Tatbestand:
Die Klägerin bietet unter ihrer
Firma Impuls Medienmarketing GmbH gemeinsam mit der unter derselben Anschrift
ansässigen Impuls Finanzmanagement AG im Internet unter den Domainnamen „impuIsonline.de"
und „impuls-private-krankenversicherung.de" eine für Kunden kostenlose
Beratungsdienstleistung an. Dabei geht es vor allem um einen Kostenvergleich von
bis zu 35 privaten Krankenversicherungen. Kunden können die Konditionen ihres
eigenen Vertrages mit den Angeboten anderer Krankenversicherer vergleichen, um
gegebenenfalls zu einem günstigeren Versicherer zu wechseln.
Die Beklagten waren früher
Kooperationspartner und freie Mitarbeiter der Klägerin. Sie bieten im Internet
unter der Adresse „impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de ebenfalls
eine Beratung an, die es dem Kunden ermöglicht, die Leistungen verschiedener
privater Krankenversicherungen zu vergleichen. Sie verwenden die nachfolgend
wiedergegebene Internetseite:
Um zu erreichen, dass Kunden, die
das Wort „Impuls" in eine Suchmaschine eingeben, unabhängig vom Domainnamen auch
auf das Angebot der Beklagten hingewiesen werden, verwenden die Beklagten dieses
Wort als so genannten Metatag. Metatags sind Informationen im Quelltext der
Internetseite, die von Suchmaschinen aufgefunden werden und zu einer
entsprechenden Trefferanzeige führen können. Nachstehend sind die von den
Beklagten für ihre lnternetseite als Schlüsselwörter eingegebenen Metatags in
der Form wiedergegeben, wie sie im Quelltext erscheinen:
<meta name="keywords" content="Versicherungsvergleich,
Versicherung, Versicherungen, Krankenversicherung, Versicherungsvergleiche,
Versicherungsmakler, Versicherer, Versicherungsgesellschaft,
Versicherungsschutz, Versicherungsvergleich, Versicherungsanalyse, neutral,
unabhängig, freier Versicherungsmakler, Computervergleich, [Nachname des
Beklagten zu 2], Impuls">
Die Klägerin hat in dem Verhalten
der Beklagten eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens sowie einen
Wettbewerbsverstoß gesehen. Sie hat mit ihrer Klage drei Unterlassungsbegehren
verfolgt, von denen nur eines in die Revisionsinstanz gelangt ist. Die schon in
erster lnstanz erfolgte Verurteilung wegen einer Verletzung der
lmpressumspflicht nach § 6 TDG haben die Beklagten ebenso wie das in
zweiter lnstanz ausgesprochene Verbot,
im lnternet Versicherungen,
Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Vergleich von
Versicherungen unter dem Wort „Impuls" in Form des Domainnamens „impuls-private-krankenversicherung-im-vergeich.de"
und in Form einer isolierten Überschrift wie oben wiedergegeben -
anzubieten,
nicht angefochten. Gegenstand des
Revisionsverfahrens ist daher allein der Antrag der Klägerin,
es den Beklagten unter Androhung
von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Wort ,,lmpuls" im HTML-Code von
Internetseiten zu verwenden, auf denen Dienstleistungen zur Vermittlung,
Bewerbung oder zum Vergleich von Versicherungen angeboten werden.
Die Beklagten sind auch insoweit der
Klage entgegengetreten.
Die durch das Landgericht erfolgte
Abweisung der Klage mit diesem Antrag hat das Berufungsgericht bestätigt (OLG
Düsseldorf GRUR-RR 2003, 340 = MMR 2004,257 = CR 2004,462).
Hiergegen richtet sich die (vom
Senat zugelassene) Revision, mit der die Klägerin den abgewiesenen
Unterlassungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I. Über den Revisionsantrag ist -da die Beklagten trotz
ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren -
auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
II. Das Berufungsgericht hat in der
Verwendung des Wortes „Impuls" als Metatag durch die Beklagten keine Verletzung
der Unternehmensbezeichnung der Klägerin gesehen. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Der Klägerin stehe allerdings an der
geschäftlichen Bezeichnung „Impuls Medienmarketing GmbH", auf die sie ihre Klage
gestützt habe, ein Kennzeichenrecht zu. Sie könne auch für den Bestandteil „lmpuls"
einen von der vollständigen Firma abgeleiteten Schutz als Kennzeichen i.S. von §
5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG beanspruchen, weil es sich um einen
unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handele, der im Vergleich zu den
übrigen Bestandteilen der Firma seiner Art nach geeignet erscheine, sich im
Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Die
Verwendung des Wortes "Impuls" als Metatag stelle aber keine kennzeichenmäßige
Benutzung der Unternehmensbezeichnung der Klägerin dar. Für eine markenrechtlich
relevante Benutzungshandlung fehle es dabei an einem wahrnehmbaren Vorgang. Die
angesprochenen Verkehrskreise, die sich einer Suchmaschine bedienten, bildeten
ihre Vorstellung von der Kennzeichnung der angebotenen Dienstleistungen anhand
des für sie wahrnehmbaren Teils der als Treffer aufgeführten Internetseite.
Solange diese wahrnehmbare Internetseite kennzeichenrechtlich unbedenklich sei,
liege keine Verletzung des Rechts an der Unternehmensbezeichnung vor.
Im Verhalten der Beklagten liege ein
unaufgefordertes Aufdrängen des eigenen Leistungsangebots, das auch
wettbewerbsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung noch unter
dem einer Belästigung zu beanstanden sei. Der Nutzer, der ein lnternetangebot
mit Hilfe eines gebräuchlichen Wortes der deutschen Sprache wie „lmpuls" suche,
sei darauf vorbereitet, dass er mit einer Vielzahl von lnternetseiten
konfrontiert werde, die ihn nicht interessierten und nur entfernt mit dem
Suchwort in Zusammenhang stünden.
III. Diese Beurteilung hält den
Angriffen der Revision nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagten mit der Verwendung des Wortes „lmpuls“
als Metatag das Recht der Klägerin an dem entsprechenden Firmenschlagwort
verletzt haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG).
1. Mit Recht hat das
Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin für den Firmenbestandteil
„Impuls" einen eigenständigen, neben den Schutz der vollständigen Firma
tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Denn es handelt sich
insofern um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma,
der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschreibenden
Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als. schlagwortartiger Hinweis auf
das unternehmen verwendet zu werden (BGH, Urt. V. 21.2.2002 -I ZR 230/99, GRUR
2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. V. 9.6.2005 -I ZR 231/01, GRUR 2006,
158 Tz 14 = WRP 2006, 90 - segnitz.de; Urt. V. 23.6.2005 -I ZR 288/02, GRUR
2006, 159 Tz 10 ff. = WRP 2006, 238 - hufeland.de). Ist davon auszugehen, dass
sich der Verkehr des Schlagworts „Impuls" als Bezeichnung für das Unternehmen
der Klägerin bedient, braucht nicht dargetan zu werden, dass die Klägerin selbst
diesen Bestandteil in Alleinstellung als Firmenschlagwort verwendet (vgl. BGH
GRUR 2002, 898 – defacto).
2. Zu Unrecht hat das
Berufungsgericht in der Verwendung des Wortes „lmpuls" als Metatag keine
Verletzung des zugunsten der Klägerin geschützten Firmenschlagworts gesehen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass der Schutz des Un- ternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15
Abs. 2 und 4 MarkenG - ebenso wie der Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG -eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung
voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 276, 283 -Torres; BGH, Urt. V. 27.9.1995 -I ZR
199/93, GRUR 1996, 68, 70 = WRP 1997, 446 -COTTON LINE; Urt. v. 16.12.2004 -I ZR
177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 -Räucherkate, m.w.N.). Der
Auffassung des Berufungsgerichts, im Streitfall scheide eine solche
kennzeichenmäßige Benutzung aus, kann indessen nicht beigetreten werden.
a) Es ist in der Rechtsprechung und
im Schrifttum umstritten, ob es eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellen
kann, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne
weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um
auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen
(Metatag). Im Schrifttum wird die Frage inzwischen weitgehend bejaht (Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., Nach § 15 MarkenG Rdn. 83; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl.,
§ 3 Rdn. 342; Ekey in Heidelberger Komm. z. Markenrecht, § 14 MarkenG Rdn. 160;
Kur, CR 2000, 448, 451; Heim, CR 2005, 200, 204; Ubber/Jung-Weiser, Markenrecht
im Internet, S. 185 f.; Dietrich, K&R 2006, 71, 72; differenzierend Hacker in
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 120; a.A. Viehues, MMR 1999,
336, 338; Kotthoff, K&R 1999, 157, 160; Kaufmann, MMR 2005, 348, 350). Auch in
der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird meist eine kennzeichenmäßige
Verwendung angenommen (vgl. OLG München WRP 2000, 775, 778; GRUR-RR 2005, 220;
OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 118, 119 [nicht rechtskräftig]; OLG Karlsruhe WRP
2004, 507, 508; LG Hamburg MMR 2000, 46; CR 2002, 136; CR 2002, 374; LG
Frankfurt a.M. MMR 2000, 493, 494 f.; LG München I NJW-RR 2001, 550; MMR 2004,
689, 690; LG Köln CR 2006, 64; LG Braunschweig MMR 2006, 178; vgl. auch ÖOGH
GRUR Int. 2001, 796, 797 -Numtec-Interstahl; LG Mannheim MMR 1998, 217, 218; a.A.
OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 353).
b) Die Beklagten haben das Wort
„Impuls" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und damit zur Unterscheidung
der von ihnen angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen
verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 -C- 63/97, Slg. 1999, 1-905 Tz 38 f. =
GRUR Int. 1999, 438 – BMW/Deenik; BGH, Urt. V. 6.12.2001 -I ZR 136/99, GRUR
2002, 814 = WRP 2002, 987 -Festspielhaus I, jeweils zum Markenrecht). Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts und eines Teils des zitierten Schrifttums
lässt sich die kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneinen,
ein Metatag sei für den durchschnittlichen lnternetnutzer nicht wahrnehmbar.
Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort „Impuls" ein, bedient er sich
einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl
von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn
interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt
die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der
lnternetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis
aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht
entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden
lnternetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des
Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf
diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt wird. Das Suchwort dient
somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot
hinzuweisen.
IV. Aufgrund der getroffenen
Feststellungen kann der Senat abschließend entscheiden. Mit der Verwendung des
Wortes „lmpuls" als Metatag haben die Beklagten das Kennzeichenrecht der
Klägerin verletzt. Sie sind deshalb zur Unterlassung verpflichtet.
1. Die Beklagten haben das
Unternehmenskennzeichen der Klägerin in identischer Form in derselben Branche
verwendet. Beide Parteien sind darauf spezialisiert, Kunden die Vor- und
Nachteile verschiedener privater Krankenversicherungen im Vergleich
darzustellen. Eine Verwechslungsgefahr kann sich bereits daraus ergeben, dass
die Internetnutzer, die das Firmenschlagwort der Klägerin kennen und als
Suchwort eingeben, um sich über deren Angebot zu informieren, als Treffer auch
auf die Leistung der Beklagten hingewiesen werden. Zwar ist der lnternetnutzer
darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel
beziehen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen
Unternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache handelt,
rechnet er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessierenden
Dienstleistung ZIJ tun haben. Weist aber ein Treffer auf eine lnternetseite der
Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbieten wie die Klägerin,
besteht die Gefahr, dass der lnternetnutzer dieses Angebot aufgrund der
Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechselt und sich näher mit ihm
befasst. Dies reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es
darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite
der Beklagten ausgeräumt würde.
2. Die Beklagten können sich auch
nicht auf eine privilegierte Nennung des fremden Kennzeichens berufen (§ 23 Nr.
2 MarkenG).
Ein fremdes Kennzeichen kann
möglicherweise als Suchwort verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich
zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise
dann in Betracht, wenn ein Anbieter sein Angebot auf seiner lnternetseite mit
den Angeboten der Wettbewerber in zulässiger Weise vergleicht (vgl. § 6
UWG) und dabei die Unternehmenskennzeichen oder Marken der Unternehmen anführt,
deren Leistungen in den Vergleich einbezogen worden sind. Eine solche
privilegierte Benutzung, die im Übrigen in der Regel eine offene Nennung des
fremden Kennzeichens einschließen würde, liegt im Streitfall nicht vor.
V. Danach ist die angefochtene
Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin
sind die Beklagten auch insoweit zur Unterlassung zu verurteilen, als es um die
Verwendung des Kennzeichens der Klägerin als Metatag geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs. 1 ZPO.