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Domain-Recht: Schutz einer Abkürzung

OLG Braunschweig

Beschluss vom 9.12.2003

Az: 2 W 233/03

  Aus den Gründen

Die Klägerin nimmt den Beklagten gestützt auf ihre Namensrechte auf Unterlassung der Verwendung des Domainnamens "fhwf.de" und auf Erklärung des Verzichts auf diese Domain gegenüber der D. in Anspruch. Der Beklagte tritt dem entgegen und hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Beklagte geltend, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Domain "fhwf.de" als Abkürung für den Namen der Klägerin dem Schutz des § 12 BGB unterliege und dass der Beklagte durch die Reservierung und Einrichtung dieser Domain eine Namensleugnung der Klägerin vorgenommen habe. Die Klägerin trage den Namen "Fachhochschule Braunschweig/ Wolfenbüttel" und nicht die Bezeichnung "Fachhochschule Wolfenbüttel". Der Beklagte verwende die Abkürzung "fh" für "file hosting".

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Klägerin habe 2 Standorte. Es komme nicht darauf an, ob die Fachhochschule Wolfenbüttel eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Zur Abgrenzung und Bestimmbarkeit erstrecke sich das Namensrecht auch auf die Bezeichnung "Fachhochschule Wolfenbüttel".

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zurecht hat das Landgericht in der Reservierung der Domain "fhwf.de" durch den Beklagten eine Namensleugnung und damit eine Verletzung der Namensrechte der Klägerin gesehen. Der Beklagte will mit der Domain nicht seine eigene Identität kennzeichnen, sondern hat nach eigenem Vortrag die Internetadresse eingerichtet, um damit einen Erfahrungsaustausch zwischen Studenten der Fachhochschule zu ermöglichen.

Der Namensschutz erstreckt sich auch auf schlagwortartige Abkürzungen, die selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet erscheinen, sich im verkehr als Hinweis auf den Namensträger durchzusetzen. So liegt der Fall hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Das gleiche gilt für die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss zu der Argumentation des Beklagten damit, dass der vollständige Name der Klägerin unstreitig "Fachhochschule Braunschweig/ Wolfenbüttel" und nicht "Fachhochschule Wolfenbüttel" laute.



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Der Namensschutz erstreckt sich auch auf schlagwortartige Abkürzungen

 

                                                       

 

 

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