Mit der Antragsschrift, auf die verwiesen wird, hat die Antragstellerin
Tatsachen glaubhaft gemacht, die sowohl den Verfügungsanspruch als auch den
Verfügungsgrund bejahen lassen.
Der begehrte Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 14 MarkenG.
Die Antragsgegnerin hat das geschützte Zeichen der Antragstellerin als sog. „AdWord“
(Advertising Word = Werbewort) verwendet. Der Suchmaschinenbetreiber ermöglicht
dem Werbenden, selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der
Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen (Sponsored
Search). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als
Suchbegriff automatisch die Werbeanzeige (in der Regel neben der Trefferliste
als Anzeige kenntlich gemacht) präsentiert, die Werbung wird ihm somit
kontext-sensitiv angezeigt (vgl. Schaefer, MMR, 2005, 807).
Nach Auffassung der Kammer (vgl. LG Braunschweig 9 O 2852/05) sind die AdWords
wie Metatags zu behandeln. Metatags stehen im Header eines HTML Dokuments und
werden vom Browser nicht angezeigt. Je nach dem definierten Umfang der Metatags
finden sich darin Angaben über die verwendete Sprache, die Keywords, eine kurze
Beschreibung der Webseite usw.
Entscheidend ist, dass AdWords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht
unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu
Treffern bzw. Anzeigen führt.
Die Kammer folgt für Metatags bzw. AdWords der Auffassung des OLG Hamburg (MMR
2005, 186) nach der von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls
auszugehen ist, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher
bei Eingabe / Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten
Trefferliste hat (ausführliche Nachweise zum Streitstand bei OLG Hamburg a.a.O.).
Bei dem Zeichen .. handelt es sich um eine typische Markenbezeichnung, die
keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Die Bezeichnung ist nahe liegend
nur dazu geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines
anderen Unternehmers zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als
Herkunftshinweis verstanden werden.
Die Verwendung des klägerischen Zeichens als AdWord stellt deshalb eine
kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche die Antragstellerinn in
ihren Ausschließlichkeitsrechten verletzt.
Indem der Internetnutzer von einer Suchmaschine nach Eingabe des Wortes ... auf
die Internetseiten der Antragsgegnerin hingewiesen wird, erfolgt eine
gedankliche Verknüpfung, die den Eindruck entstehen lässt, dass dort Waren der
Antragstellerin angeboten würden. Die Antragsgegnerin macht sich auf diese Weise
die von der Antragstellerin aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen
gerade die für Marken spezifische „Lotsenfunktion“ die darin besteht, in einem
großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren / Dienstleistungen hinzulenken.
Im Ergebnis handelt es sich nur um eine moderne Form der Kennzeichnung eines
Produktes. Statt im Laden den Verkäufer nach ... zu fragen, wird jetzt die
Suchmaschine im Internet befragt. Daher verletzen jedenfalls auf individuellen
Kennzeichnungen beruhende Metatags bzw. AdWords die Zeichenrechte des Inhabers
(vgl. zur Kennzeichenverletzung durch Metatags a. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.
Aufl., nach § 15 Rdnr. 83; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 118,
119; OLG Karlsruhe MMR 2004, 256 ; LG Braunschweig 9 O 2406/03 Urteil v.
10.12.03; sowie zu dem AdWord „impuls“ LG München MMR 2004, 689 - Impuls mit
zust. Anm. Pankoke MMR 2004, 690).
Der Tenor war auf die angegriffene Verletzungsform zu konkretisieren (§ 938 Abs.
1 ZPO).
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Streitwert war gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.
Eine Übersicht
der Artikel dieser Website zu
AdWords und Markenrecht findet
sich in der
News-Meldung vom 7.9.2006!