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Redaktionelle
Werbung auf verlinkter Website - Trennungsgebot, UWG
KG Berlin
Urteil vom 30.6.2006
Az: 5 U 127/05
Gründe:
A.
Die Parteien streiten - unter dem Gesichtspunkt
einer redaktionellen Werbung - um die Zulässigkeit von zwei Werbeanzeigen einer
Bank (wie als Anlagen aus der Urteilsformel ersichtlich), die von der
Antragsgegnerin am 8. März 2005 (Anlage AST 10) auf ihrem für Leser
unentgeltlichen, durch Werbung finanzierten Internetportal zur B!! -Zeitung
veröffentlicht worden waren. Die Anlage AST 15 stellt eine
„Sonderveröffentlichung“ dar, die am 15. Februar 2005 der „B!! “ beigelegt und
die ebenfalls auf dem oben genannten Internetportal veröffentlicht worden war.
Der Antragsteller arbeitet seit 1991 als freier
Journalist im Bereich der Wirtschafts- und Finanzberichterstattung.
Er ist seit dem 2. April 2003 Inhaber der
deutschen Marke „V!!!!! “ (eingetragen u. a. für das Zusammenstellen von
themenbezogenen Presseartikeln und Bereitstellung von elektronischen
Publikationen) und seit 2003 Inhaber der Domain „www.v!!!!! .de“. Bei Aufruf
dieser Domain gelangt man zur Zeit auf die - ebenfalls vom Antragsteller
betriebene - Domain „www.n!!!!! .de“, die Informationen zu neuen Produkten und
Verbraucherinformationen (auch zu Finanzprodukten) enthält. Diese Domain wird
zur Zeit durch Bannerwerbung finanziert.
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mangels
eines Wettbewerbsverhältnisses zurückgewiesen.
B.
Die Berufung des Antragstellers ist begründet.
I.Der Antragsteller ist klagebefugt, §§ 8 Abs. 3
Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Parteien stehen - als Anbieter von redaktioneller
Berichterstattung (auch aus den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und
Verbraucherschutz) und von Plätzen für die Werbung von in den vorgenannten
Bereichen tätigen Unternehmen - beide das Internet als Medienplattform nutzend -
in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
1. Der Antragsteller hat hinreichend einen im
Verletzungszeitpunkt konkret beabsichtigten - und nunmehr erfolgten -
Marktzutritt in den oben genannten Bereichen glaubhaft gemacht.
a) Ein „Mitbewerber“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potentieller Mitbewerber auf dem
Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen
Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete
Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes getroffen wurden,
also ein Markteintritt unmittelbar bevor steht (vgl. BGH, GRUR 1984, 823 f. -
Chartergesellschaften; WRP 1993, 396, 397 - Maschinenbeseitigung; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 2 Rdn. 11). Auch insoweit sind im
Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen
Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker mit
m.w.N.).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache
grundsätzlich dann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (BGHZ 139,
142; NJW 1996, 1682; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 294 Rdn. 6).
b) Die bloße Anmeldung und Eintragung einer
Marke machen aus dem Träger des Rechts allerdings noch nicht einen Unternehmer
im Sinne des UWG (vgl. BGH, GRUR 1995, 697, 699 - Funny Paper).
Soweit schon die Anmeldung einer
rechtsverletzenden Marke die Vermutung einer generellen Benutzungsabsicht (und
damit jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr) begründet (BGH, GRUR 2001, 242 -
Classe E; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. Vor §§ 14-19 Rdn. 60), folgt dies aus
einem notwendigen Schutz des Verletzten, der nicht erst die rechtswidrige
Benutzungshandlung selbst soll abwarten müssen. Dies ist nicht ohne weiteres
ebenso auf die Entscheidung der Frage zu übertragen, ob eine Person schon
wettbewerbsrechtliche Ansprüche als Unternehmer geltend machen darf.
Immerhin stellt aber der mit einer
Markenanmeldung und -eintragung verbundene Aufwand ein Indiz für eine
beabsichtigte Geschäftsaufnahme in diesem Bereich dar. Dies gilt ebenso für die
vom Antragsteller genutzten Domains „v!!!!! .de“ und „n!!!!! .de“. Erheblich
abgeschwächt wird dieses Indiz aber durch den langen Zeitraum, der seit
Anmeldung und Eintragung der genannten Kennzeichen (September/Oktober 2003)
verstrichen ist.
c) Der Antragsteller hat zudem seine berufliche
Stellung als freier Journalist und - wenn auch recht pauschal - die
beabsichtigte Aufnahme eines redaktionell gestalteten Verbraucherschutz- und
Marktforschungsportals für Endkonsumenten zu den Bereichen Wirtschaft und
Finanzen zum Juni/Juli 2005 eidesstattlich versichert. Der Unternehmensberater
Graf A!!!! stützt mit seiner eidesstattlichen Versicherung - wenn auch wieder
sehr allgemein - die Behauptung des Antragstellers, bereits Anfang 2005
unmittelbar vor dem Marktzutritt gestanden zu haben. Die eidesstattliche
Versicherung des Webdesigners C!! belegt (wenn auch wieder recht allgemein
gehalten), dass dieser seit Januar 2004 an einem Projekt „V!!!!! .de“ des
Antragstellers mitgewirkt und hierfür im Jahre 2004 11.500,00 Euro Entgelt
erhalten habe.
Die berufliche Stellung des Antragstellers und
der weitere Kosteneinsatz für die Gestaltung seiner Domains erhöhen die
Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Absicht des Antragstellers, in den oben
genannten Marktbereichen tätig zu werden.
d) Der beabsichtigte Marktzutritt ist seit Juli
2005 öffentlich auf den Domains wahrnehmbar erfolgt.
Die Anlagen Ast 22 und AG 1 (Screenshots vom
August 2005) zeigen u. a. die Rubrik „Nachrichten für Verbraucher“ mit
redaktionell gestalteten Beiträgen auch zu Wirtschafts- und Finanzthemen (etwa
„Schleichwerbung beim WDR“, „Karlsruhe schockt Finanzierungskonzern“, „Gefahr
für Postbank-Kunden“, „Weniger Rente dank Harz IV“, „Zinsen fallen auf breiter
Front“ ...). Auch Bannerwerbung von Unternehmen ist bereits erkennbar (ebenso
auf den im landgerichtlichen Termin am 01. September 2005 übergebenen und den
als Anl. Ast 27 vorgelegten Screenshots). Zwar ist die Domain „v!!!!! .de“ noch
ohne eigenen Inhalt und nur mit der Domain „n!!!!! .de“ verlinkt.
Die Domain „n!!!!! .de“ weist ihren Inhalt aber
ausdrücklich als „Service von v!!!!! .de“, mithin als Teil dieser Domain aus
(nunmehr auch ohne Zusatz „coming soon“ zum Hinweis auf „v!!!!! .de“, vgl. Anl.
Ast 27). Dass die kurz gefassten Beiträge des Antragstellers auf
Pressemitteilungen Dritter beruhen, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft als
redaktioneller Beitrag auf einem Nachrichtenportal des Antragstellers. Ein
größerer Formulierungsaufwand ist für die Frage der Unternehmenseigenschaft
nicht erforderlich. Die vom Antragsteller jetzt auch angebotene Bannerwerbung
ist - als Ergänzung des Abonnenten-Modells auf den öffentlich zugänglichen
Seiten - ohne weiteres mit seinem Konzept vereinbar. Gerade im
Entstehungszeitraum war die Werbefinanzierung ein sich aufdrängendes Mittel,
auch wenn der Antragsteller es in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.
März 2005 nicht ausdrücklich genannt und er - als Zielvorstellung - die Wahrung
der Unabhängigkeit durch das Abonnenten-Modell betont hatte.
e) Dass der Antragsteller den nunmehr
konkretisierten Domaininhalt nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens
erstellt hat, um sich die wettbewerbsrechtliche Aktivlegitimation zu
erschleichen, ist vorliegend zwar noch nicht völlig ausgeschlossen. Sichtbare
Zwischenergebnisse der Arbeiten seit 2004 hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
Auch für die Verschiebung des Startes von Juni/Juli 2005 auf August 2005 hat er
keine nähere Begründung gegeben. Die Entwicklung „hoch komplexer
Softwarelösungen“ ist nicht näher vorgetragen. Zu einer Werbung von Abonnenten
hat der Antragsteller nichts dargetan. Der Vortrag des Antragstellers erscheint
insoweit teilweise zu vollmundig. Ein ernsthafter ab 2005 beabsichtigter und
nunmehr erfolgter Marktzutritt mit fortlaufend weiterem Ausbau ist aber
jedenfalls deutlich wahrscheinlicher als eine bloße Täuschungshandlung, zumal
ein Abonnentenzugang notwendig einen größeren Software-Aufwand erfordert.
2. Mit diesem Marktzutritt befand und befindet
sich der Antragsteller in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der
Antragsgegnerin.
a) Ein solches Wettbewerbsverhältnis ist - bei
einem Absatzwettbewerb - jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Unternehmen
gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des
einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören
kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker m. w. N.). Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass Unternehmen auch um andere Unternehmen als Kunden
konkurrieren können, mithin der Begriff „Endverbraucherkreis“ weiter zu fassen
ist (vgl. Köhler, a.a.0., § 2 Rdn. 59).
Für die sachliche Marktabgrenzung genügt es
jedenfalls, wenn aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen
Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind. Entscheidend ist, ob der Verkehr
eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht (vgl. BGH, GRUR 2002, 828, 829 -
Lottoschein; Köhler, a.a.0., § 2 Rdn. 64). Im Interesse eines wirksamen
wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines
Wettbewerbsverhältnisses - wie bereits erörtert - keine hohen Anforderungen zu
stellen (BGH, a.a.0., Werbeblocker, S. 878).
b) Vorliegend bieten beide Parteien einen
Informationsdienst an, wenn auch mit unterschiedlichem Schwerpunkt. Die
Antragsgegnerin ist genereller ausgerichtet, der Antragsteller stärker auf einen
Verbraucherschutz. Beide überschneiden sich aber im redaktionellen Teil zu
allgemeinen (wirtschafts-) politischen Ereignissen und zu einzelnen Wirtschafts-
und Finanzthemen. Zwar mag der Verbraucher bei Fragen zu Finanzanlagen nicht
zielgerichtet sogleich die Domain der Antragsgegnerin aufzusuchen, weil er dort
nicht fortlaufend neue Berichte zu Finanzfragen erwartet. Die Nutzung des
Internets durch Verbraucher wird aber - jedenfalls auch - maßgeblich durch die
Eingabe von konkreten Suchbegriffen in Suchprogrammen bestimmt. Dann können ohne
weiteres Artikel beider Parteien miteinander um das Leserinteresse konkurrieren,
etwa bezüglich einer Sparanlage „Volkssparen“ auf der Domain der Antragsgegnerin
und der Bericht „Zinsen fallen auf breiter Front“ auf der Domain des
Antragstellers.
Ebenso kommt für die Platzierung von
Unternehmenswerbung - etwa für das „Volkssparen“ der Deutschen Bank - neben der
Werbung auf der Domain der Antragsgegnerin auch eine Bannerwerbung auf den
Seiten des Antragstellers in Betracht, jedenfalls soweit sich dessen Seiten mit
Finanzthemen befassen. Gerade ein bekennendes Verbrauchermagazin kann einer
Unternehmenswerbung besondere Seriösität verleihen.
c) Eine redaktionell gestaltete Werbung der
Antragsgegnerin im Bereich der Finanzanlagen ist geeignet, den Wettbewerb der
Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers zu fördern.
Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung
für das beworbene Produkt wegen der großen Wertschätzung des Lesers für
journalistische Beiträge erheblich auf (vgl. BGH, GRUR 1994, 441, 442 -
Kosmetikstudio; GRUR 1998, 481, 482 - Auto 94; Köhler, a.a.0., § 4 Rdn. 3.20 m.
w. N.), so dass dieser Werbeplatz für den Auftraggeber der Werbung deutlich
attraktiver sein kann. Die Antragsgegnerin macht auch ihr eigenes Produkt - ihre
„Internet-Zeitung“ - für Leser interessanter, die Werbeanzeigen eher
langweiligen als - scheinbar oder tatsächlich - journalistisch unabhängig
gestaltete Beiträge (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 46; OLG Hamm, GRUR
1979, 168, 169).
II. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers
folgt aus dem Verbot einer „Schleichwerbung“ gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 UWG sowie gemäß
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 1 MDStV.
1. Danach muss Werbung als solche klar erkennbar
und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, § 13 Abs. 1 Satz 1
MDStV (vgl. hierzu Fezer/Hoeren, UWG, § 4 Rdn. 82). Eine relevante Täuschung im
Sinne des § 4 Nr. 3 UWG liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche
Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird (BGH, GRUR 1981, 835 -
Getarnte Werbung I; GRUR 1997, 907, 909 - Emil-Grünbär-Club; Köhler, a.a.0., § 4
Rdn. 3.21).
Unlauter ist es insbesondere, Anzeigen in Stil
und Aufmachung von Reportagen oder redaktionellen Beiträgen zu bringen, ohne den
Anzeigencharakter deutlich zu machen (BGH, GRUR 1968, 382 - Favorit I; a.a.0.,
Getarnte Werbung I, S. 835; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 46, 48). Die
Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss aber nur dann
erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung (z. B. durch
Unterbringung im Anzeigenteil) eindeutig erkennbar ist. Sie muss auch nicht
notwendig durch das Wort „Anzeige“ erfolgen (vgl. BGH, GRUR 1996, 791, 792 -
Editoriell II; Köhler, a.a.0., § 4 Rdn. 3.21).
Ein Link, der aus einem redaktionellen
Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer
erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Fehlt es daran, liegt
ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor (vgl. Boehme-Neßler, internet.com,
S. 281; Fezer/Hoeren, a.a.0., § 4 - 3 Rdn. 90).
2. Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist
die Darstellung des Sparschweins (mit der Schlagzeile „Dieser Zins bringt's“)
auf der Startseite von „Volks-Sparen“...
Denn dieser Teil der Internet-Seite ist durch
die ausdrückliche Angabe „Anzeige“ im oberen linken schwarzen Balken ... und (quergeschrieben)
am unteren Rand dieses Bildes für maßgeblichen Durchschnittsverbraucher
hinreichend als Werbung erkennbar.
3. Wettbewerbswidrig und vom Antrag erfasst ist
aber der Link auf Anl. Ast 10 „Prominente Sparfüchse nehmen das Volks-Sparen
unter die Lupe“, dem darüber hinaus der Text (nebst Bild) zugeordnet ist:
„Skispringer Jens Weißflog „Diese Zinsen sind einfach zum Abheben““. Beides ist
Teil der Werbeanzeige, ohne das dies hinreichend deutlich wird.
a) Die o. g. Hinweise „Anzeige“ im schwarzen
Balken und quergestellt bei der Abbildung des Sparschweins (oben 2) können von
einem unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres nur auf diesen Teil der
Internet-Seite bezogen (und begrenzt) verstanden werden.
Wenn der obere schwarze Balken mit dem Hinweis
„Anzeige“ sich quer verlaufend über die gesamte Breite der Anzeige erstreckt,
wird daraus nicht hinreichend deutlich, dass der gesamte nachfolgend darunter
„abgedruckte“ Text Teil der Anzeige sein soll. Dies folgt schon daraus, dass der
Balken am rechten Rand auch Links wie „unser Service für Sie... Wetter...
Automarkt... Stellenbörse... Immobilien... unsere Sterne...“ umfasst, die zu
redaktionellen Inhalten der Antragsgegnerin führen und vom Leser als solche auch
verstanden werden.
Gerade der quergestellte Hinweis schließt zudem
am unteren Rand mit dem Werbebild ab. Der nachfolgende Block mit Begriffen wie
„Musik-Download“, „Produkt-Tests“, „Kreuzworträtsel“ usw. wirkt wie eine neue
Menüleiste. Diese Begriffe führen auch inhaltlich vom „Volks-Sparen“ weg.
Damit bildet diese „Menüleiste“ eine Zäsur zur
darüber befindlichen Werbeabbildung. Der unterhalb der Menüleiste erkennbare
Text wird daher nicht mehr hinreichend von der Kennzeichnung „Anzeige“ erfasst.
b) Der Inhalt des Links „Prominente Sparfüchse
nehmen das Volks-Sparen unter die Lupe“ ist aus sich heraus nicht hinreichend
eindeutig als Werbung erkennbar. Das werbende Unternehmen (D!!!! B!! ) ist als
Verfasser schon nicht genannt. Ein „Unter-die-Lupe-Nehmen“ kann zwanglos dahin
verstanden werden, die Prominenten hätten für die Antragsgegnerin das Produkt -
neutral - getestet und die Antragsgegnerin berichte darüber in einem
redaktionellen Beitrag. Unterstützt wird dieser Eindruck durch verschiedene
Links neben und unterhalb des „Sparfüchse“-Links. Denn diese deuten ebenfalls
auf redaktionelle Beiträge der Antragsgegnerin hin („Es geht ganz einfach! B
!!!!!!! erklärt das d! TopZinsSparen“, „Sparen lohnt sich 5 Euro Startprämie für
jeden“, „Geld regiert die Welt Wissenswertes rund um den Zaster“, „500 Euro
kosten 16 Cent So viel ist Ihr Geld wirklich wert! usw.)
c) Das von der Antragsgegnerin seit drei Jahren
mit erheblichem Werbeaufwand genutzte Stammwort „Volks-“ für diverse
Werbeaktionen ist nicht geeignet, die Irreführungsgefahr hinreichend auszuräumen
(so schon Landgericht Berlin, 16 O 132/05, Urteil vom 26. Juli 2005, Umdruck S.
7 f.).
Selbst wenn dem regelmäßigen B!!zeitungsleser
die Verkaufsaktionen der Antragsgegnerin bekannt sein sollten und er das
Stammwort „Volks-“ damit verbinden würde, schlösse dies die Gefahr einer
Irreführung bei dem maßgeblichen Verbraucherkreis nicht aus. Denn dieser deckt
sich nicht vollständig oder auch nur annähend mit dem Kreis der regelmäßigen
B!!zeitungsleser. Insbesondere wegen des frei verfügbaren Angebots im Internet
und der Aufbereitung der Informationsangebote über Suchmaschinen geht der Kreis
der Nutzer des Online-Dienstes der Antragsgegnerin über diesen Kreis der
B!!zeitungsleser weit hinaus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
die angesprochenen Verbraucherkreise die Werbung der Antragsgegnerin für ihre „Volks-“Werbeaktionen
in anderen Medien hinreichend zur Kenntnis genommen haben. Werbung bleibt
regelmäßig - wenn kein aktuelles Interesse besteht - nicht lange im Gedächtnis
des Verbrauchers, wenn er sie überhaupt bewusst wahrnimmt. Hinzu kommt, dass die
Ankündigung von „Volks-Aktionen“ als gemeinsamen Aktionen der Antragsgegnerin
mit anderen Unternehmen ohnehin nicht eindeutig auf reine Werbemaßnahmen
hindeutet, sondern - auf den ersten Blick - auch in Richtung einer gemeinsam
gesponserten Hilfsaktion zugunsten bestimmter Dritter verstanden werden könnte.
Bei derartigen „Gemeinschaftsaktionen“ tritt der Werbezweck häufig in den
Hintergrund. Vorliegend ist schon die Gemeinsamkeit der Aktion missverständlich,
denn die Antragsgegnerin wird im Innenverhältnis schlicht als Werbemedium für
das „verkaufende“ Unternehmen tätig.
d) Ein „werblicher Überhang“ der Inhalte (aus
anpreisenden Äußerungen) steht der Annahme einer Schleichwerbung hier ebenfalls
nicht zwingend entgegen (vgl. BGH, GRUR 1994, 819, 820 - Produktinformation II;
GRUR 1996, 292, 293 - Aknemittel; GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter
Unterlassungsantrag III). Vorliegend ist der Werbecharakter jedenfalls nicht
hinreichend eindeutig aus dem Inhalt der Werbung erkennbar.
4. Eine unerlaubte Schleichwerbung enthält
ebenso die „Sonderveröffentlichung“ ...
a) Da diese Werbebeilage jedenfalls auch im
Internet von der Antragsgegnerin veröffentlicht worden ist (abrufbar vom
Start-Menue), fehlt es insoweit ebenfalls nicht an einem Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien. Als Verantwortlicher erscheint im Inhalt ebenfalls die
Antragsgegnerin („B!!!!!!!!! www.!!! de“).
b) Auf den Umstand, dass es sich in der
Printausgabe um einen beigefügten „Flyer“ handelte, kann es für die
Online-Version nicht entscheidend ankommen. Im Übrigen hat der „Flyer“ das
Format einer Zeitungsseite.
c) Der „werbliche Überhang“ weist auch hier die
Werbung nicht hinreichend deutlich als solche aus.
Mit der Schlagzeile „Dieser Zins bringt's“ und
dem Herausgeber-Logo im Kopf sowie den nachfolgend kleingedruckten Artikeln gibt
sich die Werbung den Anschein einer redaktionellen Zeitungsseite.
Dies wird verstärkt durch zwei auf der linken
Seite abgedruckte „neutrale“ (redaktionelle) Artikel (zur Geschichte des Geldes
und zu Sparformen der Deutschen). Die „gemeinsame Volks-Aktion von ...„ bietet -
wie erörtert - ihrerseits Anlass zu Missverständnissen. Es liegt die Annahme
nicht ganz fern, die Antragsgegnerin habe zusammen mit Prominenten das
Sparangebot getestet und berichte hierüber. Das Benennen von werbenden
Unternehmen und deren Produkte genügt ohnehin nicht zur Aufklärung über den
Werbecharakter (Köhler, a.a.0., § 4 Rdn. 3.21).
d) Wenn links unten ein Link „weitere
Informationen Beratung erhalten Sie überall bei der Deutschen Bank...“ auf die
D!!!! B!! hinweist, dann muss auch dies nicht auf den gesamten Inhalt der Seite
bezogen verstanden werden. Dieser Text erscheint - zumal durch seine Rahmung -
als gesonderte Anzeige der D!!!! B!! zum Thema Volkssparen.
e) Der - zudem sehr klein gehaltene - Hinweis
„Sonderveröffentlichung“ am oberen Rand ist ebenfalls nicht nur unzureichend,
sondern er verstärkt eher den Eindruck einer Sonderberichterstattung.
III. Es ist nicht hinreichend sicher
feststellbar, dass der Antragsteller rechtsmissbräuchlich handelt, etwa um den
wirtschaftlichen Druck für eine Verwertung seiner Marke „Volks-Sparen“ zu
erhöhen.
Dass der Zusammenhang mit seiner Marke den
Antragsteller besonders für den Inhalt der Anzeigen sensibilisiert hat, ist nahe
liegend, führt aber noch nicht zur Annahme maßgeblicher verfahrensfremder
Motive. Es handelt sich bei den wettbewerbsrechtlichen Verfehlungen der
Antragsgegnerin auch nicht nur um eher formale Verstöße an der Bagatellgrenze.
Die Antragsgegnerin sucht vorliegend im erheblichen Umfang die Ausstrahlung
ihres redaktionellen Ansehens bei vielen Verbrauchern durch suggestive
Annäherungen an ihre redaktionellen Beiträge werbefördernd auszunutzen.
C. Die Nebenentscheidung zu den Kosten beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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