Gründe:
1. Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen
ein Urteil des Landgerichts, mit welchem dieses eine einstweilige Verfügung vom
20.9.2005 bestätigt hat. Durch diese Verfügung wurde der Antragsgegnerin, die
unter der Domain heise.de ein Nachrichtenportal im Internet betreibt, verboten,
Forumsbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte
Downloads des Programms k.exe den Server-Betrieb der Antragstellerin zu 1), zu
stören.
Die Antragsgegnerin stellte am 5.8.2005 um 16.12 Uhr einen
Artikel ins Netz, der sich kritisch mit dem von der Antragstellerin zu 1)
vertriebenen Programm k.exe befasst (Anl. Ast. 2). Wie bei allen .Beitragen, die
die Antragsgegnerin im Internet publiziert, war im Anschluss daran ein Forum
eingerichtet, auf dem sich Internetnutzer zum Inhalt des Beitrags äußern
konnten. Dort meldeten sich in der Folge mehrere Internetnutzer, die dazu
aufriefen, das Programm k.exe so häufig vom Server der Antragstellerin zu
I)herunter zu laden, dass dieser überlastet wird und ausfällt.
Nachdem seitens der Antragsteller (der Antragsteller zu 2)
ist Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1)) die Antragsgegnerin noch am
5.8.2005 um 20.53 Uhr auf die Beiträge in dem Forum hingewiesen worden war, die
die genannten Aufrufe enthielten. wurden diese und der gesamte Diskussionsstrang
noch an demselben Tag um 23.16 Uhr gelöscht.
Mit Schreiben vom 8.8.2005(Anl. Ast. 3) forderten die
Antragsteller die Antragsgegnerin u.a. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
auf. Daraufhin erwiderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8.8.05 (Ant. Ast.
4), in welchem sie darauf hinwies, dass sie nach Eingang des Abmahnschreibens
auch ohne die konkrete Benennung monierter Beiträge „als Zeichen des
Entgegenkommens" alle Beiträge, die zum Download der Software der
Antragstellerin aufriefen, gelöscht habe, und dass sie bei konkreter Benennung
rechtswidriger Postings auch künftig diese unverzüglich entfernen werde.
In seiner Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die
Antragsgegnerin sei als Störerin verantwortlich, da sie ihrer Pflicht,
Vorkehrungen zu treffen, die die Verbreitung rechtswidriger Inhalte Ober die von
ihr betriebene Einrichtung verhinderten, nicht nachgekommen sei. Die
Rechtswidrigkeit der verbreiteten Inhalte sei offensichtlich gewesen. Allein die
Tatsache, dass die Antragsgegnerin eine große Anzahl von Internetforen mit rund
200 000 monatlichen Einträgen von Nutzern betreibe, deren Überwachung
erheblichen zusätzlichen Personalaufwand erfordere, entlaste die Antragsgegnerin
nicht. Die Antragsgegnerin habe ferner aufgrund ihres eigenen kritischen
Beitrages damit rechnen müssen, dass Nutzer „über die Stränge schlagen“ würden,
und deshalb Vorkehrungen dagegen treffen müssen. indem sie die eingehenden
Beiträge vor ihrer Freischaltung hätte prüfen müssen. Im Einzelnen wird hierzu
auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Mit Ihrer Berufung weist die Antragsgegnerin zunächst
darauf hin, dass es bei Einstellung von Beiträgen in ein Internetforum keines
Freischaltungsvorgangs seitens des Betreibers bedürfe. Die Überwachung sei in
Anbetracht der Fülle sowie der Schwierigkeit bei der rechtlichen Bewertung der
eingehenden Beiträge nicht zumutbar. Die auferlegten Prüfungspflichten
verletzten das Grundrecht der Pressefreiheit und ständen im Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem „Panorama-Urteil" (NJW I976,
II98). Es bestehe auch keine allgemeine Lebenserfahrung dahin. dass eine
kritische Berichterstattung Dritte verletzende Beiträge im Forum provoziere. was
sich schon darin zeige, dass in der Zwischenzeit keine entsprechenden Aufrufe
rum massenhaften Download des Programms k.exe mehr erfolgt seien, obgleich der
Artikel weiterhin abrufbar sei.
Die Antragsgegnerin meint außerdem, der Verbotstenor sei zu
weit gefasst. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ihren Antrag
wie aus dem Tenor ersichtlich, präzisiert.
Zu den Ausführungen der Parteien wird im Übrigen auf die in
der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
2. Die Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Den Antragstellern steht ein Unterlassungsanspruch gem. §
823 Abs. 1 i.V. mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen
wird, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ungeachtet der möglichen
Kritikwürdigkeit des Geschäftsmodells der Antragsteller die in das Internetforum
der Antragsgegnerin von Seiten verschiedener Nutzer eingestellten Beiträge
(Anlagen Ast 5), die zur Störung des Server-Betriebs der Antragstellerin zu 1)
aufriefen, das Recht beider Antragsteller am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb verletzten.
a) Da der Antragsgegnerin der Inhalt der Beiträge bei
Einstellen in das von ihr eröffnete Forum nicht bekannt war, kommt sie
allerdings weder als Täterin noch Teilnehmerin an den schadensträchtigen
Veröffentlichungen in Betracht. Ihr Beitrag zu diesen Veröffentlichungen besteht
ausschließlich darin, generell ein Forum für Beiträge Dritter zur Verfügung
gestellt zu haben. Wie sich 5 9 MDStV entnehmen lässt, sind
Mediendiensteanbieter im Allgemeinen nicht für fremde Informationen
verantwortlich, die sie für einen Nutzer speichern, sofern sie von dem
rechtwidrigen Beitrag keine Kenntnis haben und sofern sie nach Kenntnis
unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen.
Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 11.3.2004 (NJW
2004, 3I02) in Bezug auf die gleich lautende Bestimmung des § 11 TDG überzeugend
ausgeführt hat, schließt dies allerdings eine weitergehende Verantwortung im
Rahmen von Unterlassungsansprüchen nicht aus.
Zwar zeigt die genannte Regelung auf, dass die
Zur-Verfügung-Stellung von Speicherplatz oder technischen Möglichkeiten als
Tatbeitrag nicht ausreicht, um eine rechtwidrige Handlung des Betreibers
anzunehmen (vgl. Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Auflage, 10, Rn. 240).
In Betracht kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch gegen
den Forenbetreiber als Störer. Hierbei ist zur Vermeidung der übermäßigen
Erstreckung der Störerhaftung anerkannt, dass die Haftung als Störer zusätzlich
die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt, deren Umfang sich danach
bestimmt, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch genommenen zuzumuten
ist (vgl. BGH a.a.O.; BGH GRUR 2004,6I9).
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Betreiben
eines Internetforums unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit
steht, und dass die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der
Überwachungspflichten gefährdet wäre. Auf der anderen Seite ist das
verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu
berücksichtigen, die Gegenstand von Beiträgen der Nutzer des Forums geworden
sind, und deren Verletzung durch die Bereitstellung des Forums erst ermöglicht
worden ist.
Die Besonderheit der Teilnahme an einem Internetforum
besteht darin, dass die Verbreitung der eingestellten Beiträge, im Unterschied
etwa zur Übernahme von Leserbriefen in ein Printmedium nicht Folge einer
ausdrücklichen kognitiven Freigabe durch den Betreiber ist. Die Veröffentlichung
erfolgt vielmehr allein aufgrund eines Eingabeaktes durch den jeweiligen Nutzer
ohne vorherige konkrete Kenntnis des Forumsbetreibers. Der Vorgang des
Einstellen in das Forum ist insofern vergleichbar mit einer Äußerung Dritter im
Rahmen einer Live-Sendung in Rundfunk oder Fernsehen, unterscheidet sich
allerdings insofern von jener, als im Rahmen einer Sendung seitens des
Medienvertreters unverzüglich eine Relativierung, Kommentierung bzw.
Distanzierung geäußert werden kann. Auf der anderen Seite liegt es für jeden
Leser des Forums auf der Hand, dass es sich bei den Forumsbeiträgen nicht um die
Wiedergabe der Meinung des Betreibers handelt, so dass es schon deshalb einer
Distanzierung nicht bedarf.
In Bezug auf Live-Diskussionen in Funk und Fernsehen ist
anerkannt (BGH NJW I976, II98; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Auflage; 10 Rn. 208), dass die Verbreiterhaftung des
Fernsehens beschränkt ist, sofern das Medium als „Markt der Meinungen“ tätig
wird, da es eine der wichtigsten Aufgaben des Fernsehens ist, der
Meinungsvielfalt die Möglichkeit zur Darstellung zu geben. Es widerspräche
nämlich der Funktion des Mediums, wenn es unter solchen Umstanden eine Haftung
für Diskussionsbeiträge neben oder anstelle des Urhebers träfe. Dem gemäß wird
nur dann von einer Haftung des Mediums ausgegangen, wenn sich dieses nicht in
angemessener Weise von dem Inhalt der Äußerung distanziert oder wenn es die
Äußerungen sogar bewusst provoziert hat. Maßgeblicher Gesichtpunkt für die
Verbreiterhaftung der Rundfunkanstalt in solchen Fällen ist somit die Frage, ob
sich aus den Umständen ergibt, dass sich das Medium selbst die Äußerung zu Eigen
gemacht hat. Eine darüber hinausgehende Haftung des Senders als Störer ist in
diesem Zusammenhang nicht in Betracht gezogen worden.
In Anlehnung an diese Grundsätze gilt für ein
Internetforum, bei dessen Nutzung nicht einmal der Eindruck erweckt wird, der
Beitrag gebe die Meinung des Forumsbetreibers wieder, dass schon im Hinblick auf
die garantierte Freiheit der Meinungsäußerung auch eine Haftung als Störer im
Regelfall nicht in Betracht kommt, soweit lediglich der Vorgang des Einstellens
des Beitrags durch Dritte in Frage steht. Soweit nicht der Forenbetreiber durch
sein eigenes Verhalten Rechtsverletzungen durch die Nutzer provoziert, sind ihm
diese nicht zuzurechnen. Eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen
„Eingangskontrolle“ würde die Möglichkeiten des freien Meinungsaustauschs in
grundrechtswidriger Weise einschränken und § 6 Abs. 2 MDStV verstoßen.
b) Dies gilt indessen nicht zwangsläufig auch für die
Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Forenbetreiber nach
Einstellung von Beitragen der Teilnehmer verpflichtet ist, den Inhalt der Seite
zu überwachen und bei Vorliegen einer offensichtlichen Verletzung der Rechte
Dritter Beiträge zu löschen. Im Unterschied zur Ausstrahlung einer Live-Sendung,
die, wenn man von der Möglichkeit der Erstellung von Kopien absieht, lediglich
von dem gerade zuhörenden Publikum wahrgenommen wird, bleibt nämlich der Beitrag
in einem Internetforum über längere Zeit einem wechselnden Publikum zugänglich,
so dass sich die Verletzung mit jedem weiteren Leser perpetuiert.
aa) Wie sich aus § 9 Satz 1 Nr. 2 MDStV ergibt, trifft den
Betreiber die Verpflichtung, bei Bekanntwerden (offensichtlich) rechtswidriger
Inhalte die entsprechenden Beiträge zu entfernen. In diesen Fällen geht die
gesetzliche Regelung von dem Vorliegen einer Störerhaftung nach allgemeinen
Grundsätzen aus (vgl. auch Jürgens/Koster, Die Haftung von Webforen für
rechtsverletzende Einträge, AfP 2006, 219.222). Dieser Verpflichtung ist die
Antragsgegnerin nachgekommen, indem sie unmittelbar nach Bekanntmachung der
Verletzungen innerhalb weniger Stunden die beanstandeten Postings löschte.
bb) Die Antragsgegnerin traf darüber hinaus die Pflicht,
die Beiträge des konkreten Forums laufend daraufhin zu prüfen, ob sie erneute
Aufrufe der beanstandeten Art enthielten.
Dabei kann die Frage, ob die Antragsgegnerin eine generelle
Verpflichtung zur Überwachung aller Einträge in ihre Foren traf, im vorliegenden
Fall offen bleiben. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass die
Antragsgegnerin ohne konkreten Anlass jedenfalls nicht die Pflicht zur
Überwachung aller von ihr betriebenen Foren gehabt hatte. Dies ergibt sich
bereits aus § 6 Abs. 2 MDStV.
Diese Vorschrift schließt allerdings nicht aus, bei
entsprechendem Anlass eine spezielle Prüfungspflicht des Forenbetreibers
anzunehmen, bei deren Verletzung dessen Inanspruchnahme als Störer in Betracht
käme.
Hierbei ist abzuwägen zwischen der mit einer derartigen
Überwachung verbundenen Belastung des Betreibers und der Gefahr von
Persönlichkeits- oder Eigentumsverletzungen durch Nutzer des Forums.
Während eine allgemeine Überwachungspflicht (im Falle der
Antragsgegnerin bei rund 200.000 Einträgen im Monat, wie diese glaubhaft gemacht
hat) mit vertretbaren Mitteln nur schwer durchführbar erscheint, wird die
Kontrolle über ein einzelnes Forum, in welchem mit dem Auftreten vom
Rechtsverletzungen konkret zu rechnen ist, mit wesentlich geringerem Aufwand
möglich sein. Eine solche Kontrolle ist dem Betreiber jedenfalls dann zuzumuten,
wenn die Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen droht. Bai vollständiger
Freihaltung des Betreibers von Überprüfungspflichten auch in diesen Fallen
entstände für den Schutz grundrechtlich geschatzter Positionen der Betroffenen
ein Vakuum, da diese vom Forenbetreiber dann lediglich die Löschung des
konkreten Beitrags verlangen könnten, ohne einen darüber hinausgehenden Schutz
vor künftigen Verletzungshandlungen erreichen zu können. Dem lässt sich nicht
entgegen halten, dass es dem Verletzten unbenommen sei, gegen den Autor der
verletzenden Äußerung vorzugehen, da dieser in vielen Fällen nicht
identifizierbar oder erreichbar sein wird.
Bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der
Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht bzw. dem
Schutz des Eigentums andererseits hält der Senat eine spezielle
Überprüfungspflicht des Betreibers daher dann für angemessen, wenn dieser
entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beitrage
Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine
Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt
worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch
einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom
7.6.2006; I 15 U 21/06).
Ob es im vorliegenden Fall angesichts der Brisanz des
Ursprungsartikels der Antragsgegnerin für die Leserschaft der Antragsgegnerin
nahe lag, dass nach dessen Veröffentlichung die hier in Frage stehenden
Reaktionen von Seiten der Leser erfolgen würden, ist nicht abschließend zu
entscheiden. Die Antragsgegnerin traf nämlich jedenfalls nach Bekanntgabe der
ersten Beiträge mit dem verletzenden Inhalt am 5.8.05 eine spezielle
Überwachungs- und Beseitigungspflicht, der sie nicht nachgekommen ist, so dass
schon deshalb der geltend gemachte Anspruch besteht.
Nach Bekanntgabe der ersten Beiträge am 5.8.05 hat die
Antragsgegnerin zwar diese gelöscht, andererseits aber ausweislich ihres eigenen
Schreibens vom 8.8.05 (Anl. Ast. 4) erst nach dem Abmahnschreiben der
Antragstellerin vom 8.8.05 eine erneute Löschung vorgenommen, obgleich es nahe
lag, dass die Nutzer des Forums ihre Aufrufe fortsetzen wurden. Darüber hinaus
hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben geweigert, künftig auch ohne
konkrete Aufforderung tätig zu werden. Eine Überprüfung und – bei verletzendem
Inhalt – Löschung der Beitrage ihres Forums nach dem 5.8.05 wäre jedoch geboten
und unter den gegebenen Umständen auch zumutbar gewesen. Schon die Tatsache.
dass die Antragsgegnerin nach ihren eigenen An- gaben in ihrem Schreiben vom
8.8.05 in der Lage war, unter den seinerzeit über 700 .Äußerungen in dem Forum
alle Beiträge zu sperren, die zum Download des Programms k.exe aufriefen, zeigt,
dass eine Sichtung ohne größeren Aufwand möglich war. Zudem war es für sie
offensichtlich, dass der Antragstellerin bei Fortsetzung der Aufrufe ein
schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen konnte.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die
Antragsgegnerin die Foren im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit betreibt, so
dass Ihr eine Überwachung eher zuzumuten ist, als dem privaten Betreiber eines
solchen Forums. Selbst wenn sie unmittelbar aus den dort eingestellten Beiträgen
keinen Nutzen zieht, profitiert sie doch mittelbar über ihre Werbeeinnahmen von
der Häufigkeit der Nutzung ihrer Foren.
Da die Antragsgegnerin somit die ihr obliegende
Kontrollpflicht verletzt hat, haftet sie bei bestehender Wiederholungsgefahr als
Störer.
c. Den Einwand der Antragsgegnerin. dass das Verbot in der
einstweiligen Verfügung zu unbestimmt sei, teilt der Senat nicht. Mit dem Tenor
der Unterlassungsverfügung wurde der wesentliche Inhalt von Beiträgen in
hinreichend bestimmter Form beschrieben, deren technische Verbreitung die
Antragsgegnerin zu unterlassen hat. Er war ohnehin so zu verstehen, dass sich
die Unterlassungsverpflichtung nur auf das konkrete Forum zu dem redaktionellen
Beitrag der Antragsgegnerin bezieht. Dies muss indessen nicht vertieft werden,
da die Antragstellerin nunmehr ihren Antrag umformuliert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.