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Verwendung einer fremden Marke als AdWord
LG Braunschweig
Urteil vom 15.11.2006
9 O 1840/06 (261)
Sachverhalt
Die Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) nimmt die
Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung
aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt unter der Domain www.b(...).de
einen Erotikshop und handelt mit Erotikartikeln. Ein vergleichbares Angebot
vertreibt die Beklagte in ihrem Internetshop unter www.e(...).de/erotikshop.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 13.09.04 angemeldeten und am 23.03.05 unter
der Nummer 30452046.2 beim DPMA eingetragenen nationalen Wortmarke "BananaBay".
Die Marke ist u.a. für wesentliche Teile des Sortiments der Parteien eingetragen
und steht in Kraft.
Die Beklagte hat in der Suchmaschine Google eine Anzeige geschaltet. Dabei hat
sie u.a. das Zeichen "Bananabay" als sogenanntes Adword eingegeben. Dies führt
dazu, dass bei Eingabe des Suchbegriffes "bananbay" in der Suchmaschine Google
rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten erscheint. Über den
angezeigten Link gelangt man unmittelbar auf die Homepage der Beklagten.
Die Beklagte bestreitet eine Markenverletzung. Insbesondere fehle es an einer
kennzeichenmäßigen Verwendung. Es dürften auch Metatags und Adwords nicht
gleichgesetzt werden.
Aus den Gründen
Die zulässige einstweilige Verfügung ist begründet. Auf den Widerspruch war sie
zu bestätigen. ...
3. Der Klägerin steht ein Verfügungsanspruch aus § 14 Abs.2, Abs. 5 MarkenG zu.
Die Verwendung ihres Zeichens als AdWords verletzt ihre Markenrechte.
a) Auch die für den Verbraucher nicht sichtbare Verwendung geschützter Zeichen
im Internet kann Zeichenrechte verletzten. Dies ist zunächst für die sogenannten
Metatags erörtert und entschieden worden Metatags sind Informationen im
Quelltext einer Internetseite. Sie stehen im sog. Header eines HTML Dokuments
und werden vom Browser nicht angezeigt. Je nach dem definierten Umfang der
Metatags finden sich darin Angaben über die verwendete Sprache, die Keywords,
eine kurze Beschreibung der Webseite usw.. Diese Informationen werden von
Suchmaschinen aufgefunden und führen zu entsprechenden Trefferanzeigen.
Der Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG setzt eine
kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (vgl. ...
BGHZ 130, 276, 283 - Torres; BGH GRUR 1996, 68, 70 - COTTON LINE; BGH GRUR 2005,
419, 422 - Räucherkate, m.w.N.).
Es stellt grundsätzlich eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber
einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext
ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die
Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen (Metatag). Dies entspricht
der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2.
Aufl., Nach § 15 MarkenG Rdn. 83; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 342)
und der bisherigen Instanzrechtsprechung (vgl. OLG München WRP 2000, 775, 778;
GRUR-RR 2005, 220; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 118, 119; OLG Karlsruhe WRP 2004,
507, 508; LG Hamburg MMR 2000, 46; CR 2002, 136; CR 2002, 374; LG Frankfurt a.M.
MMR 2000, 493, 494 f.; LG München I NJW-RR 2001, 550; MMR 2004, 689, 690; LG
Köln CR 2006, 64; LG Braunschweig 9 O 2406/03 - Kitesurf).
Diese Auffassung ist jetzt von der jüngsten Rechtsprechung des BGH (I ZR 183/03
Urteil vom 18.05.06 - impuls) ausdrücklich bestätigt worden:
Danach kann die kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneint
werden, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht
wahrnehmbar ist. Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das geschützte Zeichen als
Suchwort ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er
in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort
durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses
Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht
sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als
Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten.
Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der
entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass
mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der
Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das
Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein
Angebot hinzuweisen.
b) Die
Antragsgegnerin hat das geschützte Zeichen der Antragstellerin als sog. "AdWord"
(advertising word = Werbewort) verwendet. Der Suchmaschinenbetreiber ermöglicht
es dem Werbenden gegen Bezahlung, selbst gewählte Keywords mit einer auf der
Plattform der Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu
verknüpfen (sponsored search). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des
entsprechenden Keywords als Suchbegriff automatisch die Werbeanzeige (in der
Regel neben oder über der Trefferliste als Anzeige kenntlich gemacht)
präsentiert, die Werbung wird ihm somit kontext-sensitiv angezeigt (vgl.
Schaefer, MMR, 2005, 807; Hüsch MMR 2006, Heft 10, V).
Nach Auffassung der Kammer sind AdWords ebenso wie Metatags zu behandeln (LG
Braunschweig Beschluss vom 28.12.05 - 9 O 2852/05; Beschluss vom 27.07.06 - 9 O
1778/06). Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (aktuelle Nachw.
Bei Hüsch MMR 2006, Heft 10, VI). Die Grundvoraussetzung für die Annahme einer
Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - die Verwendung der
angegriffenen Bezeichnung als Marke, nämlich zur Unterscheidung der in Frage
stehenden Waren / Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (BGH WRP 2002,
987 Festspielhaus; BGH WRP 2002, 985 - Frühstücksdrink II; BGH GRUR 2005, 583 -
Lila Postkarte) - ist auch bei AdWords gegeben.
Entscheidend ist, dass AdWords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht
unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu
Treffern bzw. Anzeigen führt.
Der Begründungskern des Urteils des BGH (I ZR 183/03 Urteil vom 18.05.06 -
impuls) zu den Metatags lässt sich ohne Einschränkung auch auf AdWords lesen:
"Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der
entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass
mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der
Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das
Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein
Angebot hinzuweisen."
Durch die Nutzung als AdWord sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst werden,
bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Homepage des
Verletzers bzw. dessen Werbung neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl das
Wortzeichen als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet
ist.
Die Antragsgegner machen sich auf diese Weise die von den Antragstellerinnen
aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen gerade die für Marken
spezifische "Lotsenfunktion" die darin besteht, in einem großem Angebot gezielt
zu den eigenen Waren / Dienstleistungen hinzulenken.
Im Ergebnis handelt es sich nur um eine moderne Form der Kennzeichnung eines
Produktes. Statt im Laden den Verkäufer nach "XY" zu fragen, wird jetzt die
Suchmaschine im Internet befragt. Daher verletzen jedenfalls auf individuellen
Kennzeichnungen beruhende Metatags bzw. AdWords die Zeichenrechte des Inhabers.
Dieser Auffassung ist jetzt auch das LG Leipzig gefolgt (Urteil vom 16.11.2006 -
3 HK O 2566/06).
Der Fall ist letztlich nicht anders zu bewerten, als wenn eine Händler sich die
Marke einer von ihm nicht vertrieben Marke in das Schaufenster hängt um Kunden
anzulocken. Um das Beispiel der Beklagten aufzugreifen: der Porschehändler darf
eben keine Leuchtreklame von Ferrari auf seinem Ladenlokal anbringen um Kunden
anzulocken.
Zu Unrecht meint die Beklagte der Sachverhalt unterscheide sich nicht von der
Gestaltung der Werbung in Printmedien
Im Internet wird vom Nutzer ein Kennzeichen aktiv eingegeben um gezielt an
Informationen zu dem Zeicheninhaber zu gelangen. Es geht eben nicht um die –
ggf. nach dem UWG zu beurteilende - Frage, ob die eigene Werbung im Umfeld eines
anderen Werbeauftritts bzw. Artikels platziert werden darf und so quasi zufällig
wahrgenommen wird. Hier geht es um die unmittelbare unrechtmäßige Nutzung eines
fremden Zeichens für die eigene geschäftliche Tätigkeit in Bezug auf einen aktiv
suchenden Kunden.
Die Kammer folgt daher für Metatags bzw. AdWords der Auffassung des OLG Hamburg
(MMR 2005, 186) nach der von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls
auszugehen ist, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher
bei Eingabe / Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten
Trefferliste hat (ausführliche Nachweise zum Streitstand bei OLG Hamburg a.a.O.).
Bei dem Zeichen "bananabay" handelt es sich um eine typische Markenbezeichnung,
die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt (vgl. OLG Dresden MMR 2006, 326
zu einem beschreibenden AdWord). Die Bezeichnung ist nahe liegend nur dazu
geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen
Unternehmers zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis
verstanden werden. Bei der Eingabe des Begriffs "bananabay" als Suchwort in eine
Suchmaschine wird der Suchmaschinennutzer, der nach Erotikartikeln sucht,
vernünftigerweise nur erwarten können, dort Angebote der Klägerin angezeigt zu
bekommen.
Die Verwendung des klägerischen Zeichens als AdWord stellt deshalb eine
kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche die Klägerin in ihren
Ausschließlichkeitsrechten verletzt.
c) Die Marke wird von der Beklagten in identischer Form für identische Waren
genutzt. Es besteht damit ein Unterlassungsanspruch aus § 14, Abs. 2, Nr.1
MarkenG (Identitätsschutz), ohne dass es auf Frage ankommt, ob der
durchschnittliche Internetuser die Werbung der Beklagten sofort als eine solche
erkennt und wahrnimmt, dass dieses Angebot nichts mit dem gesuchten Zeichen zu
tun hat. ...
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