Tischdecken einerseits und Bekleidung andererseits werden zudem in der
Regel nicht in gleichen Vertriebsstätten angeboten. Auch in Warenhäusern mit
einem umfassenden Warenangebot finden sich diese Waren in unterschiedlichen
Abteilungen (Bettwaren/Heimtextilien - Bekleidung). Sie können daher auch nicht
als einander ergänzende Waren angesehen werden.
Die für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen
"Versandhauskatalogdienste für Geschenke, Bekleidung, Schuhwaren, Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Kleinlederwaren, Accessoires, Körperpflegeerzeugnisse,
Haaraccessoires und Lebensmittel" führt ungeachtet der Regel, dass Waren und
Dienstleistungen ohnehin nur in Ausnahmefällen als ähnlich zu erachten sind,
schon deswegen nicht zur Bejahung einer Ähnlichkeit mit "Tisch- und Bettdecken"
der angegriffenen Marke, weil diese von dem Gegenstand der Dienstleistung nach
ihrem Wortlaut nicht erfasst sind.
2. Soweit Identität der Waren bzw. Warenähnlichkeit gegeben ist, ist ein sehr
beachtlicher Abstand der Vergleichszeichen erforderlich, der hier nicht gewahrt
ist.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im
Bedeutungs-(Sinn-)gehalt ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es auf den
jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt ( BGH
GRUR 2002, 167 , 169 – Bit/Bud; GRUR 2003, 712 , 714 – Goldbarren; GRUR 2004,
594 , 596 – Ferrari-Pferd).
In Hinblick auf den visuellen Gesamteindruck hat die Markenstelle zwar
zutreffend ausgeführt, dass ein beachtlicher Teil der angesprochenen
Verkehrskreise die Vergleichsmarken nicht verwechseln wird. In phonetischer
Hinsicht ist der Senat jedoch abweichend von der Markenstelle der Auffassung,
dass die klanglichen Übereinstimmungen zwischen den beiden Markenwörtern derart
groß sind, dass eine Verwechslungsgefahr, soweit eine Warenähnlichkeit überhaupt
gegeben ist, nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Die Markenwörter
stimmen in den jeweiligen Anfangssilben überein und unterscheiden sich lediglich
in den jeweiligen Auslauten, die klangschwach sind und zudem die ohne Weiteres
miteinander verwechselbaren Vokale "o" und "u" aufweisen. Der Buchstabe "R"
befindet sich zwar einerseits vor, andererseits nach dem Vokal der 2. Silbe.
Dort wirkt er der Gefahr der Verwechslung jedoch nicht hinreichend entgegen,
weil er in der Aussprache lediglich als Rachenlaut gehört wird und nach dem
Vokal "O" bzw. "U" der identische Buchstabe "M" als Schlusslaut folgt, der dem
Auslaut beider Markenwörter jeweils das gleiche klangliche Gepräge gibt. Das
verhindert, dass die jeweiligen Gesamtbegriffe "NORDSTURM" bzw. "NORDSTROM" vom
Verkehr schon bei schneller, mehr aber noch bei nachlässiger Aussprache oder
schlechten Übertragungsbedingungen als unterschiedlich erkannt werden. Die
unterschiedlichen Begriffsinhalte beider Markenwörter können daher dem Verkehr
keine semantische Hilfe zur Vermeidung von Verwechslungen bieten.
3. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2
MarkenG abzuweichen, nachdem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
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