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WM-Lose bei
eBay verkauft
LG Magdeburg
Urteil vom
8.11.2006
9 O 584/06, 9 O 584/06 (118)
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Herausgabe von Losen für die
Fußballweltmeisterschaft 2006.
Die Klägerin ist Ausrichterin der Fußball-Weltmeisterschaften. Am 09.12.2005
ließ die Klägerin in Leipzig die Gruppenspiele der Endrunde auslosen. Auf
sämtlichen Losen, die im Zuge von Probedurchgängen und der offiziellen Auslosung
benutzt wurden, befand sich das markenrechtlich geschützte Logo der
FIFA-Weltmeisterschaft 2006. Nach der Auslosung warf ein Mitarbeiter der
Klägerin die Lose in einen Abfalleimer. Einige Tage darauf fand M.B. aus
Magdeburg 31 oder 32 Lose in einem Müllcontainer und nahm sie an sich. Am
03.01.2006 bot M.B. 15 der Lose auf der Internetplattform eBay International AG
zum Verkauf an. Am 04.01.2006 verkaufte M.B. 31 Lose an G.S.. Wegen des Inhalts
des Kaufvertrages wird auf den Anlagenband K15 verwiesen. G.S. verschenkte die
Lose an ihren Bruder, den Beklagten. Die Klägerin erwirkte einstweilige
Verfügungen gegen M.B., G.S. und den Beklagten. Der Beklagte übergab am
20.02.2006 drei Lose an den Gerichtsvollzieher.
Die Klägerin behauptet, ihr Mitarbeiter habe die Lose eigenmächtig in den
Abfall geworfen.
Nach Rücknahme des Herausgabeantrags hinsichtlich eines Loses mit
Beschriftung „Portugal“ in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2006 beantragt
die Klägerin nunmehr noch,
1. der Beklagte wird verurteilt, die Lose, die bei der Auslosung für die
Gruppenspiele der Endrunde der FIFA Fußball WM 2006 am 09.12.2005 in Leipzig
entweder für Probedurchgänge oder für die offizielle Auslosung verwendet worden
sind und auf denen die Deutschen Marken Nr. .. und Nr. ... angebracht sind und
auf denen eine der folgenden Beschriftungen angebracht ist:
Angola, Argentinia, Australia, Brazil, Costa Rica,
Croatia, Czech Republic, Equador, England, France, Ghana, Iran, Italy, Japan,
Korea Republic, Mexico, Netherlands, Paraguay, Poland, Togo, Trinidad and
Tobago, Saudi Arabia, Serbia and Montenegro, Spain, Sweden, Switzerland,
Tunisia, Ukraine
und die sich im Besitz des Beklagten befinden, an die Klägerin herauszugeben;
2. der Beklagte wird verurteilt, in die Herausgabe der Lose an die Klägerin
einzuwilligen, die bei der Auslosung für die Gruppenspiele der Endrunde der FIFA
Fußball WM 2006 am 09.12.2005 in Leipzig entweder für Probedurchgänge oder für
die offizielle Auslosung verwendet worden sind und auf denen die deutschen
Marken Nr. ... und Nr. ... angebracht sind und auf denen eine der folgenden
Beschriftungen angebracht ist:
- Cote d‘ Ivoire
- Germany und
- USA
und die der Beklagte zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher herausgegeben
hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er sei bei Zustellung der einstweiligen Verfügung nur
im Besitz von 3 Losen gewesen, die er an den Gerichtsvollzieher bereits
herausgegeben habe.
Am 06.03.2006 hat die Klägerin gegen den Beklagten zwei
Klagen erhoben. In der Klage vor dem Landgericht Köln hat sie markenrechtliche
Ansprüche geltend gemacht. Diese Klage wurde dem Beklagten am 30.03.2006
zugestellt. Im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg hat die
Klägerin den Beklagten auf Herausgabe der Lose an die Klägerin verklagt. Diese
Klage wurde dem Beklagten am 29.03. 2006 zugestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Es liegt kein Verstoß gegen § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO
vor. Die Frage nach einer doppelten Rechtshängigkeit kann in diesen Verfahren
dahingestellt bleiben, da die Klage dem Beklagten am 29.03.2006, mithin einen
Tag früher als die vor dem Landgericht Köln erhobene Klage, zugestellt worden
ist.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Lose
aus § 985 BGB zu. Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die
Herausgabe der Sache verlangen.
Die Klägerin ist Eigentümerin, denn sie hat ihr Eigentum an den Losen nicht
verloren.
Ob der Mitarbeiter der Klägerin die Lose eigenmächtig in den Abfall geworfen
hat oder zum Wegwerfen der Lose autorisiert war, ist unerheblich. Für die
Aufgabe des Eigentums ist es nach § 959 BGB erforderlich, dass der Eigentümer
den Besitz an der Sache mit der Absicht aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten.
Ein solcher Verzichtswille der Klägerin lag hier nicht vor. Ist der Wille zur
Eigentumsaufgabe zweifelhaft, kommt es auf den objektiven Erklärungsgehalt an.
Das Werfen von Sachen in den Müll wird regelmäßig dann mit einer
Dereliktionsabsicht verbunden sein, wenn dem Wegwerfenden das weitere rechtliche
Schicksal der Sache ersichtlich gleichgültig und er damit einverstanden ist,
dass beliebige Dritte sich die Sachen aneignen und nach ihrem eigenen Gutdünken
mit ihnen verfahren. Dies gilt jedoch nicht für Sachen, die erkennbar in einer
besonderen Beziehung zum Wegwerfenden stehen, oder wenn der Wegwerfende aus
anderen Gründen erkennbar allein die Vernichtung der Sache wünscht. Bei diesen
Sachen ist vielmehr anzunehmen, dass der Eigentümer sich nur deshalb des
Besitzes begibt, damit die Sache ordnungsgemäß der Müllvernichtung zugeführt
wird, so dass das Eigentum auch erst mit der Vernichtung endet.
Vorliegend ist der Umstand, dass sich auf den Losen das allgemein bekannte
und geschützte Logo der FIFA-Weltmeisterschaft befand, objektiv so zu deuten,
dass der Klägerin das weitere Schicksal der Lose nach dem Wegwerfen nicht
gleichgültig war, sondern dass sie sie dem Rechtsverkehr entziehen und
ausschließlich eine Vernichtung wollte. Das Logo unterstreicht, dass die
Klägerin mit einer Vermarktung der Lose durch beliebige Dritte gerade nicht
einverstanden war. Dementsprechend ist das Wegwerfen der Lose als ausschließlich
an den Träger der Abfallentsorgung gerichtetes Angebot zum Eigentumserwerb zur
Vernichtung auszulegen. Da der Entsorgungsträger dieses Angebot nicht durch
Abtransport des Mülls einschließlich der Lose zur Vernichtung annehmen konnte,
ist die Klägerin Eigentümerin der Lose geblieben.
Die Klägerin hat das Eigentum an den Losen auch nicht durch die Übergabe an
die Schwester des Beklagten oder durch die Weitergabe an den Beklagten selbst
verloren. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB
kommt nicht in Betracht. Die Schwester des Beklagten und auch der Beklagte
selbst kannten die Umstände, aus denen folgt, dass die Lose weiter im Eigentum
der Klägerin stehen. Ausweislich des Kaufvertrages vom 04.01.2006 war dem
Beklagten und seiner Schwester schon bei der ersten Veräußerung bekannt, dass
Herr M.B. sie im Müll gefunden hatte. Ebenfalls war dem Beklagten und seiner
Schwester bekannt, dass auf den Losen das geschützte FIFA-WM-Logo abgebildet
war.
Der Beklagte ist Besitzer.
Die Behauptung des Beklagten, er sei nicht mehr im Besitz der weiteren Lose,
ist unerheblich. Der Beklagte selbst räumt ein, von seiner Schwester 31 Lose
erhalten zu haben; lediglich das Los „Portugal“, hinsichtlich dessen die
Klägerin den Herausgabeantrag zurückgenommen hat, will er nie erhalten haben.
Grundsätzlich trägt zwar der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle
anspruchsbegründenden Tatsachen, so beim Herausgabeantrag auch für den Besitz
des Beklagten. Da der Beklagte nicht bestritten und damit zugestanden hat,
zeitnah zur Klageerhebung im Februar 2006 Besitzer der Lose gewesen zu sein,
besteht hier aber eine tatsächliche Vermutung für die Fortdauer seines Besitzes.
Diese Vermutung hat der Beklagte, der allein die Besitzverhältnisse kennt, nicht
substantiiert widerlegt. Er hat nicht vorgetragen, wie und an wen er den Besitz
an den nicht an den Gerichtsvollzieher übergebenen Losen verloren haben will.
Ein Recht zum Besitz steht dem Beklagten nicht zu; er behauptet ein solches
selbst nicht.
Hinsichtlich der drei Lose, die dem Gerichtsvollzieher zur Verwahrung
übergeben worden sind, bedarf es zur Verwirklichung des Herausgabeanspruchs der
Einwilligung des Beklagten in die Herausgabe durch den Gerichtsvollzieher.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2 Nr.1 , 269 Abs.3 , 709 S.1 ZPO
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Der Streitwert beträgt € 5.000,01.
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