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Haftung von eBay
/ Auskunftsanspruch gegen Störer
OLG München
Urteil vom 21.9.2006
Az. 29 U 2119/06
Entscheidungsgründe:
I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit
Sitz in Deutschland, die aus drei Schulbuchverlagen besteht, macht gegen die
Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz und Zweigniederlassung
in Deutschland, die unter der Domain-Adresse www.e....de eine
Online-Handelsplattform betreibt, Unterlassungs-, Auskunfts-,
Schadensersatzfeststellungs- und Wertersatzfeststellungsansprüche im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung von Urheberrechten an Texten
aus einem Lateinlehrbuch geltend.
Die Klägerin verlegt das Lateinlehrbuch ... (Anlage K25), das 1997 in 2. Auflage
erschienen ist. Die Klägerin wurde im Jahr 2004 darauf aufmerksam, dass
Anbieter, die unter Pseudonymen auftraten, auf der Online-Handelsplattform der
Beklagten deutsche Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem genannten
Lateinlehrbuch anboten, und beanstandete dies mit Anwaltsschreiben vom
02.09.2004 (Anlage K7) und vom 22.09.2004 (Anlage K12) gegenüber der Beklagten.
Diese gab die von der Klägerin geforderte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung nicht ab und erteilte unter Berufung auf
datenschutzrechtliche Gründe auch nicht die von der Klägerin erbetenen Auskünfte
betreffend Namen und Anschriften der Anbieter. Die Beklagte wies die Klägerin
allerdings auf das von ihr eingerichtete so genannte VeRI-Programm (Verifizierte
Rechteinhaber-Programm, im Internet aufrufbar unter http://pages.e(...).de/help/Community/vero-program.html.de)
hin, das es Rechtsinhabern ermöglichen soll, schnell und unkompliziert
schutzrechtsverletzende Angebote zu melden und einer Löschung zuzuführen sowie
personenbezogene Daten zu den betreffenden Angeboten zu erhalten. Die Klägerin
hat sich für dieses Programm bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren nicht angemeldet.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt:
I. Der Beklagten wird es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten,
deutsche Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch (...) im
Internet unter der Domain-Adresse „www.e....de“ zu verbreiten bzw. verbreiten zu
lassen, insbesondere wie durch die Anbieter (...) gemäß Anlagen K2, K4, K6, K10,
K11, K21 und K22.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung
zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. I. seit 30.09.2004,
insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer der Übersetzungen, der gewerblichen Auftraggeber und/oder
Auftragnehmer, über den Umfang und die Zeitdauer des Angebots der Übersetzungen
im Internet einschließlich der Anzahl der Zugriffe auf die entsprechenden
Internet-Seiten (visits und pageviews), über sämtliche Verkäufe der
Übersetzungen unter Übergabe einer geordneten Liste, die den jeweiligen
Verkaufstag, das erzielte Höchstgebot/Verkaufspreis sowie Namen und Anschriften
der Verkäufer und der gewerblichen Käufer enthält, über die erzielten Umsätze in
€ (unter Einschluss einer durch Werbung/Sponsoren auf den Internet-Seiten
erwirtschafteten Einnahmen), über den erzielten Gewinn unter Angabe der
Kostenfaktoren im Einzelnen sowie die Kontoverbindungen der Anbieter.
Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte mit am 11.01.2006 verkündetem Urteil
antragsgemäß verurteilt.
Auf dieses Urteil, das u.a. in MMR 2006, 332
veröffentlicht ist, wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen
Feststellungen mit der Maßgabe Bezug genommen, dass das Schreiben vom 30.09.2004
(Anlage K13) von der e(...) GmbH, nicht von der Beklagten stammt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese macht
zunächst geltend, das landgerichtliche Urteil könne schon deshalb keinen Bestand
haben, da der Beklagten nicht nur die Verbreitung von Dritten erstellter und von
der Klägerin nicht autorisierter Übersetzungen untersagt werde, sondern auch die
Verbreitung des von der Klägerin selbst herausgegebenen Lehrerbandes zu besagtem
Lehrbuch, der u.a. auch - dies ist unstreitig - die Lösungen/Übersetzungen der
Lehrbuchtexte enthalte. Das Urteil des Landgerichts verbiete der Beklagten somit
auch die Verbreitung von der Klägerin selbst herausgegebener und in den Verkehr
gebrachter Übersetzungen, obwohl das Verbreitungsrecht der Klägerin an diesen
Übersetzungen gemäß § 17 Abs. 2 UrhG bereits erloschen sei mit der Folge, dass
der Klägerin auch kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung derartiger
Übersetzungen gegen die Beklagte zustehe.
Darüber hinaus fehle es auch an einer „Verbreitung“ deutscher Übersetzungen des
von der Klägerin herausgegebenen Latein-Lehrbuches durch die Beklagte. Als
Betreiberin des weltweit größten Online-Marktplatzes beschränke sich die
Beklagte auf die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur, welche es den
e(...)-Mitgliedern ermögliche, neue und gebrauchte Waren sowie Dienstleistungen
in unterschiedlichen Formaten im Rahmen einer Online-Aktion oder als
Sofort-Kaufen-Angebot anzubieten oder zu erwerben.
Da sämtliche Verkaufsangebote von den Anbietern selbst verfasst und ohne Zutun
der Beklagten in der Datenbank der Beklagten gespeichert und auf der Website der
Beklagten veröffentlicht würden, werde die Beklagte selbst nicht Partei der von
den e(...)-Mitgliedern abgeschlossenen Kaufverträge. Es fehle deshalb auf Seiten
der Beklagten an einem Anbieten von Werkstücken an die Öffentlichkeit im Sinne
des § 17 Abs. 1 UrhG. Verbreite die Beklagte somit keine die Rechte der Klägerin
verletzenden Übersetzungen, so bestehe auch kein Anlass dazu, ihr dies zu
verbieten.
Einer Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung nach dem von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung stehe sowohl die
mangelnde Erkennbarkeit der von der Klägerin behaupteten
Urheberrechtsverletzungen als auch die Tatsache entgegen, dass die Beklagte
keine Prüfungspflichten verletzt habe. Die Ausführungen des Landgerichts hielten
einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Tatsächlich sei weder dem Abmahnschreiben der Klägerin noch den diesem Schreiben
beigefügten oder den erst im Verfahren vorgelegten Angebotsausdrucken eine klar
erkennbare, offenkundige Verletzung von Urheberrechten der Klägerin zu entnehmen
gewesen. Der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von der
Konstellation, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 236 -
Internet-Versteigerung) zugrunde gelegen habe, in dem es um
Markenrechtsverletzungen gegangen sei.
Indem der Bundesgerichtshof den Begriff der klaren Rechtsverletzung verwendet
habe, habe er an seine bisherige Rechtsprechung zur Störerhaftung angeknüpft,
dabei aber unter Bezugnahme auf die Mitverantwortlichkeit der Presse für
rechtsverletzende Inserate in den Anzeigenrubriken einer Zeitung zugleich
klargestellt, dass die Rechtswidrigkeit eines Angebots aus dem beanstandeten
Angebot selbst erkennbar sein müsse. Eben dies sei aber bei den von der Klägerin
beanstandeten Verkaufsangeboten nicht der Fall gewesen. Zudem seien auch dem
Abmahnschreiben keine weiterführenden Angaben und insbesondere keine Nachweise
über den Erwerb ausschließlich der Nutzungsrechte durch die Klägerin an den
Übungstexten in dem streitgegenständlichen Lateinlehrbuch beigefügt gewesen, so
dass sich auch aus dem Abmahnschreiben der Klägerin keine klar erkennbare
Rechtsverletzung ergeben habe. Wie den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 7
ff. des Urteils zu entnehmen sei, habe auch das Landgericht erst anhand eines
von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Exemplars des
Lehrbuchs überprüfen können, ob und inwieweit letzteres urheberrechtlich
geschützte Texte enthalte. Weder dem Abmahnschreiben der Klägerin noch der
Klageschrift seien das Lehrbuch oder zumindest Auszüge der in diesem Lehrbuch
enthaltenen Texte beigefügt gewesen; da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in den
Besitz der von der Klägerin beanstandeten Übersetzungen gelangt sei, habe sie
diese auch nicht mit den Originaltexten im Lehrbuch der Klägerin vergleichen
können, um zu prüfen, ob diese Nutzungs- und Verwertungsrechte der Klägerin
verletzten.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei für die Beklagte auch aus den von
der Klägerin übersandten Angebotsausdrucken keine klar erkennbare
Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Klägerin zu entnehmen gewesen. Die
Beklagte werde täglich dazu aufgefordert, anhand spärlicher Angaben zu
behaupteten Schutzrechtsverletzungen in Abmahnschreiben, die sich meist in
bloßen Behauptungen zur Rechtsinhaberschaft des die Abmahnung aussprechenden
Unternehmens und zum Verletzungstatbestand erschöpften, bestimmte
Verkaufsangebote umgehend zu beenden. Dabei bedürfe es jedoch eines Ausgleichs
zwischen den Interessen der Schutzrechteinhaber sowie dem berechtigten Interesse
der Anbieter am Verkauf beanstandungsfreier Artikel und des Interesses der
Beklagten an der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Auktionsbetriebs, der
nicht durch die Auferlegung unzumutbarer Nachforschungspflichten behindert
werde. Dieser Interessenausgleich könne aber nur gelingen, wenn dem Abmahnenden
abverlangt werde, die Verletzung seiner Schutzrechte im Abmahnschreiben
substantiiert zu erläutern und diesem einen Nachweis seiner Rechtsinhaberschaft
beizufügen.
Auch dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.09.2004 sei
kein Nachweis der Rechtsinhaberschaft der Klägerin beigefügt gewesen. Gleichwohl
seien auch die mit diesem Schreiben beanstandeten Verkaufsgebote innerhalb von 3
Werktagen von der Beklagten vorzeitig beendet worden. Die nachgereichten
Angebotsausdrucke hätten sämtlich Verkaufsangebote betroffen, die schon nicht
mehr gültig gewesen seien, so dass sie von der Beklagten auch nicht mehr hätten
beendet werden können.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts gebe es keinen Erfahrungssatz
dahingehend, dass unveränderte Originaltexte ohne Anpassung für Schullehrbücher
grundsätzlich nicht geeignet seien, so dass sich jedermann bereits aus diesem
Grund der zwingende Schluss aufdrängen müsste, die Übungstexte in dem
streitgegenständlichen Latein-Lehrbuch unterlägen dem Urheberschutz. Da sich
weder dem Abmahnschreiben der Klägerin noch den Angebotsbeschreibungen der
Verkäufer habe entnehmen lassen, ob das von der Klägerin herausgegebene Lehrbuch
(...) historische Originaltexte, an Originaltexte angelehnte Übungstexte, die
noch nicht als eigenes Sprachwerk angesehen werden könnten, oder
urheberrechtlich geschützte Texte moderner Autoren enthalte, sei für die
Beklagte keine klare Rechtsverletzung der Anbieter erkennbar gewesen.
Schließlich sei das landgerichtliche Urteil auch insoweit aufzuheben, als es der
Klägerin einen weit reichenden Anspruch auf Drittauskunft gegen die Beklagte
zuerkannt habe.
Das landgerichtliche Urteil habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob
§ 101a UrhG unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dieser Regelung
verfolgten Zielsetzung überhaupt dazu geeignet sei, einen Anspruch des
Rechteinhabers gegen Access- oder Hostprovider auf Drittauskunft zu begründen.
Ebenso wie in dem vom OLG Hamburg (MMR 2005, 453) entschiedenen Fall fehle es
auch hier an einer Vertriebskette im eigentlichen Sinn, weil die Beklagte weder
Eigentum noch Besitz an den streitgegenständlichen Übersetzungen erlange. Die
von der Klägerin vertretene Ansicht, auskunftspflichtig sei jeder, der eine
Verletzungshandlung begangen oder daran mitgewirkt habe, finde weder in der
Gesetzesbegründung zu § 101a UrhG noch in der Rechtsprechung eine Stütze.
Außerdem fehle es darüber hinaus auch an der für die Geltendmachung eines
Auskunftsanspruchs nach § 101a UrhG erforderlichen Täter- oder Gehilfenstellung
der Beklagten.
Dass die Beklagte selbst weder Übersetzungen hergestellt noch verbreitet habe,
sei bereits dargelegt worden. Die Beklagte stelle weder Vervielfältigungsstücke
her noch biete sie solche an, bringe sie in den Verkehr oder mache sie der
Öffentlichkeit zugänglich, sie beschränke sich vielmehr auf die Bereitstellung
einer technisch Infrastruktur. Auch eine Tätigkeit als Teilnehmerin der
Urheberrechtsverletzung eines Dritten scheide aus, weil die hier allein in
Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz sowohl
des unmittelbaren Anbieters der Übersetzungen als auch der Beklagten
voraussetze, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen müsse.
Jedenfalls fehle es an einem bedingten Gehilfenvorsatz der Beklagten, solange
die Klägerin ihrem Abmahnschreiben keinen Nachweis über den Erwerb der
Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Texten in dem von ihr
herausgegebenen Lehrbuch beifüge und sich aus dem von der Klägerin beanstandeten
Angeboten selbst nicht entnehmen lasse, ob und inwieweit es sich tatsächlich um
urheberrechtlich geschützte Texte handele, an denen die Klägerin die
ausschließlichen Nutzungsrechte erworben habe. Da der Teilnehmervorsatz stets
auf eine konkrete tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat bezogen sein
müsse, käme eine Teilnehmerhaftung der Beklagten nur dann in Betracht, wenn sie
sowohl Kenntnis von der Existenz der konkreten streitgegenständlichen Angebote
als auch von deren Rechtswidrigkeit gehabt hätte. Die vom Bundesgerichtshof
offen gelassene Frage der Teilnehmerhaftung im Falle der nachhaltigen Verletzung
von Prüfungspflichten durch das Online-Auktionshaus müsse auch im vorliegenden
Verfahren nicht abschließend beantwortet werden, da sich den Verkaufsangeboten
gerade keine klar erkennbare Rechtsverletzung entnehmen lasse und die mit dem
Abmahnschreiben der Klägerin vom 22.09.2004 beanstandeten Verkaufsangebote zum
Zeitpunkt der Abmahnung bereits beendet gewesen seien, so dass der Beklagten
auch nicht der Vorwurf einer bewussten nachhaltigen Verletzung ihrer
Prüfungspflichten gemacht werden könne.
Darüber hinaus würde es der Beklagten auch deshalb am Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verkaufsangebote mangeln, da aus den
Verkaufsangeboten nicht erkennbar gewesen sei, ob die Übersetzungen im
geschäftlichen Verkehr angeboten würden. Die Verurteilung der Beklagten zur
umfassenden Auskunftserteilung verstoße zudem unabhängig von den fehlenden
Voraussetzungen einer Teilnehmerhaftung der Beklagten auch gegen die
bereichsspezifischen Regelungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG).
Dass der Gesetzgeber vom Teledienstedatenschutzgesetz als lex specialis zum
Bundesdatenschutzgesetz ausgegangen sei, ergebe sich bereits aus der Begründung
zum Regierungsentwurf. Der vom Landgericht vorgenommene Rückgriff auf § 28 Abs.
3 Nr. 1 TDDSG könne auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass es
gerade nicht vom Willen der Betreiber von Auktionsplattformen und den einzelnen
Anbietern abhängen dürfe, ob Urheberrechtsinhaber durch im vorhinein erteilte
Einwilligungen zur Auskunftserteilung im Rahmen des VeRI-Programms eine
Möglichkeit erhielten, ihre den Schutz von Art. 14 GG genießenden Rechte
effektiv durchzusetzen. Wäre dies richtig, so würde der Durchsetzung
vermögenswerter Interessen stets der Vorrang vor dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht der Nutzer von Telediensten eingeräumt und die Bedeutung
der Einwilligungserklärung entwertet. Im Übrigen würden die Rechteinhaber durch
das VeRI-Programm der Beklagten auch nicht unbillig beschwert, da die
Rechteinhaber auch außerhalb der Nutzung von Telediensten das Risiko einer
ungerechtfertigten Schutzrechtsverwarnung zu tragen hätten und das VeRI-Programm
der Beklagten eine vom Gemeinschaftsgesetzgeber offen gelassene Regelungslücke
schließe, in dem es in Anlehnung an das „notice-and-take-down“-Verfahren in Sec.
512 c. des amerikanischen Digital Millennium Copyright Act sicherstelle, dass
der Beklagten vom Rechteinhaber gemeldete, hinreichend belegte
Schutzrechtsverletzungen von der Beklagten umgehend unterbunden würden und den
Rechteinhabern zugleich die Möglichkeit eröffne, unmittelbar gegen die
jeweiligen Anbieter vorzugehen.
Die von der Beklagten ergriffene Initiative zur freiwilligen Selbstregulierung
und Implementierung eines geeigneten Verfahrens zur Meldung und Entfernung
rechtsverletzender Angebote unter aktiver Mitwirkung des Rechteinhabers
entspreche durchaus den Vorgaben des Gemeinschaftsgesetzgebers.
Schließlich kollidiere die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung
nicht nur mit den bereichsspezifischen Regelungen des
Teledienstedatenschutzgesetzes, sondern verpflichte die Beklagte zudem zur
Preisgabe von Informationen, über die sie gar nicht verfüge. Es sei somit nicht
nur unverhältnismäßig, sondern auch unzulässig, da der Beklagten die
Auskunftserteilung in dem von der Klägerin geforderten und vom Landgericht
zugesprochenen Umfang unmöglich sei, zwar unabhängig davon, ob der
Auskunftsanspruch auf § 101a UrhG oder auf § 242 BGB gestützt werde. Der
Auskunftsanspruch gehe jedenfalls in verschiedener Hinsicht zu weit.
Die Beklagte beantragt:
1. Das
Urteil des Landgerichts München I vom 11.01.2006
wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der
Klageantrag zur Klarstellung insoweit abgeändert wird als in Ziffer 1 an die
Stelle der Worte „im Internet … zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen“ die
Worte „an der Verbreitung im Internet … mitzuwirken“ treten.
Die Klägerin stellt dabei anheim, die Formulierung „...insbesondere...“
wegzulassen, sollte der Senat dies als erforderlich ansehen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, der
Tenor des erstinstanzlichen Urteils gehe nicht zu weit. Der Tenor sei
ausreichend bestimmt. Es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass Übersetzungen
von Lehrbuchtexten, die in einem von der Klägerin mit ihrer Zustimmung in den
Verkehr gebrachten Lehrerband enthalten seien, von dem Tenor nicht erfasst
seien. Unverständlich sei die Behauptung der Beklagten, vorliegend seien
Übersetzungen urheberrechtlich geschützter Werke nicht verbreitet worden.
Unzutreffend sei die wiederholte Behauptung der Beklagten, sie stelle ihren
Mitgliedern nur eine technische Infrastruktur zur Verfügung und die
Verkaufsangebote würden von den Anbietern selbst verfasst und ohne Zutun der
Beklagten von den Anbietern in der Datenbank der Beklagten gespeichert. Die
Beklagte wirke bei den rechtswidrigen Angeboten der Übersetzungen im Internet in
maßgeblicher Weise selbst mit und schaffe erst die Voraussetzungen, damit Dritte
ihre rechtswidrigen Handlungen begehen könnten. Die Beklagte trage auch selbst
vor, dass sie ihren Mitgliedern einheitlich gestaltete Angebotsformulare zur
Verfügung stelle, in die die Angebotsbeschreibungen von den Nutzern eingefügt
würden. Auch dies zeige, dass die Beklagte an den Angeboten aktiv mitwirke. Die
Beklagte gebe zudem ihren Mitgliedern genau vor, in welche Kategorien Angebote
einzuordnen seien. Bereits für das Anbieten der Artikel erhebe e(...) von ihren
Mitgliedern eine Angebotsgebühr. Ob die Beklagte generell nicht in den Besitz
der von ihren Mitgliedern angebotenen/verkauften Produkte gelange, sei der
Klägerin nicht bekannt.
Sie bestreite vorsorglich mit Nichtwissen, dass die angebotenen Produkte stets
durch die jeweiligen Anbieter übermittelt würden. Auch dies sei jedoch nicht
entscheidungserheblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Beklagte die
rechtsverletzenden Handlungen - trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung über
einen Zeitraum von über einem Jahr - weiter zugelassen habe bzw. hieran
mitgewirkt habe.
Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang auch, dass nach den eigenen Grundsätzen
der Beklagten für Verkäufer keine Artikel angeboten werden dürften, die
möglicherweise Urheberrechte verletzten. Wenn es die Beklagte dann aber im
vorliegenden Fall trotz mehrfacher Abmahnschreiben der Klägerin und des
ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtsverletzung, ja selbst nach Klageerhebung,
vorsätzlich unterlasse, selbst die genannten Anbieter zu sperren, so müsse dies
zu ihren Lasten gehen. Zutreffend habe das Landgericht im Übrigen festgestellt,
dass die Beklagte auch bereits aus den Angeboten habe schließen können, dass die
Übersetzungen in der angebotenen Form („DIN A5 Heft“, „DIN A4 Blätter“,
teilweise auch mit Abbildungen) und mit den offerierten Inhalten (einschließlich
dem Hinweis auf die Strafbarkeit des Verhaltens) nicht auf die Klägerin
zurückgingen.
Gleichwohl habe die Beklagte nicht gehandelt. An den Angeboten und Verkäufen der
streitgegenständlichen Übersetzungen über die Plattform der Beklagten habe diese
als Gehilfin teilgenommen. Neben der Sache liege die Behauptung der Beklagten,
das Landgericht habe die Begründung seiner Entscheidung ausschließlich auf eine
Störerhaftung der Beklagten gestützt. Das Landgericht habe vielmehr sorgfältig
und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass vorliegend auch die
Voraussetzungen einer Gehilfenhaftung gegeben seien. Hierauf komme es aber für
den geltend gemachten Unterlassungs- und auch für den Drittauskunftsanspruch
nicht an, da die Beklagte insoweit als Störer hafte.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des landgerichtlichen Urteils werfe die
Beklagte dem Landgericht vor, es habe zu Unrecht eine klare Erkennbarkeit der
Rechtsverletzung bejaht. Dies sei unzutreffend. Die Klägerin gehe davon aus,
dass die Beklagte bereits aus den streitgegenständlichen Angeboten selbst, erst
recht aber aufgrund der Abmahnungen der Klägerin deutlich habe erkennen könne,
dass hier vorsätzlich und rechtswidrig die Rechte der Klägerin an dem Lehrwerk
verletzt worden seien. Dass die Beklagte angesichts des Textes der Angebote und
der Abmahnschreiben vom 02.09.2004 (Anlage K7) und vom 22.09.2004 (Anlage K12)
weiterhin behaupte, sie habe die Rechtsverletzung - offenbar bis heute - nicht
erkennen können, sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar.
Der Vortrag der Beklagten, Übersetzungen der Lehrbuchtexte seien auch in einem
von der Klägerin herausgegegebenen Lehrerband enthalten, sei verspätet und in
der Berufungsinstanz ausgeschlossen (§ 531 ZPO). Im Übrigen würde auch dies
nichts an der Erkennbarkeit der Rechtsverletzung ändern. Neben der Sache liege
auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihrer Abmahnung keine
„konkreten Nachweise“ darüber beigefügt, dass sie tatsächlich Herausgeberin des
streitgegenständlichen Werkes sei, dass das Lehrbuch urheberrechtlich geschützte
Texte enthalte und dass sie von den Autoren Nutzungs- und Verwertungsrechte
erworben habe. In den Abmahnschreiben sei – für die Beklagte erkennbar – sowohl
die Rechtsinhaberschaft der Klägerin als auch die Rechtsverletzung dargelegt,
mit Beispielen untermauert und eine rechtliche Würdigung vorgenommen worden.
Einer Vorlage von Autorenverträgen habe es ebenso wenig bedurft wie einer
weitergehenden Erläuterung des Schutzes der streitgegenständlichen Texte. Dies
gelte unabhängig davon, dass die Beklagte um eine entsprechende Erläuterung
nicht gebeten gehabt habe. Die Beklagte habe lediglich auf ihrem Standpunkt
beharrt, die Klägerin solle doch einem VeRi-Programm teilnehmen. Hervorzuheben
sei zudem, dass sich bereits aus den der Beklagten konkret bekannt gegebenen
Angeboten ergeben habe, dass die Klägerin die Herausgeberin des Lehrbuchs (...)
sei.
Falsch sei, dass das Landgericht angeblich erst aufgrund des von der Klägerin
vorgelegten Exemplars des Lehrbuchs habe überprüfen können, ob und inwieweit
urheberrechtlich geschützte Texte vorgelegen hätten. Auch die weiteren
Hilfsargumente, die die Beklagte heranziehe, um eine klar erkennbare
Urheberrechtsverletzung in Abrede zu stellen, griffen nicht. In den
rechtswidrigen Angeboten werde auch kein Lehrerband aus dem Hause der Klägerin
angeboten, sondern von privater Hand ohne Gestattung hergestellte
Lektionsübersetzungen. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, scheine die
Beklagte der irrigen Auffassung anzuhängen, dass das gesamte Erkenntnisverfahren
im streitgegenständlichen Fall in die vorprozessuale Abmahnungskorrespondenz
verfrachtet werden müsse.
Dass sich die Beklagte selbst durch eigene Angaben der Rechtsverletzer zur
Strafbarkeit des Verhaltens nicht davon abhalten lassen, identische oder
gleichartige Rechtsverletzungen zu unterbinden, belege die Dreistigkeit des
Vorgehens der Beklagten. Bestritten werde, dass die Beklagte angeblich
vielfältige Anstrengungen unternehme, um einen Handel mit
schutzrechtsverletzenden Artikeln auf ihrer Plattform zu unterbinden. Neben der
Sache liege der Vortrag der Beklagten, die Klägerin hätte erst in der mündlichen
Verhandlung das geschützte Werk vorgelegt. Unabhängig davon, dass die Beklagte
spätestens während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens im Besitz dieses
Lehrbuchs gewesen sei, werde nochmals auf die im Verfahren vorgelegten
Übersetzungen der lateinischen Texte (Anlage K16) hingewiesen.
Die Klägerin habe entgegen der Auffassung der Beklagten alles Notwendige getan,
um die Beklagte auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und ihr deutlich zu machen,
dass im Falle ihrer Untätigkeit weitergehende Rechtsschritte drohten. Im Übrigen
habe die Beklagte auch aufgrund der im laufenden Gerichtverfahren vorgelegten
Angebote keinerlei Maßnahmen ergriffen, um identische oder gleichartige
Rechtsverletzungen dauerhaft zu unterbinden. Der Vortrag der Beklagten zu im
Schulunterricht angeblich verwendeten Originaltexten sei nicht zuzulassen. Auch
der Hinweis der Beklagten, die Klägerin hätte Namen und Adresse der jeweils
rechtsverletzenden Anbieter dadurch selbst ermitteln könne, dass sie die
rechtsverletzenden Übersetzungen selbst erwerbe, helfe nicht weiter. Unabhängig
davon, dass sich erfahrungsgemäß auch auf diesem Weg Name und Anschrift des
Anbieters nicht zuverlässig ermitteln ließen, sei es nicht Aufgabe der Klägerin,
entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Der Vorwurf der Beklagten, das Landgericht habe sich mit der ratio des § 101a
UrhG nicht ausreichend auseinandergesetzt und zu Unrecht den Auskunftsanspruch
bejaht, sei ebenfalls unzutreffend. Der selbständige Auskunftsanspruch nach §
101a UrhG solle dem Verletzer die Aufdeckung und damit letztlich die
Trockenlegung der Quellen und des Vertriebswegs der aufgefundenen
schutzrechtsverletzenden Ware ermöglichen. Der Anspruch bestehe grundsätzlich in
jedem Verletzungsfall und nicht nur in Fällen der Produktpiraterie. Es handele
sich um einen selbständigen, nicht akzessorischen Anspruch auf (Dritt-)Auskunft.
Wenn die Beklagten nun erstmals - verspätet - meine, sie könne mangels
Einbindung in ein Vertriebsnetz keine Auskunft erteilen, gehe auch diese
Auffassung fehl. Die Beklagte sei gerade das zentrale „Vertriebsnetz“ der
Rechtsverletzungen. Die Beklagte nehme zudem auf die Angebote ihrer Mitglieder
in vielfältiger Weise Einfluss und lasse sich für ihre Dienstleistungen gut
bezahlen. Die Beklagte sei auch kein Access- oder Hostprovider. In den Vertrieb
der streitgegenständlichen Produkte sei die Beklagte in der Weise eingebunden,
dass überhaupt erst über ihre Plattform die rechtsverletzenden Angebote
eingestellt und dort „ersteigert“ bzw. gekauft werden könnten.
Darüber hinaus verkenne die Beklagte, dass sie vorliegend nicht nur als Störer
auf Auskunft hafte, sondern jedenfalls auch als Teilnehmer rechtswidriger
Handlungen Dritter. Nach Auffassung der Klägerin sei die Beklagte sogar selbst
Täter. Auf die von der Klägerin vertretene und von der Beklagten bezweifelte
Ansicht, auskunftspflichtig sei jeder, der eine Verletzungshandlung begangen
oder daran mitgewirkt habe, komme es daher nicht entscheidend an. Verletzt werde
das Urheberrecht nicht nur durch Täter und Teilnehmer, sondern auch durch den
Störer. Der verschuldensunabhängige Drittauskunftsanspruch diene gerade dazu,
künftige Rechtsverstöße der jeweiligen Anbieter zu verhindern. Der Störer, der
willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines
rechtswidrigen Zustands mitwirke, sei Verletzer. Der Auskunftsanspruch nach §
101a UrhG sei nicht Schadensersatz, nicht Strafe, sondern vielmehr Teil der
Beseitigung wie die Vernichtung, Sperre oder Löschung. Die Auskunft zu
verwehren, hieße Internet-Piraterie pauschal zu decken. Ab dem Zeitpunkt der
Entdeckung entfalle auch für den Störer jedes Haftungsprivileg.
In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass spätestens ab dem
29.04.2006 der Auskunftsanspruch des § 101a UrhG uneingeschränkt auf jede Form
der Rechtsverletzung im Internet, insbesondere die Internet-Piraterie anzuwenden
sei. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Frist zur Umsetzung der Richtlinie
2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Der Referentenentwurf für ein
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
bestätige im Übrigen ausdrücklich, dass der Drittauskunftsanspruch auch schon in
der Vergangenheit gegenüber dem Störer gegolten habe und weiterhin gelte. Der
Auskunftsanspruch des Art. 8 der genannten Richtlinie gälte seit dem 29.04.2006
als verbindliches Gemeinschaftsrecht. Dieser Anspruch erstrecke sich auf Namen
und Adressen der Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie auf Mengen
oder Preise. Weshalb die Beklagte vorliegend nicht „unschwer“ Auskunft erteilen
könne, sei nicht ersichtlich.
Auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblich nicht gegebenen Täter- bzw.
Teilnehmerhaftung überzeugten nicht. Die Beklagte habe, wie dargelegt,
maßgeblich an der Rechtsverletzung selbst mitgewirkt. Die Beklagte habe auch
tatbestandsmäßig gehandelt. Sie habe an der Verbreitung der rechtswidrigen
Übersetzungen aktiv mitgewirkt, indem sie in Kenntnis der maßgeblichen Umstände
zum einen den rechtswidrig handelnden Anbietern ihr Auktionshaus zur Verfügung
gestellt, zum anderen es nach Abmahnung durch die Klägerin weiterhin unterlassen
habe, dafür zu sorgen, dass es nicht zu weiteren identischen oder gleichartigen
Rechtsverletzungen komme. Zutreffend habe das Landgericht auch darauf
hingewiesen, dass aus der in den Angeboten zum Ausdruck gebrachten Kenntnis um
die Strafbarkeit der Verbreitung der Übersetzungen im Internet zu schließen sei,
dass jedenfalls einzelne Anbieter vorsätzlich das Urheberrecht der Klägerin
verletzten. Diese Auslegung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden.
Unverständlich sei die Ansicht der Beklagten, sie habe keinen bedingten
Gehilfenvorsatz gehabt. Die Beklagte habe nach Abmahnung mit dolus directus 1.
Grades gehandelt, und zwar fortgesetzt bis nach der mündlichen Verhandlung vom
12.10.2005. Falsch sei die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe das
Landgericht erst mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lehrbuch in
die Lage versetzt, die schon zuvor von der Beklagen abverlangte
Tatbestandsprüfung vorzunehmen. Vorliegend habe die Beklagte trotz Kenntnis von
der Rechtsverletzung nicht nur nicht dafür gesorgt, dass es allgemein zu keinen
weiteren Rechtsverletzungen komme, sondern dass auch noch jeweils die
identischen Anbieter ihre rechtsverletzenden Handlungen bei e(...) fortsetzen
hätten können.
Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Internet-Versteigerung“
ausgeführt habe, sei eine Gehilfenstellung eines Internet-Auktionshauses
jedenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Pflichten, die sich aus der
Stellung des Auktionshauses als Störerin ergäben, nachhaltig verletzt würden.
Das Landgericht habe fehlerfrei festgestellt, dass aufgrund der konkreten
Umstände des Falles infolge der Abmahnungen diese Voraussetzung erfüllt sei.
Weshalb der Beklagten das „Wollenselement“ gefehlt haben solle, sei nicht
ersichtlich. Die Beklagte habe bewusst und gewollt nichts getan, um weitere
Rechtsverletzungen zu unterbinden. Unzutreffend sei schließlich auch die
wiederum als verspätet zu rügende Behauptung der Beklagten, es habe vorliegend
kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorgelegen bzw. sie habe dies nicht
erkennen können. Das Tatbestandsmerkmal „im geschäftlichen Verkehr“ sei weit
auszulegen. Auch die Anbieter der streitgegenständlichen Übersetzungen handelten
erkennbar im geschäftlichen Verkehr. Dies zeige bereits deren umfangreiche
Geschäftstätigkeit.
Auch die Ausführungen der Beklagten zum Datenschutzrecht könnten nicht dazu
führen, dass die Beklagte keine Auskunft erteilen müsse. Das Landgericht habe
sorgfältig und zutreffend die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geprüft und
deren Vereinbarkeit mit dem Auskunftsanspruch festgestellt. Darüber hinaus sei
erneut zu betonen, dass die Beklagte nunmehr auf aufgrund der Richtlinie
2004/48/EG, dort Art. 8 Abs. 1, verpflichtet wäre, Auskunft zu erteilen. Eine
Einschränkung aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen sei nicht vorgesehen.
Die Klägerin könne auch nicht erkennen, dass vorliegend aufgrund der Regelungen
des Teledienstedatenschutzgesetzes die Auskunftserteilung unzulässig wäre.
Die Klägerin teile mit der Rechtsprechung nicht die Auffassung der Beklagten,
dass das Teledienstedatenschutzgesetz eine abschließende Regelung enthalte und
daher Auskunft nur an Strafverfolgungsbehörden und Gericht für Zwecke der
Strafverfolgung zulässig sei. Die Frage des Rückgriffs auf § 28 Abs. 3 Nr. 1
BDSG richte sich nach den allgemeinen zum Subsidiaritätsprinzip des BDSG
entwickelten Grundsätzen. Das TDDSG enthalte keine dem § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG
vergleichbare Vorschrift, der die datenschutzrechtliche Ermächtigung bei Fällen
eines berechtigten Drittinteresses regele. Falsch sei die Annahme der Beklagten,
die Abwägung des Landgerichts im Rahmen des § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG sei zu
beanstanden, weil andernfalls der Durchsetzung vemögenswerter Interessen stets
der Vorrang vor dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Nutzer von
Telediensten eingeräumt würde. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen,
gäbe es keine erfolgversprechende Möglichkeit, unmittelbaren Rechtsschutz gegen
die Täter bzw. an den Handlungen Beteiligte zu erlangen. Das Bedürfnis des
Rechtsinhabers, rechtswidrige Angebote zu unterbinden, sei ein legitimes
Interesse, das der Gesetzgeber gesehen habe.
Ob das VeRi-Programm der Beklagten, welches der Klägerin im Einzelnen nicht
bekannt sei, geeignet wäre, die mit dem Auskunftsanspruch geltend gemachten
Informationen zu liefern, wisse die Klägerin nicht. Hierauf komme es aber nicht
an.
Auch den Erwägungen der Beklagten im Hinblick auf eine angebliche
Schutzbedürftigkeit ihrer Kunden könne die Klägerin nicht folgen. Es würde Sinn
und Zweck der betreffenden Auskunftsansprüche diametral entgegenstehen, wenn
Betreiber von Internet-Versteigerungen dadurch privilegiert werden würden, dass
diese unter Berufung auf Datenschutz die Auskunftserteilung schlicht verweigern
könnten.
Neu sei der Vortrag der Beklagten, dass sie zur Auskunft in einem Umfang
verurteilt worden sei, der zu weit gehe. Der Vortrag sei aber auch unerheblich.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2006 hat sich die Klägerin der Berufung der Beklagten
angeschlossen. Zur Begründung der Anschlussberufung führt die Klägerin aus, wie
sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts ergebe, hafte die
Beklagte nicht nur auf Unterlassung und Auskunft, sondern darüber hinaus auch
auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG. Die Beklagte habe als Gehilfin die
urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin an dem streitgegenständlichen
Werk schuldhaft, nämlich vorsätzlich verletzt. Ferner habe sie
verschuldensunabhängig aufgrund Eingriffskondition gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, §
818 Abs. 2 BGB das Erlangte herauszugeben. Zur Anschlussberufung beantragt die
Klägerin:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden
Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. seit dem
30.09.2004 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
Wertersatz für das durch Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 30.09.2004 Erlangte
zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 03.08.2006 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist
teilweise begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist nicht begründet.
A. Berufung der Beklagten
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1.Die Berufung der Beklagten ist - entgegen
der Auffassung der Klägerin - zulässig.
Der Berufungsschriftsatz vom 20.02.2006 (Bl. 132/133) genügt den Anforderungen
des § 519 Abs. 2 ZPO. Aus ihr ergibt sich eindeutig, dass Beklagte und
Berufungsklägerin die e(...) International AG ist, gegen die das
Urteil des Landgerichts München I vom 11.01.2006
ergangen ist.
Dass die Beklagte und Berufungsklägerin in dem genannten Schriftsatz als „e(...)
International AG (Zweigniederlassung Deutschland), vertr. d. d. Direktor (...),
(...)“ bezeichnet wird, während die Beklagte im Rubrum des Urteils des
Landgerichts München I vom 11.01.2006 als „e(...) International AG
Zweigniederlassung Deutschland, vertr. durch den Verwaltungsrat (...)“ angegeben
wird, steht dem nicht entgegen.
Denn hinsichtlich der Identität der Beklagten und Berufungsklägerin, der e(...)
International AG, besteht kein Zweifel; bei der inländischen Zweigniederlassung
der in der Schweiz ansässigen Beklagten handelt es sich weder nach deutschem
Recht (vgl. § 13e, § 13f HGB; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 13 Rdn. 4) noch
nach dem als Gesellschaftsstatut (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., Anh. zu
Art. 12 EGBGB Rdn. 8) der Beklagten berufenen schweizerischen Recht (vgl. Art.
642 schweiz. Obligationenrecht) um eine selbständige juristische Person.
2. Die Modifikation des Unterlassungsantrags, die die
Klägerin im Termin vom 03.08.2006 vorgenommen hat, ist wegen Sachdienlichkeit
bei unverändertem Sachverhalt zulässig (§ 533 ZPO).
3.a) Der Unterlassungsantrag entsprechend der
im Termin vom 03.08.2006 vorgenommenen Modifikation ist zulässig. Insbesondere
ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des
§ 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist und
sich im Streitfall wegen des Sitzes der Beklagten in der Schweiz nach dem
Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beurteilt, jedenfalls
deshalb gegeben, weil sich die Beklagte rügelos eingelassen hat (vgl. Art. 18
LugÜ).
b) Der Unterlassungsantrag entsprechend der im Termin vom 03.08.2006
vorgenommenen Modifikation ist teilweise begründet. Die Beklagte haftet - wenn
auch nicht von Anfang an - als Störerin für von Anbietern begangene
Urheberrechtsverletzungen. Die Beklagte hat es zu unterlassen, an der
Verbreitung deutscher Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch
(...) im Internet unter der Domain-Adresse „www.e(...).de“ mitzuwirken, wenn
dies geschieht wie durch die Anbieter (...).
aa) Im Streitfall ist das deutsche Urheberrechtsgesetz als das Recht desjenigen
Landes anzuwenden, für dessen Gebiet die Klägerin Schutz begehrt (so genannte
Schutzlandanknüpfung; vgl. BGHZ 136, 380, 385 - Spielbankaffaire; Drexl,
Festschrift für Nordemann, 2004, S. 429, 431 f.). Auch das deutsche Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb, auf das die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche
hilfsweise stützt (vgl. Schriftsatz vom 24.06.2005, S. 4), ist im Streitfall
anwendbar, weil der anknüpfungsrelevante Ort der angeblichen wettbewerblichen
Interessenkollision im Inland liegt, wo sich die durch die
Online-Handelsplattform der Beklagten ermöglichten Internetauftritte von
Anbietern bestimmungsgemäß auswirken sollen (vgl. BGH WRP 2006, 736, 738 f.,
Rdn. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet).
Auf die Beklagte als Diensteanbieter mit einer inländischen Zweigniederlassung,
die Teledienste im Sinne des § 2 TDG anbietet, die sich in deutscher Sprache an
inländische Verkehrskreise richten und einen wirtschaftlich relevanten
Inlandsbezug haben (vgl. BGH WRP 2005, 493, 495 - HOTEL MARITIME), ist
unbeschadet des § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG außerdem das deutsche Teledienstegesetz
anwendbar (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 3 TDG, Rdn. 27). Das
Herkunftslandprinzip, das in § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG verankert ist, spielt im
Streitfall schon deshalb keine Rolle, weil die Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, in der Schweiz, dem Staat des Sitzes der
Beklagten, nicht gilt.
bb) Das Landgericht hat festgestellt, dass die lateinischen Lektionstexte des
Lehrbuches (...) urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG
genießen
(Urteil des Landgerichts vom 11.01.2006, UA S. 7-9).
Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass die Klägerin durch Vorlage des
Autorenvertrags (Anlage K18) und des Herausgebervertrags (Anlage K19) die
Übertragung der Verwertungsrechte an die Klägerin hinreichend bewiesen hat
(Urteil des Landgerichts vom 11.01.2006, UA S. 9).
Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Personen, die unter
Pseudonym über das Internetportal der Beklagten eigenständig erstellte
Übersetzungen der Lektionstexte verkaufen, die Rechte der Klägerin gemäß § 23
Satz 1 UrhG verletzen (Urteil des Landgerichts vom 11.01.2006, UA S. 9). Diese
Feststellungen sind von der Beklagten in der Berufungsinstanz in der Sache nicht
eigens angegriffen worden, weshalb diese Feststellungen, da auch keine Bedenken
gegen ihre Richtigkeit bestehen, im Folgenden zugrunde zu legen sind; die
Beklagte hat allerdings in der Berufungsbegründung vom 20.04.2006, S. 6 ff.
ausgeführt, dass weder dem Abmahnschreiben der Klägerin noch den während des
erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Angebotsausdrucken eine klar
erkennbare, offenkundige Verletzung von Urheberrechten der Klägerin zu entnehmen
gewesen sei (in diesem Sinne auch Schriftsatz der Beklagten vom 24.07.2006, S.
32; hierzu unten II. A. 3. b) dd).
cc) Die Beklagte haftet für die festgestellten Urheberrechtsverletzungen seitens
der unter Pseudonymen auftretenden Anbieter weder als Täterin noch als
Teilnehmerin. Die Beklagte erfüllt durch ihre Tätigkeit nicht die Merkmale einer
Urheberrechtsverletzung, weil sie selbst die betreffenden Übersetzungen nicht
anbietet. Auch eine Haftung als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen
seitens der genannten Anbieter scheidet aus, weil die insoweit allein in
Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz
voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl.
BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung).
Da die Beklagte die Angebote vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nimmt,
diese vielmehr automatisch durch die Anbieter ins Internet gestellt werden (vgl.
Anlage K 27), scheidet eine vorsätzliche Teilnahme der Beklagten insoweit aus.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01,
BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung offengelassen, ob eine
Gehilfenstellung eines Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG - die Beklagte ist
ein solcher Diensteanbieter - in Betracht zu ziehen ist, wenn die Pflichten, die
sich aus dessen Stellung als Störer ergeben, nachhaltig verletzt werden. Eine
derartige Teilnehmerhaftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG mag
grundsätzlich durchaus in Betracht kommen. Die Voraussetzungen hierfür liegen im
Streitfall jedoch, wie nachstehend im Zusammenhang mit der Haftung der Beklagten
als Störerin erörtert wird (vgl. unten II. A. 3. b) gg)), nicht vor.
dd) Die Beklagte haftet für die von den Anbietern (...) durch das Anbieten von
deutschen Übersetzungen unter den Artikelnummern (...) (...) begangenen
Urheberrechtsverletzungen als Störerin.
Grundsätzlich kann derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in
irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat
kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat, als Störer in Anspruch
genommen werden (vgl. BGH GRUR 1999, 418, 419 - Möbelklassiker).
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf,
die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (vgl. BGHZ 158,
236, 251 - Internet-Versteigerung). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer In-Anspruch-Genommenen nach den Umständen eine Prüfung
zuzumuten ist (vgl. BGHZ 158, 236, 251 m.w.N. - Internet-Versteigerung).
Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine
Online-Handelsplattform für Verkäufe Dritter betreibt, ist es nicht zuzumuten,
jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche
Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 -
Internet-Versteigerung). Eine solche Obliegenheit würde das gesamte
Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 -
Internet-Versteigerung) und mit dem sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ergebenden
Verbot proaktiver Überwachungspflichten kollidieren (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis
a.a.O. § 8 TDG Rdn. 11).
Andererseits ist zu bedenken, dass die Beklagte durch ihr geschuldete Entgelte
und Provisionen (vgl. die Übersicht „Allgemeine Gebühren“, Anlage K26) an dem
Verkauf urheberrechtsverletzender Waren beteiligt ist. Unter diesen Umständen
kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und
reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als
beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer
möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGHZ 158, 236, 252 -
Internet-Versteigerung). Dies bedeutet, dass ein Diensteanbieter wie die
Beklagte immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden
ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (vgl. § 11 Satz 1
Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu
weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236, 252 -
Internet-Versteigerung).
Die Prüfungspflicht des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG wird erst durch
die - im Regelfall durch Stellungnahmen des Rechtsinhabers bewirkte - Kenntnis
von rechtsverletzenden Fremdinformationen „aktiviert“ (vgl. Hacker/Ströbele,
MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 216). Daraus folgt, dass es zu einer Störerhaftung
des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG erst im Hinblick auf
Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen,
von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist (vgl. Hacker/Ströbele
a.a.O.).
Im Streitfall wurde der Beklagten durch die Anwaltsschreiben der Klägerin vom
02.09.2004 (Anlage K7) und vom 22.09.2004 (Anlage K12) nicht in ausreichender
Weise Kenntnis von klaren Urheberrechtsverletzungen seitens der genannten
Anbieter verschafft. Diese Schreiben enthalten keine näheren Darlegungen zur
Urheberrechtschutzfähigkeit der übersetzten Lehrbuchtexte, die sich bei einem
Lateinlehrbuch, das ggf. auch antike bzw. mittelalterliche Originaltexte
enthalten kann, nicht von selbst versteht. Die genannten Schreiben enthalten
auch keine hinreichenden Ausführungen zur Rechtsinhaberschaft der Klägerin, bei
der es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, deren
Gesellschafter u.a. die (...) GmbH, eine Kapitalgesellschaft ist; Urheber kann
im deutschen Recht nur eine natürliche Person, niemals eine juristische Person
sein (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 267).
Die genannten Defizite sind erst während des erstinstanzlichen gerichtlichen
Verfahrens durch den Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2005 (Bl. 39/55) behoben
worden, mit dem insbesondere auszugsweise Übersetzungen, wie sie über das
Internet rechtswidrig verbreiten wurden, vorgelegt wurden (vgl. Anlage K16) und
mit dem die Rechtsinhaberschaft der Klägerin belegt wurde (vgl. Anlagen K17,
K18).
Die Abschrift dieses Schriftsatzes nebst Anlagen ist am 30.06.2005 an die
Beklagtenvertreter hinausgegeben worden (vgl. Bl. 39); damit ist der Beklagten,
die nach den Ausführungen im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 04.05.2005, S.
2-3 bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt des Lehrbuchs (...) hatte,
mit Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 24.06.2005 in ausreichender Weise
Kenntnis von klaren Urheberrechtsverletzungen seitens der Anbieter deutscher
Übersetzungen von lateinischen Texten aus diesem Lehrbuch, wie sie die Klägerin
mit den Anlagen K2, K4, K5, K6, K10, K11, K14 und K15 gegenüber der Beklagten
beanstandet hatte, verschafft worden; aus den genannten Angeboten geht auch
hervor, dass es sich nicht um den von der Klägerin herausgegebenen, als Anlage
Bk21 vorgelegten Lehrerband (vgl. das Angebot unter der Artikelnummer (...) des
Anbieters (...), wo es u.a. heißt „für alle, denen die Lektionen nicht reichen:
Auch der Lehrerband (enthält die Lösungen für alle Übungen, V/E-Texte etc.) für
27,00 Euro auf Nachfrage hin erhältlich“ sowie das Angebot mit der Artikelnummer
(...) des Anbieters (...), wo es heißt: „In meinen anderen Auktionen findet ihr
das Lehrerbuch zu dem selben Band.“) handelt und auch nicht um von der Klägerin
anderweitig konsentierte Angebote von deutschen Übersetzungen (vgl. das Angebot
mit der Artikelnummer (...), wo es u.a. heißt: „Diese Lösungen sind leider
nirgendwo mehr im Internet zu finden, weil sich die Betreiber der jeweiligen
Seiten strafbar machen.“.
Die Beklagte haftet deshalb für gleichgelagerte Urheberrechtsverletzungen nach
Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 24.06.2005, wie sie mit den Angeboten
der Anbieter (...) unter den Artikelnummern (...) erfolgt sind, als Störerin.
Die Beklagte hat im Termin vom 03.08.2006 eingeräumt, dass ihr technische
Maßnahmen in Gestalt von Filtersoftware zur Verfügung stehen, mit denen
derartigen urheberrechtsverletzenden Angeboten jedenfalls in bestimmtem Umfang
entgegengewirkt werden kann.
Für etwaige Zuwiderhandlungen gegen die ausgesprochene Verurteilung zur
Unterlassung wäre die Beklagte im Übrigen nur haftbar zu machen, wenn sie ein
Verschulden trifft (vgl. BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung).
Der Unterlassungsverurteilung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der
Störerhaftung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin
angeboten hat, sich für das VeRI-Programm (Verifizierte Rechteinhaber-Programm)
anzumelden, was die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren nicht getan hat. Wenn der Beklagten wie hier die Kenntnis von
klaren Rechtsverletzungen verschafft worden ist, muss die Beklagte Vorsorge
treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt (vgl.
BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung).
Diesen aus der Stellung der Beklagten als Störerin resultierenden Pflichten kann
sich die Beklagte nicht vollständig dadurch entledigen, dass sie auf die
Möglichkeit der Teilnahme am VeRI-Programm verweist und auf die Mitwirkung der
Rechtsinhaber im Rahmen dieses Programms baut.
Das Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.04.2006 - I-15 U
180/05, CR 2006, 482, 484, auf das sich die Beklagte in diesem
Zusammenhang bezogen hat (Schriftsatz vom 24.07.2006, S. 35), steht der
Unterlassungsverurteilung im Streitfall nicht entgegen. Allerdings hat das
Oberlandesgericht Düsseldorf a.a.O. ausgeführt, dass gegen die dortige Beklagte,
die Betreiberin eines Online-Meinungsforums, der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch bestehe, weil die Beklagte dem Kläger die Identität des
Teilnehmers (...) nicht bekannt gegeben habe und der Kläger diesen deswegen
nicht auf Unterlassung bestimmter Äußerungen habe in Anspruch nehmen können.
Dieses Urteil betrifft indes eine hier nicht einschlägige, von presse- und
meinungsrechtlichen Grundsätzen geprägte Konstellation.
ee) § 11 Satz 1 TDG steht der Unterlassungsverurteilung im Streitfall nicht
entgegen. Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der
fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer
Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch (vgl.
BGHZ 158, 236, 245-248 - Internet-Versteigerung).
ff) Soweit die Klägerin in erster Linie das von konkreten Verletzungsformen
abstrahierende Verbot erstrebt, dass der Beklagten generell verboten werden
möge, an der Verbreitung deutscher Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem
Lehrbuch (...) mitzuwirken, kann dem Unterlassungsantrag nicht stattgegeben
werden.
Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zu Recht gerügt, dass der Tenor des
Urteils des Landgerichts insoweit zu weit gehe, als die Beklagte nicht nur zur
Unterlassung der Mitwirkung an der Verbreitung von Dritten erstellter
Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem Lehrbuch (...) verurteilt worden
sei, sondern auch zur Unterlassung der Mitwirkung an der Verbreitung des von der
Klägerin selbst herausgegebenen Lehrerbands (Anlage Bk21), der - dies ist
unstreitig - Übersetzungen der Lehrbuchtexte enthalte und bei dem eine
Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig sei.
Der Unterlassungsantrag der Klägerin gemäß der im Termin vom 03.08.2006
vorgenommenen Modifikation enthält, wie die Klägerin in diesem Termin
klargestellt hat (vgl. auch Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.2006, S. 8), als
Minus allerdings auch einen Angriff auf die konkreten Verletzungsformen, die
durch die vorgelegten Internetausdrucke von Angeboten konkretisiert worden sind.
Dem vorstehend genannten Einwand der Beklagten wird im vorliegenden Urteil
dadurch Rechnung getragen, dass der Unterlassungsausspruch durch die
Formulierung in Nr. 1. I. des Tenors des vorliegenden Urteils „wenn dies
geschieht wie“ auf die konkreten Verletzungsformen nach Eintritt der
Störerhaftung, d.h. die Mitwirkung der Beklagten an der Verbreitung deutscher
Übersetzungen durch den Anbieter (...) beschränkt wird; bei diesen Angeboten
geht es nicht um den Lehrerband bzw. dessen Weiterverkauf. Die genannte
Beschränkung ändert nichts daran, dass aus dem vorliegenden Unterlassungsurteil
später ggf. auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt
werden kann, die der Verbotsform im Kern entsprechen (vgl. BGH WRP 2006, 590,
592, Rdn. 27 - Markenparfümverkäufe).
gg) Eine weitergehende Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an den von
Anbietern begangenen Urheberrechtsverletzungen infolge nachhaltiger Verletzung
der Pflichten, die sich aus der Stellung der Beklagten als Störerin ergeben,
kann entgegen der Auffassung des
Landgerichts (Urteil vom 11.01.2006, S. 15-17)
im Streitfall nicht angenommen werden.
Wie erörtert, ist der Beklagten erst durch den Schriftsatz der Klägerin vom
24.06.2005 in ausreichender Weise Kenntnis von klaren Rechtsverletzungen seitens
der Anbieter, die deutsche Übersetzungen von lateinischen Texten aus dem
Lehrbuch (...) anbieten, verschafft worden; erst dadurch ist die Haftung der
Beklagten als Störerin ausgelöst worden. Danach sind durch die von der Klägerin
vorgelegten Internetausdrucke (...) vier weitere gleichgelagerte Angebote
belegt, wobei die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2005 beanstandeten
Angebote (Anlagenkonvolut K22, Anlage K23) zum Zeitpunkt des Zugangs dieses
Schriftsatzes bei der Beklagten bereits abgelaufen waren.
Darüber hinaus sind von der Klägerin keine weiteren Internetausdrucke mit
späteren Angeboten vorgelegt worden; nach dem nicht widerlegten Vorbringen der
Beklagten im Termin vom 03.08.2006 ist nach dem 12.10.2005 aufgrund der von
dieser ergriffenen Maßnahmen nur noch ein Angebot aufgetaucht, das eine
Übersetzung des von der Klägerin herausgegebenen Lehrbuchs (...) zum Gegenstand
hatte. Bei dieser Sachlage kann von einer nachhaltigen Verletzung der Pflichten
der Beklagten, die sich aus ihrer Stellung als Störerin ergeben, nicht
gesprochen werden, zumal die Beklagte auch mit dem VeRI-Programm, auf das die
Klägerin bereits mit den Schreiben vom 10.09.2004 (Anlage K9) und vom 30.09.2004
(Anlage K13) aufmerksam gemacht worden war, generell bestrebt ist,
urheberrechtsverletzenden Angeboten entgegenzuwirken.
hh) Eine weitergehende Haftung der Beklagten kann entgegen der Auffassung der
Klägerin (Schriftsatz vom 24.06.2005, S. 4) auch nicht auf die Vorschriften des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden. Insoweit sind schon
die Anwendungsvoraussetzungen dieses Gesetzes nicht hinreichend dargetan.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind nur
anwendbar, wenn eine Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vorliegt. Das
setzt neben der objektiven Eignung der Handlung, zu Gunsten des eigenen oder
eines fremden Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen
zu fördern, eine entsprechende Wettbewerbsförderungsabsicht voraus (vgl. Köhler
GRUR-RR 2006, 113 m.w.N.).
Die Absicht der Beklagten, ihren eigenen Wettbewerb als Betreiberin einer
Online-Handelsplattform zu fördern, hat im vorliegenden Zusammenhang außer
Betracht zu bleiben (vgl. BGH WRP 2006, 1109, 1111, Rdn. 24 -
Rechtsanwalts-Ranglisten). Denn die Klägerin wird durch eine derartige Förderung
nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen (vgl. BGH WRP 2006, 1109,
1111, Rdn. 24 - Rechtsanwalts-Ranglisten). Eine Absicht der Beklagten zur
Förderung fremden Wettbewerbs, nämlich des Wettbewerbs der Anbieter deutscher
Übersetzungen von lateinischen Texten des Lehrbuchs (...), sofern es sich bei
diesen Anbietern überhaupt um fremde Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
UWG handeln sollte, kann nicht festgestellt werden. Im Fall der Förderung
fremden Wettbewerbs wird die Wettbewerbsförderungsabsicht nicht vermutet,
sondern muss positiv festgestellt werden (vgl. Köhler, GRUR-RR 2006, 1). Zwar
braucht die Wettbewerbsförderungsabsicht nicht der alleinige oder wesentliche
Beweggrund zu sein, sondern es genügt, dass sie nicht völlig hinter anderen
Beweggründen zurücktritt (vgl. Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, UWG, 24.
Aufl., § 2 Rdn. 26 m.w.N).
Im Streitfall kann indes aus den vorstehend genannten Gründen, mit denen eine
Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen, die von
Anbietern deutscher Übersetzungen von lateinischen Texten des Lehrbuchs (...)
begangen worden sind, verneint worden ist, eine Absicht der Beklagten, den
Wettbewerb dieser Anbieter zu fördern, nicht festgestellt werden.
4. Der Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO steht im
Streitfall nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Ausland, nämlich in
der Schweiz hat (vgl. BGH GRUR 1971, 153, 155 - Tampax; Schack, Internationales
Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdn. 979). In dieser Androhung liegt kein
unzulässiger Übergriff in ausländische Hoheitsgewalt.
5. a) Der Auskunftsantrag der Klägerin ist
zulässig. Insbesondere fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht,
auch nicht teilweise, deshalb, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzziel auf
einfacherem und billigerem Weg durch Teilnahme am VeRI-Programm erreichen
könnte. Allerdings willigt jeder e(...)-Anbieter, worauf mit gerichtlicher
Verfügung vom 27.07.2006 (Bl. 257/258) hingewiesen wurde, in Nr. 8 der Erklärung
„Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten“ (abrufbar
unter http://pages.e(...).de/help/policies/privacy-policy.html) darin ein, dass
die Beklagte seinen Namen und seine Anschrift und, soweit es im Einzelfall
erforderlich ist, andere personenbezogene Daten Teilnehmern des Verifizierte
Rechteinhaber Programms (VeRI) übermittelt, wenn diese der Beklagten mitteilen,
dass eines der Angebote des Anbieters Schutzrechte, insbesondere Urheber- und
Leistungsschutzrechte, verletzt.
Die Teilnahme am VeRI-Programm hat jedoch nicht allein zum Zweck, Auskünfte über
Verletzer zugunsten von Rechtsinhabern zu ermöglichen; dieses Programm ist
vielmehr, wie die Beklagte im Termin vom 03.08.2006 erläutert hat, auf eine
weitergehende Kooperation zwischen Rechtsinhabern und der Beklagten angelegt
(vgl. auch die Darstellung „Das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI),
Anlage Bk15), auf die sich die Klägerin indes nicht einlassen muss. Deshalb kann
das Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag nicht mit Blick auf die
Möglichkeit der klägerischen Teilnahme am VeRI-Programm verneint werden.
b) Der Auskunftsantrag ist nur teilweise, nämlich im Umfang der Verurteilung
gemäß Nr. 1. II. des Tenors des vorliegenden Urteils, begründet.
aa) Die Frage, ob der Klägerin Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach
dem zur Zeit der geltend gemachten Verletzungshandlungen - die vorgelegten
Internetausdrucke von beanstandeten Angeboten datieren aus dem Zeitraum vom
10.08.2004 bis 12.10.2005 - geltenden Recht (vgl. BGH GRUR 2005, 167, 168 -
Puppenausstattungen).
bb) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch kann von vornherein nicht mit Erfolg
auf § 101a UrhG gestützt werden, soweit er sich auf Angaben erstreckt, die über
die in § 101a Abs. 2 UrhG genannten Angaben hinausgehen. Soweit sich der von der
Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch auf solche weitergehenden Angaben
erstreckt, kann dieser Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 242 BGB zur
Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gestützt werden, weil die Beklagte
weder Täterin noch Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung ist - die
Störerhaftung eröffnet keinen Schadensersatzanspruch (vgl. BGHZ 157, 236, 253 -
Internet-Versteigerung) - und auch die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht gegeben sind.
cc) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die streitgegenständlichen
Übersetzungen als Vervielfältigungsstücke im Sinne von § 101a UrhG anzusehen
sind. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil unter I. 2. b der
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
dd) Die Beklagte ist als Störerin - wie erörtert, haftet die Beklagte in
bestimmtem Umfang als Störerin - für einen Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG
grundsätzlich passivlegitimiert.
Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des
geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie
(Produktpirateriegesetz) vom 07.05.1990 (BGBl. I S. 422) mit Wirkung vom
01.07.1990 eingeführt worden ist, kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr
durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das
Urheberrecht verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke nach Maßgabe von §
101a Abs. 2 UrhG in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im
Einzelfall unverhältnismäßig ist. Verletzer im Sinne von § 101a Abs. 1 UrhG ist
grundsätzlich auch der Störer, der ggf. schuldlos zu einer
Urheberrechtsverletzung beigetragen hat; dies ergibt sich eindeutig aus den
Gesetzesmaterialien (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur
Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/4792, S. 31; ebenso Schricker/Wild,
Urheberrecht, 3. Aufl., § 101a Rdn. 7; a.M. OLG Frankfurt ZUM 2005, 324, 326
f.).
Deshalb steht dem Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG - entgegen der Auffassung
der Beklagten - nicht entgegen, dass diese nicht in eine Vertriebskette
eingebunden ist, bei der die Vervielfältigungsstücke in ihre Hände gelangen. Die
Beklagte hat auch im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Mit dem Merkmal „im
geschäftlichen Verkehr“ sind allein private Endnutzer von der Auskunftspflicht
gänzlich ausgenommen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 101a Rdn. 6); ein
solcher privater Endnutzer ist die Beklagte nicht. Allerdings ist die
Auskunftspflicht eines Störers wie der Beklagten nach § 101a UrhG zeitlich auf
den Zeitraum ab Eintritt der Störerhaftung, hier ab dem 12.07.2005, zu
begrenzen. Eine Auskunftshaftung für den Zeitraum vor Eintritt der Störerhaftung
würde mit der Wertung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG, aus dem sich ein Verbot
proaktiver Überwachungspflichten ergibt, kollidieren (vgl. Spindler/Dorschel, CR
2005, 38, 41 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; BGH GRUR 1995, 50,
54 - Indorektal/Indohexal).
ee) Soweit die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller,
Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Übersetzungen verlangt, ist dieser
Antrag unter Berücksichtigung der hierfür von der Klägerin gegebenen Begründung
dahingehend auszulegen, dass die Klägerin jedenfalls auch und in erster Linie
Auskunft über Namen und Anschriften der Anbieter einschlägiger Übersetzungen auf
der Online-Handelsplattform der Beklagten unter www.e(...).de begehrt.
Dieses Auskunftsersuchen ist von § 101a Abs. 2 UrhG gedeckt; nach den
betreffenden Angeboten (vgl. Anlagen K22, K23, K26) ist davon auszugehen, dass
die Anbieter zum Zeitpunkt des jeweiligen Angebots im Besitz der Übersetzungen
waren. Ein weitergehender Auskunftsanspruch hinsichtlich Namen und Anschriften
von Herstellern, Lieferanten, anderen Vorbesitzern oder gewerblichen
Auftraggebern, die mit den genannten Anbietern nicht personenidentisch sind,
steht der Klägerin angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten im Streitfall
nicht zu.
Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 20.04.2006, S. 32 dargetan, dass
sie schon deshalb keine Auskunft über Lieferanten und andere Vorbesitzer
erteilen könne, weil sie lediglich eine technische Infrastruktur für die
Veröffentlichung von Verkaufsangeboten bereitstelle; damit hat die Beklagte der
Sache nach eine Negativauskunft erteilt, nämlich dass sie über Namen und
Anschriften von Herstellern, Lieferanten, anderen Vorbesitzern und gewerblichen
Auftraggebern, die nicht mit den Anbietern personenidentisch sind, nichts weiß.
Hingegen sind Zeitdauer und Umfang des Angebots einschlägiger Übersetzungen von
der Beklagten mitzuteilen, da sich der Auskunftsanspruch nach § 101a Abs.1, Abs.
2 UrhG auf die Menge der Vervielfältigungsstücke erstreckt.
ff) Das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis wird durch die von
der Klägerin im Streitfall begehrte Auskunft nicht tangiert. Die im
Herrschaftsbereich eines Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Inhalte und
Umstände einer Kommunikation werden außerhalb des laufenden
Kommunikationsvorgangs nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG NJW
2006, 976, 978). Im Streitfall sind die Kommunikationsvorgänge, aus denen die
nach § 101a UrhG auskunftspflichtigen Angaben resultieren, bereits
abgeschlossen.
gg) Soweit sich die Auskunftsverurteilung gemäß dem Tenor des vorliegenden
Urteils auf personenbezogene Daten der Anbieter erstreckt, ist mit ihr
allerdings ein Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden, für den § 101a UrhG indes
eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt und der angesichts der vom
Landgericht festgestellten Urheberrechtsverletzungen seitens der Anbieter von
Übersetzungen auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. § 101a Abs. 1 letzter
Halbsatz; BT-Drucks. 11/ S. 4792, S. 32; BVerfG NJW 2006, 976, 980 f.)
standhält. Im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin im Streitfall ebenfalls
auf eine grundrechtlich geschützte Position berufen kann, weil die Befugnis zur
wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützter geistiger Leistungen
als vermögenswertes Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst (vgl.
BVerfG ZUM 1999, 633, 636 - Heidemörder) wird, ist der mit der
Auskunftsverurteilung gemäß dem Tenor des vorliegenden Urteils verbundene
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anbieter bei
einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, zumal die Anbieter
durch Nr. 8 der bereits erwähnten Erklärung „Einwilligung in die Verarbeitung
meiner personenbezogenen Daten“ einer Übermittlung personenbezogener Daten an
dritte Rechtsinhaber für den Fall, dass Angebote deren Urheberrechte verletzen,
grundsätzlich zugestimmt haben.
hh) Im Umfang der Auskunftsverurteilung gemäß dem Tenor des vorliegenden Urteils
stehen der Auskunftserteilung seitens der Beklagten die Regelungen des
Teledienstedatenschutzgesetzes nicht entgegen.
(1) Das Teledienstedatenschutzgesetz ist im Streitfall anwendbar, weil die
Beklagte, die eine inländische Zweigniederlassung hat, personenbezogene Daten im
Inland erhebt, verarbeitet und nutzt (vgl. § 1 Abs. 5 BDSG).
(2) Nach § 3 Abs. 1 TDDSG dürfen personenbezogene Daten zur Durchführung von
Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Nach § 3 Abs. 2 TDDSG darf der Diensteanbieter für die Durchführung von
Telediensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten
und nutzen, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt
oder der Nutzer eingewilligt hat.
Nach § 5 Satz 1 TDDSG darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines
Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich
sind (so genannte Bestandsdaten). Zu den Bestandsdaten zählen insbesondere Name
und Anschrift des Nutzers (vgl. Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis a.a.O. § 3
TDDSG Rdn. 5). Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der
Diensteanbieter gemäß § 5 Satz 2 TDDSG Auskunft bezüglich Bestandsdaten an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen. §
6 TDDSG regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Nutzungsdaten durch
den Diensteanbieter. § 3 Abs. 2 TDDSG bezieht sich, wie sich aus den
Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes
über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr,
BT-Drucks. 14/6098, S. 29), auch auf die Verarbeitung und Nutzung von
Bestandsdaten.
Im Streitfall liegt allerdings keine hinreichende Einwilligung der Nutzer, deren
Angebote von der Klägerin beanstandet werden, zur Auskunftserteilung an die
Klägerin vor. Die bereits erwähnte Erklärung „Einwilligung in die Verarbeitung
meiner personenbezogenen Daten“ (abrufbar unter http://pages.e(...).de/help/policies/privacy-policy.html),
die jeder akzeptieren muss, bevor er auf der Online-Handelsplattform der
Beklagten unter www.e....de als Anbieter zugelassen wird, erstreckt sich
lediglich auf eine Übermittlung personenbezogener Daten der Nutzer an Teilnehmer
des Verifizierte Rechteinhaber Programms (VeRI). Wie bereits erörtert, hat sich
die Klägerin für dieses Programm bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren nicht angemeldet, weshalb die genannte Einwilligungserklärung
eine Übermittlung personenbezogener Daten der Nutzer an die Klägerin nicht
deckt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch ein Rückgriff auf § 28 Abs. 3
Nr. 1 BDSG im Anwendungsbereich des Teledienstedatenschutzgesetzes nicht
möglich.
Die Erlaubnistatbestände des Teledienstedatenschutzgesetzes sind abschließend;
Diensteanbieter können sich nicht auf allgemeine Erlaubnistatbestände des
Bundesdatenschutzgesetzes berufen, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche
Erlaubnis hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der Nutzer nach
dem Teledienstedatenschutzgesetz nicht gegeben sind (vgl. Begründung zum
Regierungsentwurf des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den
elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 14, S. 29). § 101a UrhG
ist jedoch eine „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 3 Abs. 2 TDDSG (a.M.
Sieber/Höfinger, MMR 2004, 575, 584). Dass der Gesetzgeber des
Produktpirateriegesetzes bei der Einführung von § 101a UrhG im Jahr 1990 den
besonderen Gegebenheiten bei Telediensten nicht speziell Rechnung getragen,
sondern mit § 101a UrhG eine Vorschrift erlassen hat, die zwischen Online- und
Offlinebereich nicht differenziert, steht der Anwendung von § 101a UrhG
gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 11 TDG wie der Beklagten nicht
grundsätzlich entgegen.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagten in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom
24.07.2006, S. 25 ff. auf die Regelungen betreffend Verkehrsdaten in der
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2002,
geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG, über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).
Allerdings gilt diese Richtlinie 2002/58/EG auch für den Bereich der Teledienste
(vgl. Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis a.a.O. Einf TDDSG, Rdn. 14 m.w.N.;
Spindler/Dorschel, CR 2006, 341, 345). Verkehrsdaten sind nach Art. 2 Buchst. b
der Richtlinie 2002/58/EG Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer
Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der
Fakturierung dieses Vorgangs bearbeitet werden.
Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass sich die Auskunftsverurteilung
in dem gemäß dem Tenor des vorliegenden Urteils titulierten Umfang auf
Verkehrsdaten in dem genannten Sinn erstreckt. Die Beklagte hat auch nicht
schlüssig dargetan, dass die Auskunft in dem genannten Umfang deshalb nicht
erteilt werden kann, weil dazu auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden müsste,
die bereits gelöscht wären oder zu löschen sind (vgl. auch Spindler/Dorschel, CR
2006, 341, 346, die ausführen, dass die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs im
Falle der Identifikation von Teilnehmern einer Internet-Auktion keine
Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordert und dass insoweit die
Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG nationalen Erlaubnistatbeständen nicht
entgegensteht).
jj) Die Auskunftsverurteilung in dem durch den Tenor des vorliegenden Urteils
titulierten Umfang erstreckt sich über die konkreten Verletzungshandlungen (vgl.
Anlagen K22, K23, K26) hinaus auch auf solche Handlungen, die diesen
Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (vgl. BGH WRP 2006, 749, 753,
Rdn. 36 - Parfümtestkäufe, zur Parallelvorschrift des § 19 MarkenG).
kk) Rechnungslegung kann die Klägerin im Rahmen von § 101a UrhG nicht verlangen
(vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 101a Rdn. 4; Lütje in Möhring/Nicolini,
UrhG, 2. Aufl., § 101a Rdn. 4).
ll) Das vorstehende Ergebnis ändert sich im Streitfall nicht durch die
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004
zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Art. 8 der Richtlinie
2004/48/EG, der ein Recht auf Auskunft normiert, ist im Streitfall nicht im Wege
der richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Rechts zu berücksichtigen, weil
die Verletzungshandlungen, an die der geltend gemachte Auskunftsanspruch
anknüpft, in den Zeitraum vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist (29.04.2006; vgl.
Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG) fallen.
Die Verpflichtung der Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung gilt nicht
bereits mit der Verabschiedung einer Richtlinie; Art. 249 Abs. 3 EG räumt den
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien ein Ermessen ein (vgl. BGHZ
138, 55, 61- Testpreis-Angebote). Die subsidiäre Verpflichtung der Gerichte zur
richtlinienkonformen Auslegung setzt erst dann ein, wenn der Gesetzgeber bis zum
Ablauf der Umsetzungsfrist nicht tätig geworden ist und der Inhalt der
Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist (vgl. BGHZ 138,
55, 61 - Testpreis-Angebote m.w.N.). Die Gerichte sind allerdings nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ggf. schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist
zur Berücksichtigung einer Richtlinie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung
berechtigt, wenn sich die Konformität mittels Auslegung im nationalen Recht
herstellen lässt und soweit dem Gesetzgeber ohnehin kein Spielraum bei der
Umsetzung bleibt (vgl. BGHZ 138, 55, 61 ff. - Testpreis-Angebote). So liegt der
Fall hier bezüglich des in Art. 8 der Richtlinie 2002/48/EG normierten Rechts
auf Auskunft, über dessen Umsetzung ins deutsche Recht kontrovers diskutiert
wird (vgl. den Diskussionsbericht von Langhoff, ZUM 2006, 457, 460), indes
nicht.
B. Anschlussberufung der Klägerin
Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbeschadet der fehlenden Beschwer
zulässig (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdn. 31), aber nicht
begründet.
Mit dem als Hauptantrag gestellten Schadensersatzfeststellungsantrag, der
zulässig ist, hat die Klägerin in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte als
bloße Störerin nicht auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 158, 236, 253 -
Internet-Versteigerung).
Mit dem als Hilfsantrag gestellten Wertersatzfeststellungsantrag, der zulässig
ist, hat die Klägerin in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Der geltend gemachte
Anspruch aus Eingriffskondiktion, der sich ebenfalls nach deutschem Recht als
dem Recht des Schutzlandes, für dessen Gebiet die Klägerin Schutz begehrt,
beurteilt (vgl. Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 38 EGBGB Rdn. 3), steht der
Klägerin nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Denn den Gebrauch des
fremden urheberrechtlichen geschützten Gegenstandes (vgl. Dreier/Schulze a.a.O.
§ 97 Rdn. 88 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1982, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil
II) hat nicht die Beklagte, die lediglich als Störerin haftet, erlangt; diesen
Gebrauch haben vielmehr die jeweiligen Anbieter erlangt. Hinsichtlich des
Entgelts (vgl. Anlage K26), das die Beklagte für das Anbieten der betreffenden
Artikel von den Anbietern jeweils erlangt hat, steht der Klägerin ebenfalls kein
Bereicherungsanspruch zu.
Im Hinblick auf die Leistungsbeziehung zu den Anbietern aufgrund des mit diesen
geschlossenen Vertrags und im Hinblick auf den Vorrang der Leistungskondiktion
(vgl. Palandt/Sprau a.a.O. § 812 Rdn. 43) scheidet ein Bereicherungsanspruch der
Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion gegen die Beklagte
wegen des erhaltenen Entgelts aus.
C. Weitere Entscheidungen
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97
Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil
die Sache unter Berücksichtigung des richtungweisenden Urteils des
Bundesgerichtshofes vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 = BGHZ 158, 236 -
Internet-Versteigerung und unter Berücksichtigung des Umstands keine
grundsätzliche Bedeutung hat, dass sich gegenüber der im Streitfall maßgeblichen
Rechtslage betreffend Drittauskunft bei Urheberrechtsverletzungen inzwischen
aufgrund der Richtlinie 2004/48/EG, deren Umsetzungsfrist am 29.04.2006
abgelaufen ist, eine Änderung der Rechtslage ergeben hat, es sich also bei der
im Streitfall maßgeblichen Rechtslage um auslaufendes Recht handelt. Auch die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.
Zwar weicht der Senat von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt
(Urteil vom 25.01.2005 - 11 U 51/04 = ZUM 2005, 324, 326 f.) ab, das in dem
genannten Urteil die Auffassung vertreten hat, ein bloßer Störer sei nicht nach
§ 101a UrhG passivlegitimiert. Diese Auffassung war jedoch für das genannte
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das in einem Verfügungsverfahren
ergangen ist, nicht tragend. Die Zurückweisung des Eilantrags ist vom
Oberlandesgericht Frankfurt auch darauf gestützt worden (a.a.O. 327), dass von
einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 101a Abs.3 UrhG nicht
ausgegangen werden könne.
4. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom
12.09.2006 und der Klägerin vom 14.09.2006 geben keinen Anlass, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. § 156 ZPO).
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