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Tatbestand:
Der Kläger
ist ein Verein zu Wahrung von Verbraucherinteressen. Er
verlangt von der Beklagten, dass diese sich auf einige
Klauseln ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
mehr beruft.
Die Beklagte
verkauft über das Internet im Versandhandel
Elektronikprodukte. Bei der Bestellung muss sich der
Kunde mit der Geltung der von der Beklagten verwendeten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K2, Bl. 16 f.
d.A. und Anlage K 3, Bl., 18ff. d.A.) einverstanden
erklären. Mit Schreiben vom 14.06.2005 (Anlage K 4, Bl.
26 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die
angegriffenen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu
verwenden, da sie gegen gesetzliche Bestimmungen
verstießen.
Die
vorliegende Klage reichte der Kläger zunächst beim
Landgericht Darmstadt ein. Dieses verwies die Sache mit
Beschluss vom 03.11.2005 (Bl. 51 d.A.) an das § 6 Abs. 2
UKLaG in Verbindung mit der Hessischen Verordnung vom
25.02.1977 zuständige erkennende Gericht.
Im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 28.06.2005 erklärte der
Kläger bezüglich des Zahlungsantrags hinsichtlich eines
Teilbetrages von 50, 30 € Klagerücknahme.
Der Kläger
beantragt,
Die
Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen
(bezüglich der Klauseln Nr. 4.1; 5.1; 11.5. AGB
Stand: 23.12.2004) bzw. dem Abschluss von
Internetzugangsverträgen (bezüglich Klausel XIV, AGB
Stand: Januar 2005) in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, insbesondere via Internet,
ausgenommen gegenüber einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer öffentlich rechtlichen Sondervermögen,
folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden
oder sich auf folgende Klauseln zu berufen:
Klauseln
Nr. 4.1, Satz 1:
„Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider
Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von
der T-Online AG nicht zu vertretenden Gründen
nicht verfügbar sein, ist die T-Online AG
berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein
in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu
liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.“
Klausel
Nr. 5.2, Satz 2:
„Für
den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat
der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis zu mindern; daneben hat der
Kunde Ansprüche auf Schadensersatz im Rahmen von
Punkt Punkt 6.“
Klausel
11.5:
„Dem
Kunden obliegt es, die Ware in der
Originalverpackung, samt Innenverpackung und –
soweit mitgeliefert – in einer Antistatikhülle
zurückzusenden.“
Klausel
XIV:
1.
„Die T-Online AG behält sich vor, den Inhalt
dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL
Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen
anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar
ist.“
2. Die T-Online AG ist des Weiteren
berechtigt, diese AGB oder die jeweilige
Leistungs- und Produktbeschreibungen mit einer
Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die
jeweilige Änderung wird die T-Online AG dem
Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt
geben. Gleichzeitig wird der Kunde darauf
hingewiesen, dass die jeweilige Änderung
Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien
bestehen Vertrages wird, wenn der Kunde dieser
Änderung nicht innerhalb von einer Frist von
sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per
E-Mail oder schriftlich widerspricht.
Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das
Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche
Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder
schriftlich zu kündigen.
Die
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,48 €
zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.10.2005 zu zahlen.
Die
Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Die Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie ist der
Auffassung, die beanstandeten Bedingungen verstießen
nicht gegen geltendes Recht. Dies gelte insbesondere
dann, wenn man sie im Kontext der übrigen Bestimmungen
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lese und ihre
Platzierung innerhalb derselben berücksichtigte:
Wegen des
Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
in dem nunmehr noch geltend gemachten Umfang begründet.
Der Kläger
ist gemäß § 3UKlaG zur Prozessführung befugt. Der von
ihm geltend gemachte Anspruch ist gemäß den § 1 und 2
UKlaG begründet.
Der in Ziffer
4.1 ausgesprochene Vorbehalt, ein in Qualität und Preis
gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen, wenn das
bestellte nicht verfügbar ist, ist wegen Verstoßes gegen
§ 308 Ziffer 4 BGB unwirksam. Es ist dem Kunden nicht
zumutbar, da der Umfang möglicher Änderungen nicht
hinreichend bestimmt ist. Auch bleibt das Interesse
vieler Kunden an einer besonderen optischen Gestaltung
des Kaufgegenstandes unberücksichtigt. So werden
beispielsweise Mobiltelefone gerade von jüngeren Käufern
nicht nur zum Telefonieren, sondern zugleich als
Statussymbol erworben. In diesem Falle sind nicht die
Qualität und der Preis für die Kaufentscheidung
ausschlaggebend, sondern Marke, Typ und das Aussehen des
Produkts.
Unberücksichtigt bleiben auch die Interessen der Kunden,
die bei der Ersatzbeschaffung daran interessiert sind,
ein möglichst gleich zu bedienendes Gerät zu erhalten,
um keine Bedienungsanleitung studieren und um nicht
umlernen zu müssen. Mit einem in den technischen
Möglichkeiten gleichwertigen, aber anders zu bedienenden
Gerät ist diesen Kunden nicht gedient. Die Beklagte
wendet sich indes auch an diesen Kundenkreis. Im Übrigen
verpflichtet sich die Beklagte mit der Zusage der
Lieferung eines in Qualität und Preis gleichwertigen
Produkts noch nicht einmal, ersatzweise eine Sache zu
liefern, die die gleichen Funktionen und
Nutzungsmöglichkeiten aufweist und genauso wie die
bestellte Sache zusammen mit anderen Geräten eingesetzt
werden kann. Unter gleicher Qualität kann auch
verstanden werden, dass nur die Lebensdauer,
Zuverlässigkeit, Störungsanfälligkeit, Robustheit und
Deutlichkeit der optischen bzw. akustischen Anzeigen
gleich ist.
Die Klausel
Nr. 5.2., Satz 2, die dem Kunden das Recht zubilligt,
nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern,
beschneidet dessen Rechte gemäß den § 475 Abs, 1, 434
ff. BGB.
§ 437 BGB
gibt dem Käufer das Recht, beim Vorliegen eines Mangels
sogleich die Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Bei der
gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung muss die
angegriffene Klausel so verstanden werden, dass sie
diese Rechte des Käufers beschneidet, in dem sie
weitergehende Rechte erst im Falle des Fehlschlagens
einer Nacherfüllung zugesteht.
Die Regelung
in Ziffer 11.5 erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung
den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen
einzuräumende Rückgaberecht über die in § 312 d Abs. 4
genannten Fälle hinaus eingeschränkt wird und ist somit
ebenfalls unwirksam. Dem Kunden obliegt es nach dieser
Klausel, die Ware in der Originalverpackung samt
Innenverpackung zurückzusenden. Ein durchschnittlicher
Kunde erkennt nicht, dass hier nur der Eindruck erweckt
wird, zur Rücksendung in der Originalverpackung
verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur seine
Obliegenheit angesprochen wird, dass es nur Vermeidung
rechtlicher Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt,
die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten
gewährleistet ist, dass die Ware bei der Rücksendung
nicht beschädigt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum
es der Beklagten nicht zuzumuten ist, dies dem Kunden
offen zu sagen.
Das Argument
der Beklagten, der Kunde sei zur Rückgabe der Verpackung
sogar verpflichtet, weil die Verpackung Teil der
verkauften Ware sei, vermag nicht zu überzeugen. Bei
lebensnaher Betrachtung kann die Bestellung eines Kunden
nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über
ein angebotenes Elektroprodukt abschließen will, jedoch
zusätzlich ein solches über Verpackungsmaterial.
Es ist
darüber hinaus auch nicht verständlich, wie es dem
Kunden möglich sein soll, einen Originalkarton der
Beklagten zu erwerben, wen er – wie dies regelmäßig der
Fall sein wird – nach dem Erhalt der Ware die Verpackung
entsorgt.
Letztlich ist
auch die Klausel XIV Nr. 1 und 2 unwirksam. Sie erweckt
bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, als sei es
der Beklagten jederzeit gestattet, die Grundlagen des
Vertrages und damit diesen selbst einseitig zu ändern.
Insoweit liegt zumindest ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB vor. Hieran ändert
auch der Hinweis auf die Zumutbarkeit in Nr. 1 der
Klausel nichts. Nach dieser Formulierung lässt sich
nicht abschätzen, in welchem Maße und in welchem Rahmen
Änderungen für den Käufer zumutbar sind (BGHZ 86,295 –
juris Rn. 35).
Auch die
Verwendung des Wortes „Bekanntgabe“ in Ziffer 2
benachteiligt den Kunden. Üblicherweise versteht man
unter Bekanntgabe die Abgabe einer Willenserklärung oder
deren Absendung. Angemessenerweise ist auf den Zugang
beim Zugang beim Empfänger abzustellen. Dies könnte im
Streitfall dazu führen, dass der Kunde den
Zugangszeitpunkt zu beweisen hätte ( § 309 Ziffer 12 a
BGB).
Ebenso
beeinträchtigt die Bindung an die Schriftform die Rechte
des Kunden gemäß § 305 b BGB und § 307 BGB.
Der Kläger
ist berechtigt, einen angemessen Anteil der Aufwendung
für die Abmahnung der Beklagten als Aufwendungsersatz
gemäß den §§ 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG
zu beanspruchen. Die Beklagte tritt diesem Anspruch als
solchem auch nicht entgegen.
Das
klägerische Zinsbegehren insoweit rechtfertigt sich aus
den §§ 291 und 288 BGB.
Die
Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 269
Abs. 3, 281 Abs. 3 sowie 709 ZPO. |