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Widerrufsbelehrung bei eBay - Testform, 1 Monat Frist
KG
Beschluss vom
5.12.2006
Az. 5 W
295/06
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet
sich im vorliegenden Eilverfahren in zweierlei Hinsicht gegen die
Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des mit ihm in Wettbewerb stehenden
Antragsgegners bei eBay. In dieser Belehrung heißt es unter anderem:
„Sie können Ihre
Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Der Antragsteller hält Satz 1
dieser Belehrung für falsch, weil infolge erst nach Kaufvertragsabschluss in
Textform erteilter Widerrufsbelehrung die Frist einen Monat betrage. Satz 2 sei
falsch, weil der Fristbeginn nur durch eine Belehrung in Textform ausgelöst
werde, was auf die hier in Rede stehende Belehrung nicht zutreffe.
Das Landgericht hat den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet
sich der Antragsteller mit seiner - form- und fristgerecht eingelegten -
sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde
des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 , § 569 ZPO zulässig und hat
auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG der aus der Verbotsformel
ersichtliche Unterlassungsanspruch zu, wobei dessen Dringlichkeit gemäß § 12
Abs. 2 UWG vermutet wird.
Der Unternehmer hat gemäß §
312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich die Information zur
Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr.
10 BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem über die Bedingungen der Ausübung
des Widerrufs.
Das in § 355 BGB geregelte
Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine
möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der
Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes
wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll
durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen,
sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002,
1085 , 1086 - Belehrungszusatz).
Diese Informationspflicht
erfüllt der Antragsgegner mit seiner vorstehend zitierten Belehrung, wie der
Antragsteller mit Recht geltend macht, in zweierlei Hinsicht nicht.
1. Die in Rede stehende
Widerrufsbelehrung ist zunächst wegen der Angabe einer Zweiwochenfrist nicht
richtig, da die Frist - worauf der Antragsteller mit Recht hinweist - in
Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit unrichtige Belehrung ist daher in
bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen
Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf
Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen
Widerruf sei bereits abgelaufen.
a) Die Dauer der
Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB
geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen ( § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ),
abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende
Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird ( § 355 Abs. 2 Satz
2 BGB ). Letzteres ist hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:
aa) Die hier in Rede stehende
Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners ist dem Verbraucher zwar schon
vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung "in
Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.
bb) "Textform" erfordert
gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf
andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben
ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende
Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt
wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht
(beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt,
wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher
(Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen
Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675 , 676).
cc) Stellt danach die
Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine Mitteilung
"in Textform" gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede
stehenden eBay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform
mitgeteilt wird, da bei eBay die Waren im Rechtssinne verbindlich angeboten
werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des
Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird (Senat a.a.O., S. 3216 f.; OLG
Hamburg a.a.O.).
b) Steht mithin die Belehrung
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ... widerrufen" in
Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen Monat beträgt, so
verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie dem
Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen der
Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß §§ 3 , 4
Nr. 11 UWG unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den
Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Senat a.a.O., S.
3217; OLG Hamburg a.a.O.; OLG Jena GRUR-RR 2006, 283 ), und da es sich nicht
lediglich um einen Bagatellverstoß, sondern - mit Blick auf das vorstehend unter
II und unter II 1 Ausgeführte - um eine Beeinträchtigung gewichtiger
Verbraucherinteressen handelt.
c) Das Landgericht hat in der
angefochtenen Entscheidung zum vorstehend angeführten Punkt eine gegenteilige
Auffassung vertreten und hierzu ausgeführt: Der Antragsgegner habe nicht
unlauter gehandelt. Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners
entspreche im entscheidenden Teil dem in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV enthaltenen
Muster, welches in § 312c Abs. 1 BGB , § 1 Abs. 1, 4 Satz 2 BGB-InfoV in Bezug
genommen werde. Das Muster enthalte den Hinweis auf eine Widerrufsfrist von zwei
Wochen. Der Gestaltungshinweis zu 1, wonach bei Belehrung erst nach
Vertragsschluss statt einer Zweiwochenfrist eine Monatsfrist zu setzen sei,
beziehe sich nicht auf den hier vorliegenden Fall, dass das Muster zur Erfüllung
der vorvertraglichen Informationspflicht gemäß § 312c Abs. 1 BGB verwendet
werde.
d) Diesen Ausführungen stimmt
der Senat nicht zu. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf eine
mustergetreue Formulierung seiner Widerrufsbelehrung berufen. Denn das Muster
setzt - unabhängig davon, ob es um eine Belehrung nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB
oder um eine solche nach § 312c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB geht - stets eine
Belehrung in Textform voraus. Das Muster ist nämlich bezeichnet als "Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1 und 3)", und § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stellt darauf ab, dass das
Muster der Anlage 2 "in Textform" verwandt wird. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4
Satz 2 BGB-InfoV ermöglicht es dem Unternehmer, das "in § 14" bestimmte Muster
(also gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV : in Textform) zu verwenden. Das Muster kommt
bei einer - wie hier - lediglich ins Internet gestellten Belehrung demnach von
vornherein nicht zum Tragen. Käme es zum Tragen, griffe überdies besagter
"Gestaltungshinweis". Denn die hier in Rede stehende, lediglich ins Internet
gestellte Passage ist keine Belehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss
"mitgeteilt" wird. Die Belehrung wird dem Verbraucher vielmehr lediglich (i.S.
von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ) "zur Verfügung gestellt".
2. Mit Recht beanstandet der
Antragsteller des Weiteren den Inhalt der in Rede stehenden Belehrung des
Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, und greift auch in diesem Punkt den
zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an.
a) Die genannte Formulierung
ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den
Verbraucher ebenfalls entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB , Art. 240 EGBGB , § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den
Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der
Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d
Abs. 2 BGB ). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der
ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht
erfolgt. Mit Erhalt "dieser" Belehrung beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs.
2 BGB ) nicht zu laufen. Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als
Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt
werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert
mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
b) Auch insoweit hilft es dem
Antragsgegner entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, dass die Belehrung
sich an besagtem Muster orientiert. Denn dieses Muster gilt - wie ausgeführt -
nur für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist - wie der Fall
zeigt - in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs.
1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in
Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung
gestellt werden.
3. Mit Blick auf den gerügten
Verstoß und das verfolgte Rechtsschutzziel weicht die Verbotsformel in Anwendung
von § 938 Abs. 1 ZPO geringfügig von der in der Antragsschrift angeregten
Fassung ab, ohne dass damit eine Teilzurückweisung verbunden ist.
III.
Die Nebenentscheidungen
zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 91 , 3 ZPO .
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