Die Klägerin nimmt den Beklagten gestützt auf ihre Namensrechte auf
Unterlassung der Verwendung des Domainnamens "fhwf.de" und auf Erklärung des
Verzichts auf diese Domain gegenüber der D. in Anspruch. Der Beklagte tritt
dem entgegen und hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Verteidigung gegen die Klage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf
Erfolg habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen
Beschluss verwiesen.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde
macht der Beklagte geltend, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen
sei, dass die Domain "fhwf.de" als Abkürung für den Namen der Klägerin dem
Schutz des § 12 BGB unterliege und dass der Beklagte durch die Reservierung und
Einrichtung dieser Domain eine Namensleugnung der Klägerin vorgenommen habe. Die
Klägerin trage den Namen "Fachhochschule Braunschweig/ Wolfenbüttel" und nicht
die Bezeichnung "Fachhochschule Wolfenbüttel". Der Beklagte verwende die
Abkürzung "fh" für "file hosting".
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die
Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Klägerin habe 2 Standorte. Es komme
nicht darauf an, ob die Fachhochschule Wolfenbüttel eine eigenständige
juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Zur Abgrenzung und
Bestimmbarkeit erstrecke sich das Namensrecht auch auf die Bezeichnung
"Fachhochschule Wolfenbüttel".
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch
unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf
Erfolg. Zurecht hat das Landgericht in der Reservierung der Domain "fhwf.de"
durch den Beklagten eine Namensleugnung und damit eine Verletzung der
Namensrechte der Klägerin gesehen. Der Beklagte will mit der Domain nicht seine
eigene Identität kennzeichnen, sondern hat nach eigenem Vortrag die
Internetadresse eingerichtet, um damit einen Erfahrungsaustausch zwischen
Studenten der Fachhochschule zu ermöglichen.
Der Namensschutz erstreckt sich auch auf schlagwortartige Abkürzungen, die
selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet erscheinen, sich im
verkehr als Hinweis auf den Namensträger durchzusetzen. So liegt der Fall hier.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss bezug genommen, denen sich der Senat
nach eigener Prüfung anschließt. Das gleiche gilt für die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss zu der Argumentation
des Beklagten damit, dass der vollständige Name der Klägerin unstreitig
"Fachhochschule Braunschweig/ Wolfenbüttel" und nicht "Fachhochschule
Wolfenbüttel" laute.
...
Der
Namensschutz erstreckt sich auch
auf schlagwortartige Abkürzungen