Urteil vom 23.6.2005
Aktenzeichen: I ZR 227/02
Leitsätze
a) Die in einem digitalen Datenbestand
verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges
Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein.
b) Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der
Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine
schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen
topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich
schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und
Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der
Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des
Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische
Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind
insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.
Tatbestand:
Die Parteien stellen Stadtpläne und Stadtatlanten her und vertreiben
diese.
Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 27. Juni 1996 der P. & Partner sp.z o.o.
in Po. /Polen (im folgenden: P. P. ) den Auftrag, auf der Grundlage der
amtlichen Vermessungskarte 1 : 5.000 einen Stadtplan für Berlin in digitaler
Form zu schaffen. Damit sollte ein Stadtplanwerk in 70 Blättern im Maßstab 1 :
20.000 hergestellt werden. Die Klägerin übergab P. P. den für die
Digitalisierung erforderlichen Zeichenschlüssel, in dem jedoch bei den
Straßenkategorien für die lichte Weite und die Konturierung jeweils zwei
Vorgaben eingetragen waren.
Während der Vertragsverhandlungen teilte P. P. der Klägerin mit, die Beklagte
wolle den von ihr zu erstellenden Datensatz ebenfalls verwenden. Diese plane im
Auftrag der B. Verkehrsbetriebe (BVG) ein Karten- werk zur Darstellung des
öffentlichen Nahverkehrs. Es könne deshalb zweckmäßig sein, die Vektordaten für
beide Parteien gemeinsam herzustellen. Die Beklagte werde sich mit 60.000 DM an
den Gesamtkosten von 170.000 DM beteiligen. Die Klägerin stimmte dem zu. Die P.
P. bestätigte diese Abrede mit Schreiben vom 29. Mai 1996, in dem es u.a. heißt:
"Wie bereits in einigen Gesprächen klargestellt wurde, werden die entstehenden
Vektordaten nicht nur für die Anwendung deines Verlages gefertigt. Der P. Verlag
in R. [Beklagte] wird daraus eine ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
Kartografie im Auftrag der BVG herstellen. Da die Kartografie des P. Verlages in
einem anderen System geliefert werden muß, kann mein Partner nur einen Teil der
erstellten Vektoren in seine - 4 - Computer transferieren. Es werden nur die ...
linearen Elemente und Flächenpolygone sein. Die komplette Schriftplatte wird
also nur für dich erstellt, deshalb können die Herstellungskosten nicht im
gleichen Verhältnis aufgeteilt werden. ..."
Darauf antwortete die Klägerin unter dem 27. Juni 1996: "Mit diesem Schreiben
möchte ich ihnen den Auftrag für die Herstellung eines Stadtplans von Berlin im
Maßstab 1 : 20.000 in 70 Blättern erteilen. Als Preis haben wir nach langen
Verhandlungen 170.000 DM festgelegt. Wie bereits besprochen, wird ein Teil der
Kosten - 60.000 DM - durch die Übernahme des P. Verlages abgedeckt."
Der Vertrag zwischen der Klägerin und P. P. wurde abgewickelt.
Die Beklagte verwandte die ihr von P. P. übermittelten Daten nicht nur dazu, den
Auftrag der BVG zu erfüllen. Sie lieferte den von ihr erstellten Plan auch an
den D. Verlag, der ihn auf einer CD-ROM zusammen mit dem amtlichen Telefonbuch
kostenlos an Endverbraucher verteilt. Die Beklagte bot zudem dem Allgemeinen D.
F. e.V. in B. an, auf der Grundlage der von P. P. übermittelten Daten eine
Fahrradkarte zu erstellen.
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Urheberrechts an dem von ihr
hergestellten Stadtplan gesehen. Sie habe P. P. dessen eigenschöpferische
Elemente (insbesondere die überdurchschnittlich gute Lesbarkeit infolge
überproportionaler Straßenbreiten und die Darstellung der Bebauung als
einheitliche glatte Fläche) vorgegeben; P. P. habe sich genau an den ihr
überlassenen Zeichenschlüssel gehalten. Der Beklagten sei lediglich - 5 - durch
eine einfache Lizenz gestattet worden, den Plan für die Herstellung des
BVG-Atlanten zu benutzen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Stadtpläne oder
Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder Dritten Lizenzen
für das Anbieten und/oder Inverkehrbringen solcher Stadtpläne oder Stadtatlanten
zu erteilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten identisch sind mit dem als
Anlage zum Schriftsatz vom 9. November 1999 beigefügten BVG-Atlas Ausgabe 1997;
2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg ihrer vorstehend beschriebenen
Stadtpläne oder Stadtatlanten zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen
und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe
der Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Vervielfältigungsstücke;
3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Handlungen
Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe
der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Liefermengen, der Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften
der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren
c) sowie des erzielten Gewinns, und zwar in Höhe von a), b) und c) und unter
Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
d) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet;
4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten
befindlichen Vervielfältigungsstücke der vorstehend zu I. 1. beschriebenen
Stadtpläne oder Stadtatlanten zu vernichten;
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden
zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen der
Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
III. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses
auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.
Die Beklagte hat vorgetragen, ein etwaiges Urheberrecht am Ergebnis der
Digitalisierungsleistung der P. P. stehe jedenfalls dieser zu. Die Kartographen
von P. P. hätten die kartographischen Entscheidungen bei der Erarbeitung der in
den BVG-Atlas eingegangenen digitalen Grundsubstanz (insbesondere bei der
Generalisierung der Daten) in maßgeblichem Umfang eigenständig getroffen. Auch
der Zeichenschlüssel der Klägerin sei von P. P. überarbeitet worden. Die höhere
finanzielle Beteiligung der Klägerin habe ihren Grund darin, daß P. P. nach der
Erstellung der Grundsubstanz noch umfangreiche weitere Arbeiten für die Klägerin
geleistet habe. Jede der Parteien habe die erarbeitete digitale Grundsubstanz
unbeschränkt nutzen dürfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klageanträge mit
Ausnahme des Veröffentlichungsantrags zugesprochen.
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das
Berufungsgericht hat die Klage mit Ausnahme des Veröffentlichungsantrags als
begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die Kartengestaltung urheberrechtlich schutzfähig sei
und ob die Klägerin gegebenenfalls Alleinurheber oder Miturheber sei, da sich
die Klägerin jedenfalls auf eine zu ihren Gunsten bestehende, im Grundsatz
ausschließliche Lizenz berufen könne. Nach dem Vertrag der Klägerin mit P. P.
habe diese ihre Leistungen ausschließlich für die Klägerin erbringen sollen; die
Beklagte habe die Leistungen von P. P. nur für den BVG-Atlas nutzen dürfen. Die
Beklagte habe in die ausschließliche Lizenz der Klägerin eingegriffen, indem sie
unter Ausnutzung der Leistungen von P. P. Stadtpläne für den D. Verlag erstellt
und dem Allgemeinen D. F. e.V. die Erstellung einer Karte angeboten habe.
Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Ihr Geschäftsführer sei ersichtlich über
die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und P. P. unterrichtet
gewesen, was schon deshalb naheliege, weil er an P. P. beteiligt sei.
Die Klägerin habe nach Treu und Glauben Anspruch auf Vernichtung der noch bei
der Beklagten vorhandenen, vom Verbot erfaßten Stadtpläne und Stadtatlanten.
Obwohl dieser Anspruch nicht aus Urheberrechtsverletzung hergeleitet werde, sei
die Klägerin im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Lizenz so zu stellen, wie
sie als Urheberin nach den gesetzlichen Vorschriften stünde.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das
Berufungsgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, den die Klägerin
nicht zur Entscheidung gestellt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfahrensverstoß
ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 120, 239, 253; BGH, Urt. v.
21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele,
vgl. wtrp).
a) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wortlaut
von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch)
wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch
genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus
dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Wenn ein Gericht seinem
Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem
der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, entscheidet es deshalb
unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes (aliud) als beantragt
ist (vgl. BGHZ 154, 342, 347 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Dies hat das
Berufungsgericht hier getan.
b) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zur Begründung ihrer Klage vorgebracht,
die Beklagte habe durch Handlungen, wie sie im Klageantrag zu I. 1. bezeichnet
seien, ihre urheberrechtlichen Befugnisse an ihrem Kartenwerk "Stadt- und Land
Atlas Berlin/Brandenburg" verletzt. Sie hat dabei bestritten, daß Kartographen
der P. P. aufgrund ihrer Vorarbeiten für diesen Atlas urheberrechtliche
Befugnisse erworben haben. Dementsprechend hat die Klägerin ihre Klageanträge
nicht (auch nicht hilfsweise) darauf gestützt, daß P. P. ihr ausschließliche
urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen habe.
Das Berufungsgericht hat dagegen die Frage, ob die Klägerin urheberrechtliche
Befugnisse erworben hat, offen gelassen und als Klagegrund angenommen, daß P. P.
der Klägerin schuldrechtlich (mit der Wirkung einer ausschließlichen Lizenz)
gestattet habe, das von ihren Kartographen erarbeitete Leistungsergebnis zu
nutzen. Einen solchen selbständigen Klagegrund hat die Klägerin jedoch nicht
geltend gemacht. Ein derartiges Vorbringen lag für sie zum einen deshalb fern,
weil sie von eigenen urheberrechtlichen Befugnissen ausgegangen ist, die nicht
von P. P. abgeleitet sind, zum anderen, weil eine schuldrechtliche Vereinbarung
ohne ein zugrunde liegendes Immaterialgüterrecht - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - Rechtswirkungen nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und
P. P. haben könnte und dementsprechend eine so begründete Klage gegen die
Beklagte unschlüssig wäre.
2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch
geheilt worden, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt und
sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Denn
insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren
grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. -
Reinigungsarbeiten; BGH, Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 174/03, BauR 2005, 588,
589).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben,
soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Für das erneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Der Gegenstand des gestellten Unterlassungsantrags und der darauf bezogenen
weiteren Anträge der Klägerin ist in verschiedener Hinsicht unklar. Der Klägerin
wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, ihre Klageanträge neu zu fassen.
Der Beklagten soll nach dem Unterlassungsantrag verboten werden, "Stadtpläne
oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder Dritten
Lizenzen für das Anbieten und/oder Inverkehrbringen solcher Stadtpläne oder
Stadtatlanten zu erteilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten identisch
sind mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 9. November 1999 beigefügten
BVG-Atlas Ausgabe 1997".
Diese Antragsfassung bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, welche Stadtpläne
oder Stadtatlanten als rechtsverletzend verboten werden sollen. Eine - dem
Antragswortlaut entsprechende - Beschränkung des Verbots auf Stadtpläne oder
Stadtatlanten, die mit dem BVG-Atlanten Ausgabe 1997 identisch sind, kann
sinnvollerweise nicht gemeint sein. Ein Stadtplanwerk muß von Ausgabe zu Ausgabe
überarbeitet werden, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Die Klägerin hat sich
zudem mit ihrem Klageantrag auch dagegen gewandt, daß die Beklagte dem
Allgemeinen D. F. e.V. angeboten hat, für ihn eine Fahrradkarte zu erstellen.
Eine solche Karte kann mit dem BVG-Atlas Ausgabe 1997 nicht identisch sein. Nach
der gegenwärtigen Fassung des Unterlassungsantrags bleibt insbesondere unklar,
ob dieser auch Folgeauflagen der Ausgabe 1997 des BVG-Atlanten erfassen soll.
2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin ihr Klagebegehren auf
die Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Befugnisse stützen kann (§§
97, 98 UrhG).
a) Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte habe ihre urheberrechtlichen
Befugnisse an dem "Stadt- und Land Atlas Berlin/Brandenburg" verletzt. Sie hat
jedoch selbst nicht behauptet, daß die Beklagte dieses Stadtplanwerk unfrei
bearbeitet habe. Der Sache nach macht die Klägerin vielmehr geltend, aufgrund
ihrer Vorgaben hätten Kartographen von P. P. für das Stadtplanwerk Berlin einen
digitalen Datenbestand erarbeitet. Dadurch sei ein urheberrechtlich
schutzfähiges Werk geschaffen worden, an dem ihr selbst - ohne Rechtsübertragung
seitens P. P. - die urheberrechtlichen Be- fugnisse zustünden. Es wird deshalb
gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der - von der Beklagten als "Grundsubstanz"
bezeichnete - digitale Datenbestand bereits für sich gesehen ein
urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
verkörpert. Die Klägerin hat kein Vervielfältigungsstück dieser sog.
Grundsubstanz vorgelegt. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich jedoch, daß
beide die sog. Grundsubstanz ihren Stadtplanwerken zugrunde gelegt und die
Übereinstimmungen der beiderseitigen Stadtplanwerke darin ihren Grund haben.
b) Die Frage, ob das in der sog. Grundsubstanz verkörperte Leistungsergebnis den
Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung
wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
genügt (vgl. dazu BGHZ 139, 68, 70 ff. - Stadtplanwerk, m.w.N.), hat das
Berufungsgericht bisher ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Klägerin daran
ausschließliche urheberrechtliche Befugnisse erworben hat. Bei der Beurteilung
dieser Frage wird folgendes zu berücksichtigen sein:
aa) Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der sog. Grundsubstanz ist es
unerheblich, daß diese als solche für Verbraucher noch nicht benutzbar ist. Auch
Vorstufen für ein noch weiter auszuarbeitendes Werk können bereits schutzfähige
Werke sein (vgl. BGHZ 94, 276, 281 f. - Inkasso-Programm; vgl. weiter Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 22 m.w.N.).
bb) Kartographische Gestaltungen, wie sie auch in der sog. Grundsubstanz ihren
Niederschlag gefunden haben, können selbst dann, wenn sie in der
Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine
schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen
topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich
schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und
Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der
Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des
Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische
Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind
insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die
Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs.
2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab
angewendet werden (BGHZ 139, 68, 73 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I
ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 232/85,
GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten). Allerdings
folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger
Schutzumfang für das betreffende Werk (vgl. BGH GRUR 1988, 33, 35 -
Topographische Landeskarten).
c) Das Angebot der Beklagten gegenüber dem Allgemeinen D. F. e.V., für diesen
unter Benutzung der sog. Grundsubstanz eine Fahrradkarte zu erarbeiten, ist als
solches kein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte, die an der sog.
Grundsubstanz bestehen. Ein Angebot, eine unfreie Bearbeitung eines
urheberrechtlich schutzfähigen Werkes zu schaffen, ist kein Angebot von
Vervielfältigungsstücken im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG (vgl. dazu auch Schricker/Loewenheim
aaO § 17 UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/ Heerma, Urheberrecht, § 17 Rdn. 7 ff.).
In einem solchen Fall kann sich lediglich die Frage stellen, ob ein vorbeugender
Unterlassungsanspruch gegeben ist.
d) Die Erteilung von Lizenzen, die Dritte berechtigen sollen,
Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Werke der Öffentlichkeit
anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG), ist als solche keine
urheberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer
Pressespiegel, m.w.N.). Sie kann lediglich als Teilnahme an
Urheberrechtsverletzungen urheberrechtliche Ansprüche begründen. Es wird
gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt
Ansprüche deshalb zustehen können, weil die Beklagte den Plan, den sie mit Hilfe
der sog. Grundsubstanz gefertigt hat, dem D. Verlag zur Verbreitung an
Endverbraucher zur Verfügung gestellt hat.
e) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt
habe, nicht hinreichend begründet. Die Feststellung, daß der Geschäftsführer der
Beklagten an P. P. beteiligt sei, läßt allein noch nicht auf ein schuldhaftes
Handeln der Beklagten schließen.
3. Auf vertragsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien ist die Klage nicht
gestützt. Die Revisionserwiderung kann sich für ihre gegenteilige Ansicht auch
nicht auf entsprechendes tatsächliches Vorbringen der Klägerin in den
Vorinstanzen berufen. Der Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten der P.
P. den Auftrag zur Erarbeitung der sog. Grundsubstanz gemeinsam erteilt, hat die
Klägerin im übrigen nachdrücklich widersprochen.