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Bundespatentgericht: computer @nd more
BPatG
Beschluss vom 27.1.2006
Az 25 W (pat) 18/04
Gründe
I.
Die Bezeichnung computer @nd more ist am 28. Dezember 2000 für die Waren und
Dienstleistungen auf maschinenlesbare Datenträgern aufgezeichnete
Computerprogramme, elektronische und elektrotechnische Apparate und Instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsanlagen, Computer, Computer-Peripheriegeräte (soweit in Klasse
9 enthalten); Computer-Software in Form von Computerprogrammen, mit
Computerprogrammen bespielte Datenträger aller Art, Teile aller vorgenannten
Waren, Computersoftware in Form von Programmhandbüchern und Dokumentationen;
Druckschriften, Beratung zur Anwendung von Computerhard- und Software ,
Aktualisieren von Computersoftware; Vermieten von Computerhard- und
Computersoftware ; Vermieten der Zugriffszeit zur Datenbanken; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten;
Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte; Forschungen auf dem
Gebiet der Informationstechnik; Fertigungsplanung für Computerhardware;
Verwertung von Patenten; Projektplanungen zur Errichtung von
Datenverarbeitungsanlagen und Netzwerken; Erstellung von technischen Gutachten
über Computerhardware, beispielsweise EMV-Zulassung, EMV-Übersichtsmessungen,
ESD-Messungen, MPR2 -Messungen am Arbeitsplatz, TCO-Messungen am Arbeitsplatz,
Gutachten zur BZT-Zulassung von Elektrogeräten, Messung der Geräuschentwicklung
von Systemen und Anlagen und dergleichen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts die angemeldete Bezeichnung mit zwei Beschlüssen vom 17. März
2003 und 9. Dezember 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
zurückgewiesen.
Bei der angemeldeten und dem Verkehr ohne weiteres als "Computer und mehr"
verständlichen Wortfolge handele es sich in bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen um eine nicht unterscheidungskräftige Sachangabe, die
verdeutliche, dass Kern des Angebots Computer sind, dass aber auch ein Angebot
von ergänzenden Waren und Dienstleistungen bestehe, das dort ende, wo überhaupt
kein Zusammenhang mehr mit Leistungen eines (modernen) IT-Unternehmens
festzustellen sei. In dieser Bedeutung lasse sich eine entsprechende Verwendung
dieser Wortfolge in der Werbung auch nachweisen (Anlage 2 des Beschlusses vom 9.
Dezember 2003). Wegen dieses beschreibenden Begriffsinhalts fehle es ihr daher
an jeglicher Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG . Die Verwendung
des "@"-Zeichens sei ebenfalls nicht schutzbegründend, da dieses Zeichen nicht
nur zu einem umfassenden Symbol für Technik geworden sei, sondern auch als
werbeübliches Blickfangelement zur Ausschmückung des Vokals "a" diene.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle vom 9. Dezember 2003 aufzuheben.
Sie macht geltend, dass dem Verkehr der Werbeslogan "Computer and more" nicht
ohne weiteres verständlich sei. Dem Slogan könne keine in bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage
entnommen werden. Allenfalls für die Ware "Computer" wäre die angemeldete
Wortfolge "computer @nd more" beschreibend. Die Bezeichnung "more" lasse völlig
offen, für welche weiteren Waren und Dienstleistungen die angemeldete
Bezeichnung beansprucht werde. Es handele sich bei der angemeldeten Wortfolge
und eine interpretationsbedürftige und mehreren Deutungsmöglichkeiten
zugängliche Wortkombination. Einer Marke fehle es nur dann an der erforderlichen
Unterscheidungskraft, wenn dieser eine wirklich konkrete Aussage über die
gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen entnommen werden könne. Der angemeldeten
Bezeichnung könne aber keine konkrete Aussage über die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen entnommen werden, sondern allenfalls über die Fähigkeiten des
Dienstleistungsanbieters. Zudem sei die Marke durch den Bestandteil "@"
orthografisch abgewandelt, was ebenfalls Unterscheidungskraft begründe. Ferner
lasse sich den von der Markenstelle übersandten Internetstellen keine Verwendung
der angemeldeten Bezeichnung entnehmen. Die Anmelderin verweist ferner auf die
eingetragene Marke "Bytes and More". Aus den vorgenannten Gründen bestehe auch
kein Freihaltungsbedürfnis iS von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG .
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung
"computer @nd more" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden (vgl zur stRspr
BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten
Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine
Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl EuGH GRUR
2004, 674 , 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen,
dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die
Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die
Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in
der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein
Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die
angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder
Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten
Zeichen eine Sachinformation sehen ( BGH MarkenR 2002, 338 , 340 - Bar jeder
Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148 , 149 – Winnetou; EuG GRUR Int 2001, 864 , 866 -
CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299 , 301 – OEKOLAND).
Ausgehend hiervon fehlt der angemeldeten Wortkombination "computer @nd more",
deren Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen zu
beurteilen ist, die erforderliche Eignung, im Verkehr als Unterscheidungsmerkmal
hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu
werden.
Das angemeldete Zeichen heißt wörtlich übersetzt "Computer und mehr" und ist
den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich. Was den
Markenbestandteil "@nd more" – gleichbedeutend mit "and more", "& more" oder
"und mehr" - betrifft, hat das Bundespatentgericht sowohl in den dem
angefochtenen Erinnerungsbeschluss der Markenstelle auszugsweise beigefügten als
auch in weiteren Entscheidungen (vgl zuletzt PAVIS PROMA BPatG 32 W 128/03 v.
15.06.2005 – Stones & more) aufgezeigt, dass es sich dabei um eine auch im
Inland in der Werbesprache inzwischen sehr verbreitete Floskel handelt, mit der
in verschiedensten Waren- und Dienstleistungsbereichen auf zusätzliche
Eigenschaften bzw ein erweitertes Leistungs- und Angebotsspektrum hingewiesen
werden soll.
Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge
hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dann aber nicht als
individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Werbeslogan
auffassen, der lediglich eine anpreisende Werbeaussage mit rein beschreibendem
Inhalt darstellt und kaum mehrdeutig erscheinen kann. So bringt die Wortfolge "computer
@nd more" in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in verständlicher und
zeitgemäßer Form zum Ausdruck, dass diese sich auf "Computer" und damit in
Zusammenhang stehende Fragen und Probleme beziehen bzw diese zum Gegenstand
haben. Insoweit ist zu beachten, dass bei einem Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von
Oberbegriffen unterschiedliche Waren und Dienstleistungen umfasst, die
Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits
dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter
fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP
2002, 91 , 93-94 – AC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 8 RdNr 284), so
dass es insbesondere hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistung nur auf den
entsprechenden Oberbegriff, nicht hingegen auf die "beispielsweise" aufgeführten
speziellen Tätigkeiten ankommt.
Hinsichtlich der Waren "elektronische und elektrotechnische Apparate und
Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsanlagen, Computer, Computer-Peripheriegeräte (soweit in Klasse
9 enthalten)" wird der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge entweder einen
schlagwortartig verkürzten Hinweis auf ein um den "Computer" zentriertes
Leistungs- und Angebotsspektrum oder aber in bezug auf die konkret damit
gekennzeichnete Ware eine beschreibende Qualitätsangabe sehen, dass diese
weitere vorteilhafte, über die Verwendung als "Computer" hinausgehende
Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten besitzt. Dies führt nicht zu einer
schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung für diese Waren, da die
Wortfolge insoweit in beiden Bedeutungsmöglichkeiten einen eindeutigen
sachbezogenen Aussagegehalt aufweist.
In bezug auf die Waren "auf maschinenlesbare Datenträgern aufgezeichnete
Computerprogramme, Computer-Software in Form von Computerprogrammen, mit
Computerprogrammen bespielte Datenträger aller Art, Teile aller vorgenannten
Waren, Computersoftware in Form von Programmhandbüchern und Dokumentationen"
wird der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge einen Hinweis auf den Inhalt
dieser Waren erkennen. Letzteres gilt auch in bezug auf die beanspruchten Waren
"Druckschriften". Solche inhaltsbeschreibenden Werktitel können zwar Titelschutz
iS von § 5 Abs 3 MarkenG erlangen; ihnen fehlt jedoch, soweit es um ihre
Eintragung als Marke geht, das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft (vgl
BGH, GRUR 1998, 145 , 146 – Klassentreffen; GRUR 2003, 342 , 343 – Winnetou).
Soweit nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen, ergänzenden oder umfassenden
Angebote die Anmelderin mit dem Zusatz "@nd more" meint oder der angesprochene
Verkehr sich darunter vorstellt, steht dies einem rein sachbezogenen Verständnis
der Wortfolge nicht entgegen. Denn es liegt in der Natur der angemeldeten
Wortfolge als Sammelbezeichnung, dass das Thema breit angelegt und die Angabe
insgesamt allgemein ist. Die mit einer solchen verallgemeinernden Aussage
einhergehende Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten
tatsächlichen Inhalte steht einem Verständnis als bloße Sachangabe aber nicht
entgegen (vgl BGH MarkenR 2000, 330 , 332 – Bücher für eine bessere Welt). Eine
solche begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und gewollt
sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener
Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im
Einzelnen zu benennen. Im Gegensatz zu der von der Anmelderin zitierten und ua
für vergleichbare Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich eingetragenen
Wortfolge "Bytes and more" (vgl dazu die entsprechende Entscheidung PAVIS PROMA,
25 W (pat) 133/01 v. 10.10.2002) enthält die Wortfolge "computer @nd more" einen
eindeutigen sachbezogenen Aussagegehalt in bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen, der ihrer Auffassung als betrieblicher Herkunftshinweis
entgegensteht.
Die dem angefochtenen Erinnerungsbeschluss der Markenstelle beigefügte
Recherche der Internet-Suchmaschine "Google" zu der gleichbedeutenden
Bezeichnung "computer und mehr" belegt denn auch eine beschreibende Verwendung
der angemeldeten Wortfolge zur schlagwortartigen Beschreibung eines Angebots
"rund um den Computer" (vgl dazu die in der Recherche ausgewiesenen Fundstellen
www.hismad.de : " HISMAD by Marklein – Computer und mehr!;
www.hogi-elektronik.de : HoGi-Elektronik-Computer und mehr).
Selbst wenn entgegen dieser nachweisbaren Verwendung des Begriffs "computer
@nd more" angenommen würde, es handele sich hierbei um eine sprachliche
Neuschöpfung, ließe sich allein daraus entgegen der Auffassung des Anmelders
nicht deren Schutzfähigkeit ableiten. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung
wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen
selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit
führt. Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte
Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die
bloße Zusammenstellung der Bestandteil entsteht und somit über die Summe dieser
Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111 , 115 – BIOMILD/Campina-Melkunie).
Das ist aber bei "computer @nd more" nicht der Fall. Vielmehr ist der
sachbezogene Aussagegehalt der Bezeichnung für die beanspruchten
Dienstleistungen so deutlich und unmissverständlich, dass seine Funktion als
sachbezogener Begriff nahe gelegt ist. Die Wortkombination "computer @nd more"
benennt Inhalt und/oder Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen, ohne dass
durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der
Wortkombination verloren geht.
Mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle auch festgestellt, dass die
Verwendung des "@" ebenfalls nicht schutzbegründend wirkt, weil es als
werbeübliches Blickfangelement zur Ausschmückung des Vokals "a" dient (vgl dazu
BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 198/01 vom 30.08.2002 - @ctive IO ).
Ob das angemeldete Zeichen in bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten
Waren und Dienstleistungen darüber hinaus eine beschreibende Angabe im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben, bedarf im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits
keine ursprüngliche Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist,
keiner Entscheidung.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
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