Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen und daher zu bestätigen.
Die Führung der Domain jpnw.de durch die Antragsgegnerin verletzt das
Namensrecht des Antragstellers (§ 12 BGB); der sich hieraus ergebene
Unterlassungsanspruch richtet sich auch gegen den Antragsgegner zu 2, der als
gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin die Namensrechtsverletzung verursacht
hat und verantwortet.
I. Der Antragsteller kann Namenschutz für die Kurzbezeichnung jpnw seines
Vereinsnamens in Anspruch nehmen.
Namens- und Kennzeichenrechtlich geschützt (§§ 12,5,15 MG) ist nicht der volle
Name einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft,
sondern auch eine Kurzbezeichnung oder besondere Geschäftsbezeichnung, deren
sich diese im (geschäftlichen) Verkehr bedient, sofern diese Kurzbezeichnung
Namensfunktion besitzt und geeignet ist, die Person oder das von ihr geführte
Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzungen erfüllt das
Kürzel jpnw.
1. Der Antragsteller hat sich der Kurzbezeichnung jpnw bedient.
Zwar ist die Behauptung, der Antragsteller trete stets unter der Kurzbezeichnung
jpnw auf und verwende sie auf allen Briefköpfen, Informationsschriften und
Veranstaltungen nur unzulänglich belegt. Auf den von den Antragsgegnern
vorgelegten Briefbögen findet sich im Kopf nur der volle Vereinsnamen und in der
Absenderzeile ist der Name zu " Junge Presse" verkürzt. Ähnliches gilt für das
vorgelegte Rundschreiben vom 28.04.1998 und weitere Unterlagen. Jedoch
bezeichnet sich der Antragsteller auch in den von den Antragsgegnern vorgelegten
Beispielen vielfach als jpnw (Anlage:... bietet euch die jpnw ein Wochenende
voll mit Fun, Aktion...; dortige Unterschrift: Martin S. für das jpnw Team;
Schreiben vom 26.03.1995: "... unsere Mitgliedermagazin...und der jpnw Kurier
informieren euch...; Unterschrift: Andre E. jpnw Vorsitzender; Antrag auf
Presseausweis:"... Kaution von der jpnw zurückerstattet..."). Vor allem aber hat
sich der Antragsteller unstreitig seit Mitte 1997 unter der Domain jpnw.de im
Internet präsentiert und diese Anschrift für die Versendung und Entgegennahme
elektronischer Nachrichten benutzt. Auch damit hat der Antragsteller die
Bezeichnung jpnw namensmäßig, nämlich als Kurzform seines vollen Vereinsnamens
verwendet.
Denn die Domains haben, wie die Kammer in Übereinstimmung mit ganz herrschenden
Auffassung in Literatur und Rechtssprechung bereits wiederholt entschieden hat,
nicht nur Adressen-, sondern auch Namensfunktionen (Urteil vom 30.09.1997, LG
Düsseldorf, Entscheidungen der vierten Zivilkammer 1997, 119, 121/122 - ufa.de
-m.w. N.; Urteil vom 15.01.1998, Entscheidungen 1998, 15/alltours.de).
Der Verkehr ist es gewohnt, daß Domains nicht durchweg, aber vielfach aus dem
Namen desjenigen gebildet werden, der unter dieser Adresse sich, sein
Unternehmen, sein Tätigkeitsfeld oder sein geschäftliches Angebot präsentiert.
Daraus ist nicht nur abzuleiten, daß die Verwendung eines fremden Namens oder
Kennzeichens in einer Domain Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen
kann, sondern auch, daß die Verwendung einer Domain Namens- oder
Kennzeichenrechte begründen kann, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen
Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder
besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird.
Die Bedenken, die hiergegen von einem Teil der Literatur erhoben werden, sind
nicht begründet. So meint Omsels, (GRUR 1997, 328/331), die Internetadresse
werde als solche nicht namensmäßig, sondern wie eine Telefon- oder Faxnummer
verwendet; kein Unternehmen werde behaupten, sein Name sei "http://www.x.com".
Für den Fall einer Telegramadresse habe der BGH einen Schutz als
Unternehmenskennzeichen ebenfalls abgelehnt (GRUR 1955, 481 - Hamburger
Kinderstube), während er offengelassen habe, ob eine Fernschreibkennzeichnung
als geschäftliche Kennzeichnung qualifiziert werden könne (GRUR 1986, 475, 476 -
Fernschreibkennung). Eine Internetadresse sei beiden im Hinblick auf die
Namensfunktion aber nicht einmal ohne weiteres vergleichbar, da der Domainname,
der der Telegrammadresse oder Fernschreibkennung entspreche, von weiteren
Angaben wie Prä - ("http://www.") und Suffix ("de", "com") zur Identifikation
des Anbieters im Internet begleitet werde (siehe ferner die Bedenken bei
Bettinger, GRUR int. 1997, 402,418).
Die "Einbettung" des kennzeichnenden Bestandteils in die Gesamtadresse steht
jedoch seiner Namensfunktion nicht entgegen. Denn jeder auch nur ein wenig mit
dem Internet vertraute weiß, daß in der Adresse "http://www.x.com" oder "http://www.x.de"
weder Übertragungsprotokoll noch Hauptdomain (Top-Level-Domain) den Anbieter
bezeichnen, so daß kennzeichenrechtlich betrachtet, der prägende
Zeichenbestandteil zwangsläufig in der Domain (Second-Level-Domain) "x" liegt,
sofern diese über Unterscheidungskraft verfügt und vom Verkehr als Hinweis auf
denjenigen aufgefaßt wird, dessen Leitseite unter diese Anschrift aufrufbar ist.
Der BGH hat in der Entscheidung "Fernschreibkennung" in der Tat offengelassen ob
eine Fernschreibkennung den Charakter einer besonderen Bezeichnung im Sinne des
§ 16 Abs.1 UWG aufweisen und als solche schutzfähig sein könne. Die Bedenken,
die der BFH in der Entscheidung "Hamburger Kinderstube" gehabt hat, "einer
Telegrammadresse, die nur in einem eng begrenzten Teil des geschäftlichen
Verkehrs Verwendung findet, einen Namensschutz gegen jedwede Benutzung zu
gewähren, wenn und solange sie den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt
geblieben ist" (GRUR 1955, 481, 484), sind - übertragen auf eine Internetadresse
- jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Kennung erkennbar mit dem Namen
oder einer Kurzform des Namens des Rechtsträgers übereinstimmt und damit über
die Kennung hinaus auf den Rechtsträger selbst hinweist.
Im Falle der vom Antragsteller verwendeten Domain "jpnw.de" drängt sich das
Verständnis als Kurzform des Namens des Antragstellers auf. Denn er besteht aus
vier Worten, deren Anfangsbuchstaben die Domain bilden. Wie der Antragsteller
unwidersprochen vorgetragen hat, ist die Abkürzung in Übereinstimmung damit auch
auf der entsprechenden, unter der Adresse jpnw.de aufrufbaren Leitseite mehrfach
hervorgehoben worden. Die namensmäßige Verwendung der Bezeichnung "jpnw" ist
hiernach hinreichend glaubhaft gemacht.
2. Die Kurzbezeichnung "jpnw" genießt auch Namensschutz, ohne daß der
Antragsteller glaubhaft machen müßte, für diese Bezeichnung Verkehrsgeltung
erlangt zu haben.
Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 16 UWG, der Vorgängerregelung zu §§ 5,15
MarkG, steht die Auffassung vertreten, daß einer nicht als Wort aussprechbaren
Buchstabenfolge keine Namensfunktion zukomme und sie kennzeichenrechtlich Schutz
nur dann genieße, wenn sie im Verkehr als besondere Geschäftsbezeichnung des
betreffenden Unternehmens Geltung erlangt habe. Nach der Rechtssprechung des BGH
ist ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung - als Bestandteil - nur dann
von Hause aus unterscheidungskräftig und damit ohne weiteres schutzfähig i. S.
des § 16 OWG, wenn es ursprünglich namensmäßige Kennzeichnungskraft hat (BGH Z
74,1,2 ff. - RBB/RBT; BGH, GRUR 1985, 461,461 - GEFA/GEWA). Das ist in der
Rechtssprechung für aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenfolgen, wenn
sie kein aussprechbares Wort ergeben, verneint worden, weil derartige
Buchstabenfolgen regelmäßig nicht ohne weiteres als Unternehmensnamen wirkten
und daher zur Erlangung des Firmenschutzes der Verkehrsdurchsetzung bedürften
(BGH GRUR 1985, 461, 462 - GEFA/GEWA m.w.N.).
Nach einem Urteil des BGH vom 26.06.1997 (I.ZR 14/95 GRUR 1998, 165 - RBB)
gebietet der Grungsatz der Einheit des Kennzeichenrecht weder nach Ablauf der
Umsetzungsfrist der Markenrechtsrichtlinie noch in Verbindung mit dem
Inkrafttreten des Markengesetzes vom 01.01.1995 (dort § 3 Abs. 1) eine Abkehr
von vorerwähnten Grundsätzen. Zwar ergebe sich aus den vorgenannten Vorschriften
der Grundsatz einer abstrakten markenrechtlichen Unterscheidungskraft von
Buchstabenfolgen. Ob bereits hieraus entnommen werden müsse, daß demgemäß auch
nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolgen als Unternehmenskennzeichen von
Hause aus die abstrakte Unterscheidungseignung zuzusprechen sei, könne in dem zu
entscheidenen Fall offen bleiben, weil dort die Kollisionslage bereits im Jahr
1986, demnach noch vor der Veröffentlichung der Markenrechtsrichtlinie,
eingetreten sei. Zusätzlichen Bedenken gegen die Annahme eines firmenrechtlichen
Schutzes für das Kennzeichen der dortigen Klägerin (RBB) von Hause aus ergeben
sich aus einem anzuerkennenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Denn es
bestehe eine verbreitete Übung im Wirtschaftsverkehr, Abkürzungen, vornehmlich
Buchstabenkombinationen, zu benutzten, die meist aus den Anfangsbuchstaben der
Firmenbestandteile zusammengesetzt seien. Diese Übung beruhe auf dem
verbreiteten und anerkennenswerten Bedürfnis des Verkehrs, griffige Abkürzungen
zu verwenden, und rechtfertige es, derartige Buchstabenfolgen jedenfalls
weitgehend für die Allgemeinheit freizuhalten (BGH Z 74, 1, 4 ff - RBB/RBT).
Diese Erwägungen stehen einem namens- und kennzeichenrechtlichen Schutz der
Bezeichnung "jpnw" nicht entgegen. Eine bereits vor in Kraft treten des
Markengesetzes entstandene Kollisionslage besteht in Streitfall nicht. Auch ist
kein konkretes Freihaltebedürfnis erkennbar, daß der Bejahung namensmäßiger
Unterscheidungskraft entgegenstehen könnte. Eine abstraktes Freihaltebedürfnis
kann in diesem Zusammenhang ebensowenig wie im Markenrecht genügen, zumal kein
Grund dafür besteht, in dieser Hinsicht an nicht als Wort aussprechbare (kurze)
Buchstabenfolgen strengere Anforderungen zu stellen als an als Wort
aussprechbare. Die Frage ist daher allein, ob solche Buchstabenfolgen weiterhin
die Eignung abgesprochen werden kann, von Hause aus als Name oder
Unternehmenskennzeichen zu wirken. Nach Auffassung der Kammer ist das nicht der
Fall. Denn der Standpunkt der Rechtssprechung ist in einem unüberbrückbaren
Widerspruch zur Lebenswirklichkeit geraten. Gerade bei den
Unternehmensbezeichnungen ist die Verwendung von Buchstabenfolgen zur
namensmäßigen Kennzeichnung allgemein üblich geworden. Große Unternehmen haben
ihre frühere, "ausgeschriebene" Firmierung aufgegeben und bezeichnen sich nur
noch in dieser Weise (z. B. AEG, BASF, RAG, RWE) selbst dann wenn solche
Buchstabenfolgen - zufälligerweise- als Wort ausgesprochen werden könnten,
werden sie typischerweise gerade nicht so ausgesprochen. Auch in den Fällen in
denen den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unternehmensbezeichnung aus drei
oder vier Buchstaben noch nicht begegnet ist, wird sie in doch ohne weiteres als
Name des Unternehmens angesehen, weil es verbreiteter Übung entspricht, solche
Kürzel zur Unternehmenskennzeichnung zu verwenden. Da insbesondere bei drei
Buchstaben die Aussprache als Wort eher die Ausnahme als die Regel ist, ist die
Aussprechbarkeit für die Namensfunktion ohne ausschlaggebende Bedeutung. Das
gilt für den Kennzeichenschutz nach § 15 Markengesetz ebenso wie für den
Namensschutz nach § 12 BGB. Der Kurzbezeichnung jpnw für den Antragsteller kommt
daher Namensschutz zu.
3. Durch die Freigabe der Domain "jpnw.de" hat der Antragsteller das Namensrecht
nicht verloren. Denn er hat die Benutzung der Kurzbezeichnung jpnw nicht
insgesamt und schon gar nicht entgültig aufgegeben.
II. Die Benutzung der Domain jpnw.de durch die Antragsgegnerin verletzt das
Namensrecht des Antragstellers.
Denn aufgrund der Namensgleichheit mit der früheren Domain des Antragstellers
und der Übereinstimmung des prägenden Bestandteils der Adresse mit der
Kurzbezeichnung des Antragstellers besteht die Gefahr, daß Interessenten, die
die Leitseite des Antragstellers aufrufen wollen, tatsächlich die Homepage
aufrufen, die die Antragsgegnerin für ihren Jugend-Presse-Nachwuchs-
Journalisten Wettbewerb eingerichtet hat. Die Verwendung für diesen Zweck gibt
der Antragsgegnerin kein Recht zur Benutzung der Domain, zumal sie sich als
Abkürzung für Jugend-Presse-Nachwuchs-Journalisten Wettbewerb nicht einmal
anbietet.
...