|
Ego-Googeln
während der Arbeit
VG Münster
Urteil vom
25.7.2006
Az 5 K
1808/05
Tatbestand
Die Beteiligten streiten
darüber, ob die dem beigeladenen Arbeitgeber des Klägers von dem Beklagten
erteilte Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers
rechtmäßig ist.
Der im Jahre 1951 geborene
Kläger ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Er ist
verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Seit dem 1. März 1984 war
er bei dem Beigeladenen, dem Caritasverband S e. V., als Sozialarbeiter in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Er war im sogenannten ambulanten
Dienst tätig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt war die Schuldner- und
Insolvenzberatung. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er Termine mit seinen
Klienten sowohl in seinem Büro als auch in den jeweiligen Familien wahrzunehmen.
Es gehörte ferner zu seinen Aufgaben, Kontakte zu Gläubigern und zu Banken
aufzunehmen, wo er ebenfalls Termine wahrzunehmen hatte. An seinem Arbeitsplatz,
der sich in einem abschließbaren Einzelbüro befand, verfügte der Kläger über
einen eigenen PC mit passwortgeschütztem Zugang.
Der Arbeitgeber des Klägers
verfügt über insgesamt ca. 1.000 Arbeitsplätze und beschäftigt bei 58
Pflichtplätzen 39 schwerbehinderte Arbeitnehmer.
Im Zeitraum September/Anfang
Oktober 2004 kam es bei dem Arbeitgeber des Klägers zu Problemen innerhalb des
EDV-Netzwerkes, die durch sogenannte „Computerviren" entstehen. Nachdem diese
Probleme sich häuften, wurde seitens des zuständigen EDV-Leiters nach der
Ursache geforscht. Im Rahmen dieser Ursachenermittlung wurden die
Personalcomputer der Mitarbeiter überprüft. Dabei stellte der zuständige
EDV-Leiter auf dem Personalcomputer des Klägers am 18. Oktober 2004 eine große
Anzahl von Bilddateien mit pornografischem Inhalt fest. Es handelte sich um ca.
20 Dateiordner mit etwa 15.000 Bilddateien. Die reine Speicherzahl für diese
Dateien betrug sieben Stunden und 28 Minuten. Daraufhin informierte der
EDV-Leiter bei dem Beklagten die Geschäftsführung, die den Kläger zu einem
persönlichen Gespräch aufforderte, das am 18. Oktober 2004 im Beisein des
Abteilungsleiters, der stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung
und des EDV-Leiters statt fand. Im Beisein des Klägers öffnete der zuständige
Netzwerk-Administrator die Dateien auf dessen Arbeits-PC; dabei stellte sich
heraus, dass die Internetseiten von Januar 2004 bis September 2004 in
sogenannten Cache- Dateien abgelegt worden waren.
Unter Bezugnahme auf diesen
Sachverhalt beantragte der Arbeitgeber des Klägers mit am 29. Oktober 2004 beim
Beklagten eingegangenen Antrag die Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung, hilfsweise zur ordentlichen fristgerechten Kündigung des Klägers. Zur
Begründung führte er aus, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zwischen
dem Arbeitgeber und dem Kläger unzumutbar sei. Der Umstand, dass der Kläger seit
Januar 2004 während der Arbeitszeit in großem Umfang und regelmäßig
Internetseiten und Bildmaterial mit eindeutig pornografischem Inhalt aufgerufen
habe, beinhalte einen Vertragsverstoß, der eine schwerwiegende Verletzung gegen
die Sittengesetze der Kirche darstelle. Allein der Ordner vom 13. August 2004
habe bereits 199 pornografische Abbildungen enthalten. Die Überprüfung habe
ergeben, dass sich auf dem PC keinerlei Manipulationen befänden, z. B. durch
Dialer. Somit sei es technisch völlig auszuschließen, dass die im Cache
befindlichen Dateien ohne jedes Hinzutun des Klägers in den PC gelangt seien.
Der Arbeitgeber sei auch berechtigt, die Dateien auszuwerten;
datenschutzrechtliche Verstöße seien nicht ersichtlich.
Diesem Antrag auf Erteilung
der Zustimmung zur Kündigung widersprach der Kläger. Zur Begründung führte er
aus, dass der PC an seinem Arbeitsplatz keinerlei Bilddateien pornografischen
Inhalts enthalte. Der EDV-Mitarbeiter habe lediglich festgestellt, dass in den
Cache-Dateien eine Vielzahl von Bildern dokumentiert seien, die er im Internet
aufgerufen (nicht abgerufen) und daher angesehen haben müsse. Diese
Internetseiten habe er nicht bewusst aufgesucht. Sie seien vielmehr durch
unbewusstes Anklicken von Internetseiten und/oder Links in den Cache-Dateien
registriert worden. Richtig sei, dass er auf Anraten einer Kollegin im Juli bzw.
August einige Male unter seinem Namen, dem Vornamen seiner Ehefrau und auch
unter ihrem Beruf das Internet aufgerufen habe. Die daraufhin erschienenen Links
habe er teilweise angeklickt. Infolge dessen sei immer wieder eine Vielzahl von
Bildern plötzlich zur gleichen Zeit erschienen, die nicht zu stoppen gewesen
seien. Sämtliche dieser durch anklicken von Links bewusst bzw. unbewusst
aufgerufenen Bilder seien in der Cache-Datei registriert. Sie seien aber
keineswegs von ihm bewusst aufgerufen oder angeschaut worden. Bei seinem
Arbeitgeber existierten keine Richtlinien über die Internetnutzung zu
dienstlichen oder zu privaten Zwecken. Deshalb habe er auch keine
Verpflichtungserklärungen abgegeben, die Internetnutzung am Arbeitsplatz
außerhalb seiner rein dienstlichen Tätigkeit zu unterlassen. Auch sei ihm nicht
bekannt gewesen, dass der Arbeitgeber trotz Löschung aller Dateien in der Lage
sei, im Nachhinein über die Cache-Dateien seine Verweildauer im Internet zu
überprüfen und seine Internetnutzung auszuwerten. Eine solche heimliche
Überprüfung des Internetverhaltens eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz
sei nach seiner Überzeugung rechtlich unzulässig, deshalb widerspreche er einer
Verwertung dieser Dateien ausdrücklich. Die Auswertung der auf seinem PC
gespeicherten Cache-Dateien verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Nach §
33 dieses Gesetzes sei der Betroffene von einer Datenspeicherung zu
benachrichtigen, wenn erstmals personenbezogene Daten über ihn gespeichert
würden bzw. erstmals an Dritte übermittelt würden. Ihm stünde daher ein
Berichtigungs- und ein Löschungsanspruch, sowie ferner ein Anspruch auf Sperrung
zu. Ohne die Einwilligung des Betroffenen dürften die Daten nicht übermittelt
oder genutzt werden. Jegliche Art der Datenverarbeitung, die unter Verletzung
der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung geschehe, sei unzulässig und
daher rechtswidrig. Sein Persönlichkeitsrecht umfasse die Befugnis, selbst zu
entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche
Lebenssachverhalte offenbare. Durch die Auswertung durch den Arbeitgeber sei
dieses Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Damit sei die Auswertung und
Überprüfung der Cache-Dateien rechtswidrig, weshalb die Ergebnisse gerichtlich
nicht verwertet werden dürfen. Schließlich sei eine rechtlich unzulässige
geheime Überwachung zwecks Erforschung seines Verhaltens im Internet zur
Überprüfung seiner Gesinnung nicht mit den Grundsätzen des § 1 der Richtlinien
für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in
Einklang zu bringen.
Die
Schwerbehindertenvertretung bei dem Beklagten führte anlässlich ihrer Anhörung
aus, dass das Ansehen pornografischen Bildmaterials am Arbeitsplatz schon für
sich und erst recht bei einem kirchlichen Träger ein grobes Fehlverhalten
darstelle. Der von dem Kläger dargestellte Zusammenhang hinsichtlich des
Bildmaterials sei gedanklich nachvollziehbar und technisch möglich. Das private
Surfen im Internet sowie die vom Kläger vorgenommenen Einkäufe privater Natur im
Internet komplettierten sein Fehlverhalten. Da dieser Vorgang insgesamt nicht im
Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers stehe und der Kläger den
Sachverhalt an sich eingeräumt habe, schließe man sich nach derzeitigem
Informationsstand der Entscheidung der Geschäftsführung an.
Auch die
Mitarbeitervertretung erhob gegen die außerordentliche Kündigung des Klägers
keine Einwendungen. Die stellvertretende Vorsitzende der Mitarbeitervertretung
führte aus, dass sie an allen Gesprächen zwischen den Vertretern des
Arbeitgebers und dem Kläger teilgenommen habe. Darüber hinaus habe sie ein
persönliches Gespräch und mehrere Telefonate mit dem Kläger geführt. Dabei habe
der Kläger in allen Gesprächen eingeräumt, dass er mehrfach im Internet auf
pornografische Seiten gelangt sei und sich diese auch angesehen habe. Zur
weiteren Erläuterung habe er angegeben, dass auch Angaben seiner Klienten dazu,
wie leicht es sei, im Internet auf pornografische Seite zu gelangen, ihn dazu
veranlasst hätten, in Erfahrung zu bringen, ob dies zutreffend sei.
Daraufhin erteilte das
Integrationsamt bei dem Beklagten mit Bescheid vom 12. November 2004 die
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers durch den beigeladenen
Arbeitgeber. Hiergegen legte der Kläger am 23. November 2004 Widerspruch ein.
Daraufhin begründete das Integrationsamt die zustimmende Entscheidung mit
Bescheid vom 13. Januar 2005 im Wesentlichen damit, dass ein Zusammenhang
zwischen den vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründen und der
Schwerbehinderung des Klägers nicht bestehe. Das Integrationsamt habe daher im
Rahmen eines nur sehr eingeschränkten Ermessens zu entscheiden. Eine versagende
Entscheidung sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn offensichtlich kein eine
außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund vorliege; hiervon sei indes
nicht auszugehen.
Hiergegen hat der Kläger am
14. Februar 2005 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung beruft er sich auf die
bereits bei seiner Anhörung vorgetragenen Ausführungen, wonach die Überprüfung
seines am Arbeitsplatz genutzten PC und die Auswertung und Verwendung der dabei
gefundenen Dateien rechtswidrig sei. Das Verhalten des Arbeitgebers laufe auf
eine totale heimliche Überwachung zum Zwecke der Gesinnungsüberprüfung hinaus.
Zudem sei der Arbeitgeber nicht in der Lage, auch nur ein einziges Bild
pornografischen Inhalts, das sich in den Cache- Dateien befinde, zu bezeichnen,
welches er sich auf dem Bildschirm angesehen haben müsse. Vielmehr handele es
sich lediglich um Vermutungen und Unterstellungen. Dieses sowie das
Beweisverwertungsverbot und ferner die Tatsache, dass die Cache-Dateien
automatisch erstellt würden, ohne dass er davon Kenntnis gehabt habe, führe
dazu, dass die Feststellungen nicht ausgewertet werden dürften. Zwar habe er
zuvor seine Zustimmung zur Überprüfung seines PC erteilt. Das beinhalte jedoch
nicht die Erlaubnis, für ihn geheime, automatisch gespeicherte Dateien
auszuspähen und sein Surf-Verhalten auszuwerten. Ihm sei nicht vorab offenbart
worden, dass man ausschließlich dieses sichten wolle. Im Übrigen betone er
wiederholt, dass er die entsprechenden Seiten im Internet nicht absichtlich
aufgerufen habe. Neben alldem sei ferner zu berücksichtigen, dass er eine
außergewöhnlich lange Betriebszugehörigkeit aufweisen könne, sowie weiter, dass
ein ausdrückliches Verbot privater Internetnutzung bei seinem Arbeitgeber nicht
bestehe und er auch nicht entsprechend abgemahnt worden sei. Schließlich liege
ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung auf Grund eines
Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Satz 2 AVR nur bei schweren Vergehen gegen
Sittengesetze der katholischen Kirche vor. Soweit der Arbeitgeber diesbezüglich
einen Verstoß gegen den katholischen Katechismus geltend mache, sei die
Mitarbeitervertretung hierzu nicht angehört worden.
Der Arbeitgeber des Klägers
führte hierzu aus, dass mehrere wichtige Gründe für eine außerordentliche
Kündigung vorgelegen hätten. Insoweit sei zunächst darauf abzustellen, dass der
Kläger den ihm dienstlich zur Verfügung gestellten PC an seinem Arbeitsplatz
privat genutzt habe sowie, dass dies durchgängig während seiner Arbeitszeit
geschehen sei. Schließlich stelle das Aufrufen einer erheblichen Menge
pornografischen Bildmaterials einen Verstoß gegen die Glaubens- und Sittenlehre
der katholischen Kirche und damit zugleich gegen die allgemeinen Dienstpflichten
des Klägers dar. Gemäß § 4 Abs. 3 AVR würden sich die Mitarbeiter in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes dazu verpflichten, ihre persönliche
Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der
katholischen Kirche einzurichten. Pornografie sei allerdings nach dem
katholischen Katechismus auch beim Betrachter eine schwere Verfehlung. Die
festgestellten Pflichtverstöße durch den Kläger in Bezug auf seine PC- und
Internet- Nutzung seien auch ohne Weiteres verwertbar und unterlägen weder einem
allgemeinen Verwertungsverbot noch einem Verwertungsverbot nach dem
Bundesdatenschutzgesetz. Beweisverwertungsverbote ergäben sich regelmäßig
daraus, dass tatsächliche Vorgänge, insbesondere Datenübertragungsvorgänge, in
nicht zulässiger Weise mitverfolgt würden. Hingegen würden solche Daten einem
Verwertungsverbot nicht unterliegen, die bereits auf einem Datenträger des
Arbeitgebers gespeichert und erst danach festgestellt und gesichtet worden
seien. So liege der Fall aber hier, da der PC des Klägers erst wegen der
aufgetretenen technischen Probleme überprüft worden sei. Zudem habe der Kläger
die Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Anhörung am 18. Oktober 2004 auch
eingestanden; auch der Sichtung des Dateiordners hab er mit keinem Wort
widersprochen. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch schon deshalb nicht vor, da dieses im
vorliegenden Falle keine Anwendung finden würde; der Arbeitgeber sei nämlich
eine karitative kirchliche Einrichtung, für die die sogenannte Anordnung über
den kirchlichen Datenschutz (KDO) Geltung habe. Diese entspreche allerdings
unter Berücksichtigung der Besonderheiten der kirchlichen Einrichtungsträger in
weiten Zügen dem BDSG. Der Schutzbereich des § 3 Abs. 1 KDO sei aber nicht
verletzt, weil die im Cache abgelegten Bilddateien keine sogenannten
personenbezogenen Daten darstellten. Schließlich käme ein Verwertungsverbot auch
deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger weder im Antragsverfahren auf
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung noch im Schlichtungsverfahren bei dem
Arbeitgeber noch im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht bestritten
habe, dass sich die festgestellten pornografischen Bilddateien im Cache seines
Dienst-PC befunden hätten.
Das zwischen dem Kläger und
dem Beigeladenen durchgeführte Schlichtungsverfahren blieb erfolglos.
Am 12. November 2004 hat der
Beigeladene die außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen. Hiergegen
hat der Kläger ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren vor dem
Arbeitsgericht in S anhängig gemacht.
Mit Widerspruchsbescheid vom
22. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet
zurück. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass das Integrationsamt die
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
gemäß § 91 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX erteilen soll, wenn die
Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der nicht im Zusammenhang mit der
Behinderung steht. Die Voraussetzungen dieser Norm seien vorliegend erfüllt, da
ein Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber geltend gemachten
Kündigungsgründen und den anerkannten Behinderungen des Klägers nicht
ersichtlich sei. Ein derartiger Zusammenhang sei auch vom Kläger selbst nicht
geltend gemacht worden. Dem Wesen dieser Vorschrift als einer Sollvorschrift
entsprechend dürfe das Integrationsamt im Regelfall keine andere Entscheidung
treffen, als die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung zu erteilen, wenn ein Zusammenhang zwischen Behinderung und
Kündigungsgründen nicht bestehe. Diese drastische Einschränkung des
Abwägungsermessens zu Lasten des schwerbehinderten Arbeitnehmers entspreche nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl dem Zweck als auch der
Entstehungsgeschichte des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer.
§ 91 Abs. 4 SGB IX beruhe auf der gesetzlichen Wertung, dass dem
Kündigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse
des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes
einzuräumen sei, wenn der behinderte Arbeitnehmer einen Grund für die
außerordentliche Kündigung gegeben habe, der nicht im Zusammenhang mit seiner
Behinderung stehe. Bei einem solchen fehlenden Behinderungszusammenhang dürfe
die Zustimmung nur ausnahmsweise dann versagt werden, wenn sachliche Gründe ein
Abweichen von der Sollvorschrift des § 91 Abs. 4 SGB IX rechtfertigten. Die
Behörde könne nur dann anders als im Gesetz vorgesehen verfahren und nach
eigenem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, wenn Umstände vorlägen, die den
Fall als atypisch erscheinen ließen. Das sei dann der Fall, wenn die
außerordentliche Kündigung den schwerbehinderten Menschen in einer die
Schutzzwecke des SGB IX berührenden Weise besonders hart treffe, ihm also im
Vergleich zur der der Gruppe der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Falle einer
außerordentlichen Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein Sonderopfer
abverlange. Nicht zu prüfen sei im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes nach
dem SGB IX dem gegenüber, ob wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung
im Sinne des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorlägen. Eine solche
Überprüfung müsse der Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehalten werden, da sie über den
Schutzzweck des SGB IX, der in erster Linie behinderungsbedingte Nachteile
ausgleichen wolle, hinausgehe. Allerdings sei in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht entschieden, ob ausnahmsweise dann etwas
anderes zu gelten habe, wenn die vom Arbeitgeber herangezogenen Gründe eine
außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermöchten.
Dies bedürfe indes auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da eine
offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung nur dann angenommen werden könne,
wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlich und tatsächlicher Hinsicht
offen zu Tage liege und sich jedem Kundigen geradezu aufdränge. Dies sei
vorliegend nicht der Fall. Dem Kläger werde durch seinen Arbeitgeber
vorgeworfen, während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat im Internet
gesurft zu haben und dabei auch pornografische Inhalte aufgerufen zu haben.
Unstreitig seien die entsprechenden Bilddateien im Cache des Browsers seines
Arbeitsplatz-PC gespeichert gewesen, was beim Download solcher Internetseiten
geschehe. Dies werde vom Kläger auch nicht bestritten. Er bestreite lediglich,
die betreffenden Internetseiten mit Absicht aufgesucht zu haben. Ein
unabsichtliches Anklicken der Pornoseiten könne aber nicht zweifelsfrei
angenommen werden. Zweifel an einem solchen unabsichtlichen Aufrufen der
fraglichen Seiten ergäben sich schon auf Grund des festgestellten langen
Zeitraums dieser Aktivitäten von Januar bis September 2004. Auf Grund dessen
könne nicht davon ausgegangen werden, dass es offensichtlich an einem wichtigen
Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB mangele. Denn in der jüngeren
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei entschieden worden, dass auch dann,
wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten habe, der
Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der
Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze.
Das gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit
pornografischem Inhalt zugreife. Eine solche Pflichtverletzung könne ein
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Da danach das Surfen auf
pornografischen Internetseiten eine außerordentliche Kündigung in jedem
Arbeitsverhältnis begründen könne, brauche auf die Frage, inwieweit ein solcher
Sachverhalt bei einem katholisch-kirchlichen Arbeitgeber auf Grund der
besonderen, dem Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AVR auferlegten Pflichten
erst recht eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne, nicht
eingegangen werden. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung könne
schließlich auch deshalb nicht versagt werden, weil der Arbeitgeber etwa gegen
Datenschutzgesetze und damit gegen Persönlichkeitsrechte des Klägers verstoßen
hätte. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung spreche alles dafür, dass
allenfalls eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und
denen des Arbeitnehmers vorzunehmen sei. Eine solche Interessenabwägung sei
allerdings von den Arbeitsgerichten vorzunehmen und nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Andere sachliche Gründe, die den Fall als atypisch
erscheinen ließen und ausnahmsweise ein Abweichen von der Sollvorschrift des §
91 Abs. 4 SGB IX rechtfertigten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Daraufhin hat der Kläger am
19. September 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein auf Aufhebung
der Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gerichtetes Begehren
unter Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens weiter
verfolgt. Insbesondere beruft er sich auf ein Datenverwertungsverbot aus
arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen und bestreitet überdies,
die fraglichen Bilddateien mit pornografischem Inhalt bewusst bzw. absichtlich
aufgerufen und angesehen zu haben. Hintergrund sei vielmehr, dass er den PC und
auch die Möglichkeiten des Internets im Rahmen seiner Tätigkeit habe nutzen
müssen, um seine Klienten besser beraten zu können. Allerdings habe es seitens
des Arbeitgebers nie eine Einweisung in die Internetnutzung gegeben. Er habe
mehrfach um eine solche Schulung gebeten, man habe ihn aber darauf verwiesen,
sich das selbst beizubringen. Teilweise hätte seine Familie ihm Anleitungen
gegeben, im Übrigen habe er, den Ratschlägen seiner Kollegen entsprechend,
versucht, durch Übung selbst darauf zu kommen, wie das Internet sinnvoll zu
nutzen sei. Im Rahmen dieser Übung habe er das Internet auch privat genutzt.
Dabei sei er davon ausgegangen, dass dies zulässig sei, um so mehr, als es kein
entsprechendes Verbot seines Arbeitgebers gegeben habe und es auch bei den
Kollegen allgemein üblich gewesen sei, die Personalcomputer am Arbeitsplatz
privat zu nutzen.
Zur weiteren Begründung hat
der Kläger ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen Diplominformatiker N vom 4. August 2005 vorgelegt, das im
Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens angefordert worden ist. Darin heißt
es zu der Beweisfrage, es solle Beweis erhoben werden über die Behauptung des
Arbeitgebers des Klägers, die Bilddateien könnten nur dadurch in den „Cache" des
Dienst-PC des Klägers gelangt sein, dass sie von diesem PC aus im Internet
aufgerufen wurden:
„Es gibt im Bereich des
Betriebssystems zahlreiche Caches, die Daten temporär speichern. Im Zusammenhang
mit diesem Verfahren wurde nur der Bereich der temporären Internetdaten
betrachtet. Dieser Bereich dient dem Internetexplorer, der zum Surfen im
Internet verwendet werden kann, Daten temporär abzuspeichern. Bei einem weiteren
Besuch der Internetseiten werden diese gespeicherten Daten benutzt, um die Seite
schneller aufbauen zu können. Das Speichern der Daten findet automatisch statt.
Dieser Bereich ist nicht für
den Benutzer des Computers gedacht. Mit den Standardeinstellungen des
Betriebssystems sind die Verzeichnisse versteckt.
Da es sich hier aber
technisch um normale Verzeichnisse handelt, können dort auch Dateien manuell
gespeichert werden. Da die Verzeichnisse tief verzweigt liegen und wenig
sinnvolle Verzeichnisnamen besitzen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein
Benutzer dort Daten direkt ablegt, sehr gering."
Weiter ist in dem Gutachten
ausgeführt, dass die Internethistorie des Computers rekonstruiert worden ist. Es
konnten Daten vom 8. Juli 2003 bis zum 5. November 2004 verwendet werden; die
Einträge sind nach der Anzahl der gespeicherten Zugriffe auf die Internetseiten
sortiert worden. Diese Auswertung wurde ausgedruckt und dem Gutachten beigefügt.
Diese Anlage legte der Vertreter des Beigeladenen zusammen mit dem Urteil des
Arbeitsgerichts Rheine vom 8. Februar 2006 vor. Dieser Auflistung ist eine
Vielzahl von Internetzugriffen zu entnehmen, bei denen alles dafür spricht, dass
sie nicht dienstlichen, sondern vielmehr privaten Zwecken des Klägers dienten;
u. a. sind viele Zugriffe auf Firmen wie „Tchibo", „Aldi" und „Miele"
festzustellen, ferner wurde häufig auf „ebay", „amazon" und beispielsweise
Kinoprogramme Zugriff genommen. Daneben sind Internetadressen wie: „www.
loveline .de", „www.gratis- ficken.org", „www.lesben- lesbien .com", „www.pornolounge.de"
oder „www.internetsex.de", „www. pornocash .tv" und Ähnliches zu finden, wobei
die Häufigkeit der Zugriffe auf die jeweils einzelnen dieser Adressen im
Wesentlichen zwischen 5 Mal und 45 Mal liegt, einige allerdings auch häufiger, „www.
loveline .de" beispielsweise sogar 246 Mal, aufgerufen worden sind.
Ausweislich des vorgelegten
Urteils des Arbeitsgerichts Rheine wurde festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des
Beklagten beendet worden ist. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das
Verfahren ist derzeit beim Landesarbeitsgericht anhängig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten
vom 12. November 2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 22. Juli
2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf
die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug
auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Juli
2005. Ergänzend führt er aus, dass durch die Sichtung der in dem „Cache" des PC
des Klägers gespeicherten Dateien weder ein Persönlichkeitsrecht noch die
Intimsphäre noch sonstige Rechte des Klägers verletzt worden seien. Darüber
hinaus habe der Kläger seine Arbeitspflichten dadurch in erheblichem Umfang
verletzt, dass er den dienstlich zur Verfügung gestellten PC in erheblichem
Umfang privat genutzt habe. Selbst wenn er von einer stillschweigenden Duldung
einer privaten Nutzung habe ausgehen können, sei die von ihm vorgenommene
Nutzung weit über das hinaus gegangen, was ein Arbeitgeber dulden könne.
Insgesamt sei die ausgesprochene fristlose Kündigung deshalb nicht
offensichtlich unsachlich, willkürlich oder fehlerhaft. Etwas anderes sei im
vorliegenden Verfahren - neben der Frage, inwieweit die Kündigung den Kläger in
seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter in besonderem Maße betreffe - nicht zu
überprüfen.
Das Gericht hat am 27. Juni
2006 einen Termin zur Erörterung der Streitsache durchgeführt und den Kläger zu
seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen und insbesondere zu den Erfordernissen der
Nutzung eines PC im Rahmen dieser Tätigkeit befragt. Wegen der Einzelheiten
insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie der
beigezogenen Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Rheine (- 1 Ca 2070/04 -) zum
arbeitsgerichtlichen Verfahren des Klägers gegen den Beigeladenen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als
Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig; sie hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg. Die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des Klägers durch
Bescheid vom 12. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Beklagten vom 22. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten.
Nach § 85 des
Sozialgesetzbuches (SGB) IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des
Integrationsamtes. Der Kläger gehört - unstreitig - zu dem durch § 85 SGB IX
geschützten Personenkreis, weil er mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50
schwerbehindert ist. Die danach erforderliche Zustimmung ist gemäß § 87 Abs. 1
SGB IX vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dieses Antragsverfahren nach §
87 SGB IX ist durchgeführt worden und die Formvorschriften der §§ 87 und 88 SGB
IX sind eingehalten worden.
Die angegriffene Entscheidung
ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 85 SGB IX hat das
Integrationsamt - wie bereits die Hauptfürsorgestelle auf der Grundlage der
Vorgängervorschrift des § 15 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
vgl. Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 5. Juni 1975 - V C 57.73 -, FEVS 24, 7 bis 14 -
über die Zustimmung zur
Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; Gleiches gilt für den
Widerspruchsausschuss. Als Ermessensentscheidung unterliegt die Zustimmung nur
eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; das Gericht prüft gemäß §
114 VwGO lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind
oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist zu untersuchen, ob die Behörde von einem
ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie
in ihre Ermessenserwägungen all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge zu
berücksichtigen ist, und ob die sodann vorgenommene Gewichtung sachgerecht war.
Im Rahmen der
Entscheidung nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt die widerstreitenden
Interessen des Schwerbehinderten und die des Arbeitgebers unter Berücksichtigung
des fürsorgerischen Schutzzweckes des Gesetzes gegeneinander abzuwägen. Dabei
ist zum einen das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner
Gestaltungsmöglichkeiten und zum anderen das Interesse des behinderten
Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Der
Schwerbehindertenschutz gewinnt an Gewicht, wenn die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst
ihre Ursache haben. In diesen Fällen sind an die Zumutbarkeitsgrenze für den
Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den im
Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation
verwirklichen zu können. Beruhen die Kündigungsgründe dagegen auf Umständen, die
in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, tritt der Behindertenschutz
in den Hintergrund. Diese Vorschrift gilt gemäß
§ 91 Abs. 1 SGB IX
auch bei einer außerordentlichen Kündigung, soweit sich aus den Bestimmungen des
§ 91 SGB IX
nichts anderes ergibt. Dabei soll das Integrationsamt nach
§ 91 Abs. 4 SGB IX
die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht
im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Ausgehend hiervon ist die
angegriffene Zustimmung des Integrationsamtes des Beklagten zur Kündigung des
Klägers nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das
Integrationsamt ist insbesondere von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX sind vorliegend erfüllt, weil
ein Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber geltend gemachten
Kündigungsgründen und den bei dem Kläger anerkannten Behinderungen nicht
erkennbar ist und auch vom Kläger im Übrigen nicht behauptet wird. Hinsichtlich
der Würdigung im Einzelnen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
ausführliche, zutreffende und überzeugende Begründung des Widerspruchsbescheides
des Beklagten vom 22. Juli 2005 verwiesen werden, der das Gericht folgt (vgl. §
117 Abs. 5 VwGO ). Lediglich ergänzend ist Folgendes bestätigend anzumerken:
Ebenso wie der Beklagte geht das Gericht davon aus, dass die von der
Beigeladenen vorgetragenen Kündigungsgründe keinesfalls derart sind, dass sie
eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht rechtfertigen könnten. Wie
der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, kann eine offensichtliche Unwirksamkeit
der Kündigung nur dann angenommen werden, wenn sie ohne jeden vernünftigen
Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt; dies
trifft auf den vorliegenden Sachverhalt gerade nicht zu. Der von dem
Beigeladenen erhobene Vorwurf, der Kläger habe während seiner Arbeitszeit (- in
erheblichem Umfange -) mit dem ihm für die Arbeit zur Verfügung gestellten PC
das Internet zu privaten Zwecken genutzt und dabei auch Internetseiten mit
pornographischem Inhalt aufgerufen, ist vielmehr zweifellos geeignet, eine
außerordentliche Kündigung zu begründen. Dabei hat das Gericht ganz erhebliche
Zweifel an der Darstellung des Klägers, die dieser im gerichtlichen Verfahren
hinsichtlich dieser Vorgänge gegeben hat. Soweit der Kläger sich zunächst darauf
berufen hat, dass es bei seinem Arbeitgeber keine Regelung hinsichtlich der
privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten PC’s gegeben habe, diese mithin
nicht verboten gewesen sei, weshalb er zumindest von einer stillschweigenden
Duldung der privaten Nutzung - auch des Internetzuganges - habe ausgehen können,
ist dem entgegenzuhalten, dass es jedem Arbeitnehmer bewusst sein muss, dass er
sich selbstverständlich während seiner Arbeitszeit seinen entsprechenden
arbeitsmäßigen Verpflichtungen zu widmen hat und private Angelegenheiten auf ein
Minimum zu beschränken sind. Daraus folgt ohne Weiteres selbstverständlich, dass
auch eine etwaige private Internetnutzung eine Ausnahme bleiben muss und auf ein
Minimum zu beschränken ist. Dem gegenüber ergibt sich aus dem Anhang zum
Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
Diplom-Informatiker N vom 4. August 2005, dass im Rahmen des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens erstellt worden und von den Beteiligten im
vorliegenden Verfahren eingeführt worden ist, dass der Kläger in erheblichem
Umfang Zugriff auf Internetseiten zu privaten Zwecken genommen hat. So wurde in
dem untersuchten Zeitraum vom 8. Juli 2003 bis zum 5. November 2004 allein 676
Mal die Internetadresse der Firma „Tchibo" aufgerufen. Darüber hinaus sind
zahlreiche Zugriffe auf „Ebay", „Aldi", Kinoprogramme und Reiseangebote
feststellbar. Selbst wenn man ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung, die der
Kläger über seine Arbeit gegeben hat, annimmt, dass möglicherweise einige diese
Internetzugriffe im Rahmen seiner Tätigkeit erfolgt sind und der Beratung seiner
Klienten dienen sollten, verbleibt gleichwohl eine erhebliche Anzahl von
privaten Nutzungen. Bei Anwendung der erforderlichen, von einem Arbeitnehmer zu
erwartenden Sorgfalt musste dem Kläger auch ohne entsprechendes ausdrückliches
Verbot klar sein, dass eine derart häufige und intensive private Nutzung des ihm
von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PC und des Internetanschlusses
mit seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht in Einklang zu bringen war.
Wenn er sich selbst dieses nicht bewusst gemacht hat, sondern davon ausgegangen
ist, seine privaten Angelegenheiten in beliebigem Umfang auch während seiner
Arbeitszeit erledigen zu können, so vermag ihn dieses nicht zu entlasten.
Erst Recht bestehen
erhebliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit seiner Behauptung, er habe die
Seiten pornographischen Inhaltes nicht absichtlich aufgesucht, sondern
entsprechende Bilder bzw. „Links" seien ohne sein Zutun auf dem Bildschirm
aufgetaucht. Er habe diese „ weggeklickt " und nicht gewusst, dass auch dabei
eine Speicherung vorgenommen werde. Zwar geht das Gericht davon aus, dass
tatsächlich gelegentlich zu Werbezwecken Bilder und Links ungewollt auf dem
Bildschirm erscheinen, die zu einem Aufsuchen bestimmter Internetseiten mit
sexuellen und auch pornographischen Angeboten auffordern sollen. Die Vielfalt
der in dem Cache des Browsers im PC des Klägers festgestellten verschiedenen
Adressen, die auf Seiten mit pornographischen Inhalten schließen lassen, die
Häufigkeit, mit der einige dieser Internetadressen gespeichert sind, sowie
schließlich die sich daraus ergebende zeitliche Dauer lassen sein Vorbringen
aber als unglaubhaft erscheinen. Würde man sein Vorbringen als zutreffend
unterstellen, würde dies bedeuten, dass jeder Internetnutzer in vergleichbarer
Häufigkeit durch derartige, zu Werbezwecken dienende Bilder zum entsprechenden
Aufsuchen derartiger Seiten aufgefordert werden würde; dies entspricht
allerdings nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Angaben des Klägers dazu,
wie es zu dem Auftauchen dieser Dateien gekommen sein soll, nämlich, dass er
versucht habe, sich die richtige Nutzung des Internet durch Übung selbst
beizubringen, sind ebenfalls nicht plausibel. Dabei zeigen bereits die in der
Anlage zu dem vorgenannten Gutachten aufgeführten, von dem Kläger aufgerufenen
Internetadressen, dass er in dem fraglichen Zeitraum offenbar bereits durchaus
in der Lage war, das Internet zielstrebig und sinnvoll einzusetzen und für seine
Zwecke zu nutzen. Denn er hat die von ihm gewünschten Internetadressen - von „amazon"
über „ebay" und „Sparkasse Rheine" bis hin zu „Tchibo" offenbar problemlos
jederzeit aufrufen können. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wieso ihm
beispielsweise die Eingabe seines Nachnamens in die Suchmaschine „google" beim
Erlernen der Internetnutzung hätte helfen sollen. Schließlich ist auch kaum
erklärbar, weshalb alleine auf Grund der Eingabe seines Nachnamens eine
derartige Vielzahl verschiedener Internetadressen mit pornographischen Angeboten
erschienen sein soll. Das Gericht hält diese Erklärung deshalb - ebenso wie die
Behauptung, da andere Kollegen seinen PC ebenfalls genutzt hätten, könnten auch
sie die fraglichen Seiten aufgerufen haben - für reine Schutzbehauptungen.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, weshalb der
Kläger, die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt, dass die fraglichen
Internetadressen durch Bilder und Links zu Werbezwecken ohne sein Zutun auf den
PC gelangt seien, sich nicht jedenfalls bei einer derartigen Häufung, wie sie
festgestellt worden ist, an den zuständigen Mitarbeiter gewandt und dieses
angezeigt hat. Seine im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu geäußerte
Begründung, er habe die entsprechenden Bilder „ weggeklickt ", stimmt jedenfalls
nicht mit seinem Vortrag überein, es seien - ohne sein Zutun und von ihm nicht
gesteuert - immer mehr Bilder dieser Art erschienen. Zumindest angesichts dessen
wäre es jedenfalls naheliegend und von einem Mitarbeiter auch zu erwarten
gewesen, dass er derartige Vorgänge seinen Vorgesetzten bzw. einem
EDV-Beauftragten meldet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in
den ersten Gesprächen mit anderen Mitarbeitern des Beigeladenen auch eingeräumt
hat, Bilddateien mit pornographischen Inhalten jedenfalls angesehen, wenn auch
nicht gezielt aufgesucht zu haben.
Dies alles bedarf indes
keiner abschließenden Würdigung, weil, wie dargelegt, bereits die umfangreiche
private Nutzung des ihm für seine Arbeit zur Verfügung gestellten PC während
seiner Arbeitszeit ausreicht, um einen nicht von der Hand zu weisenden
Kündigungsgrund zu bieten, der die Kündigung jedenfalls nicht offensichtlich
unwirksam macht. Diese Würdigung der intensiven privaten Nutzung des Internets
während der Arbeitszeit entspricht auch, worauf auch bereits der Beklagte in dem
angegriffenen Widerspruchsbescheid hingewiesen hat, der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung.
Die festgestellten Daten sind
nach Auffassung des Gerichts auch verwertbar. Das Gericht ist nicht der von der
Klägerseite vertretenen Auffassung, dass diese aus datenschutzrechtlichen
Gründen einem Verwertungsverbot unterliegen. Auch insofern folgt das Gericht
vollumfänglich den Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid, die
es für zutreffend erachtet und auf die deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen
wird. Das Gericht teilt insoweit insbesondere die Auffassung des Arbeitsgerichts
Hannover, vgl. Urteil vom 1. Dezember 2000 - 1 Ca 504/00B , NJW 2001, 3500 f.,
wonach festgestellte
Pflichtverstöße in Bezug auf eine PC- und insbesondere Internet-Nutzung
verwertbar sind und keinem Verwertungsverbot unterliegen, weil sich ein
Beweisverwertungsverbot bestimmter durch den Arbeitgeber gewonnener Erkenntnisse
im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens daraus herleitet,
dass der Übertragungsvorgang durch den Arbeitgeber in nicht zulässiger Weise
abgehört worden ist. Dies war im Falle des Klägers - ebenso wie bei dem vom
Arbeitsgericht Hannover zu entscheidenden Fall - jedoch nicht vorgenommen
worden, da der Arbeitgeber den Kläger nicht beim Surfen im Internet oder beim
Herunterladen von Daten beobachtet, sondern die auf den Datenträgern des
Beklagten gespeicherten Daten gesichtet hatte. Von einem „Ausspähen" seines
Verhaltens kann dabei nicht die Rede sein. Im Übrigen entbehrt die Behauptung
des Klägers, dem Beigeladenen sei es um eine „Ausforschung" seines Internet-
Verhaltens gegangen, mangels erkennbarer Anhaltspunkte insoweit nach Überzeugung
des Gerichts jeglicher Grundlage. Die Verwertung der in den Cache- Dateien
gespeicherten Daten wäre angesichts dessen selbst dann nach Auffassung des
Gerichts zulässig gewesen, wenn man dem Vortrag des Beigeladenen nicht folgte,
wonach die Überprüfung der PC der Mitarbeiter erfolgt ist, weil nach dem
Ursprung von Computerviren gesucht worden sei, sondern der Beigeladene den PC
des Klägers - entsprechend dessen Vermutung - gezielt wegen des Verdachts einer
unrechtmäßigen Internetnutzung durch den Kläger überprüft hätte, weil auch eine
solche Überprüfung zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers grundsätzlich
zulässig ist.
Inwieweit der Kläger
schließlich aus Gründen des sozialen Kündigungsschutzes einen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung bei dem Beigeladenen hat, ist im vorliegenden Verfahren
nicht zu entscheiden. Die dahingehende Prüfung ist den Gerichten der
Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 -
5 C 23.99 -, BVerwGE 110, 67 .
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 154 Abs. 1 VwGO ; gemäß § 188 Satz 2 werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Im Hinblick darauf, dass der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und
sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat, waren dem Kläger auch die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser mit seinem
Klageantrag im vorliegenden Verfahren obsiegt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO ).
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO
i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 , 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
|