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Suchmaschine
muss Vorkehrungen gegen Rechtsverletzung treffen
LG Hamburg
Urteil vom 28.4.2006
Az.: 324 O 993/05
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer
vom 2. Februar 2006, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, über die
Internetsuchmaschine "Google" bei Eingabe des Namens des Antragstellers u.a. das
Folgende zu verbreiten:
"Immobilienbetrug ..."
Der Antragsteller ist Geschäftsführer der Komplementärin der "D ... mbh & Co.
KG" in Stuttgart. Der Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Vermittlung von
Kaufverträgen über Wohnungen, die einer besonderen Abschreibemöglichkeit
unterliegen und deren Erwerb zu steuerlichen Begünstigungen führen soll. Über
den Antragsteller und das Unternehmen ist wiederholt verbreitet worden, dass sie
so genannte "Schrottimmobilien" vertreiben würden.
Die Antragsgegnerin betreibt ein Unternehmen, zu dessen Gegenstand der Betrieb
der Internetsuchmaschine "Google" gehört, deren deutsche Ausgabe über die
Internetseite "www.google.de" aufrufbar ist. Wenn man in diese Suchmaschine den
Vor- und Nachnamen des Antragstellers eingab, führte diese in der Liste der
Suchergebnisse Texte der hier angegriffenen Art auf. Der Antragsteller ließ, die
Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 (Anlage AS 5) auffordern,
diese Eintragungen zu entfernen. Die Antragsgegnerin löschte die beanstandeten
Einträge, in der Folgezeit erschienen aber bei Eingabe des Namens des
Antragstellers in die Suchmaschine erneut Einträge der beanstandeten Art,
darunter die in diesem Verfahren angegriffenen Einträge.
Der Aufforderung des Antragstellers, eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, ist die Antragsgegnerin nicht
nachgekommen, woraufhin der Antragsteller die einstweilige Verfügung der Kammer
vom 2. Februar 2006 erwirkt hat, gegen die sich der Widerspruch der
Antragsgegnerin richtet.
Die Antragsgegnerin trägt zur Funktionsweise ihrer Suchmaschine vor: Die
Ergebnisse, die nach Eingabe der Suchworte in der Ergebnisliste ausgewiesen
würden, seien nicht redaktionell bearbeitete Beiträge, sondern vollständig
automatisch erstellte Suchergebnisse. Das jeweilige Suchergebnis solle den
Nutzer zur besseren Orientierung auf die möglichen Inhalte der Zielseiten
hinweisen. Diese Inhalte würden aufgrund der automatischen Darstellung der
Suchergebnisse bei der Suche nach Texten nicht nach inhaltlichen Kriterien
wiedergegeben, sondern als Schnipsel - "Snippets"- ausschließlich aufgrund
automatisiert-technischer, rein maschineller Verfahren.
Diese "Snippets" seien zufällig von der Suchmaschine zusammengestellte kurze
Satzbruchstücke, die auf den gefundenen Internetseiten in direktem örtlichen
Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchbegriff stehen. Die erste Zeile des
Nachweises in der Ergebnisliste gebe den "Titel" der Internetseite an, auf der
das jeweilige Suchergebnis gefunden werde. Bei der Angabe in der Ergebnisliste
sei die erste Zeile als Link ausgestaltet, so dass man durch Anklicken der
ersten Zeile auf den jeweiligen Internetauftritt gelange.
Bei dem Titel der Internetseite handle es sich um die von dem Betreiber der
jeweiligen Internetseite gewählte Bezeichnung. Die ungeheure Vielzahl von
Informationen, die das Internet enthalte, lasse sich für die Nutzer nur
überfunktionstaugliche Suchmaschinen erschließen. Wegen der Vielzahl der
Informationen könne eine individuelle Auswertung nicht erfolgen, sie lasse auch
eine Kontrolle der maschinell erstellten "Snippets" auf rechtliche Zulässigkeit
nicht zu.
Der Internetnutzer wisse, dass die "Snippets" rein maschinell erstellt würden.
Er werde ihnen daher keinen Inhalt beimessen, der über die Information
hinausgehe, dass die in dem "Snippet" wiedergegebenen Textbestandteile auf der
nachgewiesenen Internetseite zu finden seien; dass die Textbestandteile
inhaltlich zusammenhingen, denke der Internetnutzer nicht. Die Antragsgegnerin
beanstandet, dass die erlassene einstweilige Verfügung sich nicht mit dem
ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsbegehren decke. Eilbedürftigkeit sei
nicht gegeben.
Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Hamburg vom 2. Februar 2006, Aktenzeichen 324 O 993/05, aufzuheben und den auf
ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Antragsteller trägt unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen
Versicherung vom 19. Dezember 2005 (Anl. AS 4) vor, dass er mit seinem
Unternehmen keine Schrottimmobilien, sondern ausschließlich werthaltige Objekte
vermittle. Von den Einträgen in den Ergebnislisten der Antragsgegnerin habe er
am 23. November 2005 Kenntnis erlangt (eidesstattliche Versicherung vom 27. 12.
2005, Anl. AS 9). Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sie sich auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren als zu
Recht ergangen erweist. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war
und ist zulässig und begründet.
I. Die nach § 940 ZPO erforderliche Eilbedürftigkeit der Sache war
gegeben. Der Antragsteller hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27.
Dezember 2005 (Anlage AS 9) glaubhaft gemacht, dass er am 23. November 2005
erstmals von den angegriffenen Internetäußerungen Kenntnis erlangt hat. Damit,
dass sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 20. Dezember 2005
bei Gericht eingegangen ist hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass er die Sache als eilbedürftig ansieht und sich entsprechend verhält. Dass
er seinen Antrag in der Folgezeit auf gerichtlichen Hinweis geändert hat, ändert
an der grundsätzlich gegebenen Eilbedürftigkeit jedenfalls deshalb nichts, weil
der Kern der gerügten Verletzung - die Verbreitung ehrverletzender Äußerungen
über die Internetseite der Antragsgegnerin - derselbe geblieben ist.
Ebenso wenig scheitert die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin daran, dass dem
Antragsteller Ansprüche gegen die Betreiber der nachgewiesenen Internetseiten
zustehen mögen, die die persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen enthalten.
Dies lässt sein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des in diesem Verfahren
erhobenen Anspruchs unberührt. Die Verantwortlichkeit eines Störers schließt die
Verantwortlichkeit weiterer Störer ohnehin nicht aus. Zudem besteht aus der
Sicht des Antragstellers an einer Inanspruchnahme gerade des Betreibers der
Suchmaschine ein hohes Interesse, weil diese als Multiplikator der Äußerungen
fungiert und die Betreiber der von der Suchmaschinen nachgewiesenen
Internetseiten häufig nicht auffindbar oder erreichbar sind.
II. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu aus §§
823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG, denn die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verletzt ihn bei
fortbestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
1. Die angegriffenen Äußerungen stellen eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Antragstellers dar.
Bei der Frage, wie eine Äußerung zu verstehen ist, ist als Maßstab zugrunde zu
legen das Verständnis des Durchschnittsrezipienten (BVerfG, Beschl. v. 10.10.
1995, NJW 1995, S. 3303 ff., 3305, 3310). Dabei kann nicht unterstellt werden,
dass der Nutzer des Internetangebots der Antragsgegnerin über ein vertieftes
Verständnis der Funktionsweise des Internets verfügt. Mit dem Internetauftritt
der Antragsgegnerin werden zwar nur Nutzer zu tun haben, die jedenfalls eine
Vorstellung davon haben, wie man mit der von ihr angebotenen Suchmaschine
umgeht; angesichts der großen Verbreitung der von der Antragsgegnerin
betriebenen Suchmaschine und vor allem aufgrund ihrer für den Nutzer erstaunlich
einfachen Handhabung werden sich unter den Nutzem des Internetangebots der
Antragstellerin aber viele Personen finden, deren Verständnis über die
einfachsten Anfangsgründe nicht hinausgeht. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass der Durchschnittsnutzer der Suchmaschine "Google" weiß,
auf welche Weise die ihm auf seine Eingabe von Suchworten präsentierten
"Snippets" zustande kommen.
Dies zugrunde gelegt, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Durchschnittsnutzer
die von dem Antragsteller beanstandeten "Snippets" dahingehend verstehen kann,
dass der Antragsteller in der Weise in Betrügereien mit Immobilien verwickelt
sei, dass er Täter oder Teilnehmer entsprechender Betrugsvergehen sei. Denn wenn
ein Internetnutzer den Namen einer Person - von der der Nutzer zudem
wahrscheinlich weiß, dass sie ein Immobilienmakler ist - in eine Suchmaschine
eingibt und diese ihm Seiten nachweist, die das Wort "Immobilienbetrug" im Titel
führen, dann kann er das naheliegenderweise so verstehen, als solle dem
Betroffenen vorgeworfen werden, er sei ein Immobilienbetrüger. Verstärkt wird
dieser Effekt durch die Mehrzahl der ähnlichen "Snippets"; denn die "Snippet"-Liste
liest sich geradezu wie ein "Steckbrief" oder eine Fahndungsliste, in der immer
wieder der Name des Antragstellers auftaucht.
Die Verbreitung von Äußerungen mit einem solchen Inhalt verletzt den
Antragsteller in seinem aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ableitbaren allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, ohne dass die Antragsgegnerin sich für die Verbreitung
einer solchen Äußerung auf Rechtfertigungsgründe berufen könnte.
Die Äußerung, dass jemand an "Immobilienbetrügereien" verwickelt sei, ist zwar
eine Äußerung, die auf der Grenze von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
liegt, so dass die Beklagte sich prinzipiell auf die Meinungsäußerungsfreiheit,
die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet ist, berufen kann, wenn man zu ihren
Gunsten unterstellt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit auch den Schutz
maschinell erstellter Äußerungen umfasst. Nicht geschützt ist aber die
Verbreitung von Meinungsäußerungen, die an Tatsachen anknüpfen, wenn diese
Tatsachen unzutreffend sind (BVerfG, Beschl. v. 16. 7. 2003, NJW2004, S. 277
ff., 278).
Das ist bei dem Vorwurf des "Immobilienbetruges" - bzw. der im Zusammenhang
damit erwähnten "Machenschaften" - jedenfalls insoweit der Fall, als der Vorwurf
des Betruges impliziert, dass der Antragsteller seinen Kunden "falsche
Tatsachen" vorspiegelt (§ 263 StGB), sie also belügt. Der Vorwurf enthält mithin
die Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache des Inhalts, dass der Antragsteller
seinen Kunden wissentlich die Unwahrheit sage. Dass dies der Fall wäre, hat der
Antragsteller bestritten und die - insoweit angesichts der Ehrenrührigkeit einer
solchen Tatsachenbehauptung - darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete (vgl.
BGH, Urt. v. 12. 5. 1987, NJW 1987, S. 2225 ff., 2226 f.) Antragsgegnerin nicht
dargelegt.
Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 29.1. 2002, NJW 2002, S. 1192 ff.) ergibt sich
nichts anderes. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der dortige Beklagte über
den Verlag der dortigen Klägerin verbreitet, "die Klägerin verhalte sich
gegenüber den bei ihr publizierenden Autoren wie ein Lebensmittelhändler, bei
dem man ein Pfund Käse verlange, es bezahle, dann aber zu Hause feststelle, dass
man nur 100 Gramm bekommen habe und dies sei ja Betrug".
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen, weil "Betrug" eine zulässige
Meinungsäußerung sei, mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass bei
dem Angebot der Klägerin Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis
stünden.
Selbst wenn man diese Entscheidung nach dem damaligen Rechtszustand für
zutreffend halten wollte, wären die darin entwickelten Grundsätze für die hier
gegebene Fallgestaltung nicht einschlägig, weil in dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall dem Leser immerhin mitgeteilt worden war, auf welchen
Gesichtspunkt der Urheber der angegriffenen Äußerung seine Bezeichnung des
Verhaltens der Klägerin als "Betrug" stützen wollte, während dies bei den von
der Antragsgegnerin generierten und verbreiteten "Snippets" nicht der Fall ist,
in denen der Antragsteller ohne jede Sachverhaltsschilderung in Zusammenhang mit
"Immobilienbetrug" gestellt wird.
Zudem hat sich seit der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs die
Rechtslage geändert; denn während bis vor kurzem noch bei Ansprüchen auf die
Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen, die mehrere
Verständnismöglichkeiten zulassen, stets zugunsten des Verbreiters oder Urhebers
der Äußerung immer von denjenigen Verständnismöglichkeiten auszugehen war, nach
denen die Verbreitung der Äußerung zulässig sein würde, ist aufgrund der
jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr zugunsten der von
der Äußerung betroffenen Person von der Verständnismöglichkeit auszugehen, die
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Person
verletzt, sofern diese Verständnismöglichkeit nicht fern liegend ist (BVerfG,
Beschl. v. 25. 10. 2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.).
Das ist, wie ausgeführt, hinsichtlich der Verständnismöglichkeit, nach der der
Antragsteller seine Kunden belüge, der Fall; dass der Internetnutzer die ihm
präsentierten "Snippets" möglicherweise auch anders verstehen kann, steht dem
Unterlassungsanspruch daher nicht entgegen.
2. Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der angegriffenen Äußerungen Störer im
Sinne von von § 1004 BGB.
Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin mit
ihrer Suchmaschine Internetseiten anderer Betreiber nachweist, auf denen
unzulässige Äußerungen über den Antragsteller verbreitet werden. Auf dieser
Grundlage eine Störereigenschaft zu bejahen, wäre zu weitgehend, weil es dem
Verhalten der Antragsgegnerin an hinreichender Nähe zu den einzelnen
Internetauftritten der dritten Betreiber fehlt (vgl. hierzu Hans. OLG, 3. ZS.,
Urt. v. 8. 9. 2005, MMR 2006, S. 37 f.).
Die Antragsgegnerin ist aber Störer deshalb, weil schon die auf ihrer eigenen
Internetseite erscheinenden Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Antragstellers verletzen und die Antragsgegnerin selbst Urheber dieser
persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen ist. Die Nennung des Namens des
Antragstellers im Zusammenhang mit dem Vorwurf des "Immobilienbetruges" im
Internetauftritt der Antragsgegnerin ergab sich daraus, dass nach Eingabe des
Namens des Antragstellers in die Suchfunktion die Automatik der von der
Antragsgegnerin betriebenen Suchmaschine mehrere Textbestandteile der jeweils
von ihr gefundenen Internetseite sowie Bestandteile des Namens dieser
Internetseite zu dem schließlich in der Ergebnisliste auf der Internetseite der
Antragsgegnerin als "Snippet" gezeigten Text zusammengesetzt hatte.
Dass dieser Vorgang automatisch abläuft, indem die Suchmaschine die gezeigten
"Snippets" nach einem vorgegebenen Algorithmus automatisch generiert, steht der
Störereigenschaft nicht entgegen; denn dieser Vorgang beruht letztlich auf dem
Willen der Antragsgegnerin und wird von ihr, mag er auch nicht individuell von
einer natürlichen Person gesteuert werden, technisch beherrscht (ebenso zum Fall
des "feindlichen Grün" an automatisch gesteuerten Lichtzeichenanlagen
[Verkehrsampeln] BGH, Urt. v. 18.12. 1986, NJW 1987, S. 1945 f., 1946).
Die Störereigenschaft ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es der
Antragsgegnerin unzumutbar wäre, die auf Suchanfragen durch ihre Suchmaschine
erzeugten "Snippets" auf die Rechtmäßigkeit ihrer Inhalte zu kontrollieren. Es
mag zwar sein, dass sich ein Algorithmus, der die Erzeugung von "Snippets" mit
persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ausschließt, kaum wird entwickeln
lassen.
Wenn das der Fall ist und der Suchmaschinenbetreiber seinen Geschäftsbetrieb
nicht auf eine andere technische Grundlage stellen kann oder will, muss er - wie
jeder Unternehmer, der eine Anlage unterhält, durch deren Betrieb die Rechte
anderer Personen verletzt werden können - sonstige Vorkehrungen treffen, um
derartige Rechtsverletzungen zu vermeiden (vgl. etwa auch § 907 BGB).
Wie weit diese Vorkehrungen gehen müssen, wird sich abstrakt kaum festlegen
lassen. Jedenfalls dann aber, wenn dem Betreiber einer Internetseite bereits
mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen seines
Internetauftritts benannt worden ist und sich die Gefahr weiterer
Rechtsverletzungshandlungen bereits konkretisiert hat, ist eine gesteigerte
Überprüfungspflicht begründet, die es nicht mehr zulässt, dass sich der
Betreiber der Internetseite darauf beruft, eine Überprüfung seines eigenen
Internetangebots sei ihm wegen dessen Umfangs nicht zumutbar. Jedenfalls das
gebietet das Erfordernis eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen
des Betreibers der Internetseite und dem Persönlichkeitsrecht der von den
Interneteinträgen betroffenen Person (so Hans. OLG Hamburg, 7. ZS., Urt. v. 22.
8. 2006, Az. 7 U 50/06, zur Überprüfungspflicht bei Internetforen).
Spätestens nachdem der Antragsteller die Einträge der hier angegriffenen Art
beanstandet hatte, war die Antragsgegnerin daher gehalten, Vorkehrungen zu
treffen, um den Eintritt weiterer Rechtsverletzungen zu verhindern. Da es
gleichwohl nach der ersten Abmahnung zur weiteren Generierung von "Snippets" der
von dem Antragsteller beanstandeten Art gekommen war, ist eine Störerhaftung der
Antragsgegnerin jedenfalls hinsichtlich dieser Art von Verletzungen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers gegeben.
Ob der drohenden Persönlichkeitsrechtsverletzung auch in der Weise wirksam hätte
begegnet werden können - oder ähnlichen Verletzungen in der Zukunft wird
begegnet werden können -, dass die Antragsgegnerin in ihren Internetauftritt
einen für jeden Nutzer deutlich erkennbaren Hinweis aufnimmt, wonach es sich bei
den "Snippets" um ausschließlich automatisch erzeugte Texte handelt, denen über
den Hinweis hinaus, dass die darin enthaltenen Textbestandteile in dem jeweils
nachgewiesenen Internetauftritt auftauchen, keinerlei inhaltliche Bedeutung
zukomme, bedarf der Entscheidung nicht, weil sich ein solcher Hinweis auf der
Internetseite der Antragsgegnerin jedenfalls nicht befand.
3. Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende
Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert. Dass
die Antragsgegnerin die angegriffenen Äußerungen gelöscht und ihre erneute
Generierung zu unterbinden versucht hat. reicht nicht aus, um die
Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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