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Haftung für
die urheberrechtswidrige Darstellung von einem Bild bei der Google Bildersuche
LG Hamburg
Urteil vom 22.2.2006
Az. 308 O 743/05
Sachverhalt:
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Unterlassung der
öffentlichen Zugänglichmachung der Abbildung einer Zeichnung der Comicfigur
„P." im Internet.
Die Comicfigur „P." ist von dem Antragsteller und Zeichner C. K. im Jahre
1994 entwickelt und in den Folgejahren in verschiedenen Ausgestaltungen
zeichnerisch umgesetzt worden. Das geschah regelmäßig in der Weise, dass der
Antragsteller eine Idee skizzierte und C. K. diese dann zeichnerisch
ausgestaltete und umsetzte, wofür er von dem Antragsteller vergütet wurde.
Die Rechte zur Auswertung sind in mehreren Verträgen dem Antragsteller
allein übertragen worden. Der hier maßgebliche ... Vertrag datiert vom
03.04.1998 und beinhaltet nach Darstellung des Antragstellers und einer ...
eidesstattlichen Versicherung des C. K. vom 04.08.2004 zufolge die
Übertragung ausschließlicher uneingeschränkter Nutzungsrechte.
Unter diesen Vertrag fällt auch die darin unter § 1 Nr. 42 aufgelistete
Zeichnung „Harvest" (...), im Vertrag beschrieben als „P.-Rastafigur
stehend im Cannabisfeld mit Mega-Rastariefarbenen Hut in rot-gelbgrünen
Farben mit typischer Knubbelnase und Zickenbart Riesen Ray-Ban Brille in der
rechten Hand eine Schere haltend und im Mund mit einem Megajoint."
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet unter der URL http://www.(...).de
einen Postershop.
Ende 2004 stellte der Antragsteller fest, dass die Antragsgegnerin in diesem
Internetauftritt mit mehreren Abbildungen von P.-Zeichnungen entsprechende
Poster bewarb ... Mit Schreiben vom 04.01.2005 ... mahnten die
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Antragsgegnerin wegen einer
unberechtigten Nutzung von fünf Motiven ab. Es folgte eine Korrespondenz, im
Rahmen derer die Antragsgegnerin Auskünfte erteilte.
Dann kam es zu einer erneuten Abmahnung, weil sich die fünf Motive weiterhin
im Internet über die „Bilder"-Suche der Suchmaschine „Yahoo" aufriefen
ließen.
Die größeren Suchmaschinen bieten neben der üblichen „Web"-Suche, die
üblicherweise auf der Startseite erscheint, unter anderem auch eine „Bilder"-Suche
an. Während bei der „Web"-Suche als Linkliste Textauszüge mit dem oder den
gesuchten Worten erscheinen, die auf die jeweilige Website verlinkt sind,
auf der die Worte gefunden wurden, erscheint bei der „Bilder"-Suche eine
Unkliste aus Bildern. Diese Linklisten werden in automatisierten Vorgängen
zusammengestellt und ständig aktualisiert.
Die hinter diesem Suchdienst stehende Technik bedient sich verschiedener
Softwareprogramme (so genannte „Crawler"), mit deren Hilfe Seiten des
Internets nach bestimmten Suchbegriffen und Bilddateien abgesucht werden.
Die Programmierung ist so eingerichtet, dass die Programme selbstständig
arbeiten und Textteile als Links in die „Web"-Suche und Bilddateien als
Links in die „Bildersuche einstellen.
Die Algorithmen der Suchmaschine sind so eingestellt, dass sie die
gefundenen Bilder in verkleinerter Wiedergabe und mit einer geringeren
Auflösung als die im Netz gefundenen Originalfotos in die „Bilder"-Suche
eingestellt werden. In dieser Form ist das Bild dann auf einem Server der
Suchmaschine gespeichert. Es bleibt demgemäß auch dann in der „Bilder"-Suche,
wenn das „Original"-Bild auf der verwiesenen Seite entfernt wird. Solange
der Internetauftritt fortbesteht, erfolgt auch eine Verlinkung dorthin, nur
das Bild findet sich dort dann nicht mehr. Der Inhaber des Internetauftritt
hat aber die Möglichkeit, von sich aus die Entfernung des Bildes aus der
„Bilder-Suche der Suchmaschine zu betreiben. Er muss - mit Hilfe seines
Webmasters - eine bestimmte Datei - robots.txt. - auf die Root-Ebene oder
eine Verzeichnis-Ebene des Website-Servers legen und die Suchmaschine
unterrichten, welche dann die weitere Entfernung veranlasst. Mit Hilfe
dieser Datei kann auch verhindert werden, dass die Suchmaschine überhaupt
Bilder in die „Bilder"-Suche aufnimmt ....
Unter dem 16.08.2005 lehnte die Antragsgegnerin ihre Einstandspflicht für
die Aufrufbarkeit der Abbildungen der Zeichnungen in der „Bilder"-Suche bei
„Yahoo" zwar ab, gab aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die
sich auf ein öffentliches Zugänglichmachen über ihren Internetauftritts
(...).de bezog ...
Nach seiner Darstellung am 24.11.2005 stellte der Antragsteller fest, dass
über die „Bilder"-Suche bei der Suchmaschine „Google" das hier
streitgegenständliche P.-Motiv weiterhin öffentlich zugänglich war ... und
auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin verlinkte. Die Antragsgegnerin
wurde deshalb mit Schreiben vom 05.12.2005 ... erneut abgemahnt und zur
Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer höheren als in
der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.08.2005 versprochenen
Vertragsstrafe aufgefordert.
Mit Schreiben vom 12.12.2005 ... lehnte die Antragsgegnerin eine
Verantwortlichkeit für diese Zugänglichmachung ab, veranlasste aber die
Entfernung der Abbildung in der Bildersuche bei Google.
Am 13.12.2005 ist auf den Antrag des Antragstellers vom 05.12.2005 im
Beschlusswege eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin
ergangen, in der dieser bei Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO
verboten wird, die streitgegenständliche Abbildung des Comics „ P." zu
nutzen und insbesondere im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Gegen diese einstweilige Verfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem
Widerspruch.
Die Antragsgegnerin trägt vor: Bis zum 01.03.2004 habe zwischen ihrer
Lieferantin der Poster, der Firma R. P., und dem Antragsteller ein
Lizenzvertrag hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung von
P.-Motiven bestanden (Anlage 6). Daher habe auch sie aus abgeleitetem Recht
von ihrer Lieferantin die Poster vertreiben und die Abbildungen zu deren
Bewerbung in ihren Onlineshop stellen dürfen. Anschließend habe sie die
Angebote nebst Abbildungen aus ihrem Internetauftritt und auch von ihrem
Server entfernt.
Aufgrund ihrer am 16.08.2005 abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärung bestehe selbst bei zuvor
widerrechtlicher Nutzung keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr mehr. Allein der Betreiber der Bildersuchmaschine mache
die streitige Abbildung seitdem von seinem Server aus zugänglich. Hierfür
hafte sie nicht. Eine Verantwortlichkeit für sämtliche Bildersuchmaschinen
würde zu einer unüberschaubaren und unangemessenen Haftung führen.
Im Übrigen habe sie habe sich nach Erhalt der erneuten Abmahnung
schnellstmöglich um die Löschung aus dem Datenbestand der Google-Bildersuche
bemüht und auch die Funktion zur Entfernung genutzt ...
Im Übrigen wird die Eilbedürftigkeit bestritten. Dem Antragsteller dürfte
die Rechtsverletzung seit Mitte des Jahres 2005 bekannt gewesen sein, als
die erste Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt worden ist.
Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.12.2005
aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.12.2005 zu
bestätigen.
Der Antragsteller trägt vor: Die Antragsgegnerin sei zu keinem Zeitpunkt
berechtigt gewesen sei, die P.Zeichnungen mit Abbildungen im Internet zu
bewerben. Auch der Lieferantin der Antragsgegnerin sei lediglich die
Vervielfältigung und Verbreitung als Hochglanzposter gestattet gewesen, und
auch das nur befristet bis zum 01.03.2004. Im Übrigen habe die
Antragsgegnerin die Abbildungen noch bis Anfang 2005 selbst in ihren
Internetauftritt eingestellt gehabt.
Die von ihm am 24.11.2005 festgestellte Aufrufbarkeit noch eines der Motive
bei der Suchmaschine „Google", die er durch einen Ausdruck von diesem Tage
dokumentiert habe (Anlage ASt 6), müsse die Antragsgegnerin sich zurechnen
lassen, so dass trotz der zuvor im August 2005 abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Wiederholungsgefahr bestehe.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die eingereichten
Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 22.02.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung erweist sich auch nach Durchführung des
Widerspruchsverfahrens als zulässig und begründet. Es liegt sowohl ein
Verfügungsanspruch (I.) als auch ein Verfügungsgrund (II.) vor.
I.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der
weiteren unlizenzierten Nutzung der streitgegenständlichen Comicdarstellung
gegen die Antragsgegnerin gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15, 19 a UrhG zu.
Denn die durch die frühere Nutzung in dem Internetauftritt www.(...).de der
Antragsgegnerin verursachte Aufrufbarkeit der streitgegenständlichen
Darstellung über die Google-Bildersuche verletzt den Antragsteller in den
ihm zustehenden Nutzungsrechten und diese Verletzung muss sich die
Antragsgegnerin zurechnen lassen.
1. Die Zeichnung "P.- H." genießt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG
urheberrechtlichen Schutz. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im
Streit.
2. Dem Antragsteller steht die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin zu.
Zum einen sind ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den §§ 15 ff.
UrhG an der Zeichnung übertragen worden, wie unter Bezugnahme auf den
Lizenzvertrag vom 03.04.1998 und die eidesstattliche Versicherung des
Miturhebers C. K. vom 04.08.2004 glaubhaft gemacht und auch von der
Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt worden ist.
Zum anderen kann der Antragsteller als Miturheber nach § 8 Abs. 1 Satz 3
UrhG Unterlassungsansprüche auch allein geltend machen.
3. Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsrechte des Antragstellers an der
Comiczeichnung verletzt, indem sie diese in ihrem Internetauftritt www.
P..de aufrufbar und damit öffentlich zugänglich gemacht hatte im Sinne des §
19 a UrhG und hierdurch das Einstellen und Aufrufen der Comicdarstellung in
der Google-Bildersuche erst ermöglichte. Diese durch ihre eigene frühere
Nutzung verursachte Aufrufbarkeit über die Bildersuchmaschine bei „Google",
ebenfalls ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG, muss
sich die Antragsgegnerin als widerrechtliche Nutzung zurechnen lassen.
a) Ein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Comicdarstellung im
Internet zur Bewerbung von Postern mit entsprechenden Abbildungen war der
Antragsgegnerin nicht wirksam übertragen worden.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, das Recht zum
öffentlichen Zugänglichmachen im Internet sei ihr von ihrer Lieferantin
übertragen worden. Denn auch dieser war ein solches Recht in dem (als Anlage
6 vorgelegten) Lizenzvertrag vom 06.05.2003 nicht vom Antragsteller
eingeräumt worden, sondern nur das Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung der Comicdarstellungen in begrenzter Zahl als Hochglanzposter in
verschiedenen Formaten und auf Postkarten, wobei eine Vervielfältigung auch
nur in bestimmten Druckereien erfolgen durfte. Von einem Recht, die Poster
und Postkarten mit Abbildungen der Motive im Internet bewerben zu dürfen,
ist in dem Vertrag nicht die Rede. Insbesondere lässt sich ein solches nicht
bereits daraus herleiten, dass der Lieferantin die üblichen Vertriebswege
offen stehen sollten.
Auch durch die Anwendung der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG
lässt sich die Mitübertragung eines solchen Rechts nicht begründen. Denn der
Vertragszweck des Absatzes einer von vornherein begrenzten Zahl von Postern
und Postkarten bedingt nicht notwendigerweise eine solche Internetbewerbung.
Eine solche Möglichkeit der Bewerbung kann sich zwar absatzfördernd
auswirken. Andererseits kann eine Einstellung einer Abbildung eines
Bildwerks ins Internet mit der Möglichkeit der Ansicht und des
Herunterladens für Jedermann auch erhebliche Nachteile für den originären
Rechtsinhaber mit sich bringen und zu einer Entwertung der Bilddarstellung
durch Überfrachtung des Marktes führen. Gerade der Umstand der Befristung
des Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Lieferantin sowie die
Beschränkung der Stückzahlen sprechen dafür, dass der Antragsteller gerade
das hat vermeiden wollen. Da sich demzufolge ein gemeinsam verfolgter Zweck
des Vertrages, aufgrund dessen die Bewerbung der Poster und Postkarten mit
Motivabbildungen im Internet notwendigerweise geboten war, nicht
zweifelsfrei ergibt, ist dieses Recht auch nicht mit übertragen worden (Wandtke/Grunert
in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 31 Rn 76 m.w.N.). Demgemäß
hätte es einer ausdrücklichen Rechtseinräumung für die Internetbewerbung
bedurft.
Auf einen gutgläubigen Erwerb von Rechten kann sich die Antragsgegnerin
gleichfalls nicht mit Erfolg berufen. Dieser scheitert bereits daran, dass
ein Gutglaubenserwerb von Nutzungsrechten nicht möglich ist (Block in
Wandtke/Bullinger, Vor §§ 31 ff Rn 47 m.w.N.).
Schließlich kommt hinzu, dass der Lieferantin die Nutzungsrechte überhaupt
nur befristet bis zum 01.03.2004 eingeräumt worden waren, so dass auch die
Antragsgegnerin Anfang 2005, also lange nach Ende der Vertragslaufzeit,
nicht mehr zur Nutzung berechtigt gewesen ist. Dass sie so lange selbst im
Internet nutzte, folgt aus der eidesstattlichen Versicherung ihres
Geschäftsführers.
b) Die Antragsgegnerin hat für das öffentliche Zugänglichmachen der
Abbildung der streitgegenständlichen Comicdarstellung in der „Bilder"-Suche
von Google im Rahmen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach
den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.
aa) Zwar hat die Antragsgegnerin die Abbildung nicht selbst in die „Bilder"-Suche
von Google eingestellt, sondern dass geschah eigenständig von den Crawlern
der Suchmaschine. Für Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen verwandter
Schutzrechte ist die Haftung für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
aber weit gefasst. Das gilt nicht nur für Täter oder Teilnehmer einer Tat,
sondern nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für denjenigen, der -
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Zur
Eingrenzung dieser Haftung auf Dritte, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864 - Störerhaftung des
Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen, m.w. Nachw.; Schricker/Wild,
Urheberrecht; 2. Auflage, § 97 Rn. 38; v.Wolf in Wandtke-Bullinger, § 97 Rn
13ff.).
In der vorzitierten Entscheidung hat der BGH weiter klargestellt, dass diese
Grundsätze bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten uneingeschränkt
gelten.
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Antragsgegnerin für das
öffentliche Zugänglichmachen der Abbildung der streitgegenständlichen
Comiczeichnung in der „Bilder"-Suche von Google.
(1) Das öffentliche Zugänglichmachen der Abbildung der Zeichnung in der „Bilder"-Suche
bei Google war widerrechtlich, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob
auch der Betreiber der Suchmaschine dafür haftet. Die Aufrufbarkeit in der „Bilder"-Suche
stellt eine unfreie Nutzung der zu Grunde liegenden Originalzeichnung dar,
die der Rechtseinräumung bedurft hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die
Bilder gegenüber den Originalen stark verkleinert und mit einer viel
gröberen Auflösung zum Abruf bereitgehalten werden. Denn die Zeichnung ist
weiter gut als solche erkennbar und die Schwelle zur freien Benutzung i.S.
von § 24 UrhG wird nicht annähernd erreicht
(LG Hamburg GRUR-RR 2004, 313, 316 - thumbnails).
(2) Die widerrechtliche Nutzung der Abbildung der Zeichnung im
Internetauftritt der Antragsgegnerin ist adäquat kausal dafür, dass diese in
die „Bilder"-Suche von Google übernommen wurde. Für die Bejahung der
Adäquanz genügt es, dass der Verantwortliche eine von mehreren Ursachen für
die Rechtsverletzung gesetzt hat, es sei denn, es ist nach der
Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass gerade diese Ursache zu der
Verletzung geführt hat (vgl. BGH GRUR 1965, 104, 106 -Personalausweise;
Schricker/Wild, § 97 Rn. 35). Wird, wie hier, ein Bild als jpg-Datei in
einen Internetauftritt eingestellt, so ist es nach der Lebenserfahrung
keinesfalls unwahrscheinlich, eher sogar wahrscheinlich, dass die Crawler
der Suchmaschinen es finden und in die „Bilder"-Suche einstellen.
(3) Es kann dahingestellt bleiben, ob schon vorher zumutbare Prüf- und
Handlungspflichten der Antragsgegnerin bestanden haben. Jedenfalls nachdem
sie aufgrund der Abmahnung des Antragstellers im Januar 2005 und auch durch
Mitteilung ihres Lieferanten erfuhr, dass jedenfalls seit März 2004 keine
Nutzungsrechte mehr bestanden, und sie auch in Betracht ziehen musste, auch
vorher kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gehabt zu haben, hätte
Anlass bestanden, neben der Entfernung der Bilder aus dem eigenen
Internetauftritt konkret zu prüfen, ob sich von ihr eingestellte Bilder in
der Bildersuche jedenfalls der gängigen Suchmaschinen befanden. Das gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass es, wie hier bei der gewerblichen
Bewerbung eines Posters, regelmäßig gerade darum geht, zur weitreichenden
Bewerbung möglichst viele Zugriffe auf die eigenen Seiten über Suchmaschinen
zu erlangen. Spätestens seit der Abmahnung wegen der noch aufrufbaren
Abbildungen in der „Bilder"-Suche bei Yahoo hätte für die Antragsgegnerin
weiterer Anlass für eine Überprüfung auch anderer Suchmaschinen bestanden.
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es sei nicht zumutbar, alle
Suchmaschinen zu überprüfen, bleibt das jedenfalls vorliegend ohne Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, wo die Grenze der Zumutbarkeit zu ziehen ist,
welche Suchmaschinen zu überprüfen sind.
Denn die hier streitgegenständliche Suchmaschine von Google gilt als die
weltweit größte und am meisten genutzte Suchmaschine und hätte auf jeden
Fall in eine Überprüfung einbezogen werden müssen. Dabei hätte sie bei
gebotener Prüfung auch das jetzt noch streitgegenständliche Bild gefunden
und dessen Entfernung veranlassen können. Dazu bedarf es keiner unzumutbaren
aufwendigen Suche. Schon bei Eingabe des Suchbegriffs „P." in der „Bilder"-Suche
werden sämtliche Bilder aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin
angezeigt.
cc) Aus allem folgt die Einstandspflicht der Antragsgegnerin auch für das
öffentliche Zugänglichmachen des Bildes in der „Bilder"-Suche von Google.
dd) Die für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der widerrechtlichen Nutzung
vermutet und die Vermutung hätte nur durch die Abgabe einer ausreichend
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden können
(Möhring/Nicolini-Lütje, a.a.O., § 97 Rdn. 120 ff mit weiteren Nachweisen
aus der Rechtsprechung). Eine solche Erklärung wurde verlangt, aber nicht
abgegeben. Die bereits zuvor unter dem 16.08.2005 abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung steht der Annahme der
Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Denn diese Erklärung bezog sich nur auf
ein öffentliches Zugänglichmachen über die eigene Internetseite, nicht aber
auf die dadurch weiter ausgelöste Haftung für das öffentliche
Zugänglichmachen über die „BÜder"-Suche in Suchmaschinen; eine solche
Haftung war aus dem Strafverversprechen vielmehr ausdrücklich ausgenommen
worden.
II.
Der Verfügungsgrund ist gleichfalls gegeben. Grundsätzlich musste der
Antragsteller die Verletzung und auch nur die durch die Wiederholungsgefahr
bestehende Gefährdung seiner Schutzrechte nicht hinnehmen und sich auf ein
Erkenntnisverfahren verweisen lassen. Die Annahme einer Dringlichkeit ist
nicht dadurch wieder entfallen, dass der Antragsteller die Sache selbst
nicht dringlich behandelt hat.
Er hat die Antragsgegnerin zügig nach Kenntniserlangung von der konkreten
streitgegenständlichen Nutzung in der „Bilder"-Suche bei Google am
24.11.2005 - die er durch den Computerausdruck von diesem Tag hinreichend
dokumentiert hat - unter dem 05.12.2005 abgemahnt und eine Frist zur Abgabe
einer neuen Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 12.12.2005 gesetzt
(Anlage ASt 8). Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2005 ab (Anlage ASt 9) und berief sich auf
die bereits abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 16.08.2005
sowie die diesbezügliche Kenntniserlangung seitens des Antragstellers Mitte
des Jahres 2005.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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