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WM-Lose bei eBay verkauft

LG Magdeburg

Urteil vom 8.11.2006

9 O 584/06, 9 O 584/06 (118)

 

 

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um die Herausgabe von Losen für die Fußballweltmeisterschaft 2006.

Die Klägerin ist Ausrichterin der Fußball-Weltmeisterschaften. Am 09.12.2005 ließ die Klägerin in Leipzig die Gruppenspiele der Endrunde auslosen. Auf sämtlichen Losen, die im Zuge von Probedurchgängen und der offiziellen Auslosung benutzt wurden, befand sich das markenrechtlich geschützte Logo der FIFA-Weltmeisterschaft 2006. Nach der Auslosung warf ein Mitarbeiter der Klägerin die Lose in einen Abfalleimer. Einige Tage darauf fand M.B. aus Magdeburg 31 oder 32 Lose in einem Müllcontainer und nahm sie an sich. Am 03.01.2006 bot M.B. 15 der Lose auf der Internetplattform eBay International AG zum Verkauf an. Am 04.01.2006 verkaufte M.B. 31 Lose an G.S.. Wegen des Inhalts des Kaufvertrages wird auf den Anlagenband K15 verwiesen. G.S. verschenkte die Lose an ihren Bruder, den Beklagten. Die Klägerin erwirkte einstweilige Verfügungen gegen M.B., G.S. und den Beklagten. Der Beklagte übergab am 20.02.2006 drei Lose an den Gerichtsvollzieher.

Die Klägerin behauptet, ihr Mitarbeiter habe die Lose eigenmächtig in den Abfall geworfen.

Nach Rücknahme des Herausgabeantrags hinsichtlich eines Loses mit Beschriftung „Portugal“ in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2006 beantragt die Klägerin nunmehr noch,

1. der Beklagte wird verurteilt, die Lose, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 09.12.2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind und auf denen die Deutschen Marken Nr. .. und Nr. ... angebracht sind und auf denen eine der folgenden Beschriftungen angebracht ist:

Angola, Argentinia, Australia, Brazil, Costa Rica, Croatia, Czech Republic, Equador, England, France, Ghana, Iran, Italy, Japan, Korea Republic, Mexico, Netherlands, Paraguay, Poland, Togo, Trinidad and Tobago, Saudi Arabia, Serbia and Montenegro, Spain, Sweden, Switzerland, Tunisia, Ukraine

und die sich im Besitz des Beklagten befinden, an die Klägerin herauszugeben;

2. der Beklagte wird verurteilt, in die Herausgabe der Lose an die Klägerin einzuwilligen, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 09.12.2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden sind und auf denen die deutschen Marken Nr. ... und Nr. ... angebracht sind und auf denen eine der folgenden Beschriftungen angebracht ist:

- Cote d‘ Ivoire

- Germany und

- USA

und die der Beklagte zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher herausgegeben hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei bei Zustellung der einstweiligen Verfügung nur im Besitz von 3 Losen gewesen, die er an den Gerichtsvollzieher bereits herausgegeben habe.

Am 06.03.2006 hat die Klägerin gegen den Beklagten zwei Klagen erhoben. In der Klage vor dem Landgericht Köln hat sie markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Diese Klage wurde dem Beklagten am 30.03.2006 zugestellt. Im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg hat die Klägerin den Beklagten auf Herausgabe der Lose an die Klägerin verklagt. Diese Klage wurde dem Beklagten am 29.03. 2006 zugestellt.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig. Es liegt kein Verstoß gegen § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO vor. Die Frage nach einer doppelten Rechtshängigkeit kann in diesen Verfahren dahingestellt bleiben, da die Klage dem Beklagten am 29.03.2006, mithin einen Tag früher als die vor dem Landgericht Köln erhobene Klage, zugestellt worden ist.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Lose aus § 985 BGB zu. Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Die Klägerin ist Eigentümerin, denn sie hat ihr Eigentum an den Losen nicht verloren.

Ob der Mitarbeiter der Klägerin die Lose eigenmächtig in den Abfall geworfen hat oder zum Wegwerfen der Lose autorisiert war, ist unerheblich. Für die Aufgabe des Eigentums ist es nach § 959 BGB erforderlich, dass der Eigentümer den Besitz an der Sache mit der Absicht aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten. Ein solcher Verzichtswille der Klägerin lag hier nicht vor. Ist der Wille zur Eigentumsaufgabe zweifelhaft, kommt es auf den objektiven Erklärungsgehalt an.

Das Werfen von Sachen in den Müll wird regelmäßig dann mit einer Dereliktionsabsicht verbunden sein, wenn dem Wegwerfenden das weitere rechtliche Schicksal der Sache ersichtlich gleichgültig und er damit einverstanden ist, dass beliebige Dritte sich die Sachen aneignen und nach ihrem eigenen Gutdünken mit ihnen verfahren. Dies gilt jedoch nicht für Sachen, die erkennbar in einer besonderen Beziehung zum Wegwerfenden stehen, oder wenn der Wegwerfende aus anderen Gründen erkennbar allein die Vernichtung der Sache wünscht. Bei diesen Sachen ist vielmehr anzunehmen, dass der Eigentümer sich nur deshalb des Besitzes begibt, damit die Sache ordnungsgemäß der Müllvernichtung zugeführt wird, so dass das Eigentum auch erst mit der Vernichtung endet.

Vorliegend ist der Umstand, dass sich auf den Losen das allgemein bekannte und geschützte Logo der FIFA-Weltmeisterschaft befand, objektiv so zu deuten, dass der Klägerin das weitere Schicksal der Lose nach dem Wegwerfen nicht gleichgültig war, sondern dass sie sie dem Rechtsverkehr entziehen und ausschließlich eine Vernichtung wollte. Das Logo unterstreicht, dass die Klägerin mit einer Vermarktung der Lose durch beliebige Dritte gerade nicht einverstanden war. Dementsprechend ist das Wegwerfen der Lose als ausschließlich an den Träger der Abfallentsorgung gerichtetes Angebot zum Eigentumserwerb zur Vernichtung auszulegen. Da der Entsorgungsträger dieses Angebot nicht durch Abtransport des Mülls einschließlich der Lose zur Vernichtung annehmen konnte, ist die Klägerin Eigentümerin der Lose geblieben.

Die Klägerin hat das Eigentum an den Losen auch nicht durch die Übergabe an die Schwester des Beklagten oder durch die Weitergabe an den Beklagten selbst verloren. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB kommt nicht in Betracht. Die Schwester des Beklagten und auch der Beklagte selbst kannten die Umstände, aus denen folgt, dass die Lose weiter im Eigentum der Klägerin stehen. Ausweislich des Kaufvertrages vom 04.01.2006 war dem Beklagten und seiner Schwester schon bei der ersten Veräußerung bekannt, dass Herr M.B. sie im Müll gefunden hatte. Ebenfalls war dem Beklagten und seiner Schwester bekannt, dass auf den Losen das geschützte FIFA-WM-Logo abgebildet war.

Der Beklagte ist Besitzer.

Die Behauptung des Beklagten, er sei nicht mehr im Besitz der weiteren Lose, ist unerheblich. Der Beklagte selbst räumt ein, von seiner Schwester 31 Lose erhalten zu haben; lediglich das Los „Portugal“, hinsichtlich dessen die Klägerin den Herausgabeantrag zurückgenommen hat, will er nie erhalten haben. Grundsätzlich trägt zwar der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, so beim Herausgabeantrag auch für den Besitz des Beklagten. Da der Beklagte nicht bestritten und damit zugestanden hat, zeitnah zur Klageerhebung im Februar 2006 Besitzer der Lose gewesen zu sein, besteht hier aber eine tatsächliche Vermutung für die Fortdauer seines Besitzes. Diese Vermutung hat der Beklagte, der allein die Besitzverhältnisse kennt, nicht substantiiert widerlegt. Er hat nicht vorgetragen, wie und an wen er den Besitz an den nicht an den Gerichtsvollzieher übergebenen Losen verloren haben will.

Ein Recht zum Besitz steht dem Beklagten nicht zu; er behauptet ein solches selbst nicht.

Hinsichtlich der drei Lose, die dem Gerichtsvollzieher zur Verwahrung übergeben worden sind, bedarf es zur Verwirklichung des Herausgabeanspruchs der Einwilligung des Beklagten in die Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1 , 269 Abs.3 , 709 S.1 ZPO .

Der Streitwert beträgt € 5.000,01.

 

 

Herausgabe von Losen für die Fußballweltmeisterschaft 2006 – Versteigerung über ebay

 

                                                       

 

 

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