LG Potsdam
Urteil vom 16.1.2002
Aktenzeichen: 2 O 566/01
Tatbestand
Das klagende Land (im Folgenden Kläger) begehrt von den Beklagten, die
Nutzung der Internet-Domain "www.polizeibrandenburg.de" zu unterlassen und von
dem Beklagten zu 2. darüber hinaus die Übertragung hilfsweise die Freigabe der
Domain.
Der Kläger ist Inhaber der Internet-Domain "www.polizeibrandenburg.de", die
er zur Veröffentlichung von Informationen über die Brandenburger Polizei nutzt.
Bei einer Domain handelt es sich um eine Internetadresse, die auf Antrag vom
Deutschen Network Information Center (im Folgenden DE-NIC) in Karlsruhe vergeben
wird. Dem Antragsteller wird seitens der DE-NIC eine eindeutige Adresse
zugeordnet, die aus einer in mehreren Untergruppen aufgeteilten
Zahlenkombination besteht. Alternativ können Buchstabenkürzel verwendet werden.
Die Kontrolle der DE-NIC beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gewünschte
Adresse bereits vergeben ist, weist jedoch im übrigen darauf hin, daß der
Antragsteller bei der Wahl des Domain-Namens selbst für die Einhaltung des
Namensrechts verantwortlich ist. Die Verantwortung für die Beachtung des
Namensrechts und für andere rechtliche Folgen liegt beim Antragsteller, der
versichert, durch den Antrag keine Rechte Dritter wissentlich zu verletzen.
Die Beklagten sind Mitglieder der "Volksinitiative zur Stärkung der Grund-
und Bürgerrechte gegenüber der Polizei", wobei der Beklagte zu 1. für Fragen bei
der Internetpräsentation verantwortlich zeichnet. Die Initiative setzt sich
kritisch mit dem Vorgehen der Polizei- und Ordnungsbehörden sowie den
Rechtsgrundlagen für das polizeiliche Agieren auseinander. Der Beklagte zu 2.
ist Inhaber der Domain "www.polizeibrandenburg.de", die sich nur durch den
fehlenden Trennungspunkt von der des Klägers unterscheidet. Auf dieser
Internetseite werden Inhalte der Initiative veröffentlicht. Darüber hinaus
können Protestpostkarten verschickt und Flugblätter und Plakate bestellt werden.
Ferner enthält die Internetseite einen Verweis auf die der Brandenburger
Polizeibehörden.
Der Kläger forderte die Mitglieder der Initiative mit Schreiben vom 25.09.01
unter Berufung auf die mit ihrer Domain bestehende Verwechslungsgefahr dazu auf,
bis zum 29.09.01 die Freigabe der Internet-Adresse zu veranlassen.
Der Beklagte zu 1. entgegnete unter dem 28.09.01, daß eine
Nutzungsunterlassung respektive Freigabe der Internet-Domain nicht beabsichtigt
sei. Eine Verwechslungsgefahr mit den Polizeibehörden bestehe nicht. Die Adresse
sei gut geeignet, die Inhalte der Initiative wiederzugeben. Die Polizei habe sie
seit Jahren nicht beansprucht. Es entstehe der Eindruck, daß es dem Land weniger
um die Wahrnehmung eigener Interessen, als um die Behinderung kritischer
Veröffentlichungen gehe.
Auf ein weiteres Schreiben des Innenministeriums vom 09.01.01 erfolgte keine
Reaktion seitens der Initiative.
Der Kläger ist der Auffassung, die Nutzung der streitgegenständlichen Domain
durch die Mitglieder der Initiative führe zu einer Zuordnungsverwirrung und
stelle eine Verletzung des Namensrechts dar, auf dessen Schutz sich auch
Behörden berufen könnten. Auch die Inhalte der Initiative liefen den
klägerischen Interessen zuwider und behinderten ihn bei der Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben. Er habe nicht die Möglichkeit, den eingängigen
Domain-Namen selbst zu nutzen, um eine Vielzahl von Internetnutzern auf sich
aufmerksam zu machen
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet den
Domain-Namen "polizeibrandenburg.de" für eigene Internet-Inhalte zu benutzen und
unter der Adresse Leistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen;
2. den Beklagten anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM
und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu
6 Monaten festgesetzt werden kann; und, nachdem das mit den Anträgen zu 3. und
4. verfolgte Begehren zunächst auf beide Beklagte bezogen war
3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihm, dem Kläger, den Domain-Namen "polizeibrandenburg.de"
für eigene Internet-Inhalte zu übertragen, hilfsweise,
4. ihm gegenüber die Freigabe der Domain "polizeibrandenburg.de" zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, er
könne keine Rechte der Polizei geltend machen. Dieser, wie auch dem Kläger stehe
das begehrte Namensrecht nicht zu. Der Begriff "Polizei" unterliege nicht dem
Schutzbereich der Norm und weise keine allgemeine Verkehrsgeltung auf. Die
"Polizei" sei als solche nicht existent, sondern bestehe lediglich als "diffuses
Gebilde", welches nicht zu einer einheitlichen Willensbildung fähig und daher
nicht beleidigungsfähig sei. Es handele sich um einen Gattungsbegriff, der
häufig als Bestandteil von Worten und Wortgruppen verwendet werde. Ein
Internet-Nutzer könne nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß er unter ihrer,
der Beklagten, Internet-Seite Mitteilungen über oder von den Klägern abrufen
könne. Es sei üblich, daß unter einer einprägsamen Adresse nicht der vom Nutzer
vorrangig erwartete Domain-Inhaber tätig werde. Sofern es tatsächlich zu einer
Zuordnungsverwirrung komme, sei diese nicht erheblich, da der Kläger nicht in
der Ausübung hoheitlicher Aufgaben beeinträchtigt werde.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, er
könne keine Rechte der Polizei geltend machen. Dieser, wie auch dem Kläger stehe
das begehrte Namensrecht nicht zu. Der Begriff "Polizei" unterliege nicht dem
Schutzbereich der Norm und weise keine allgemeine Verkehrsgeltung auf. Die
"Polizei" sei als solche nicht existent, sondern bestehe lediglich als "diffuses
Gebilde", welches nicht zu einer einheitlichen Willensbildung fähig und daher
nicht beleidigungsfähig sei. Es handele sich um einen Gattungsbegriff, der
häufig als Bestandteil von Worten und Wortgruppen verwendet werde. Ein
Internet-Nutzer könne nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß er unter ihrer,
der Beklagten, Internet-Seite Mitteilungen über oder von den Klägern abrufen
könne. Es sei üblich, daß unter einer einprägsamen Adresse nicht der vom Nutzer
vorrangig erwartete Domain-Inhaber tätig werde. Sofern es tatsächlich zu einer
Zuordnungsverwirrung komme, sei diese nicht erheblich, da der Kläger nicht in
der Ausübung hoheitlicher Aufgaben beeinträchtigt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, daß diese es
unterlassen, den Domain-Namen "polizeibrandenburg.de" für ihre Zwecke zu nutzen.
Der Anspruch folgt aus § 12 BGB. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dessen
Recht zum Gebrauch eines Namens dadurch beeinträchtigt wird, daß ein anderer den
gleichen Namen gebraucht, von diesem die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf
Unterlassung klagen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kläger ist Inhaber des durch § 12 BGB geschützten Namensrechts und als
Träger der Landespolizeibehörden und -einrichtungen (vergl. § 1 Abs. 3 POGBbg)
aktivlegitimiert. Auf den Namensschutz können sich gemeinhin anerkannt auch
juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen
mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen
Körperschaft zukommen (vergl. Palandt-Heinrichs, 59.Aufl., § 12 BGB, Rn. 9). Der
öffentlich-rechtliche Namensschutz beruht insoweit auf dem gegenüber § 12 BGB
selbständigen allgemeinen rechtsstaatlichen Ordnungsgrundsatz der Richtigkeit,
Bestimmtheit und Klarheit allen Verwaltungshandelns (Münchener Kommentar, 2.
Aufl., BGB, § 12, Rn. 35).
Die Beklagten haben das Namensrecht des Klägers verletzt. Entgegen der
Auffassung der Beklagten kommt dem Begriff der "Polizei" Namensqualität zu und
beschränkt sich nicht auf die Projektion eines "diffusen Gebildes". Der Name ist
eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Er
ist Ausdruck der Individualität und dient zugleich der Identifikation des
Namensträgers. Der Namensschutz greift ein, wenn die Bezeichnung, abgesehen von
einer bestehenden Verkehrsgeltung, von Natur aus unterscheidungskräftig und
damit geeignet ist, als individualisierendes Kennzeichnungsmittel zu dienen (a.a.O.,
Rn. 36). Die "Polizei" ist Oberbegriff der für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sorgenden Behörde (vergl. BayObLG, NJW 1990, 921 (922); Das neue
deutsche Wörterbuch, Heyne Verlag, 1997). Dementsprechend beschränkt sich auch
das Gesetz zur Neuordnung des Polizeirechts Brandenburg auf die allgemeine
Bezeichnung "Polizei", deren Aufgaben in § 1 Brb PolG niedergelegt sind. Auch
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erfolgt eine unmittelbare Zuordnung des
Begriffs zu den Polizeibehörden, welche diese Begrifflichkeit unter anderem an
ihren Fahrzeugen und Dienststellen selbst - einem Markenzeichen ähnlich -
verwenden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Polizei der Status eines
Verbandes mit einheitlicher Willensbildung und daraus resultierender
Beleidigungsfähigkeit zukommt. Der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185
StGB knüpft an den Schutz der Ehre, nicht hingegen an den aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht fließenden Namensschutz an (vergl. hierzu Tröndle/Fischer,
50. Aufl., StGB, vor § 185, Rn. 1). Die rechtsgutsbezogenen Voraussetzungen
unterliegen demzufolge unterschiedlichen Zuordnungskriterien.
Das Maß der hier vorliegenden Individualisierung wird durch die zusätzliche
Verwendung des Landesnamens entsprechend vertieft. Daß auch die Beklagten von
der Verkehrsgeltung der Bezeichnung und nicht von einem individualisierungslosem
"diffusen Gebilde" ausgehen, verdeutlicht nicht zuletzt deren Verwendung im
Namen der Volksinitiative.
Die Beklagten sind nicht autorisiert, den Domain-Namen "polizeibrandenburg.de"
zu nutzen. Eine unbefugte Benutzung eines Namens liegt vor, wenn ein eigenes
Verwendungsrecht nicht gegeben ist. Denn aus dem Namensrecht folgt auch das
Recht auf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht
ebenfalls ein Recht auf diesen Namen hat. Das Namensrecht verbietet dem Dritten
mithin die Anmaßung eines fremden Namens (OLG Köln, NJW-RR 1999, 622f.). Der
Namensschutz umfaßt insoweit auch die Zuordnungsverwirrung, also Fälle, in denen
durch die Namensnennung eine Verbindung zwischen dem Namensträger und Produkten
oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht oder nicht so besteht
(LG Braunschweig NJW 1997, 2687f.).
Die Beklagten, welche die Anliegen der Initiative unter Verwendung des
Domain-Namens "www.polizeibrandenburg.de" ohne weiteren Zusatz mitteilen,
erwecken nach außen den Anschein, daß auf der Internetseite Informationen über
und von Seiten der Landespolizeibehörden zu erhalten sind. An einer gedanklichen
Verbindung zu der Volksinitiative fehlt es in jeder Hinsicht. Aufgrund der
spezifischen Namensgebung - dem Zusatz der Behörde über den Landesnamen hinaus -
handelt es sich auch nicht lediglich um einen Gattungsbegriff, der häufig als
integraler Bestandteil von Worten und Wortgruppen verwendet wird. Entgegen der
Auffassung der Beklagten ist auch irrelevant, daß ein Internet-Nutzer nicht mit
Sicherheit davon ausgehen könne unter der betreffenden Internet-Seite
Mitteilungen über oder von dem Kläger abrufen zu können, da die Nutzung einer
einprägsamen Internet-Adresse oftmals von anderen als den vom Nutzer erwarteten
Domain-Inhaber betrieben werde. Die Beklagten verkennen insoweit, daß sich auf
Rechte an einem geschützten Namen nur dessen Träger berufen kann. Diese
Eigenschaft fehlt den Beklagten und ihrer Volksinitiative. Es ist daher auch
unerheblich, mit welchen Inhalten sich die Internet-Seite im einzelnen befaßt.
Auch die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß die in
Internetadressen verwendeten Zahlen- und Buchstabenkombinationen grundsätzlich
frei wählbar, mit einer Telefonnummer, einer Bank- oder Postleitzahl (LG Köln,
BB 1997, 1121) vergleichbar seien und auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem
Namen des Benutzers stehen können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Sie läßt
außer Acht, daß die Buchstabenkombinationen gewählt und gerade nicht beliebig
sind, sondern in den Nutzern Assoziationen mit Bekanntem wecken sollen. Diese
auch von der streitgegenständlichen Internet-Seite ausgehende Suggestivwirkung
wird auch nicht durch den darauf befindlichen Hinweis auf die Webpage des
Klägers relativiert. Die Zuordnungsverwirrung, welcher der Namensschutz
entgegenwirken soll, tritt bereits ein, wenn Nutzer - etwa über eine
Suchmaschine - auf den Domain-Namen stoßen.
Unerheblich ist weiterhin, daß der Kläger bereits Inhaber einer
gleichlautenden Domain ist. Ein Recht der Beklagten auf Nutzung eines
spezifischen Behördennamens originärer oder abgeleiteter Art läßt sich daraus
nicht herleiten. Jede andere Argumentation verkennt den absoluten Schutz des
Namensrechts, und würde ihn ebenso unterlaufen wie die vorprozessual von den
Beklagten vorgenommene Verweisung des Klägers auf ähnlich lautende
Ausweichmöglichkeiten.
Schließlich geht auch die Berufung der Beklagten auf die verfassungsrechtlich
verankerten und im Landespressegesetz normierten Rechte der Volksinitiative
fehl. Diese Rechte bestehen eingeschränkt durch Rechte Dritter fort.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt
vor. Sie ergibt sich aus der fortgesetzten Nutzung des Domain-Namens durch die
Beklagten (vergl. LG Braunschweig, NJW 1997, 1687 (2688)).
Die Beklagten sind hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs passivlegitimiert.
Die Verletzung des Namensrechts beruht auf einem Verhalten des Beklagten zu 1.
als Verantwortlichen für die Internet-Domain, für die sich der Beklagte zu 2.
hat registrieren lassen (vergl. NJW 1996, 2736 (2737))
Der Kläger hat indes gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf
Übertragung des Domain-Namens für eigene Inhalte. Ein derartiger aus § 12 BGB
folgender Anspruch setzt eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den
streitgegenständlichen Domain-Namen voraus. Daran fehlt es hier, da nicht der
Beklagte zu 2., sondern ausschließlich die DE-NIC die Zuteilung der Domain-Namen
vornimmt.
Jedoch steht dem Kläger die mit dem Hilfsantrag begehrte Freigabe des
Domain-Namens gegenüber deren Inhaber, dem Beklagten zu 2., gemäß § 12 BGB zu.
Die Verletzung des Namensrechts verleiht dem Namensinhaber das Recht auf
Beseitigung der Beeinträchtigung, welches nur durch Freigabe des innegehaltenen
Domain-Namens umfänglich gewährt wird.
Der Klage war nach allem hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sowie der
Anträge zu 2. und 4. stattzugeben.
Die Zulässigkeit der Androhung von Zwangsmitteln folgt aus § 890 Abs. 1, 2
ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, Satz 1, 269 Abs. 3, Satz 2
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO.