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Führerscheintourismus, Beweis: Google?
OVG Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 31.10.2006
Az.: 16 B 1363/06
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen
Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte
Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren
Ergebnis.
Die Antragstellerin vertritt
die Auffassung, der angefochtene Beschluss halte insbesondere unter
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
einer europarechtlichen Überprüfung nicht stand. Dass es - wie es das
Verwaltungsgericht angenommen habe - den Behörden des „Anerkennungsstaates"
offen stehe, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis den Gedanken der
missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht entgegen zu halten, habe
der EuGH bereits in seinem Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 [Kapper] -, NJW
2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450, verworfen.
Auch der Gesichtspunkt der
Gefahrenabwehr könne die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen.
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit nehme die Bundesrepublik Deutschland
innerhalb der Europäischen Union lediglich einen Mittelplatz ein, so dass nicht
der „Untergang des Abendlandes" zu befürchten sei, wenn hinsichtlich der
Fahrtauglichkeitsprüfungen lediglich der europäische Mindeststandard eingehalten
werde. Für die Harmonisierung der Erteilungsvoraussetzungen seien nicht die
Behörden und Gerichte, sondern der Normgeber zuständig.
Soweit es die Einschätzung
der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anbelangt, geht der Senat auch in
Ansehung der jüngsten Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 6. April 2006 2006 -
C-227/05 [Halbritter] -, NJW 2006, 2173 = DVBl. 2006, 891 = DAR 2006, 375 =
Blutalkohol 2006, 307,- C-227/05 -) weder von einer offensichtlichen
Rechtmäßigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners aus (vgl. in einem
entsprechend gelagerten Fall auch schon OVG NRW, Beschluss vom 13. September
2006 - 16 B 989/06 -, Juris), so dass letztlich ausschließlich die Abwägung der
beteiligten persönlichen und öffentlichen Interessen entscheidet. Diese Abwägung
fällt zulasten der Antragstellerin aus.
Eine offensichtliche
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners ergibt
sich zunächst nicht aus dem Wortlaut oder dem erkennbaren bzw. vom Normgeber
selbst verlautbarten Sinn der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom
29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 237/1; im Folgenden: Führerscheinrichtlinie).
Deren Art. 1 Abs. 2 gebietet
zwar, dass die von den Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse (die
Führerscheinrichtlinie spricht in diesem Zusammenhang von "Führerscheinen")
gegenseitig anerkannt werden. Ergänzend bestimmt Art. 8 Abs. 1 der
Führerscheinrichtlinie, dass der Inhaber einer innerhalb der EG ausgestellten
Fahrerlaubnis nach der Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat dort den
Umtausch in einen gleichwertigen Führerschein des Aufenthaltsstaates beantragen
und damit auch beanspruchen kann. Auf der anderen Seite kann aber der
Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 8 Abs. 2 der
Führerscheinrichtlinie auf den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und
polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips seine innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden
und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls
umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Führerscheinrichtlinie kann ein
Mitgliedstaat die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten
Fahrerlaubnis ablehnen, wenn in seinem Hoheitsgebiet gegen den Inhaber der
Fahrerlaubnis eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewandt wurde. Danach
ergibt sich zusammengefasst, dass der in Art. 1 Abs. 2 der
Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der wechselseitigen
Anerkennung von Fahrerlaubnissen nach näherer Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 und Abs.
4 der Führerscheinrichtlinie erheblichen, letztlich der Sicherheit des
Straßenverkehrs geschuldeten Einschränkungen unterliegt. Der
Führerscheinrichtlinie - einschließlich der eingangs wiedergegebenen
Begründungserwägungen - ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die in
den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Prinzipien - der
Anerkennungsgrundsatz zum einen, die fortbestehenden einschränkenden Befugnisse
des Aufenthaltsstaates zum anderen - einen unterschiedlichen Rang einnähmen.
Nach den Begründungserwägungen ist die Zielsetzung der Führerscheinrichtlinie
vielmehr eine dreifache: es geht erstens um eine gemeinsame Verkehrspolitik,
also eine Rechtsharmonisierung im Fahrerlaubnisrecht, zweitens um die
Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs und drittens um die
Freizügigkeit von Personen, die zeitweilig in anderen Mitgliedstaaten der EG
gelebt und dort eine Fahrerlaubnis erworben haben. Eine diesen niedergelegten
Zielsetzungen des Richtliniengebers, also des Rates der Europäischen
Gemeinschaft entsprechende Auslegung der einzelnen Vorschriften der
Führerscheinrichtlinie und ihres wechselseitigen Verhältnisses zueinander muss
mithin alle drei Leitlinien berücksichtigen und angemessen zur Geltung bringen,
auch die Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der dahinterstehenden
Individualrechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum der
Verkehrsteilnehmer. Dies wird ausgangs der Begründungserwägungen nochmals
deutlich herausgehoben, wo es heißt:
"Außerdem sollen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über
den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden
Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem
Hoheitsgebiet begründet hat."
Da in den
Begründungserwägungen zuvor ausgiebig über die Einführung einer einheitlichen
EU/EG-Fahrerlaubnis gesprochen worden ist, kann dieser zuletzt zitierten Passage
nur die Bedeutung zukommen, die fortbestehenden Befugnisse einzelstaatlicher
Stellen in Ansehung EU/EG-ausländischer Fahrerlaubnisse noch einmal zu betonen.
Die Aspekte der Geltungseinschränkung ausländischer Fahrerlaubnisse und der
Verkehrssicherheit werden miteinander in Beziehung gesetzt und in das dem
Richtliniengeber vorschwebende Verhältnis gebracht; den dieser Zielsetzung
entsprechenden Vorschriften des Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der
Führerscheinrichtlinie wird somit eine zentrale Stellung zugewiesen. Darüber
hinaus verhält sich die Führerscheinrichtlinie auch eindeutig zu der
Notwendigkeit, den Gefahren entgegenzuwirken, die durch ungeeignete,
insbesondere Alkohol bzw. Drogen missbrauchende Fahrerlaubnisbewerber bzw.
Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werden. Im Anhang III zur
Führerscheinrichtlinie ("Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und
geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs") heißt es zu den
Unterpunkten 14 und 14.1 (Alkohol) allgemein sowie speziell im Hinblick auf die
Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, B1 sowie B+E (Gruppe 1):
"Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es
sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große
Wachsamkeit geboten. Bewerbern und Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind
oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf
eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder
Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen
Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen
Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt
oder erneuert werden."
Zu den Unterpunkten 15 und
15.1 (Drogen und Arzneimittel) ist an entsprechender Stelle ausgeführt:
"Bewerbern und Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder,
auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch
machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten
Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder
Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form
einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die
Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt
noch erneuert werden.
Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von
Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen."
Die jeweils auf
Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte hin ergangenen Entscheidungen des EuGH in
Sachen Kapper und Halbritter müssen vor dem skizzierten normativen Hintergrund
gesehen werden. Im Urteil vom 29. April 2004 (Rechtssache Kapper) hat der EuGH
die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nach Art. 1 Abs.
2 Führerscheinrichtlinie als Ausprägung des Grundsatzes der Freizügigkeit und
die einzelstaatliche Befugnis zur Versagung der Anerkennung ausländischer
Fahrerlaubnisse nach Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie als Ausnahme von
diesem Grundsatz bezeichnet (Rdn. 70 und 71) und im Weiteren (Rdn. 72) das
Rangverhältnis zwischen diesen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie bzw. den
darin zum Ausdruck gelangten Rechtsprinzipien folgendermaßen gekennzeichnet:
"Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von
einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng
auszulegen (...). Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz
die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Rdn.
71 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll."
Nachfolgend wird näher
erläutert, welche Folgerungen aus der geforderten engen Auslegung von Art. 8
Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie zu ziehen sind (Rdn. 76):
"Da
diese Bestimmung [Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie] eng auszulegen ist, kann sich
ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem
Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm
erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung
der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu
der fraglichen Maßnahme angerdnete Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so
verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439
diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins, der dem Betr. später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
worden ist, abzulehnen."
Der Senat hat in seiner
bisherigen Rechtsprechung diesen Ausführungen zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2
sowie 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie nicht mit hinlänglicher Gewissheit
entnehmen können, dass die präventiv-polizeiliche Entziehung einer nach dem
Ablauf einer etwaigen Wiedererteilungssperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im
Hinblick auf Fahreignungsmängel, die vor deren Erteilung hervorgetreten sind,
offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 -
16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 = VRS 2005, 476 = Blutalkohol 2006, 333 = NWVBl.
2006, 103; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.
September 2005 - 10 S 1194/05 -,
NJW 2006,1153 = DVBl. 2006, 188 = DAR 2006, 32 = VRS 2005, 452; Nds.
OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME
288/05 -, NJW 2006, 1158 = DVBl. 2006, 192 = DAR 2005, 704; Hessischer VGH,
Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 TG 2511/05 -, VRS 2006, 235 = DAR 2006, 345;
anderer Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B
11021/05 -, NJW 2005, 3228 = DÖV 2005, 1009 = DAR 2005, 650 = NZV 2005, 605).
Denn zum einen war die
Kapper-Entscheidung des EuGH im Kontext des Vorlageverfahrens, einem
Strafverfahren, in dem es um die Verwirklichung des Straftatbestandes des
Fahrens ohne (gültige) Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) gegangen war, auf die
Anerkennungsproblematik im engeren Sinne, also die Frage der unmittelbaren,
nicht von einem zusätzlichen Anerkennungsakt inländischer Behörden abhängigen
Rechtswirksamkeit einer EU-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zugeschnitten. Die dem Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnende
Fragestellung, ob wegen fortbestehender Fahreignungsmängel die ausländische
Fahrerlaubnis wieder entzogen werden kann bzw. ob dem Betroffenen wegen nicht
ausgeräumter Zweifel an seiner Fahreignung ärztliche oder
medizinisch-psychologische Untersuchungspflichten (mit der möglichen Rechtsfolge
aus § 11 Abs. 8 StVG) auferlegt werden können, war der EuGH-Entscheidung des
Jahres 2004 nicht zu entnehmen.
Unklar blieb des Weiteren, ob
sich der EuGH nur zu den Fällen äußern wollte, in denen "zusätzlich zu der
fraglichen Maßnahme" eine gerichtliche Sperrfrist verhängt worden ist, so dass
u.U. der davon abweichende Fall einer (ordnungsbehördlichen) Maßnahme ohne
Sperrfrist vom EuGH entweder überhaupt nicht als relevante Möglichkeit erkannt
oder aber bewusst nicht mitbehandelt worden ist.
Aber auch die jüngere
Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 (Rechtssache Halbritter) verhält sich
nicht eindeutig zu der aufgezeigten Problematik. Zunächst geht es ausweislich
der abschließend wiedergegebenen Schlussfeststellungen anscheinend wiederum
lediglich um die - in Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie geregelten -
Fragen der Gültigkeit bzw. Gültigkeitsanerkennung (Nr. 1) sowie der Umschreibung
einer EU-Fahrerlaubnis (Nr. 2), wobei die Umschreibung als Unterfall bzw. als
verwaltungstechnische Umsetzung der Gültigkeitsanerkennung anzusehen ist. Nur
darüber war im Ausgangsverfahren zu befinden, da Herr Halbritter gegenüber der
inländischen Fahrerlaubnisbehörde die Zuerkennung des Rechts beantragt hatte,
von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 5 FeV); eine Entziehung der
österreichischen Fahrerlaubnis bzw. die Entziehung des Rechts, diese
Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, waren nicht erfolgt. Daher sprechen
erhebliche Gründe gegen die Annahme, dass in dem aktuellen Beschluss des EuGH
der von Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie erfasste Fall der Entziehung
einer ausländischen Fahrerlaubnis, die logisch gerade die Anerkennung dieser
Fahrerlaubnis als (zunächst) rechtsgültig voraussetzt, behandelt wird.
Andererseits wird im EuGH-Beschluss vom 6. April 2006 - anders noch als im
EuGH-Urteil vom 29. April 2004 - neben Art. 8 Abs. 4 auch Art. 8 Abs. 2 der
Führerscheinrichtlinie genannt und dem Anerkennungsgrundsatz nach Art. 1 Abs. 2
der Führerscheinrichtlinie untergeordnet. Außerdem kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der EuGH den Begriff der "Anerkennung" einer Fahrerlaubnis
umfassend, also nicht nur im Sinne einer quasi automatischen Gültigkeit "ohne
jede Formalität" (vgl. Beschluss vom 6. April 2006, Rdn. 25), sondern auch im
Sinne einer materiellen Entziehungsfestigkeit versteht. Das könnte sich etwa in
der Erwägung des EuGH andeuten, der Aufenthaltsstaat dürfe nicht verlangen, dass
der Fahrerlaubnisinhaber die Bedingungen erfülle, die sein nationales Recht für
die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug aufstelle (Rn. 29 des
Beschlusses). Eine abschließende und gesicherte Aussage zur Reichweite der
Entscheidung lässt sich somit nach dem Vorstehenden nicht treffen.
Die Reichweite des
EuGH-Beschlusses vom 6. April 2006 für Fälle wie den vorliegenden ist des
Weiteren deshalb fraglich, weil der EuGH nicht zu dem nach der EuGH-Entscheidung
in Sachen Kapper verstärkt festzustellenden Missbrauchsphänomen des sog.
Führerscheintourismus Stellung bezieht. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass
in Deutschland lebende Verkehrsteilnehmer, denen vormals wegen Eignungsmängeln
die Fahrerlaubnis entzogen bzw. nicht (wieder-)erteilt worden ist und die
gegebenenfalls in diesem Zusammenhang eine ihnen auferlegte
medizinisch-psychologische Untersuchung entweder nicht "bestanden" oder aber von
vornherein verweigert haben, nachfolgend in Tschechien oder Polen eine
Fahrerlaubnis erwerben konnten, ohne dass - wie dem Senat aus zahlreichen
Verfahren bekannt ist - die hierzulande aufgetretenen (oft alkohol- bzw.
drogenbedingten) Fahreignungsmängel hinreichend abgeklärt worden wären und ohne
dass vielfach das Erfordernis eines auf das Kalenderjahr entfallenden mindestens
185-tägigen Wohnaufenthalts am Ort der Führerscheinerteilung (vgl. Art. 9 der
Führerscheinrichtlinie) konsequent beachtet worden wäre. Die Bedeutung des
Missbrauchsphänomens des sog. Führerscheintourismus lässt sich nicht nur aus der
hohen Zahl einschlägiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sondern auch
aus der intensiven und teilweise reißerischen Werbung ("EU-Führerschein ohne
MPU", "EU-Führerschein in 3 Tagen") für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs im
Internet (vgl. google, Suchwort "EU-Führerschein") ersehen.
Der vorliegende Fall weist
alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus auf. Der
Antragstellerin ist in Deutschland wiederholt durch strafgerichtliche
Entscheidung wegen des Delikts der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB
die Fahrerlaubnis entzogen worden, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts
Tecklenburg vom 22. Dezember 2004. Ausweislich der Urteilsgründe hat sie bei der
zugrunde liegenden Fahrt am 1. Februar 2004 durch ihre Fahrweise
entgegenkommende Fahrzeuge erheblich gefährdet. Die ihr um 21.55 Uhr entnommene
Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille und im Zeitpunkt
der Fahrt (gegen 20.15 Uhr) selbst lag nach den Gründen des Urteils jedenfalls
ein Wert von über 1,1 Promille vor. Bei der vorausgegangenen Trunkenheitsfahrt,
die durch Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 27. März 2002 abgeurteilt
worden war, hatte die Blutprobe sogar eine Blutalkoholkonzentration von 2,32
Promille ergeben. Die genannten Werte sprechen für eine starke Gewöhnung der
Antragstellerin an hohe Alkoholmengen.
Die amtlich anerkannte
Begutachtungsstelle für Fahreignung Münster des RWTÜV war in einem auf Antrag
der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach der Trunkenheitsfahrt im
Jahre 2002 erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten aus September 2002 -
wie übrigens zuvor schon die medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle
Münster des RWTÜV in einem medizinisch-psychologischen Gutachten aus Dezember
1990 - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin auch in Zukunft
Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Die Fahrerlaubnis war dieser
am 3. Juli 2003 erst wieder erteilt worden, nachdem sie im Juni 2003 eine
letztlich positive medizinisch-psychologische Begutachtung durch den TÜV Nord
erreicht hatte, die allerdings immer noch den Zusatz enthielt, die
Rückfallgefahr könne „nicht als völlig überwunden gelten". Die Richtigkeit
dieser Einschränkung sollte sich dann durch die Trunkenheitsfahrt vom 1. Februar
2004 bestätigen.
Dass bei der
Fahrerlaubniserteilung in Polen den vormals zutage getretenen erheblichen
Eignungsmängeln der Antragstellerin in einem den Anforderungen aus Anhang III
der Richtlinie 91/439/EWG entsprechenden Umfang nachgegangen worden ist, geht
weder aus der Akte noch aus den Einlassungen der Antragstellerin hervor. Es kann
bei summarischer Prüfung auch nicht zugrunde gelegt werden, dass sich die
Antragstellerin vor dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis wegen persönlicher
oder beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum dort aufgehalten hätte.
Allerdings ist im polnischen Führerschein der Antragstellerin eine polnische
Wohnanschrift vermerkt. Nach Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde
Westerkappeln vom 7. Juni 2006 jedoch ist die Antragstellerin dort seit dem 1.
Mai 1994 mit alleiniger Wohnung gemeldet. Dies ist immerhin ein Indiz dafür,
dass die Antragstellerin in Polen keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 i.V.m.
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG begründet hat. Dem entspricht es auch,
dass die Antragstellerin nach Aktenlage familiär in Westerkappeln gebunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Wohnsitzfrage in seiner Verfügung vom 7. Juni
2006 angesprochen. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. Der Senat geht
davon aus, dass der in Angelegenheiten der vorliegenden Art in einer Vielzahl
von Fällen bundesweit auftretende und auch versierte Prozessbevollmächtigte der
Antragstellerin auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts hin nähere Erläuterungen
gegeben hätte, wenn das Wohnsitzerfordernis durch die Antragstellerin erfüllt
worden wäre. Er hätte es sich gegebenenfalls sicherlich nicht nehmen lassen, auf
Anhaltspunkte dafür hinzuweisen, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in
Polen einen über die bloße Erlangung des Führerscheins hinausgehenden
gemeinschaftsrechtlichen Bezug zu den durch das Europäische Vertragswerk
garantierten Grundfreiheiten, etwa der Dienstleistungsfreiheit oder der
Freizügigkeit für Arbeitnehmer gehabt hätte. Auch Maßnahmen der polnischen
Behörden zur Überprüfung der Fahreignung der Antragstellerin wären kaum
verschwiegen worden.
Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH dem Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2
Führerscheinrichtlinie vor den in Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie zum
Ausdruck kommenden Belangen der Verkehrssicherheit zugunsten von
Verkehrsteilnehmern den Vorrang einräumt, die wie die Antragstellerin in der
Vergangenheit hartnäckig die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet haben und
die nachfolgend, statt einen gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandel
nachzuweisen, das derzeit noch bestehende innereuropäische Anforderungsgefälle
bei der Abklärung gesundheitlicher oder charakterlicher Eignungszweifel sowie
Unzulänglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Unterrichtung über aktenkundige
Eignungsmängel ausgenutzt haben, um ohne eine Aufarbeitung ihrer
gesundheitlichen oder charakterlichen Mängel wieder in den Besitz einer
Fahrerlaubnis zu gelangen. Ein anderes Verständnis der Rechtsprechung des EuGH
würde sehenden Auges eine massive Gefährdung selbst höchstrangiger,
verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche
Unversehrtheit zahlreicher Menschen in Kauf nehmen. Dass der EuGH seiner
Rechtsprechung ein derartiges Verständnis zugrundelegen wollte, das berechtigte
Sicherheitsbelange von Mitgliedsstaaten ignorieren und die Erfüllung
verfassungsrechtlich fundierter Schutzpflichten des Staates für das Leben und
die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger in einem so zentralen Bereich wie
der Sicherheit des Straßenverkehrs nachhaltig beeinträchtigen würde, erscheint
dem Senat schlechterdings nicht vorstellbar. Eine solche Einschätzung lässt sich
vor allem auch deshalb nicht gewinnen, weil der EuGH-Entscheidung in der
Rechtssache Halbritter gerade kein Fall des sog. Führerscheintourismus zugrunde
gelegen hat. Der EuGH weist in seiner Entscheidung - und zwar im Rahmen der
Entscheidungsgründe im engeren Sinne - ausdrücklich darauf hin, dass Herr
Halbritter während einer längeren Zeit aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz
in Österreich hatte, so dass er nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der
Führerscheinrichtlinie zu jener Zeit überhaupt nur dort eine neue Fahrerlaubnis
erwerben konnte (Rdn. 30). Außerdem wird betont, dass die österreichischen
Behörden überprüft hatten, ob Herr Halbritter den Mindestanforderungen in Bezug
auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend dem Anhang III zur
Führerscheinrichtlinie genügte (Rdn. 31). Wohl auf der Grundlage dieser
Überprüfung konnte der deutschen Fahrerlaubnisbehörde auch eine vom Kuratorium
für Verkehrssicherheit Tirol über die Fahreignung des Herrn Halbritter aus
psychologischer Sicht gefertigte Stellungnahme vorgelegt werden. Der EuGH stellt
in dem Beschluss vom 6. April 2006 überdies wiederholt heraus, dass er "aufgrund
aller vorstehenden Erwägungen" (Rdn. 32) bzw. "in einem Fall wie dem des Herrn
Halbritter" (Rdn. 36) bzw. "unter
Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens" (Rdn. 38 und 2. Schlussfeststellung) zum Vorrang des
Anerkennungsgrundsatzes gelangt ist. Es spricht daher unter Berücksichtigung des
oben dargestellten Inhalts der Führerscheinrichtlinie sehr viel dafür, dass der
EuGH seine restriktive Auslegung des Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der
Führerscheinrichtlinie auf den Normalfall des Bürgers bezieht, der vom Recht auf
freie Wohnortwahl innerhalb Europas Gebrauch macht und während eines solchen
verfestigten Auslandsaufenthalts wieder eine Fahrerlaubnis erwirbt. Es kann aber
nicht angenommen werden, dass der EuGH unter anderen Umständen als denen des
Falles Halbritter, also speziell in einem typischen Fall des sog.
Führerscheintourismus, dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der
Führerscheinrichtlinie gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs
den Vorrang eingeräumt haben würde.
Für diese Annahme lässt sich
auch anführen, dass in der Rechtsprechung des EuGH der Gedanke des
rechtmissbräuchlichen Gebrauchmachens von europarechtlichen
Freiheitsverbürgungen anerkannt ist. Die Berufung auf die durch
Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeiten und Befugnisse kann versagt oder
jedenfalls eingeschränkt werden, wenn diese in missbräuchlicher oder
betrügerischer Absicht genutzt werden, um sich der Anwendung nationalen Rechts
zu entziehen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - 115/78 [Knoors] -,
Slg. 1979 I S. 399 = NJW 1979, 1761, vom 3. Oktober 1990 - C-61/89 [Bouchoucha]
-, Slg. 1990 I S. 3563 und vom 9.
März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd]
-, Slg. 1999 I S. 1459 = NJW 1999, 2027).
Soweit dem Betroffenen in
diesem Sinne ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten anzulasten ist,
kann ihm gleichwohl nicht generell die Berufung auf einschlägiges
Gemeinschaftsrecht versagt werden. Dies setzt vielmehr zusätzlich eine Würdigung
der Ziele voraus, die mit den fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts bzw.
mit den die Ausübung europarechtlicher Grundfreiheiten behindernden nationalen
Maßnahmen verfolgt werden. Diese Bestimmungen oder Maßnahmen müssen in
nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses entsprechen, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet
sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels
erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, aaO.,
Rdn. 25 und 34).
Vorliegend sind die
Voraussetzungen für die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens erfüllt, weil
sich die Antragstellerin nicht für längere Zeit und in Ausübung der durch das
Europäische Vertragswerk garantierten Grundfreiheiten - insbesondere etwa des
Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer - sondern nur kurzfristig zum offenkundig
alleinigen Zweck des Fahrerlaubniserwerbs in Polen aufgehalten hat. Die
Antragstellerin handelte mit dem klar erkennbaren Vorsatz, die derzeit noch
deutlich geringeren Anforderungen auszunutzen, die das polnische Recht bzw. die
Praxis seiner Anwendung an die gesundheitliche und charakterliche Eignung von
Fahrerlaubnisbewerbern richten, wobei ihr auch bewusst war, dass sie in
Deutschland ohne eine erfolgreich absolvierte medizinisch-psychologische
Begutachtung, die sie nach den bisherigen Erfahrungen bei ihrer Vorgeschichte
nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres erhalten würde, keine Fahrerlaubnis
würde erlangen können. Die Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens liegt vor allem
deshalb auf der Hand, weil die Führerscheinrichtlinie selbst Vorkehrungen gegen
den Führerscheintourismus getroffen hat, indem sie in Art. 7 die Ausstellung
eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes abhängig
macht und in Art. 9 Satz 1 einen ordentlichen Wohnsitz nur dann annimmt, wenn
der Fahrerlaubniserwerber dort persönliche oder berufliche Bindungen unterhält
und an mindestens 185 Tagen im Jahr dort wohnt.
Dass die Antragstellerin
diese Anforderungen erfüllt hat, ist - wie oben dargelegt - weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich. Bei summarischer Würdigung kann vor allem auch nicht
angenommen werden, dass die oben (S. 5) angesprochenen strengen Grundsätze des
Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
nach Alkoholmissbrauch bei der Ausstellung des Führerscheins der Antragstellerin
durch die polnischen Behörden beachtet worden sind.
Eine Diskriminierung der
Antragstellerin durch die Aufforderung zur Durchführung einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung und - nach deren Verweigerung - durch
die Entziehung ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ist nicht zu erkennen. Es
werden nur die Vorschriften angewandt, die allgemein für Fahrerlaubnisbewerber
bzw. -inhaber in Deutschland gelten. Der von der Antragstellerin geforderte
Nachweis, dass sie nunmehr - anders als jedenfalls noch im Jahr 2004 - über die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt und insbesondere ihre massiven
Alkoholprobleme in den Griff bekommen hat, dient außerdem zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses, nämlich der Abwehr konkreter Gefahren für die Sicherheit
des
Straßenverkehrs und damit dem
Schutz höchstrangiger Individualrechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer. Das
MPU-Erfordernis und die Fahrerlaubnisentziehung nach der Verweigerung der
Untersuchung sind auch geeignet und erforderlich, um die von der Antragstellerin
ausgehenden Gefahren abzuwenden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass
vorliegend nicht von Vornherein die Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis der
Antragstellerin in Frage gestellt worden ist. Der Antragstellerin ist zunächst
lediglich - als milderes Mittel - aufgegeben worden, ihre aufgrund der
vormaligen erheblichen Verfehlungen zweifelhafte Kraftfahreignung unter Beweis
zu stellen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit das Verbot des
Gebrauchmachens hiervon im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - und nur hier
- sind erst verfügt worden, nachdem die Antragstellerin die Untersuchung
innerhalb der zulässigerweise gesetzten Frist versäumt hatte, ohne dafür einen
stichhaltigen Grund anführen zu können.
Erweist sich mithin trotz der
von der Antragstellerin angeführten europarechtlichen Bedenken die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners jedenfalls nicht als offensichtlich
rechtswidrig (so in jüngster Zeit, d.h. nach dem Bekanntwerden der
Halbritter-Entscheidung des EuGH, unter anderem auch VG Freiburg, Beschluss vom
1. Juni 2006 - 1 K 752/06 -; Thür. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 2 EO
240/06 -, ebd.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 10 S
1337/06 -, Juris; Hess. VGH, Beschluss vom 9.
August 2006 - 2 TG 1400/06 -; Nds.
OVG, Beschluss vom 15. August 2006 - 12
ME 123/06 -, Juris; OVG MV, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 M 46/06 -, Juris;
anderer Ansicht VG Augsburg, Beschluss vom 29. Mai 2006 - Au 3 S 06.600 -, DAR
2006, 527; VG Neustadt, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - 3 L 745/06.NW - und vom 1.
Juni 2006 - 3 L 685/06.NW; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2006 -
4 MB 44/06 -, ebd., führt) die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem
eindeutigen Überwiegen der vom Antragsgegner ins Feld geführten öffentlichen
Belange, die dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des
Straßenverkehrs Rechnung tragen und somit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter
dienen. Die Antragstellerin hat demgegenüber nichts dafür anführen können, dass
es ihr inzwischen gelungen ist, die bei ihr anzunehmende massive
Alkoholproblematik zu überwinden und Strategien für ein alkoholfreies Leben zu
entwickeln. Allein die Tatsache, dass sie seit der Erteilung der polnischen
Fahrerlaubnis nicht wieder im Verkehr auffällig geworden ist, reicht schon
angesichts der hohen Dunkelziffer von Verkehrsverfehlungen als Grundlage für
eine anderslautende Beurteilung nicht aus. Der Umstand, dass die Antragstellerin
den vermeintlich einfachen Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis
gegangen ist, spricht vielmehr nachdrücklich gegen den Willen zu einer
durchgreifenden Verhaltensänderung.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52
Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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