Die Antragsgegnerin war die von der (...) Inc. mit Sitz in den USA gegenüber der
DENIC - der zentralen Registerierungsstelle für Domains unterhalb der
Toplevel-Domain „.de" - benannte administrative Ansprechpartnerin („Admin-C')
für die Domain (...). Wegen der Funktionen und Befugnisse eines Admin-C wird auf
die DEDNIC-Domainbedingungen sowie die Domainrichtlinien verwiesen.
Nach Eingabe der Suchbegriffe „(...) nackt" unter der Webseite (...) erschien am
27. Januar 2005 eine Trefferliste, die u.a. folgenden Eintrag enthielt:
Mit Anwaltsschreiben und E-Mail vom 27. Januar 2005 forderte die Antragstellerin
die Antragsgegnerin unter Fristsetzung auf den 31. Januar 2005 (12:00 Uhr) zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Am 28. Januar 2005
antwortete das (...) -Team, dass der betreffende Link an die zuständige
Abteilung zur weiteren Überprüfung weitergeleitet worden sei.
Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihre Anfrage direkt an (...)
ine zu leiten. Am 1. Februar 2005 blockierte die Domaininhaberin den
beanstandeten Suchergebniseintrag.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, nur die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin
habe die Möglichkeit eröffnet, die persönlichkeitsrechtsverletzenden
Tatsachenbehauptungen zügig und konsequent einzustellen. Eine Rechtsdurchsetzung
in den USA sei wenig aussichtsreich erschienen.
Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Verfügung zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß die genannte Trefferliste zu
veröffentlichen und/oder zu verbreiten und oder dieses Handlungen durch Dritte
vornehmen zu lassen. Das Landgericht hat Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung durch Beschluss vom 10. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen,
die Antragsgegnerin sei nicht Störerin. Dagegen richtet sich die sofortige
Beschwerde der Antragstellerin. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.
März 2005 aufzuheben und die einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin
gemäß dem Antrag vom 31. Januar 2005 zu erlassen.
Die Amtragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art
1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin nicht zu.
1.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf
Unterlassung nach spezialgesetzlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber hat die
Verantwortlichkeit für den von einer Internet-Suchmaschine wiedergegebenen
Inhalt im Rahmen der Novellierung des Teledienstesgesetzes in Anlehnung an die
Richtlinie über den elektronischen Warenverkehr (vgl. Artikel 21 Abs. 2 der RiL
2000/31/EG - E-Commerce-RiL, ABIEG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000) bewusst nicht
geregelt. Es fehlt deshalb auch an einer eine analoge Anwendung der Regelungen
des Teledienstesgesetzes rechtfertigenden planwidrigen Lücke.
2.
Die Frage einer Störerhaftung der Antragsgegnerin beurteilt sich deshalb nach
allgemeinen Grundsätzen.
a) Danach kann als Störer grundsätzlich jeder auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner
Weise willentlich und adäquat -kausal zur Verletzung eines geschützten
Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, NJW 2004, 3102; BGH, NJW 2001, 3265 - ambiente.de).
Diese Grundsätze sind im Fall der Verletzung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
geschützter absoluter Rechte uneingeschränkt anzuwenden (BGH, NJW 2004,
3102; KG, Urteil vom 10. Februar 2006 - 9 U 55/05 -).
b) Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Betreiber einer
Meta-Suchmaschine lediglich die Suchergebnisse anderer Suchdienste auswertet und
dem Nutzer brauchbare Informationen aus einer gigantischen Informationsmenge in
Kürze nur in einem automatisierten Verfahren vermittelt werden können.
Angesichts dessen ist es nicht möglich und nicht zumutbar, jedes
Rechercheergebnis vor der Anzeige des Abfrageergebnisses auf eine mögliche
Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Eine solche Obliegenheit würde das
Geschäftsmodell in Frage stellen. Die Störerhaftung des Betreibers einer
Suchmaschine setzt deshalb die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (KG,
a.a.O.).
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer
Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH
NJW 2001, 3265 „ambiente.de"; OLG Karlsruhe, MMR 2004, 256).
c) Nach diesen Grundsätzen kommt eine Störerhaftung des administrativen
Ansprechpartners für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in Betracht, denn
er hat durch Übernahme dieser Funktion willentlich und adäquat kausal zu
Störungen beigetragen, die von rechtswidrigen Inhalten der Webseite ausgehen.
Nach Auffassung des Senats trifft ihn allerdings erst dann eine Prüfungspflicht,
wenn der Domaininhaber und Betreiber der Meta-Suchmaschine zuvor erfolglos
aufgefordert worden ist, den persönlichkeitsrechtsverletzenden
Suchergebniseintrag zu löschen oder wenn eine solche Aufforderung von vorne
herein keinen Erfolg verspricht. Dies folgt aus der rechtlichen Stellung des
ADMIN-C und seiner nur eingeschränkten Möglichkeit, zukünftige Störungen zu
unterbinden.
Besteht die Beeinträchtigung in der Darbietung persönlichkeitsrechtsverletzender
Inhalte auf den Webseiten einer Internetsuchmaschine, kommen als Maßnahmen zur
Unterbindung zukünftiger Störungen die Löschung bzw. Blockierung des Links oder
die Löschung der Domain in Betracht. Ein administrativer Ansprechpartner kann
Störungen allerdings nur durch die - ihm rechtlich mögliche - Löschung der
Domain durch Kündigung des Domainvertrages unterbinden. Dass er allein aufgrund
seiner Funktion als ADMIN-C die Möglichkeit zur inhaltlichen Gestaltung
derjenigen Webseiten hätte, die über die von ihm verwaltete Domain aufgerufen
werden können, ergibt sich aus den D«« -Domainrichtlinien nicht. Nach Ziffer
VIII. dieser Richtlinien ist der administrative Ansprechpartner die vom
Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter
berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden
Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner
Dbbb darstellt.
Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die genannten Richtlinien
lediglich die vertraglichen Beziehungen zwischen D«« und Domaininhaber regeln,
aber keine Aussage darübertreffen, ob der ADMIN-C die Programmierung des
Crawlers der Suchmaschine verändern kann. Dies richtet sich allein nach dem
Rechtsverhältnis zwischen adminstrativem Ansprechpartner und Domaininhaber. Die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Domaininhabers kommt dem ADMIN-C
nicht zu. Danach kann ein ADMIN-C - sofern er nicht aus anderen Gesichtspunkten
eine Änderung der Programmierung der Webseite bewirken kann -zukünftige
Störungen allein durch eine Kündigung des Domainvertrages und der damit
verbundenen Auflösung der Verlinkung der Domain mit der Webseite unterbinden.
Vor diesem Hintergrund ist dem administrativen Ansprechpartner eine Prüfung nach
Auffassung des Senats erst dann zuzumuten, wenn davon auszugehen ist, dass die
Störung nicht durch eine Änderung der Programmierung des Crawlers der
Suchmaschine, sondern nur durch eine Aufhebung der Registrierung des
Domain-Namens unterbunden werden kann. Dies berücksichtigt die Funktion und
Aufgabenstellung des ADMIN-C, der - wie schon der Name sagt - in erster Linie
Ansprechpartner der Registrierungsstelle ist und seine Aufgaben dieser gegenüber
wahrzunehmen hat. Die Arbeit eines administrativen Ansprechpartners würde nach
Ansicht des Senats über Gebühr erschwert, wenn er in jedem Fall einer ihm zur
Kenntnis gebrachten behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung in die Prüfung
eintreten müsste, ob der Domainvertrag zu kündigen ist.
Zu berücksichtigen ist, dass die Kündigung des Domainvertrages eine
einschneidende Maßnahme darstellt, die weitreichende wirtschaftliche Folgen für
den Domaininhaber und den ADMIN-C nach sich ziehen kann. Angesichts der
Bedeutung dieser Maßnahme ist eine eingehende rechtliche Prüfung angezeigt, die
dem administrativen Ansprechpartner nach Ansicht des Senats auch deshalb nicht
ohne weiteres und in jedem Fall zuzumuten ist, weil die Domain im Interesse
ihres Inhabers betrieben wird, der auch die Gewinne aus der Nutzung erzielt.
Schutzwürdige Interessen des von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
Betroffenen werden durch die Annahme einer nur eingeschränkten Prüfungspflicht
des administrativen Ansprechpartners nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ist der
Domaininhaber nicht greifbar oder verweigert er die Löschung der beanstandeten
Inhalte, kann der ADMIN-C als Störer in Anspruch genommen werden.
Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart vom 1. September 2003 (MMR
2004, 38), und Hamburg vom 19. Dezember 2003 (GRUR-RR 2004, 175, 178) stehen dem
nicht entgegen. Die dort entschiedenen Sachverhalte liegen insoweit anders, als
der Unterlassungsanspruch wegen Namens- bzw. Markenrechtsverstößen allein durch
Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens erfüllt werden konnte, wozu die
jeweiligen Beklagten auch verurteilt wurden. Soweit die Rechtsprechung eine
weitergehende Störerhaftung des ADMIN-C auch für Inhalte angenommen hat, die
unter der Domain abrufbar waren, folgt der Senat dem nicht.
Der Senat kann nicht erkennen, auf welcher Grundlage ein administrativer
Ansprechpartner allein wegen seiner Funktion unmittelbar Einfluss auf die
Inhalte der Domain nehmen kann.
3.
Nach alledem haftet die Antragsgegnerin nicht als Störerin, denn eine Verletzung
ihrer Prüfungspflicht kann hier nicht festgestellt werden. Die Antragsteller^
legt nicht dar, dass sie die Betreiberin der Suchmaschine erfolglos zur Löschung
aufgefordert hat oder deren Inanspruchnahme von vorne herein nicht
erfolgversprechend war. Vielmehr wurde der Suchergebniseintrag von der Inhaberin
der Domain gelöscht. Dass die Antragsgegnerin tatsächlich Einfluss auf die
inhaltliche Gestaltung der Internetseite hätte nehmen können, ist ebenfalls
nicht dargelegt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das
Wichtigste:
Eine Suchmaschine haftet erst ab
Kenntnis der Rechtsverletzung.