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Negative
Äußerung bei ebay - Wiederholungsgefahr
LG Bad Kreuznach
Beschluss vom 13.7.2006
Az. 2 O
290/06
Gründe
Der Antragsteller ist gewerbsmäßiger ebay-Anbieter und betreibt in der von
ebay eingerichteten Internet Plattform unter der Bezeichnung "g." entsprechende
Auktionen. Unter der Artikelnummer ... bot er unter der Beschreibung Halskette
und Collier, Damen, silber, Perlen, Süßwasserperlen, neu, Länge 40 bis 45 cm ein
Süßwasser-Zuchtperlen-Kreuz mit Kette ca. 42 cm lang und silbernem
Karabinerverschluss an, das die Antragsgegnerin zum Auktionspreis von 10,05 EUR
inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten ersteigerte und bezahlte sowie
erhielt. Nach Abschluss wurde die Antragsgegnerin von ebay, wie in solchen
Fällen üblich, zur Abgabe eines Bewertungskommentars aufgefordert. Ihr Kommentar
lautet: "Ware laut Juwelier nicht sehr wertvoll: (Teurer Versand für unechte
Ware!"
Mit der Behauptung, bei dem an die Antragsgegnerin ausgelieferten
Süßwasserzucht-perlenkreuz handele es sich um echte Süßwasserzuchtperlen, die
der Antragsteller bei der Fa. E. S. in I.-O. als solche bezogen habe, begründet
er die Echtheit der gelieferten Ware und die Wahrheitswidrigkeit der Behauptung
der Antragsgegnerin. Im Hinblick auf den rechtswidrigen Eingriff durch die
Antragsgegnerin sieht er eine Wiederholungsgefahr.
Er beantragt,
2. der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere
im Internet auf der Internet Plattform "ebay" wörtlich oder sinngemäß die
Behauptung aufzustellen, bei dem vom Antragsteller gelieferten
Süßwasserzuchtperlenkreuz mit Kette 42 cm lang und silbernem Karabinerverschluss
handele es sich um unechte Ware;
3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld
bis zu 150.000,-- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Dem
Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon nicht zu.
Mit seinem Antrag, es der Antragsgegnerin zu untersagen, eine bestimmte
Behauptung aufzustellen, zielt er darauf ab, dieser in der Zukunft die
Aufstellung der Behauptung zu verbieten. Soweit sie in der Vergangenheit, im
Anschluss an die zwischen den Parteien wegen des Süßwasserzuchtperlenkreuzes mit
Kette bestehende Geschäftsbeziehung eine Bewertung bei ebay abgegeben hat, fällt
diese dementsprechend nicht unter das von dem Antragsteller begehrte
Antragsziel, da insoweit die Erklärungshandlung der Antragsgegnerin
abgeschlossen ist.
Voraussetzung für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch ist die
unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs. Daran fehlt es
hier. Zwar ist richtig, dass in den Fällen, in denen ein Eingriff bereits
stattgefunden hat, dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare
Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet. Selbst die Richtigkeit der von
dem Antragsteller aufgestellten Behauptungen und den daraus möglicherweise sich
ergebenden rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb unterstellt, ergäbe
sich im Streitfall jedoch ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr. Die
Antragsgegnerin hat die ihr von dem Antragsteller vorgeworfene Bewertung nicht
auf einem jederzeit eröffneten Medium abgegeben, bei dem die Möglichkeit
bestünde, sie jederzeit zu wiederholen. Vielmehr erfolgte die Abgabe der
Bewertung im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft mit dem Antragsteller im
Rahmen der hierfür von ebay vorgesehenen und nur einmalig eröffneten
Möglichkeit, einen Text abzusetzen. Mit der einmaligen Abgabe einer Bewertung
ist diese Möglichkeit verschlossen, so dass nicht ersichtlich ist, dass die
Antragsgegnerin nunmehr noch im Rahmen von ebay die Möglichkeit hat, die ihr
vorgeworfene Erklärung zu wiederholen.
Anhaltspunkte für eine im geschäftlichen Verkehr anderweitig zu erwartende
Wiederholung der Erklärung, sei es in Funk, Fernsehen, Printmedien, persönlichen
Gesprächen oder im Internet, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO .
Der Streitwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des
Antragstellers. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass er nach seinem
eigenen Vortrag 4166 Bewertungen erhalten hat, was auf eine gleiche Zahl von
Vertragsschlüssen schließen lässt. Legt man den Kaufpreis des vorliegenden
Geschäftes zugrunde, zeugt dies davon, dass der Antragsteller ein erhebliches
Interesse an einer guten Präsentation im Internet hat, so dass der Wert von
10.000,-- EUR angemessen erscheint.
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