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Marke:
Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis
BPatG
Beschluss vom 9.5.2006
33 W (pat) 65/04
Gründe
I.
Am 14. Februar 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-/Bildmarke
300 11 526.1
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Drucksachen, Unterrichts- und Lehrmittel,
Veröffentlichungen, Zeitpläne, Zeitschriften, Zeitungen, Aufkleber, Stickers
(Papeteriewaren), Bücher, Fahnen, Wimpel aus Papier, Kalender, Kataloge,
Photographien;
Klasse 25: Bekleidungserzeugnisse, Schuhe, Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Marketing (Absatzforschung); Marktforschung; Public Relations
(Öffentlichkeitsarbeit), Verkaufsförderung für andere (Sales promotion);
Dienstleistung einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen, von
Werbematerial; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verbreitung von
Werbeanzeigen; Herausgabe von Werbetexten, Organisation von Ausstellungen und
Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, sowie im Zusammenhang mit Golf- und
Polosport für Feste, Geselligkeiten, Reisen und die Präsentation im Internet,
Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von
Dokumenten;
Klasse 41: Betrieb eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht); Betrieb von
Sportanlagen; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Poloplätzen; Betrieb einer
Fecht- und Schießanlage; Betrieb von Sportcamps; Vermietung von Stadien;
Vermietung von Sportausrüstungen; Tierdressur; Dienstleistungen bezüglich
Freizeitgestaltung; Unterricht und Erziehung; Durchführung von Veranstaltungen;
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Reitunterricht und Durchführung von
pferdesportlichen Veranstaltungen; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe;
Veranstaltung von Wettbewerben; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;
Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Veranstaltungen von Ausstellungen für
kulturelle oder Unterrichtszwecke; Unterhaltung; Training von Pferden;
Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Betrieb von
Gesundheits-Clubs.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch eine
Angestellte des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1 , 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle stellt die
angemeldete Marke eine unmittelbar beschreibende Angabe bezüglich ihres
Erbringungsorts dar. Es sei möglich und nahe liegend, dass die Dienstleistungen
von in dieser Region ansässigen Betrieben bzw. Unternehmen erbracht würden, so
dass sich die angemeldete Wortfolge für den Verkehr als allgemeiner sachlicher
Hinweis auf deren Herkunft und Inhalt darstelle, da die Waren und
Dienstleistungen Informationen über diese Region enthalten und aus dieser Region
stammen könnten. Da die Konkurrenten des Anmelders ebenfalls den Erbringungsort
ihrer Dienstleistungen bzw. den Herkunftsort und Inhalt ihrer Waren mit der
Wortfolge "GUT SEEBURG AM CHAMPAGNERBERG" bezeichnen können müssten, stehe ihrer
Monopolisierung ein Freihaltebedürfnis entgegen. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass nach neuerer Rechtsprechung nicht das Vorliegen eines aktuellen und konkret
feststellbaren Freihaltebedürfnisses erforderlich sei, sondern es darauf
ankomme, ob die betreffende Angabe für eine Verwendung als geografische Angabe
geeignet sei und ob dies im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche
Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten sei. In der Region Gut
Seeburg/Champagnerberg seien, im Internet belegbar, bereits diverse Unternehmen,
insbesondere Werbeagenturen, und Sporteinrichtungen ansässig. Angesichts der
unmittelbaren Nähe zur Großstadt Berlin und der verhältnismäßig dichten
Besiedelung dieser Umgebung sei die Ansiedelung weiterer Betriebe
vernünftigerweise zu erwarten. An dieser Beurteilung ändere auch der Vortrag des
Anmelders nichts, wonach er Besitzer des Gutes Seeburg sei, denn der Besitz als
tatsächliche Sachherrschaft könne wesentlich unkomplizierter wechseln oder
erlöschen als das Eigentum, wohingegen der Markenschutz unbegrenzt verlängerbar
sei. Eine lediglich besitzrechtliche Position vermöge daher der Annahme eines
berechtigten Bedürfnisses der Mitbewerber an der freien Verwendung des
Ortsnamens nicht entgegenzustehen. Auch die grafische Ausgestaltung der
angemeldeten Marke sei nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen, da sie
nicht über das Werbeübliche hinausgehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Markenstelle keine ausreichenden
tatsächlichen Feststellungen zu einem aktuellen oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft entstehenden Freihaltebedürfnis
getroffen habe. Wie aus dem von der Markenstelle angeführten Nachschlagewerk
"Müllers Großes Deutsches Ortsbuch" hervorginge, gebe es in Deutschland
insgesamt 10 Orte mit dem Namen "Seeburg". Bereits dies spreche für eine
mehrdeutige, unbestimmte Angabe. Selbst wenn eine Zuordnung durch den weiteren
Bestandteil "Am Champagnerberg" möglich sein sollte, wären hierfür detaillierte
Ortskenntnisse und - wegen der weiteren Orte mit dem Namen "Seeburg" - mehrere
Gedankenschritte erforderlich, was aber gegen ein Freihaltebedürfnis spreche.
Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da es selbst die Gemeindebezeichnung
"Seeburg" nicht mehr gebe. Diese Gemeinde (Kr. Potsdam-Mittelmark) sei im Rahmen
einer Gebietsreform in die Gemeinde Dallgow-Böberitz eingemeindet worden. Dies
gehe aus dem Schreiben der Gemeinde Dallgow-Döberitz vom 7. Oktober 2003 an den
Anmelder hervor, das er in Kopie eingereicht hat. Als veralteter Ortsname könne
die Angabe "Seeburg" und damit die angemeldete Gesamtbezeichnung nicht (mehr)
freihaltebedürftig sein. Im Übrigen handele es sich bei dem ehemaligen Ort
"Seeburg" um eine wirtschaftlich unbedeutende Örtlichkeit mit ca. 600
Einwohnern. Das Anwesen des Anmelders inmitten eines Naturschutzgebietes in
einer 1 km vom ehemaligen Ort "Seeburg" entfernten Splittersiedlung umfasse
lediglich ca. 13,1 ha. Da eine Eignung, als geografische Herkunftsangabe zu
dienen, den Namen bekannter Orte zukomme, könne dies keinesfalls für das Anwesen
des Anmelders "Am Champagnerberg" gelten. Zudem befinde sich das Landgut "Am
Champagnerberg" seit 1991 ausschließlich im Alleineigentum des Anmelders. Zwar
befänden sich dort auch, wie die Markenstelle insoweit zu Recht ausgeführt habe,
verschiedene weitere Unternehmen und Anlagen, diese befänden sich jedoch
sämtlich auf dem Gut des Anmelders, der Mietverträge mit den dortigen
Unternehmen abgeschlossen habe.
Auch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis liege nicht vor. Hierfür müssten sichere
und konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung vorhanden sein,
welche die Freihaltung des fraglichen Begriffs zwingend erforderten. Da der
Anmelder bereits seit 1991 Eigentümer des Guts sei, sei es sogar eher
unwahrscheinlich, dass sich diese Verhältnisse änderten. Im Übrigen liege es,
wenn bei etwaigen Übertragungen das Markenrecht nicht ohnehin mit dem
Geschäftsbetrieb auf den Rechtsnachfolger übergehe, in der Hand des künftigen
Erwerbers, sich das Recht an der freien Verwendung vertraglich oder im Klagewege
zu sichern. Aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass eine langjährige,
gegenwärtig noch bestehende und künftig nicht ohne weiteres in Frage zu
stellende tatsächliche und rechtliche Monopolstellung der Annahme eines
berechtigten Bedürfnisses der Mitbewerber an der freien Verwendung des
Ortsnamens entgegenstehen könne. Da keine sicheren und konkreten Anhaltspunkte
für eine andere Entwicklung vorhanden seien, lägen auch die Voraussetzungen für
eine ausnahmsweise Berücksichtigung eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses
nicht vor. Im Übrigen weise die Anmeldemarke auch die erforderliche
Unterscheidungskraft auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke
für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der
Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2 , 41 MarkenG somit nicht entgegen.
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich,
die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können.
Allerdings stellen die in der Marke enthaltenen Angaben "Seeburg" und "am
Champagnerberg" geografische Angaben dar. Insbesondere handelt es sich bei der
Angabe "Seeburg" um einen Ortsnamen, der entgegen der Auffassung des Anmelders
trotz seiner Eingemeindung in eine andere Gemeinde nach wie vor eine
geografische Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt.
Maßgebend ist insoweit nicht irgendeine politische oder kommunalrechtliche
Eigenständigkeit, sondern allein der Umstand, ob eine solche Angabe vom Verkehr
als Ortsangabe verstanden werden kann. Dies ist, da Seeburg als südwestlich des
Berliner Stadtteils gelegene Ortschaft in Karten verzeichnet ist (vgl. z. B.
www.berlin.city-map.de ), offensichtlich der Fall. Auch die relative
Unbekanntheit solcher Orte oder die Existenz weiterer Orte gleichen Namens
hindert ebenso wenig das Vorliegen einer Merkmalsangabe wie eine vergleichsweise
geringe Einwohnerzahl, wenn dort eine Herstellung der Waren oder Erbringung der
Dienstleistungen jederzeit erfolgen kann ( BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein).
Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche verfügt nur die o. g., bei Berlin gelegene
Ortschaft "Seeburg" über ein Areal mit der Bezeichnung "Champagnerberg" oder "Am
Champagnerberg", so dass die in der Anmeldemarke enthaltene geografische Angabe
einerseits konkretisiert, andererseits aber auch eingeschränkt wird. Der Senat
konnte die genaue Lage und Ausdehnung dieses Seeburger Areals zwar nicht
ermitteln, jedoch muss es sich dabei um ein Gebiet handeln, das über die Straße
"Scholle" zu erreichen ist, da (nur) ein weiterer, mit dem Betrieb des Anmelders
möglicherweise nicht wirtschaftlich verbundener benachbarter Pferdehof eine
ähnliche Adressangabe verwendet (Pferdehof H. mit der Adresse: "Scholle 3 Am
Champagnerberg, 14476 Seeburg", vgl. www.agriadvance.de , während der Betrieb
des Anmelders die Adresse "Scholle 4 Am Champagnerberg" aufweist). Die Existenz
dieses Pferdehofs, unterstellt die Annahme mangelnder wirtschaftlicher
Verbundenheit mit dem Anmelderbetrieb wäre richtig, würde für die meisten der in
der Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen auch ein (gegenwärtiges)
Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Angabe "Seeburg -
am Champagnerberg" belegen.
Hier kommt allerdings entscheidungserheblich hinzu, dass sich die angemeldete
Marke nicht in einer geografischen Angabe erschöpft, da in ihr das Wort "Gut"
vorangestellt ist. Damit ist sie nicht als direkte geografische Angabe, sondern
nach Art der Bezeichnung eines bestimmten (größeren) landwirtschaftlichen
Betriebes gebildet. Zwar kann damit nicht automatisch jegliches Bedürfnis an der
Freihaltung einer solchen Angabe verneint werden, da einerseits auch andere
Landwirte, Pferdezüchter oder sonstige auf einem bestimmten Gut arbeitende
Hersteller oder Dienstleistungserbringer ein Interesse haben können, ihren
Betrieb nahe liegend mit einer Kombination des Wortes "Gut" und der
geografischen Angabe über die Belegenheit des Anwesens zu kombinieren (vgl.
allerdings BGH GRUR 1999, 365 - THE HOUSE OF BLUES, wonach die Bezeichnung von
Merkmalen des Betriebs nicht einer Bezeichnung von Merkmalen der Waren und
Dienstleistungen gleichgesetzt wird), andererseits können sich die Namen von
historischen landwirtschaftlichen Betrieben auch als "Namensgeber" für Städte,
Dörfer oder Teile davon entwickeln, was etwa für viele Ortschaften oder
Ortsteile mit dem Schlussbestandteil "…-hof" gelten wird. Letzteres hat sich
hier allerdings nicht feststellen lassen.
Jedenfalls ist das in Frage kommende geografische Areal Seeburg am
Champagnerberg nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats derart
eingegrenzt, dass es im Hinblick auf die extrem begrenzte Anzahl möglicher
weiterer Betriebe an diesem Ort und die Größe des Betriebs des Anmelders nicht
mehr als rein ortsbeschreibende Angabe in Betracht kommt. Wie oben ausgeführt,
ließ sich nur ein weiterer Betrieb feststellen, der nach seinem Internetauftritt
Konkurrent des Anmelderbetriebs auf dem Gebiet des Pferdesports sein könnte und
der in der Gegend "am Champagnerberg" bzw. der Straße "Scholle" belegen ist
(Pferdehof H.). Er verwendet zur Kennzeichnung seines Betriebs bzw. seiner
Dienstleistungen auch nicht eine Kombination des Wortes "Gut" mit einer
geografischen Angabe. Ansonsten stellt der Anmelderbetrieb mit seinen Mietern
und Pächtern den offenbar einzigen und - nach der Internetpräsenz und der Fülle
der auf dem Anwesen angebotenen Dienstleistungen - wesentlichen Betrieb bzw.
eine örtliche Zusammenfassung verschiedener Betriebe dar. Auf seinem Gelände
befinden sich etwa eine Tierklinik, ein Poloclub samt Pferdepension,
Sportanlagen für Golf, Fechten, Schießen, ein Restaurant, eine Gäste-Pension und
ein Bekleidungsgeschäft ( www.gut-seeburg.de/ ). Eine Internetrecherche mit der
Suchmaschine "Google" nach der angemeldeten Gesamtwortfolge (Stringsuche nach
exakt der gleichen Wortreihenfolge) erbrachte lediglich neun Hinweise, die sich
allesamt auf den Anmelderbetrieb bezogen. Auch eine allgemeiner gefasste
Internet-Recherche, in der nur die Wortfolge "am Champagnerberg" mit der
Ortsangabe "Seeburg" kombiniert wurde, erbrachte nur etwa 60 Treffer, die sich
wiederum auf den Betrieb des Anmelders (z. T. als "Polo und Country Club Gut
Seeburg") und die auf dem Gelände befindliche tierärztliche Klink bezogen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann nicht mehr davon ausgegangen
werden, dass die angemeldete Bezeichnung vom Verkehr nur als geografische
Herkunftsangabe verstanden wird, die für Mitbewerber des Anmelders freigehalten
werden müsste. Vielmehr stellt sie offensichtlich nur einen Hinweis auf den
Betrieb des Anmelders dar. Damit scheidet ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG aus.
Zugleich kann auch nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Marke
jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Denn wenn
nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats kein Verständnis der
Anmeldemarke als geografische Herkunftsangabe, sondern allenfalls als Hinweis
auf den Betrieb des Anmelders, mithin auf die Herkunft der Waren und
Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, in Betracht kommt, so
verfügt die Anmeldemarke zwangsläufig über ein Mindestmaß an
Unterscheidungskraft.
Der Beschwerde war damit stattzugeben.
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