I
Urteil vom 11.10.06
Az. 21 O 2004/06
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Links auf der
Homepage der Beklagten.
Die Klägerinnen sind die führenden deutschen Hersteller von
Tonträgern and Bildtonträgern. Durch die Vervielfältigung der von ihnen
hergestellten und vertriebenen Musik-CDs und Musik-DVDs entstehen ihnen jährlich
Schäden in mindestens dreistelliger Millionenhöhe. Um solche Vervielfältigungen
zu verhindern, setzen die Klägerinnen Kopierschutztechnologien ein.
Der Beklagte ist geschäftsführender Gesellschafter der ...
GbR", die unter der Internetadresse www.[...].com ein "Magazin für elektronische
Musikkultur" betreibt, für das der Beklagte als Chefredakteur unter dem
Pseudonym c... auch eigene Beiträge verfasst.
Die Klägerinnen gingen im Winter 2003/2004 gegen einen
Internetinformationsdienst vor, der im Rahmen eines Berichts über
Kopierschutzumgehungsprogramme einen Link auf die Homepage eines von Antigua aus
operierenden Software-Herstellers, der derartige Programme anbietet, geschaltet
hatte (Urteil der Kammer vom 7.3.2005, 21 0 3220/05, MMR 2005, 385; OLG München
MMR 2005, Seite 768, später ergangenes Berufungsurteil).
Im Rahmen eines Beitrags vom 28.1.2005 über die dem Prozess
vorhergehende Abmahnung der Klägerinnen führte der Beklagte aus, es verwundere,
dass es im dem abgemahnten Bericht des Informationsdienstes in der Hauptsache um
die Software AnyDVD der Firma Slysoft mit Sitz in Antigua gehe. Nur am Rande
komme auch das Produkt CloneCD vor, das den Musikmarkt negativ beeinflussen
konnte. Der Einsatz beider Produkte sei in Deutschland nach der
Urheberrechtsnovellierung illegal, wobei Slysoft sich für sein Produkt CloneCD
allerdings auf Grund eines von der Firma in Auftrag gegebenen Gutachtens. sicher
sei, dass sein Einsatz auch nach dem neuen Urheberrecht eigentlich gar nicht
verboten sei. Bei den heutzutage eingesetzten Kopierschutztechniken von
Audio-CDs handle es sich nicht um eine wirksame technische Maßnahme nach § 95a
UrhG meine man bei Slysoft. Die Musikindustrie sehe dies natürlich anders... und
auch die Filmbranche werde sich auf solche Argumentationsschienen zu AnyDVD wohl
kaum einlassen.
Bei der ersten Nennung des Produkts "CloneCD" befand sich ein
Link auf die Homepage der Firma Slysoft in Antigua and zwar auf die Unterseite,
auf der die Software CloneCD" in deutscher Sprache ausführlich beschrieben und
zum - zunächst hinsichtlich einer Testversion kostenlosen - Download angeboten
wurde. Die Herstellerfirma bewirbt auf dieser Seite die Software insbesondere
mit der Umgehungsfunktion and weist ausdrücklich darauf hin, dass CloneCD" das
ideale Kopierprogramm zur Erstellung von Sicherheitskopien von ihren Musik oder
Daten-CDs ....natürlich und gerade auch von kopiergeschützten CDs sei.
Auf derselben Seite ist eine Schaltfläche AnyDVD. Ein Klick
auf diese führt zur entsprechenden Seite für dieses
Kopierschutzumgehungsprogramm, das nach der Angabe auf der Angebotsseite ohne
jeden weiteren Benutzereingriff mit allen gängigen DVD-Kopierprogrammen zusammen
arbeiten und nicht nur DVDs sondern auch kopiergeschützte Musik-CDs rippen kann:
"AnyDVD ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch and unbemerkt eingelegte
DVD-Filme entschlüsselt... Mit Hilfe von AnyDVD sind.... Kopierprogramme wie
.... in der Lage, kopiergeschützte DVDs verarbeiten zu können. "AnyDVD"
entschlüsselt aber nicht nur DVDs: AnyDVD ermöglicht auch das Abspielen,
kopieren and rippen kopiergeschützter Audio-CDs".
Ein Klick auf die Schaltfläche Download auf dieser Seite
startet den Download auch einer kostenlosen Testsoftware (mit Zeitbeschränkung).
Der Beitrag wurde am 28.1.2005 auf der Homepage des Beklagten
veröffentlicht.
Nach entsprechender Abmahnung erwirkten die Klägerinnen am
14.6.2005 eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer; der Beklagte legte
keinen Widerspruch ein, verweigerte aber die Abgabe einer Abschlusserklärung.
Er erhob außerdem am 23.8.2005 negative Feststellungsklage
beim Landgericht Düsseldorf.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, das Landgericht München
I sei gem. § 32 ZPO zuständig. Die Klägerinnen hatten einen
Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 2, 830 and 1004 analog
BGB mit Verbindung mit § 95a Abs. 3 UrhG, da er vorsätzlich Beihilfe zur
illegalen Einfuhr, Verbreitung und Bewerbung der Umgehungssoftware "AnyDVD" und
"CloneCD" durch die Firma Slysoft Incorporation geleistet habe. Sie bezieht sich
auf das genannte Urteil der erkennenden Kammer vom 7.3.2005, 21 0 3220/05. Der
Beklagte könne sich nicht auf die Pressefreiheit berufen, da der Hyperlink
keinen privilegierten Berichterstattungszweck diene and die Pressefreiheit im
vorliegenden Fall hinter das grundsätzlich geschützte geistige Eigentum der
Klägerinnen zurücktrete.
Die Programme "AnyDVD" und "CloneCD" dienten ganz überwiegend
den Zweck, wirksame technische Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, und seien daher
gem. § 95a UrhG rechtswidrig. Bereits die auf dem Internetauftritt der Firma
Slysoft einsehbaren Produktbeschreibungen belegten, dass weitere
Funktionalitäten der Software gegenüber der illegalen Umgehungsfunktion weit in
den Hintergrund träten. Die Umgehungsfunktion werde von der Herstellerfirma
gleichsam als Alleinstellungsmerkmal ausdrücklich beworben.
In dem Bericht des Beklagten auf der Internetseite www.[...].com
werde die Illegalität der Software auch nicht in Abrede gestellt.
Damit sei das durch den Hyperlink zugänglich gemachte
Download-Angebot eine nach § 95 Abs. 3 UrhG unzulässige Verbreitungshandlung.
Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, da ihm die
Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Software positiv bekannt gewesen sei. Dies
ergebe sich aus dem Wortlaut seines Hinweises.
Jedenfalls hafte der Beklagte nach den Grundsätzen der
Störerhaftung. Die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf das genannte Urteil
des OLG München MMR 2005, 768, im vorangegangenen Verfahren.
Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, wie
im Tenor geschehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht München
I für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig sei und bezieht
sich auf eine Entscheidung des OLG Hannover, 9 O 44/06, da die herrschende
Meinung, die einen fliegenden Gerichtsstand für gegeben halte, zu einer
Sinnentleerung des 32 ZPO führe.
Den Klägerinnen fehle auch die Aktivlegitimation, da § 95a
UrhG lediglich zum Schutze des Urheberrechts an sich diene. Über die Sanktionen
der §§ 108b and 111 a UrhG hinaus seien bei einer Verletzung des § 95a UrhG
keine weiteren gegeben.
Der Beklagte ist auch der Auffassung, die Programme "AnyDVD"
und "CloneCD" seien keine Programme, die gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstießen. Die
Software diene nicht primär der Umgehung eines Kopierschutzes. Den
Verlautbarungen des Herstellers nach sei das Programm "CloneCD" entwickelt
worden, um Kopien von CDs zu erstellen, die Software enthielten. Der Beklagte
bezieht sich auf ein Gutachten, das die Herstellerfirma im Jahr 2004 vom
Rechtsanwalt Michael Wolf in Gauting erholt hat und das er als Anlage B1
vorlegt.
Zwar könne mit der Software "CloneCD" auch eine Musik-CD
kopiert werden auch wenn dieses mit einem "Schutz" ausgestattet werde. Der
Schutz werde dabei allerdings 1 zu 1 mitkopiert. Die heute gängigen
Schutzmethoden stellten letztlich nichts anders dar, als die vorsätzliche
Herbeiführung eines Sachmangels. Eine Software, welche diesen Mangel beseitige,
könne nicht rechtswidrig sein. Ähnliche Ansätze könnten bei der Software
"AnyDVD" verfolgt werden. Das Programm enthalte keine
Vervielfältigungsmöglichkeiten oder Brennfunktionen. Mit einem solchen Tool
seien daher keine Kopien direkt herzustellen.
Der Beklagte habe auch konkret Verbreitung and Bewerbung der
Umgehungssoftware nicht unterstützt. Folge man der Ansicht der Klägerinnen, wäre
jede Berichterstattung über derartige Programme unzulässig. Dies verstoße gegen
Artikel 5 GG.
Der Beklagte habe auch keinen Verletzungsvorsatz gehabt. Auch
die Störerhaftung sei nicht anwendbar, da § 95a UrhG kein allgemeines
Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB sei. Der Beklagte habe nicht adäquat
kausal zu einer Verletzung von § 95 UrhG beigetragen. Dem Beklagten könne auch
keine positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden.
Hinsichtlich der Software "AnyDVD" sei weiter auszuführen,
dass nach Informationen dieses Herstellers nach Inkrafttreten des UrhG ein
Vertrieb nach Deutschland nicht mehr erfolgt sei, der erforderliche
Freischaltcode sei nicht mehr an eine deutsche E-Mail-Adresse versendet worden.
Der Beklagte habe auch auf die unterschiedlichen Standpunkte
hingewiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die übergebenen
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
1. Die Kammer
ist nach § 32 ZPO für das vorliegende Verfahren zuständig. Die vom Beklagten
zitierte Außenseitermeinung findet in der obergerichtlichen Rechtssprechung
keine Stütze (vgl. Schricker/Wild Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rd. Nr. 104, §
105 Rd.Nr. 8).
2. Die
Aktivlegitimation der Klägerinnen wird vom Beklagten tatsächlich nicht
substantiiert in Frage gestellt.
3. Die
Eigenschaft von § 95a UrhG als Schutzgesetz ist auch vom OLG im vorangegangenen
Parallelverfahren bejaht worden: Beim Umgehungsschutz nach § 95a UrhG handelt es
sich nicht um ein neues Leistungsschutzrecht, sondern um ein urheberrechtliches
Ausschließlichkeitsrechte flankierendes Recht (vgl. Wandtke/Ohst, in Wandtke/Bullinger
ErgBd UrhR 2003, § 95a Rd.Nr. 4), das den Inhabern solcher Rechte zugute kommt,
die sich wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinn von § 95a Abs. 1 UrhG
bedienen.
Bei § 95a Abs. 3 UrhG, der auf
Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001 /29/EG des europäischen Parlaments und des
Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
unter verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beruht, handelt es
sich um ein Schutzgesetz (vgl. Wandtke/Ohst, a.a.0. § 95a Rd.Nr. 89, Dreyer in:
Dreyer/Kotthoff/Mekel, Heidelberger Komm. zum Urheberrecht, 2003, § 95a Rd.Nr.
105, 106) zu Gunsten der genannten Rechtsinhaber (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der
genannten Richtlinie). Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
von § 95a UrhG bestehen nicht (vgl. OLG München, a.a.0. Seite 769a 1 2. Absatz).
Die Tatsache dass die Klägerinnen sich zum Schutz der von ihnen hergestellten
Tonträger und Bildtonträger wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinn von §
95a UrhG bedienen und dass Gegenstand dieses technischen Schutzes nach dem UrhG
geschützte Rechte des Tonträger-Herstellers sind, hat der Beklagte zum einen
nicht bestritten, zum anderen ist diese Tatsache auch gerichtsbekannt.
4. Die
streitgegenständliche Software fällt auch unter § 95a UrhG:
Soweit der Beklagte entgegengesetzt
argumentiert, handelt es sich um Scheinargumente:
a) Das
Gutachten gemäß Anlage B1 stellt auf die technischen Gegebenheiten ab und meint,
da das Programm für sich selbst nicht in der Lage sei, lauffähige Kopien zu
erstellen, handle es sich nicht um ein Umgehungsprogramm. Der Beklagte lässt
vortragen, die Umgehung eines Schutzes von Software auch in Gestalt von
Computerspielen sei nach § 69a Abs. 5 UrhG nicht verboten, da die §§ 95a ff UrhG
nicht anwendbar seien. Er räumt aber ein, dass auch eine Musik-CD kopiert werden
kann, auch wenn diese mit einem Schutz ausgestattet wurde, wobei er allerdings
den Schutz in Anführungszeichen setzt und vorträgt, der Schutz werde mit
kopiert. Es folgen Ausführungen über die Beseitigung eines Sachmangels wie im
Tatbestand erwähnt.
b) Damit räumt
der Beklagte ein, dass beide Programme letztlich dazu benutzt werden können,
Kopien kopiergeschützter CDs herzustellen, was ohne diese Programme nicht
möglich wäre. Dass dazu außerdem ein gängiges Kopierprogramm benutzt werden muss
und die streitgegenständlichen Programme nur ermöglichen, dass dieses arbeitet,
ändert nichts am Charakter der Programme als Kopierschutz umgehende Maßnahmen im
Sinn von § 95a UrhG.
c) Dies ergibt
sich auch aus den Verlautbarungen sowohl des Herstellers, die im Tatbestand
wieder gegeben wurden, wie auch aus dem streitgegenständlichen Artikel auf der
Homepage [...].com. Hier hat der Beklagte erst selbst geäußert, dass der Einsatz
beider Programme in Deutschland nach der Urheberrechtsnovellierung illegal ist,
sich dann allerdings auf das Gutachten bezogen, wobei er gleich hinzugefügt hat,
dass die Musikindustrie dies anders sieht.
5. Damit ist
auch zumindest bedingter Vorsatz des Beklagten belegt; er hat sich eben gerade
nicht uneingeschränkt auf das Gutachten verlassen. Auch dies könnte ihn nicht
entlasten, da, was ihm auf Grund der Tatsache, dass er den Link gesetzt hat oder
hat setzen lassen, bekannt sein muss, auch der Hersteller selbst die Programme
als Kopierschutzumgehung anbietet. Der Beitrag im Forum des Heise-Verlags vom
1.2.05 unter dem Pseudonym [...]: "Wir warten noch immer auf unsere Abmahnung -
auch wir haben Clone/CD-Slysoft verlinkt, wir fühlen uns fast schon
diskriminiert", der nach nicht bestrittener Behauptung der Klägerinnen vom
Beklagten verfasst ist, deutet sogar auf direkten Vorsatz.
Die Tatsache dass das Programm "AnyVD"
in Deutschland nicht freigeschaltet wird, ändert nichts daran, dass es zum
kostenlosen Download für die Testphase angeboten wird.
6. Der Klägerin
steht der geltend gemachte Anspruch somit nach § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3
UrhG jedenfalls in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung zu.
a) Es kann im
Streitfall dahinstehen, ob in dem Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks
eine Beihilfe zur erfolgten Einfuhr and Verbreitung von Vorrichtungen im Sinne
von § 95a Abs. 3 UrhG liegt. Die Beklagte haftet jedenfalls nach allgemeinen
Grundsätzen als Störer (vgl. OLG München, a.a.0., Seite 771 B1.b).
Spezialgesetzliche Vorschriften bestehen nicht, deshalb ist die Frage der
Störerhaftung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Unabhängig von der
Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch im Urheberrecht derjenige als
Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise - sei es
auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer
Urheberrechtsverletzung beigetragen hat (vgl. BGH WRP 19,99, 211, 212 -
Möbelklassiker). Für eine Störerhaftung im Zusammenhang mit einer Verletzung des
§ 95a Abs. 2 UrhG gilt entsprechendes. Dass es sich bei § 95a Abs. 3 UrhG um
Verbote im Vorfeld einer eigentlichen Umgehungsmaßnahme handelt (vgl.
Dreier/Schulze, UrhG, § 95a Rd. Nr. 17) steht einer diesbezüglichen
Störerhaftung grundsätzlich nicht entgegen. Wenn es der Gesetzgeber für
erforderlich erachtet hat, derartige Vorfeldhandlungen wegen des darin liegenden
Gefahrenpotentials zu verbieten, ist es auch angezeigt, Kausalbeiträge zu diesen
verbotenen Handlungen unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu würdigen.
b) Der Beklagte
hat durch das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks einen Verstoß von
Slysoft gegen § 95a, Abs. 3 UrhG auf der verlinkten Website jedenfalls in
Gestalt der Werbung für die Software "CloneCD" and der damit unmittelbar
verbundenen Möglichkeit, auch zu der ebenfalls werbenden Seite über die Software
"AnyDVD" zu gelangen, willentlich and adäquat kausal unterstützt. Er hat nämlich
auch die Software "AnyDVD" in dem streitgegenständlichen Artikel genannt.
c) Der
internationale Anwendungsbereich von § 95a UrhG ist im Streitfall eröffnet.
Unstreitig war bei dem Produktnamen "CloneCD" ein Hyperlink ausgestaltet, der
auf die Unterseite des deutschsprachigen Internetauftritts von Slysoft führte,
wie er in der Anlage K 5, 2.Seite wiedergegeben ist. Damit liegt ein
ausreichender Inlandsbezug vor (vgl. OLG München, a.a.O., Seite 771 unten). Die
Beklagte hat durch das Setzen dieses Hyperlinks die Werbung für die beiden
Produkte adäquat kausal unterstützt. Den Lesern des Artikels wurde das Erreichen
der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung für das Produkt "CloneCD" und
der ebenfalls enthaltenen hinweisenden Werbung auf das Produkt "AnyDVD" durch
den zusätzlichen Service, ein unmittelbare Verbindung mit verlinkten Website
herzustellen, zumindest erleichtert. Dem steht nicht entgegen, dass es den durch
den Artikel vom 28.1.2005 angesprochenen Verkehrskreisen keine Schwierigkeiten
bereiten wird, die betreffende Webseite auch so zu erreichen.
7. Die durch
das Grundgesetz verbürgte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) steht der
Haftung des Beklagten nicht entgegen. § 95 Abs.3 UrhG stellt insoweit eine
wirksame Schrankenbestimmung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Auch bei einer
Güterrechtsabwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und der hinter der
Schrankenbestimmung des § 95a UrhG stehenden Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs.
1 GG andererseits führt das Verbot der Verlinkung nicht zu derart starker
Beeinträchtigung der Pressefreiheit, dass hiergegen das Eigentumsinteresse der
Klägerinnen zurückstehen müsste.
Obwohl Art. 95a UrhG und die
Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlung and der Störerhaftung insoweit
einschränkend ausgelegt werden müssen, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine
Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger
Weise umgehen, möglich sein muss, kann hieraus vorliegend eine Rechtfertigung
aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstellt, nicht
abgeleitet werden. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, den
Text von online-Berichten direkt mit Hyperlinks zu unterlegen, eine gegenüber
klassischen Printmedien sowie Rundfunk- und Fernsehberichterstattungen ungleich
größere Vielfalt der Informationsauswahl für den Internetleser mit sich bringt.
Im Sinn einer Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung vorliegend
sicherlich ein geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und damit den
Auftrag der Presse zu fördern. Sie war jedoch zur Erfüllung dieses Auftrags
vorliegend nicht unbedingt erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem
Artikel wiedergegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden
konnte. Ganz sicher war die Verlinkung aber nicht verhältnismäßig im engeren
Sinne, da hiermit über die zur Verfügung Stellung weiterer Informationen hinaus
zugleich eine so schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls grundsätzlich
geschützten Rechte der Klägerinnen an ihrem geistigen Eigentum nach Art. 14 Abs.
1 GG verbunden war, dass dem gegenüber das vergleichsweise geringe Plus an
Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht gebot. Denn es ist für
einen verständigen Beobachter ohne weiteres klar, dass die Verlinkung in einer
Vielzahl von Fällen zu einem rechtswidrigen Download und über die damit
ermöglichte illegale Vervielfältigung geschützter Medien zu schwerwiegenden
Verletzungen von Eigentumsrechten der Klägerinnen und anderer Rechteinhaber
führen wird. § 95a UrhG wird daher durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
dahingehend eingeschränkt, dass die Ermöglichung von Einfuhr und Verbreitung der
verbotenen Kopierschutzumgehungsmittel dann erlaubt wäre, wenn dieses durch das
Setzen eines Hyperlinks in einem redaktionellen Beitrag bewirkt wird.
8. Der Beklagte
war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO entsprechend den Klageanträgen zu
verurteilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
709 ZPO.