Tatbestand
A.
Die Parteien vertreiben den Internet-Versandhandel mit
Kosmetikartikeln und stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über den
Online-Marktplatz eBay unter Einbeziehung ihrer AGB, die auf der sog. MICH-Seite
der Antragsgegnerin bei eBay festgelegt sind (Anlage ASt 2).
Der Antragsteller beanstandet die AGB der Antragsgegnerin als
wettbewerbswidrig, und zwar als Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 BGB , § 1 Abs. 1
BGB-InfoV und nimmt diese deswegen im vorliegenden einstweiligen
Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
In den AGB der Antragsgegnerin auf deren "MICH"-Seite bei eBay
ist u. a. folgende Regelung aufgeführt:
"§ 2 Widerrufsrecht . Der Besteller kann
seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, eMail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen.
Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und dem Erhalt der
Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs oder des Kaufgegenstandes. Der Widerruf ist zu richten an: ... (Anlage
ASt 2).
Durch die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg,
Zivilkammer 15, vom 12. September 2005 ist der Antragsgegnerin (wegen der
Fassung des Verfügungsantrages aus der Antragsschrift vgl. Bl. 2) unter
Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten worden,
a) bei der Tätigkeit im Fernabsatz - soweit die Vorschriften
über Fernabsatzverträge Anwendung finden - Verbrauchern Waren anzubieten
und/oder zu verkaufen, ohne den Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Satz 1
BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zu genügen,
insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht
(fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe);
b) im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen innerhalb von
Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern eine Untersuchungs- und/oder Rügepflicht
zu vereinbaren, wenn im Fall des Unterlassens einer Rüge der Untergang bzw. der
Ausschluss der Rechte des Käufers wegen Mängeln der Sache vorgesehen ist,
insbesondere durch Verwendung der Klausel "Offensichtliche Mängel sind vom
Käufer innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich
uns gegenüber anzuzeigen", wie geschehen auf der eBay-Website unter dem
Mitgliedsnamen "beautydiscount" ...
Durch Beschluss vom 30. September 2005 hat sich die
Zivilkammer 15 für funktionell unzuständig erklärt und antragsgemäß den
Rechtsstreit an die zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen (Bl. 18).
Durch Urteil vom 15. November 2005 hat das Landgericht
Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, die Beschlussverfügung der Zivilkammer
bestätigt.
Gegen dieses Urteil - und zwar im Umfang der
Beschlussverfügung zu lit. a) - wendet sich die Antragsgegnerin mit der
Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die
Beschlussverfügung zu lit. a) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten
Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt (zur zunächst angekündigten
Antragsfassung vgl. Bl. 83),
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
dass die Beschlussverfügung zu lit. a) so gefasst wird, dass der Antragsgegnerin
unter Androhung der bestimmten Ordnungsmittel verboten wird, bei der Tätigkeit
im Fernabsatz über den Online-Marktplatz eBay - soweit die Vorschriften über
Fernabsatzverträge Anwendung finden - Verbrauchern Kosmetika anzubieten und/oder
zu verkaufen, ohne den Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m.
Art. 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu genügen, wenn dies wie
aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht (fehlerhafte Informationen zu den
Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe).
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist, soweit der
Antragsteller seinen Verfügungsantrag zu lit. a) nicht zurückgenommen hat, nicht
begründet. Sie ist demgemäß mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats
ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
I. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens betraf von Anfang an
nur das Urteil des Landgerichts, soweit es die Beschlussverfügung zu lit. a)
bestätigt hat. Soweit die Beschlussverfügung zu lit. b) bestätigt worden ist,
hat die Antragsgegnerin gegen das landgerichtliche Urteil keine Berufung
eingelegt.
In der Berufungsverhandlung hat der Antragsteller nach
Erörterung der Fassung des Unterlassungsantrages die Beschlussverfügung zu lit.
a) nur noch in dem oben dargestellten Umfang verteidigt und demgemäß im Übrigen
den Verfügungsantrag zu lit. a) zurückgenommen.
II. Der Unterlassungsantrag zu lit. a) in der Fassung gemäß dem
Ausspruch im Senatsurteil ist auch nach Auffassung des Senats begründet ( §§ 8 ,
3 , 4 Nr.
11 UWG , § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB , § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV).
1.) Der Gegenstand dieses vom Antragsteller nur noch
verteidigten Unterlassungsantrages ist das Anbieten und/oder Verkaufen von
Kosmetika im Fernabsatz über den Online-Marktplatz eBay an Verbraucher, ohne den
aufgeführten Informationspflichten zu genügen, wenn dies wie aus der Anlage ASt
2 zur Beschlussverfügung ersichtlich geschieht, und zwar im Hinblick auf die
fehlerhaften Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe.
Die Anlage ASt 2 zur Beschlussverfügung ist eine Kopie der
Anlage, die - wie ausgeführt - ein Ausdruck der MICH-Seite der Antragsgegnerin
bei eBay ist. Durch den Klammerzusatz im Verbotausspruch ("fehlerhafte
Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe") ist
klargestellt, dass sich das Verbot auf § 2 der auf der MICH-Seite (Anlage ASt 2)
eingestellten AGB der Antragsgegnerin bezieht. Zum Streitgegenstand gehört auch
der Umstand, dass weitere Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw.
der Rückgabe nicht vorhanden sind.
Die Textstelle im Verbotsausspruch: "ohne den
Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m. §
1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu genügen" ist nur ein Begründungselement.
2.) Der Unternehmer ist gemäß § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB
verpflichtet, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Vertragserklärung Informationen zur Verfügung zu stellen; hierzu gehören
die in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aufgeführten Informationen über das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen
und Einzelheiten der Ausübung.
3.) Die Antragsgegnerin genügt den Informationspflichten gemäß
§ 312 c Abs. 1 BGB , § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV selbstverständlich nicht schon
dadurch, dass sie bei eBay auf ihrer MICH-Seite ihre AGB-Regelung zu diesem
Punkt veröffentlicht, die - wie ausgeführt - so lautet:
"§ 2 Widerrufsrecht . Der Besteller kann
seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, eMail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen.
Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und dem Erhalt der
Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs oder des Kaufgegenstandes. Der Widerruf ist zu richten an: ...
Mit der "Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der
Ausübung" sind vielmehr die Angaben zur tatsächlichen Rechtslage gemeint;
hierauf beziehen sich die Informationspflichten.
4.) § 2 der AGB der Antragsgegnerin widerspricht der
tatsächlichen Rechtslage zum Widerrufsrecht der Verbraucher beim Kauf bei der
Antragsgegnerin über eBay. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin
verstößt demgemäß gegen § 312 c Abs. 1 BGB , § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV .
Gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Verbraucher bei
einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Der Widerruf bei Verbraucherverträgen hat gemäß § 355 Abs. 1
Satz 2 BGB "innerhalb von zwei Wochen" zu erfolgen, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1
BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in
"Textform". Erfolgt die erforderliche Widerrufsbelehrung erst nach
Vertragsschluss, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat ( § 355 Abs. 2 Satz 2
BGB ). Über dieses Widerrufsrecht belehrt die Antragsgegnerin die Verbraucher
auf der streitgegenständlichen "MICH"-Internetseite (Anlage St 2) nicht, diese
Belehrung hat aber gemäß § 312 c Abs. 1 BGB bereits rechtzeitig vor Abgabe der
Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen.
(a) Der Hinweis auf die einmonatige Widerrufsfrist ( § 355
Abs. 2 Satz 2 BGB ) ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gerade im
Hinblick auf die Besonderheiten des Verkaufs bei eBay erforderlich und nicht
etwa entbehrlich.
Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt, wie ausgeführt, die
Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in "Textform". Die Textform
ist in § 126 b BGB bestimmt, demnach muss die Erklärung in einer Urkunde oder
auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin genügt dieser
Anforderung nicht der Umstand, dass die Internetplattform eBay die AGB dauerhaft
speichert. Denn es ist unstreitig technisch möglich, diese Speicherung wieder
aufzuheben. Zudem müsste die Erklärung "mitgeteilt" worden sein, auch daran
fehlt es, wenn man nur auf die Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit
bei eBay abstellte.
Vielmehr passen für die in Rede stehende "Textform" nur
Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den
Empfänger gelangen und so die Erklärung "mitteilen". Entsprechendes gilt für
gesendete eMail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger
gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem
Versandangebot über eBay - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem
Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen
Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt (Palandt-Heinrichs,
BGB, 65. Auflage, § 126 b BGB Anm. 3 m. w. Nw.).
(b) Da die Antragsgegnerin ihre AGB mit der Regelung des
Widerrufsrechts lediglich auf ihrer "MICH"-Seite ins Internet gestellt hat und
damit - mangels Belehrung in Textform (§ 126 B BGB) - keine Widerrufsbelehrung
bei Vertragsschluss erteilt, kann die erforderliche Widerrufsbelehrung nur nach
Vertragsschluss erfolgen. Über die demgemäß geltende Widerrufsfrist von einem
Monat ( § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ) belehrt die Antragsgegnerin die Verbraucher
aber nicht (Anlage St 2).
5.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der
Antragsgegnerin, sie teile die Widerrufsbelehrung nicht nur in ihren AGB auf der
"MICH"-Seite mit, sondern auch "direkt im Angebot" mit.
Damit verwischt die Antragsgegnerin die Begrifflichkeiten.
Denn der in Bezug genommene Ausdruck der Internetseite (Anlage AG 1) belegt nur,
dass die AGB dort standen, nicht aber, dass der betreffende Verbraucher einen
Download vorgenommen hat. Deswegen stellt der Streitgegenstand auf so eine
Besonderheit zutreffend nicht ab.
Im Übrigen setzt eine wirksame Widerrufsbelehrung voraus, dass
der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung
bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die
vorher erteilte Belehrung ist unwirksam (Palandt/Grüneberg, a. a. O. § 355 BGB
Rz. 19 m. w. Nw.).
6.) Auch die übrigen Voraussetzungen des
Unterlassungsanspruchs sind gegeben.
Mit der Zuwiderhandlung gegen § 312 c Abs. 1 BGB , § 1 Abs. 1
Nr. 10 BGB-InfoV verstößt die Antragsgegnerin gegen Bestimmungen im Sinne des §
4 Nr. 11 UWG , denn diese Rechtsnormen sind dazu bestimmt, das Marktverhalten im
Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.
Die Antragsgegnerin handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG , es
handelt sich nicht um einen Bagatellfall.
Mit der Bezugnahme auf die Regelung des § 2 AGB der
Antragsgegnerin auf deren MICH-Seite von eBay (Anlage ASt 2) beschreibt der
Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform.
III. Nach alledem war die Berufung der Antragsgegnerin, soweit der
Antragsteller seinen Verfügungsantrag zu lit. a) nicht zurückgenommen hat, als
unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91
, 92 Abs. 1 , 97 Abs. 1 , 269 Abs. 3 ZPO .