Urteil vom 28.5.1998
Az.: I ZR 81-96
Sachverhalt
Der Kl. ist der Kommunalverband R., ein Zusammenschluß der
R.-gemeinden. Beginnend in den 60er Jahren erarbeiteten der Rechtsvorgänger des
Kl., der Siedlungsverband des R-bezirks, und danach dieser selbst zusammen mit
den beteiligten Städten und Vermessungsämtern das "Stadtplanwerk R.". Das im
Jahr 1971 fertiggestellte Kartenwerk umfaßt lückenlos das Gebiet der im Kl.
zusammengeschlossenen Gemeinden. Gegen Entgelt vergibt der Kl. an Dritte
Nutzungsrechte zur Vervielfältigung von Teilen des Stadtplanwerkes. Der Bekl.
betreibt ein kartographisches Ingenieurbüro. Er entwirft Stadtpläne, vor allem
für Branchentelefonbücher ("Gelbe Seiten"). Von ihm stammen die Pläne in den
"Gelben Seiten D. 1993-94" und "B. 1994-95". Bei deren Erstellung lag ihm das
"Stadtplanwerk R." vor. Der Kl. verlangt von dem Bekl. aus eigenem Recht und
aufgrund von Ermächtigungen der ihm angeschlossenen Gemeinden zur
Rechtsverfolgung in eigenem Namen Schadensersatz wegen der Vervielfältigung und
Verbreitung der Pläne für die "Gelbe Seiten" D. und B.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das BerGer.
Entscheidungsgründe
I. Das BerGer. hat das Stadtplanwerk des Kl. als
urheberrechtlich schutzfähiges Werk i.S. des § 2 I Nr. 7 UrhG angesehen.
An das Vorliegen einer eigenschöpferischen Leistung dürfe bei solchen Werken
kein zu enger Maßstab angelegt werden. Der Bekl. habe jedoch die Urheberrechte
am Stadtplanwerk nicht verletzt. Den verhältnismäßig niedrigen
Schutzanforderungen entspreche bei Landkarten ein enger Schutzumfang. Da die
Darstellung in weiten Bereichen durch die Realität vorgegeben sei, müsse sich
der urheberrechtliche Schutz auf die Bereiche beschränken, in denen der
Planersteller einen darstellerischen Freiraum habe. Trotz der bestehenden
Übereinstimmungen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Bekl. das
Stadtplanwerk nicht nur als Vorlage für die darzustellenden Informationen
benutzt, sondern auch eigenschöpferische Züge daraus entnommen habe. Bei einer
genauen Darstellung desselben Gegenstandes ergäben sich notgedrungen starke
Übereinstimmungen. Ins Auge stechend seien diese bei einem Vergleich der Karten
der Parteien vor allem bei der Wiedergabe der Verkehrswege. Diese könnten aber
auch dadurch entstanden sein, daß jeweils von derselben topographischen Karte
ausgegangen worden sei und die Verkehrswege dann nach ähnlichen Kriterien
verbreitert worden seien. Die Klassifizierung der Verkehrswege nach vorgegebenen
Kategorien und ihre entsprechend breite und herausgehobene Darstellung sei
allgemeiner Standard der Kartographie; sie weiche im einzelnen bei den zu
vergleichenden Karten voneinander ab.
Bei der Generalisierung der Gebäude unterschieden sich die Karten des Bekl.
wesentlich stärker von den topographischen Karten als von dem Kartenwerk des
Kl., wichen aber auch von diesem verhältnismäßig stark ab. Dies bestätige sich
überall bei einem genauen Vergleich. Das Kartenwerk des Kl. lege deutlich mehr
Wert auf die Einzelhausdarstellung, während der Bekl. stärker generalisiert
habe. Deutliche Unterschiede bestünden auch bei der Beschriftung. Die Karten des
Bekl. verzichteten zudem auf eine Reihe von Informationen, so auf die Wiedergabe
der Straßenbahn- und Buslinien und die Darstellung von Böschungen.
Eine entscheidende Abweichung zeige sich bei der Kolorierung. Das Stadtplanwerk
des Kl. habe eine typische, es besonders auszeichnende Farbgestaltung, die
maßgeblich zum Kontrastreichtum der Darstellung und damit auch zur
Übersichtlichkeit der Karten beitrage. Als Grundfarbe sei weiß verwendet. Von
den im allgemeinen blaugrau dargestellten Gebäuden unterschieden sich
Industriebauten durch ihre blau-violette, Gebäude öffentlicher Institutionen
durch ihre rote Farbe. Der Bekl. verwende demgegenüber für seine Pläne
herkömmliche Farben.
Das BerGer. hat schließlich auch einen Schadensersatzanspruch aus ergänzendem
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 1 UWG) mit der Begründung verneint,
daß Umstände, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit einer
Leistungsübernahme ergeben würden, nicht ersichtlich seien.
II. Die Abweisung des Schadensersatzanspruchs hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um
die Beurteilung zu tragen, daß die Vervielfältigung und Verbreitung der
beanstandeten Karten des Bekl. nicht die Urheberrechte an den entsprechenden
Karten des "Stadtplanwerkes R." verletzt haben.
II.1. Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, daß Stadtpläne und
Landkarten als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art gem. § 2 I Nr.
7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige
Schöpfungen i.S. des § 2 II UrhG handelt (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 750 = LM § 2
UrhG Nr. 22 = GRUR 1987, 360 [361] - Werbepläne; NJW 1988, 337 = LM § 13 GVG Nr.
176 = GRUR 1988, 33 [35] = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten). Der
dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die
sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings
urheberrechtlich frei; das BerGer. hat es deshalb auch zu Recht als unerheblich
angesehen, daß der Bekl. aus dem Kartenwerk des Kl. dort absichtlich gemachte
Fehler übernommen hat. Die Leistung eines selbständig arbeitenden Kartographen
erschöpft sich aber schon deshalb nicht in der Mitteilung geographischer und
topographischer Tatsachen, weil Karten auf einen bestimmten Benutzerzweck hin
gestaltet werden müssen. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann
sich demgemäß, wie auch das BerGer. nicht verkannt hat, bereits daraus ergeben,
daß die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen
Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen
eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (vgl. BGH, NJW 1964,
2153 = LM § 1 LitUrhG Nr. 12 = GRUR 1965, 45 [46] - Stadtplan). Ebenso wie bei
der urheberrechtlichen Beurteilung von Sprachwerken auch ein
geistig-schöpferischer Gehalt, der in Form und Art der Sammlung, Einteilung und
Anordnung des Materials zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen sein kann (vgl.
BGHZ 94, 276 [285] = NJW 1986, 192 = LM § 2 UrhG Nr. 18 - Inkasso-Programm; BGH,
NJW-RR 1987, 1081 = LM § 2 UrhG Nr. 23 = GRUR 1987, 704 [705] -
Warenzeichenlexika), können bei Karten urheberrechtlich bedeutsame schöpferische
Züge auch in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl
des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z. B.
bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung,
Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden
ist.
Der Freiraum für eine individuelle Gestaltungsweise zur Erreichung eines
Kartenbildes, das möglichst zweckentsprechend, verständlich und übersichtlich,
dazu klar und harmonisch ist, kann bei Karten entsprechend der Aufgabenstellung
sehr unterschiedlich sein - sehr eng begrenzt etwa bei Katasterkarten, etwas
größer dagegen bei topographischen Karten und regelmäßig noch größer bei
thematischen Karten (vgl. Pape, Kartographische Nachrichten, 1979, 228ff.;
Twaroch, Medien und Recht, 1992, S. 183 [185ff.]). Pläne wie die Karten des
"Stadtplanwerkes R." stehen zwischen topographischen und thematischen Karten
(vgl. dazu Hake-Grünreich, Kartographie, 7. Aufl., S. 17).
Karten können aber auch dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption ihrer Gestaltung
keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines
einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster),
urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch in einem solchen Fall kann dem
Entwurfsbearbeiter oder Kartographen - trotz der Bindung an Zeichenschlüssel und
Musterblätter - ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer
Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen bleiben. Bei
der Beurteilung der Frage, ob eine solche kartographische Gestaltung die
Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit erfüllt, darf kein zu
enger Maßstab angewendet werden (BGH, NJW-RR 1987, 750 = LM § 2 UrhG Nr. 22 =
GRUR 1987, 360 [361] - Werbepläne; NJW 1988, 337 = LM § 13 GVG Nr. 176 = GRUR
1988, 33 [35] - Topographische Landeskarten). Allerdings folgt aus einem
geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang für
das betreffende Werk (vgl. BGH, NJW 1988, 337 = LM § 13 GVG Nr. 176 = GRUR 1988,
33 [35] - Topographische Landeskarten; vgl. auch Schricker-Loewenheim, UrheberR,
§ 2 Rdnr. 132).
II.2. Das BerGer. hat die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des "Stadtplanwerkes
R." vor allem damit begründet, daß es eine - nicht zuletzt auf die ungewöhnliche
Farbgebung zurückzuführende - hervorragende Übersichtlichkeit mit einer
erstaunlichen Detailfülle verbinde. Dadurch könne es die Bedürfnisse eines
weiten Benutzerkreises befriedigen. Die Annahme einer urheberrechtlichen
Schutzfähigkeit des Stadtplanwerkes, die auch unter Berücksichtigung des
Sachvortrags des Bekl. ohne weiteres durch das vorgelegte Kartenwerk bestätigt
wird, läßt nach dem Maßstab der vorstehend dargelegten Grundsätze keine
Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.
II.3. Das "Stadtplanwerk R." hat dem Bekl. bei der Erstellung der Karten
vorgelegen und ist von ihm dabei unstreitig auch benutzt worden. Bei dieser
Sachlage war zu prüfen, ob die beanstandeten Pläne des Bekl. in unfreier
Benutzung des Stadtplanwerkes (§ 23 UrhG) entstanden sind. Der Ansicht des
BerGer., daß die beanstandeten Karten des Bekl. keine abhängige Bearbeitung der
entsprechenden Karten des "Stadtplanwerkes R." seien, kann nach dem
gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zugestimmt werden.
II.3,a) (1) Bei der Prüfung, ob eine unfreie Benutzung vorliegt, ist zunächst im
einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische
Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt wird. Maßgebend ist dafür ein
Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck
des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen
ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der
Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt. Soweit sich im vorliegenden
Fall dabei hinsichtlich der Gesamtkonzeption, die den konkret zu beurteilenden
Karten das Gepräge gibt, schöpferische Eigenheiten feststellen lassen, sind sie
dem Schaffen des Durchschnittsgestalters gegenüberzustellen. Die rein
handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb
der Schutzfähigkeit (vgl. BGHZ 94, 276 [287] = NJW 1986, 192 = LM § 2 UrhG Nr.
18 - Inkasso-Programm; BGH, NJW-RR 1987, 681 = LM § 2 UrhG Nr. 23 = GRUR 1987,
704 [706] - Warenzeichenlexika). Davon unberührt bleibt bei Karten als
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art die bereits dargelegte
Möglichkeit, daß auch die Ausnutzung von Spielräumen bei der Erarbeitung eines
einzelnen Kartenblatts ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk entstehen lassen
kann, wenn auch nur - entsprechend dem geringen Maß an Eigentümlichkeit - mit
einem geringen Schutzumfang.
II.3.a) (2) Den Ausführungen des BerGer. läßt sich nicht hinreichend entnehmen,
ob es bei seiner Beurteilung diese Prüfungsmaßstäbe im Blick behalten hat. Das
BerGer. hat nicht - wie erforderlich - den für den Schutzumfang maßgeblichen
Grad der schöpferischen Eigentümlichkeit durch einen Gesamtvergleich mit den
vorbekannten Gestaltungen ermittelt. Der Umstand, daß es die urheberrechtliche
Schutzfähigkeit des "Stadtplanwerkes R." gerade aus Besonderheiten seiner
Konzeption, die zu einer hervorragenden Übersichtlichkeit verbunden mit einer
erstaunlichen Detailfülle geführt habe, hergeleitet hat, läßt allerdings darauf
schließen, daß es den Eigentümlichkeitsgrad des Stadtplanwerkes nicht zu niedrig
ansetzen wollte. Damit stimmt jedoch nicht überein, daß das BerGer. bei der
Frage der Nachbildung offensichtlich von einem engen Schutzumfang ausgegangen
ist.
II.3.a) (3) Bei der Ermittlung des Grades der Eigentümlichkeit ist u.a. das
Vorbringen des Kl. zu würdigen, das Stadtplanwerk sei mit seinem einfachen,
exakten und betont graphischen Aussehen eine schöpferische Lösung des sich bei
jedem Stadtplan stellenden Gestaltungsproblems. Die eigenwillige kartographische
Darstellung, die für den Fachmann ohne weiteres als typisch für das
Stadtplanwerk erkennbar sei, führe nicht zu einem übervollen Vermessungsplan,
sondern zu einer handlichen Karte für das Büro mit Fernwirkung, die bei einer
sehr hohen Informationsdichte alle für die Städte notwendigen Informationen
enthalte. Um diese Gesamtwirkung zu erreichen, sei ein einheitlicher
Zeichenschlüssel neu geschaffen worden. Ein besonderer inhaltlicher Schwerpunkt
der Karten sei bei den Verkehrswegen gesetzt worden. Diese seien unterhalb der
Bundesstraßen ausschließlich nach ihrer Verkehrsbedeutung abgestuft dargestellt.
Dadurch sei die Wiedergabe der bebauten Flächen zurückgedrängt. Trotzdem seien -
anders als bei herkömmlichen Stadtplänen - die Bebauungsstrukturen bis hin zu
den einzelnen Gebäuden dargestellt, wobei in bestimmter Weise generalisiert
worden sei. Dadurch werde der Charakter der Bebauung, insbesondere die
Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Bauweise, deutlich
hervorgehoben. Das Liniennetz der Eisenbahnen sei strukturiert, die
Gleishäufungen reduziert dargestellt worden. Die gelungene - in den Plänen des
Bekl. allerdings nicht übernommene - Farbgebung sei für das Stadtplanwerk
typisch.
Bei der Ermittlung des Grades der Eigentümlichkeit des Stadtplanwerkes ist
ebenfalls das Gegenvorbringen des Bekl. zu würdigen. Dieser läßt jedoch bei
seinem Sachvortrag weitgehend unberücksichtigt, daß der Einsatz bekannter
Darstellungsmittel bei der Schaffung einer Karte nicht ausschließt, daß im
Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Mittel in der
Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden sein kann und daß diesem nach dem
Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall auch ein größerer Schutzumfang
zukommen kann als sonst Werken dieser Art. Verteidigt sich der Bekl. mit dem
Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt,
weil der Urheber auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache,
durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darzulegen, inwieweit bei dem
Stadtplanwerk in der gestalterischen Konzeption und in der Wahl der
Darstellungsmittel auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen worden ist (vgl.
BGHZ 112, 264 [273] = NJW 1991, 1231 = LM § 2 UrhG Nr. 31 - Betriebssystem; BGH,
NJW 1982, 108 = LM § 2 UrhG Nr. 8 = GRUR 1981, 820 [822] - Stahlrohrstuhl II;
NJW-RR 1991, 810 = LM H. 1-1992 § 24 UrhG Nr. 9 = GRUR 1991, 531 [533] - Brown
Girl I; NJW-RR 1998, 1048 = LM H. 6-1998 § 1 UWG Nr. 759 = WRP 1998, 377 [379] -
Trachtenjanker).
II.3.a)(4) Die Revision rügt weiterhin mit Erfolg, daß das BerGer. bei seiner
Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist.
Entgegen der Annahme des BerGer. ist das Stadtplanwerk unstreitig nicht von der
- stärker generalisierten - topographischen Karte 1:25000 ausgegangen, an der
sich der Bekl. bei der Planerstellung orientiert haben will, sondern von der
Deutschen Grundkarte 1:5000. Dies wird im erneuten Berufungsverfahren bei der
Beurteilung des Eigentümlichkeitsgrades des "Stadtplanwerkes R.", aber auch bei
der Frage, ob eine unfreie Bearbeitung anzunehmen ist, zu berücksichtigen sein.
II.3.b) Der Kl. hat im Verfahren umfangreich zum Tatbestand der Übernahme
vorgetragen. Er hat - schon ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils -
vorgetragen, die Karten des Bekl. seien ein Plagiat, wie bereits der Umstand
zeige, daß diese in wesentlichen Teilen mit dem Stadtplanwerk deckungsgleich
seien. Er hat weiter behauptet, daß der Bekl. mit der Übernahme der
individuellen Kartendarstellung im einzelnen auch die darin zum Ausdruck
kommende eigenschöpferische Kartenkonzeption übernommen habe. Soweit der Bekl.
in seiner Revisionserwiderung Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des
Klagevorbringens äußert, wird dem der Tatrichter nachzugehen haben.
II.3.c) Nach Prüfung dieses Vorbringens ist zur Beurteilung, ob eine unfreie
Benutzung i.S. des § 23 UrhG anzunehmen ist, in einem weiteren Schritt durch
Vergleich der gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang eigenschöpferische Züge des Stadtplanwerkes übernommen worden
sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen
Gesamteindrucks der gegenüberstehenden Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche
übernommenen schöpferischen Züge - seien es solche der Gesamtkonzeption der
Gestaltung, seien es solche der Kartendarstellung im einzelnen - in einer
Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1081 = LM § 2 UrhG
Nr. 23 = GRUR 1987, 704 [705] - Warenzeichenlexika). Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine unfreie Benutzung vorliegt, ist kein zu milder Maßstab anzulegen
(vgl. BGH, NJW 1964, 2153 = LM § 1 LitUrhG Nr. 12 = GRUR 1965, 45 [47] -
Stadtplan).
II.3.d) Diesen Prüfungserfordernissen wird das Berufungsurteil nicht voll
gerecht.
II.3.d) (1) Das BerGer. hat die Ansicht vertreten, daß es bereits an der
Übernahme eigenschöpferischer Elemente in die Pläne des Bekl. fehle. Es hat
jedoch bei seiner Beurteilung nicht durchgängig beachtet, daß die Frage, ob eine
unfreie Benutzung i.S. des § 23 UrhG vorliegt, nicht aufgrund einer
zergliedernden Betrachtungsweise beurteilt werden darf, sondern eine Gesamtschau
aufgrund eines Vergleichs der gegenüberstehenden Gestaltungen vorzunehmen ist.
Das BerGer. durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, bei der Sachprüfung
die vom Kl. behaupteten Übereinstimmungen im einzelnen abzuhandeln und jeweils
beschränkt auf diese zu entscheiden, daß der Umfang der Übernahmen eine
Urheberrechtsverletzung nicht oder nicht hinreichend begründe.
II.3.d) (2) Das BerGer. hat zudem - verursacht durch den Wechsel des Vortrags
des Kl. - übersehen, daß sich der mit der Klage geltend gemachte
Schadensersatzanspruch - jedenfalls nach der Klageschrift (anders nach der
Berufungsbegründung) - nicht auf die Karten des Bekl. in den "Gelben Seiten" "B.
1994-95" bezieht, sondern auf die Kartenabdrucke in der früheren Auflage "B.
1992-93". Der Kl. hat den Streitgegenstand seiner bezifferten Klage dadurch
bestimmt, daß er in der Klageschrift zum Zweck der Substantiierung seiner
Schadensersatzforderung auf zwei Lizenzrechnungen vom 22. 6. 1994 gerade für die
Auflagen "B. 1992-93" und "D. 1993-94" Bezug genommen und mit Schriftsatz vom 3.
1. 1995 einen Leitzordner vorgelegt hat, in dem er die Karten des Bekl. in den
"Gelben Seiten" "B. 1992-93" und "D. 1993-94" den entsprechenden Teilen seines
Stadtplanwerkes gegenübergestellt hat. Die Kartenabdrucke in den genannten
Auflagen der "Gelben Seiten B." stimmen zwar weitgehend, jedoch nicht
vollständig überein. Das BerGer. hatte danach keine ganz zutreffende Grundlage
für seine Prüfung, in welchem Umfang urheberrechtlich schutzfähige Elemente von
Karten des Stadtplanwerkes in die beanstandeten Pläne des Bekl. übernommen
worden sind.
II.3.d) (3) Das BerGer. hat weiter nicht ausreichend berücksichtigt, daß
Übernahmen eigenschöpferischer Elemente aus Karten, insbesondere hinsichtlich
der gestalterischen Konzeption, auch dann vorliegen können, wenn bei der
Übernahme von Einzelheiten jeweils kleinere Veränderungen, wie etwa bloße
Weglassungen oder Vergröberungen, vorgenommen werden (vgl. dazu auch BGH, NJW
1964, 2153 = LM § 1 LitUrhG Nr. 12 = GRUR 1965, 45 [48] - Stadtplan).
Dazu kommt, daß das BerGer. - wie dargelegt - irrtümlich davon ausgegangen ist,
daß das Stadtplanwerk ebenso wie die Pläne des Bekl. die topographische Karte
1:25000 als Grundlage gehabt haben. Diese unzutreffende Annahme kann sich dahin
ausgewirkt haben, daß das BerGer. den für individuelle Gestaltung gegebenen
Spielraum bei der konkreten Ausarbeitung des Stadtplanwerkes und dem
entsprechend den Umfang der Übernahmen daraus in die Pläne des Bekl. zu gering
eingeschätzt hat.
II.3.d) (4) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Urheberrechte an benutzten
Karten durch unfreie Übernahme schöpferischer Elemente verletzt sind, wird sich
das Gericht mangels eigener Sachkunde regelmäßig der Hilfe eines gerichtlichen
Sachverständigen bedienen müssen (vgl. BGH, NJW 1988, 337 = LM § 13 GVG Nr. 176
= GRUR 1988, 33 [35] - Topographische Landeskarten; G. Schulze, Die kleine Münze
und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts, S. 249;
Twaroch, S. 183 [188]). Im vorliegenden Fall wird die Beiziehung eines
gerichtlichen Sachverständigen schon mit Rücksicht auf die von den Parteien
vorgelegten - einander widersprechenden - Privatgutachten notwendig sein.