Entscheidungsgründe:
I.
Die Antragsstellerinnen nehmen die Antragsgegner aus für sie eingetragenen
Wort- bzw. Wort-Bildmarken "Impuls" und aus Kennzeichenrechten wegen des
gleichlautenden Bestandteils ihrer Firmenbezeichnungen auf Unterlassung in
Anspruch. Die Antragsstellerinnen bieten unter anderem über das Internet unter
der Adresse "www.impulsonline.de" eine Informationsplattform für Versicherungs-
und Finanzdienstleistungen u.a. mit Preisvergleichen für Krankenversicherungen
an.
Die Antragsgegner betreiben unter der Domain "www.kv....de" ein Internetangebot
zum Preisvergleich verschiedener Krankenversicherurigen. Die Antragsgegner haben
in der Suchmaschine Google eine Anzeige geschaltet. Dabei haben sie als für den
Nutzer nicht sichtbares AdWord auch "Impuls" eingegeben, was dazu führte, dass
bei Eingabe des Suchwortes "Impuls" in der Suchmaschine Google rechts neben der
Trefferliste die als solche gekennzeichnete Anzeige der Antragsgegner erschien.
Bei Anklicken des dort angezeigten Links gelangte man auf die Homepage der
Antragsgegner. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bildschirmausdruck auf
Seite 5 der Antragsschrift verwiesen.
Auf Abmahnung der Antragsstellerinnen entfernten die Antragsgegner zwar das
Keyword "Impuls" bei ihrer Anzeige bei Google. Sie lehnten jedoch die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, weil weder eine
Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Auf Antrag der
Antragsstellerinnen erließ das Landgericht Braunschweig am 06.12.2005 eine
einstweilige Verfügung, mit der es den Antragsgegnern unter
Ordnungsmittelandrohung untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "Impuls" für Versicherungsdienstleistungen
oder -vergleiche zu verwenden und/oder hiermit ihre Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Versicherungsvergleichen zu kennzeichnen und/oder kennzeichnen
zu lassen oder diese hiermit zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.
Die Antragsgegner haben hiergegen Widerspruch eingelegt und gleichzeitig eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie halten an ihrem Standpunkt
fest, dass weder eine Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß
vorliege. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. In dem
angefochtenen Beschluss vom 28.12.2005 (veröffentlicht u.a. in MMR 2006, 178)
hat das Landgericht Braunschweig den Antragsgegnern gemäß § 91 a ZPO die Kosten
des Verfahrens auferlegt. Den Antragsstellerinnen habe bis zur Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungserklärurig ein Unterlassungsanspruch wegen
Markenrechtsverletzung zugestanden. AdWords seien wie Meta-Tags zu behandeln.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung
verwiesen.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der
sie ihren Standpunkt weiterverfolgen. Es habe keine Markenrechtsverletzurig
vorgelegen, da sie den Begriff "Impuls" nicht kennzeichenmäßig verwendet hätten.
AdWords seien anders als Meta-Tags zu behandeln, weil anders als bei Meta-Tags
der Quelltext der Homepage der Antragsgegner, der vom Nutzer sichtbar gemacht
werden könne, den Begriff "Impuls" nicht enthalte und das Suchergebnis bei
Google nicht in der Trefferliste sondern im als solchen gekennzeichneten
Anzeigenteil erscheine. Die Antragsstellerinnen verteidigen die angefochtene
Entscheidung. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache
dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu
entscheiden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der zulässige
Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zur
Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte
Unterlassungserklärung begründet, so dass den Antragsgegnern die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen waren.
Den Antragsstellerinnen standen gegen die Antragsgegner Unterlassungsansprüche
gemäß §§ 14 II, V, 15 II, IV MarkenG zu. Die Verwendung des Kennzeichens der
Antragsstellerinnen "Impuls" als AdWord durch die Antragsgegner verletzt die
Markenrechte der Antragsstellerinnen.
Die Antragsstellerinnen sind unstreitig jeweils Inhaberin von Wort- bzw.
Wort-Bildmarken "Impuls". Daneben können die Antragsstellerinnen für den
Firmenbestandteil "Impuls" einen eigenständigen, neben den Schutz der
vollständigen Firma tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen, denn es
handelt sich insofern um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil
der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein
beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als
schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (vgl. BGH
Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 "Impuls", in dem eine der Antragstellerinnen
als Klägerin beteiligt war).
Der Suchmaschinenbetreiber der Suchmaschine Google ermöglicht es dem Werbenden,
gegen Bezahlung selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der
Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen
(AdWords). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als
Suchbegriff automatisch neben der Trefferliste die als solche gekennzeichnete
Werbeanzeige präsentiert. Die Werbung wird dem Nutzer somit kontextsensitiv
angezeigt. Die Antragsgegner haben bei Platzierung ihrer Anzeige bei Google
unstreitig "Impuls" als Keyword eingegeben.
Die Verwendung des Begriffs "Impuls" als AdWord durch die Antragsgegner stellt
eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine
Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen
von denen anderer Unternehmen (anderer Ansicht: LG Hamburg MMR 2005, 629 f und
NJZ 2006, 1742 f, das jeweils zwischen AdWords und Meta-Tags
differenziert; Hüsch MMR 2006, 357 ff und Schaefer MMR 2005, 807 ff jeweils
m.w.N., die beide für eine Gleichbehandlung von Meta-Tags und AdWords eintreten;
OLG Dresden MMR 2006, 326 f zu einem eher beschreibenden Keyword "Plakat
24-Stunden Lieferung" bei Marke „Plakat 24"; LG Leipzig hat seine Rechtsprechung
zu AdWords inzwischen geändert: vgl. Urteil vom 16.11.2006 03 HK O 2566/06).
Insofern gilt das gleiche wie für Meta-Tags. In beiden Fällen sind die AdWords
bzw. Meta-Tags zwar jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar,
ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führt aber zu Treffern bzw. Anzeigen.
Wie der BGH zu Meta-Tags ausgeführt hat (vgl. BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR
183/03 "lmpuls"), ist dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer
auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist
vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens
beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite
geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende
Unternehmen hinzuweisen.
Durch die Nutzung als AdWord soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei
Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Werbung der Antragsgegner
neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl das Wortzeichen als Marke und als
Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist. Die Antragsgegner
machen sich auf diese Weise die von den Antragsstellerinnen aufgebaute Kraft der
Marke zu Nutze und benutzen gerade die für die Marken spezifische
Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den
eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken.
Es bestand auch eine Verwechslungsgefahr.
Dabei ist bei AdWords wie für Meta-Tags von einer differenzierten Betrachtung
des Einzelfalls auszugehen, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der
Verbraucher bei Eingabe des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten
Trefferliste hat (vgl. zu Meta-Tags insofern: OLG Braunschweig Urteil vom
9.3.2006 2 U 29/05; OLG Hamburg MMR 2005, 186 ff m.w.N.; zu AdWords mit eher
beschreibenden Keywords vgl. OLG Dresden MMR 2006, 326 f "Plakat 24-Stunden
Lieferung" bei Marke "Plakat 24"). Bei dem Zeichen "Impuls" handelt es sich zwar
auch um einen Begriff der deutschen Sprache.
Im Zusammenhang mit Versicherungen handelt es sich jedoch um eine typische
Markenbezeichnung, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Die
Bezeichnung ist im Zusammenhang mit Versicherungen nur dazu geeignet, eine
darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu
unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden.
Hier wies die Anzeige der Antragsgegner auf der Trefferliste bei Aufruf von
"Impuls" auf dieselbe Branche hin, indem unter der Domain "www.kv....de"
ebenfalls Preisvergleiche für Krankenversicherungen angeboten werden (ebenso für
Meta-Tags mit dem Zeichen der Antragsstellerinnen „Impuls": BGH Urteil vom
18.5.2006 I ZR 183/03 "Impuls").
Entgegen der Ansicht der Antragsgegner (ebenso: LG Hamburg MMR 2005, 629 f; LG
Hamburg NJOZ 2006, 1742 f) ergibt sich auch nicht daraus etwas anderes, dass die
Anzeige der Antragsgegner als solche gekennzeichnet und optisch außerhalb der
eigentlichen Trefferliste angezeigt wurde, während bei der Verwendung von
Meta-Tags die entsprechenden Trefferhinweise in der eigentlichen Trefferliste
erscheinen. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnimmt der Nutzer nur, dass die
Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen
Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt worden ist.
Dies wird auch daraus deutlich, das auch Anzeigen von Inserenten erscheinen, die
auf Grund des Inhalts ihrer Homepage ebenfalls auf der eigentlichen Trefferliste
erscheinen, wenn auch auf einem ungünstigeren Platz. Hier erschien oberhalb der
Anzeige der Antragsgegner eine Anzeige der Antragsstellerinnen mit der
Domainangabe "www.impulsonline.de", wobei die Antragsstellerinnen auch in der
Trefferliste mit derselben Domainangabe erschienen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Bezüge zum Suchwort ergibt sich jedoch kein
relevanter Unterschied zu den Treffern in der Trefferliste (ebenso, wenn auch
für Meta-Tags und AdWords einheitlich im Ergebnis anderer Ansicht: Schaefer MMR
2005, 807 ff; Hüsch MMR 2006, 357 ff).
In beiden Fällen erwartet der Nutzer bei der Eingabe des Suchwortes "Impuls"
neben Treffern aus anderen Branchen und Bereichen, die mit der Tätigkeit der
Prozessparteien nichts zu tun haben (hier z.B. Einträge der Zeitschrift
"Impuls", verschiedener Projekte mit dem Zusatz Impuls und ein Link zu der
Erklärung des physikalischen Begriffs "Impuls" bei Wikipedia), Treffer über die
unter dem Kennzeichen "Impuls" angebotenen Dienstleistungen im Bereich von
Versicherungen, sei es des Markeninhabers selbst, sei es von dazu von ihm
autorisierten Anbietern, sei es in Berichten Dritter über diese Dienstleistung.
Es liegt auf Seiten der Antragsgegner auch keine privilegierte Nutzung gemäß §
23 MarkenG vor (dazu für Meta-Tags vgl. BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03
„Impuls“). Das würde u.a. eine offene Nennung des fremden Kennzeichens auf der
Homepage der Antragsgegner (etwa im Rahmen einer zulässigen vergleichenden
Werbung im Sinne des § 6 UWG) voraussetzen, wozu hier nichts vorgetragen worden
ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO. Der
Streitwert entspricht den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.