Die Beklagte betreibt eine in HTML dargestellte Website für ihr Altenheim.
Hinter dem tag "META" war die Information „....de“, die webadresse der Klägerin,
die das Altenheim betreibt, eingefügt. Dieser Inhalt wird auf der Website der
Beklagten nicht sichtbar dargestellt, von Suchmaschinen jedoch erkannt und
verarbeitet. Das führt häufig dazu, dass dem InternetNutzer, der nach "....de“
sucht, auch die Website der Beklagten als Sucherfolg genannt wird.
Nach Abmahnung hat sich die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Die Parteien
streiten um die Abmahnkosten nebst Zinsen, die der Höhe nach unstreitig sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Verhalten sei wettbewerblich nicht
unlauter. Es stelle auch keine widerrechtliche Nutzung eines Namens oder einer
geschäftlichen Bezeichnung dar.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin.
II.
A. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der durch das Verhalten
der Beklagten veranlassten Abmahnkosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB - das Namensrecht
gem. § 12 BGB ist ein sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs.1 BGB - wegen
Verletzung ihres Namensrechts zu.
Entgegen dem Verständnis der Beklagten hat die Beklagte durch die Einfügung der
Information „H....de“ in den Quelltext ihrer Website hinter dem tag META den
Namen der Klägerin nicht nur genannt, vielmehr hat die Beklagte den Namen der
Klägerin unbefugt gebraucht.
Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der Website der
Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen
Namen zu nennen sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von
Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch
eines Namens. Dazu war die Beklagte nicht befugt.
Zwar ist die Bezeichnung „H.....de“ zumindest auch eine geschäftliche
Bezeichnung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für die geschäftliche
Bezeichnung für den Vertrieb von Wintersportartikeln „Snow24“ im Urteil vom 14.
Februar 2006 I - 20 O 195/05 verneint, dass die Einstellung von „Snow24“ als
Information in den Quellcode einer Website hinter dem tag META die Verwendung
einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG sein
könne. Das ist hier aber ohne Bedeutung. Den dann, wenn wie hier der Tatbestand
des unbefugten Gebrauchs eines Namens feststeht, kommt es für den
Schadensersatzanspruch nicht darauf an, ob deshalb darüber hinaus der Tatbestand
der unbefugten Benutzung gem. § 15 MarkenG erfüllt ist.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Frage, ob das Einstellen
eines Namens einer natürlichen Person in den Quellcode einer Website als tag
"META" der unbefugte Gebrauch dieses Namens ist, weder von grundsätzlicher
Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das
Wichtigste:
Die
Verwendung eines natürlichen
Namens als Information in einem
Meta-Tag stellt einen Gebrauch
dieses Namens dar