Der Verfügungskläger begehrt von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung von
Äußerungen, die anonyme Dritte auf einem Thread des von dem Verfügungsbeklagten
betriebenen Internetforums getätigt haben.
Dort ist der Verfügungsbeklagte als "Pornokönig" und "Pleitier" bezeichnet, als
"dumm, dümmer geht’s wirklich nicht" charakterisiert und die Ansicht vertreten
worden, der von dem Verfügungskläger betriebene Verein müsse beweisen, dass der
Verfügungskläger keine Pornofilme gedreht habe.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 die begehrte einstweilige
Verfügung erlassen und sie nach Widerspruch des Verfügungsbeklagten mit dem
angefochtenen Urteil bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: dem
Verfügungskläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs.
1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB gegen den Verfügungsbeklagten zu. Denn die
streitgegenständlichen Äußerungen verletzten den Verfügungskläger in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seiner Ehre. Der Verfügungskläger sei
von den Äußerungen persönlich betroffen, da eingangs des Threads erklärt werde,
dass unter (...) der Verein (...) zu verstehen sei, dessen Gründungsmitglieder
mit dem Vornamen (...) und (...) benannt würden und im Zusammenhang mit dem
Verweis auf die Internetseite des Vereins klar würde, dass der Verfügungskläger
sich hinter (...) verberge.
Die Bezeichnung als Pornokönig wirke beleidigend, da der Verfügungskläger
hierdurch mit dem von weiten Bevölkerungskreisen als zwielichtig und schmuddelig
angesehenen Pornogewerbe in Verbindung gebracht und behauptet werde, er sei in
diesem Gewerbe in größerem Umfang beschäftigt. Auch die Bezeichnung als Pleitier
sei beleidigend, da hierunter jemand verstanden werde, der Firmen zum Nachteil
der Gläubiger pleite gehen lasse oder diese sogar pleite gehen lasse, um sich
persönlich zu bereichern.
Die Äußerung, der Verfügungskläger sei dumm, dümmer geht`s wirklich nicht, wirke
ebenfalls herabsetzend und beleidigend, da dem Verfügungskläger abgesprochen
werde, ein normal intelligenter Mensch zu sein; die Steigerungsform solle den
Eindruck erwecken, er sei in seinen geistigen Fähigkeiten stark beschränkt.
Auch die Äußerung "die (...) muss beweisen, dass (...) kein pornofilme gedreht
hat" wirke herabsetzend. Sie sei nicht als Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1
GG zulässig, da die unzutreffende Rechtsauffassung zugleich die Behauptung
enthalte, dass der Verfügungskläger Pornofilme gedreht habe.
Der Verfügungsbeklagte hafte als Störer gemäß §§ 823, 1004 BGB analog auf
Unterlassung. Denn er sei als Host-Provider Teledienstbetreiber gemäß § 3 Satz 1
Nr. 1 TDG, da er mehrere Foren unter der Internetdomain (...) betreibe. Er habe
nicht substantiiert dargelegt, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen
Löschung nach Kenntnisnahme nachgekommen sei.
Die Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG komme dem Verfügungsbeklagten gemäß § 8
Abs. 2 TDG nicht zugute.
Zur Unterlassung verpflichteter Störer sei, wer in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beitrage, ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr
auszudehnen, setze die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten
voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem Störer eine
Prüfung zumutbar sei. Da es vorliegend zu mehreren beleidigenden Postings
gekommen sei, sei der Verfügungsbeklagte verpflichtet gewesen, das Forum (...)
zu überwachen und beleidigende Inhalte unverzüglich nach Kenntnisnahme zu
löschen.
Seine Verpflichtung zur Überwachung folge daraus, dass technisch das Erscheinen
der beleidigenden Postings nicht habe verhindert werden können. Insbesondere
habe die Sperrung der IP-Nummern nicht ausgereicht, da von einem anderen
Computer bzw. unter Verwendung eines Anonymisiererprogramms erneut beleidigende
Inhalte hätten gepostet werden können. Da das Forum auch unregistrierten Nutzern
zur Verfügung gestanden habe, sei eine Sperrung der Pseudonyme keinesfalls
ausreichend gewesen.
Der Verfügungsbeklagte habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er
die beleidigenden Postings unverzüglich gelöscht habe.
Da der Verfügungskläger behauptet habe, die Äußerungen zu 1-3 seien noch am 21.
September 2005 und die Äußerung zu 4 noch bis mindestens 13. Oktober 2005 im
Internet vorhanden gewesen, habe der Verfügungsbeklagte vortragen und glaubhaft
machen müssen, wann genau und durch wen die Löschung erfolgt sei. Dass ihn die
Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht treffe, folge aus § 11 Satz 1 TDG und
ergebe sich im Übrigen daraus, dass es dem Verletzten nicht zuzumuten sei, die
Löschung beleidigender Äußerungen fortlaufend zu überwachen.
Die Wiederholungsgefahr ergebe sich vorliegend schon deshalb, weil es wiederholt
zu Rechtsbeeinträchtigungen gekommen sei. Dem Verfügungsbeklagten werde auch
nicht das Betreiben des Forums insgesamt unmöglich, da eine Zwangsvollstreckung
nach § 890 ZPO einen schuldhaften Verstoß voraussetze.
Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner form- und fristgerecht
eingelegten Berufung.
Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, er habe die
streitgegenständlichen Äußerungen nicht zur Kenntnis genommen, da er weder vom
Verfügungskläger auf diese hingewiesen noch auf andere Weise rechtzeitig von
ihnen Kenntnis erlangt habe. So habe – was unstreitig ist – der Verfügungskläger
die in dem Schreiben vom 12. September 2005 erwähnten Äußerungen nicht genau
benannt.
Er vertritt die Ansicht, mangels genauer Bezeichnung könne hinsichtlich dieser
Äußerungen nicht einmal von einem Unterlassungsanspruch ausgegangen werden. Vor
dem 21. September 2005 habe er – ebenfalls unstreitig – keine weiteren Hinweise
auf beleidigende Äußerungen erhalten. Die in dem Schreiben genannten Äußerungen
zu 2) und 3) habe er nach Zugang der Abmahnung gesucht, aber nicht gefunden,
weil sie entweder nie erfolgt waren oder er sie zuvor gelöscht habe. Weiter
behauptet er, er habe die Äußerungen zu 2) und 3) nach dem Hinweis in der
Abmahnung sofort gelöscht.
Von den Äußerungen zu 1, 4 und 5 habe er erst durch das Verfahren Kenntnis
erlangt. Er vertritt die Ansicht, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die
Äußerungen zu 4) und 1) noch bei Zugang der Abmahnung veröffentlicht gewesen
seien. Im Übrigen behauptet er, er habe die Äußerungen zu 1), 4) und 5) "nach
Entdeckung ... sofort gelöscht. Vorausgesetzt natürlich, sie wurden je
veröffentlicht.".
Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Auch er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bestreitet, dass
der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich
gelöscht habe. Die Äußerungen zu 1), 2) und 3) seien mindestens je einen Tag
veröffentlicht gewesen, die Äußerungen zu 4) mindestens elf Tage und die
Äußerung zu 5) mindestens zwei Tage. Die zum Nachweis vorgelegten Ausdrucke
seien nicht aus dem Zwischenspeicher des Computers herausgeladen worden, sondern
nach Neuaufruf der Seite gefertigt worden.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Verfügungskläger steht gegen
den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassung der
streitgegenständlichen Äußerungen zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen
Äußerungen um Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen handelt. Ebenso kann
offen bleiben, ob die Äußerungen ehrverletzenden Charakter haben, woran
allerdings nach Auffassung des Senats kein Zweifel besteht. Denn gegen den
Verfügungsbeklagten besteht als bloßer Betreiber des Internetforums, der
unstreitig die streitgegenständlichen Äußerungen nicht selbst in das Internet
eingestellt hat und deshalb nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung in
Anspruch genommen werden kann, kein Unterlassungsanspruch, da nicht davon
auszugehen ist, dass er trotz Kenntnisnahme von den Äußerungen diese nicht
gelöscht hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Auf die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ist das TDG anwendbar. Denn er ist
gemäß § 3 Nr. 1 TDG als Telediensteanbieter anzusehen. Nach dieser Vorschrift
ist Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit hält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Hierunter fallen auch die Betreiber
sogenannter Host Provider, worunter auch die Angebote von Diskussionsforen zu
verstehen sind (Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 3 TDG Rdn. 10).
Unstreitig übt der Verfügungsbeklagte genau solch eine Tätigkeit aus.
Der Anwendbarkeit des TDG steht nicht etwa § 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG entgegen. Nach
dieser Vorschrift findet der Mediendienste-Staatsvertrag Anwendung, soweit bei
bestimmten Telediensten die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht; eine redaktionelle Gestaltung setzt das
Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick
auf den potentiellen Empfänger voraus, dem nach der redaktionellen Gestaltung
ein einheitliches Produkt präsentiert wird (Spindler a.a.O., Rdn. 11 zu § 2 TDG).
An einer redaktionellen Gestaltung des Forums in diesem Sinne fehlt es
vorliegend ersichtlich.
2.
Als Telediensteanbieter ist der Verfügungsbeklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG
der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu
eigen gemacht hat, unterworfen. Er kann sich hinsichtlich des hier
streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht auf die Regelungen der §§
9-11 TDG berufen, da diese auf die Störerhaftung keine Anwendung finden (Spindler
a.a.O., Rdn. 16 zu § 8 TDG); insbesondere greift die Haftungsprivilegierung des
§ 11 TDG gegenüber Unterlassungsansprüchen nicht (BGH, Urteil vom 11. März 2004
– I ZR 304/01, MMR 2004, 668 [669/670]).
a. Haftungsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen ist daher derjenige,
der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt (BGH a.a.O. S. 671
m.w.Nw.; Spindler a.a.O. Rdn. 13 zu § 8 TDG). Insbesondere auf die Verletzung
von Immaterialgüterrechten sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt
anzuwenden (BGH a.a.O.). Hierfür ist ausreichend, dass die Herbeiführung der
Störung gefördert wird; ein Handeln aus eigenem Antrieb ist für die
Störerhaftung ebenso wenig erforderlich wie ein Einfluss auf den Inhalt der
Äußerung. Dies trifft auf den Host-Provider und mithin vorliegend auf den
Verfügungsbeklagten zu, da er durch die Eröffnung des Forums die Möglichkeit
bietet, Inhalte zu platzieren, zu verbreiten und von diesen Kenntnis zu nehmen
(vgl. dazu Spindler a.a.O. Rdn. 14 zu § 8 TDG).
b. Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in
Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der
Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu
beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen
Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige
Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19).
Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf den Verfügungsbeklagten
auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der
Sicherungspflichten – hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die
zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in
die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu
überwachen, den Verfügungsbeklagten in technischer, persönlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern würde und das Betreiben von
Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden
Haftungsrisiken unmöglich würde. Entsprechend hat der BGH in der Entscheidung
vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668[671]) sogar für einen professionellen
Internet-Auktions-Anbieter festgestellt, dass es für diesen unzumutbar sei,
jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche
Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Erst recht muss dies für den nicht
professionellen Betreiber eines Internetforums mit angeschlossenen offenen
Diskussionsforen gelten.
c. Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht gerechtfertigt, dem
Verfügungsbeklagten weitergehende Überwachungs- und Prüfungspflichten
hinsichtlich rechtsverletzender Äußerungen deswegen aufzuerlegen, weil er
aufgrund des Schreibens vom 12. September 2005 und wohl auch aufgrund seiner
eigenen Recherchen Kenntnis davon hatte, dass in dem Forum Beiträge
veröffentlicht wurden, die den Verfügungskläger möglicherweise in seinen Rechten
verletzten. Soweit der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 11. März
2004 - I ZR 304/01 - (MMR 2004, 668 [671/672]] der dortigen Beklagten aufgegeben
hat, auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren
Rechtsverletzungen komme, ist dies auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu
übertragen.
Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich
nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O S. 670 m.w.Nw.). Entscheidend
sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter,
der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende
Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht
von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften
Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen
Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem
als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und
zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche
Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten
Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit
Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (Spindler
a.a.O, Rdn. 23 zu § 8 TDG).
Nach diesen Kriterien vermag der Senat eine weitergehende Prüfungspflicht des
Verfügungsbeklagten nicht zu erkennen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass
aufgrund der Häufung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Ehre des
Verfügungsklägers auch für den Verfügungsbeklagten erkennbar war, dass ein
Risiko künftiger weiterer Rechtsverletzungen bestand. Die Rechtsverletzungen
stellen sich auch als massiv dar, da die Ehre des Verfügungsklägers in
erheblichem Maße und wiederholt in den Schmutz gezogen worden ist. Auch in
Ansehung dieser Umstände spricht jedoch zum einen entscheidend gegen die Annahme
weiterer Prüfpflichten, dass der Verfügungsbeklagte als nicht professionellen
Forumsbetreiber tätig war, der – soweit ersichtlich - in keiner Weise von dieser
Tätigkeit wirtschaftlich profitierte. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall
von dem durch Urteil des BGH vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668) entschiedenen
Fall, bei welchem die Vorsorgepflichten des beklagten
Internet-Auktions-Anbieters maßgeblich unter bezug auf dessen
Provisionsinteresse hergeleitet wurden.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie mit zumutbaren Aufwand der
Verfügungsbeklagte Vorsorge gegen weitere Rechtsgutverletzungen hätte treffen
können. Wirtschaftlich war es unzumutbar, Mitarbeiter in ausreichender Zahl zu
beschäftigen, die das gesamte Forum mit seinen verschiedenen Diskussionsforen
rund um die Uhr hätten überwachen können. Technisch war die Sperrung der
IP-Nummern nicht geeignet, weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, wie der
tatsächliche Umgehungserfolg zeigt. Eine Sperrung der Pseudonyme war praktisch
ungeeignet, da Pseudonyme gewechselt werden können. Eine Suche nach bestimmten
Kennworten ("Pornokönig", "dumm" etc.) mag technisch ohne großen Aufwand
realisierbar und bei Markenrechtsverletzungen auch sinnvoll sein, ist aber
angesichts der unübersehbar großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu
formulieren, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ersichtlich ohne großen
praktischen Sinn.
Schließlich rechtfertigt auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu
den Foren zu eröffnen, nicht, dem Verfügungsbeklagten weitere Prüfungspflichten
aufzuerlegen. Dieser Möglichkeit steht zwar nicht § 4 Abs. 6 TDDSG entgegen, da
nach dieser Vorschrift nur die anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme und
Bezahlung von Telediensten sicherzustellen ist, die Pflicht sich aber nicht
darauf bezieht, ein anonymes oder pseudonymes Vertragsverhältnis zu ermöglichen
(Schmitz in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 4 TDDSG Rdn. 39). Der
Verfügungsbeklagte hätte mithin die Möglichkeit gehabt, im internen Verhältnis
zu den potentiellen Usern die Nutzung der Foren von einer Registrierung abhängig
zu machen, solange die Nutzung in anonymisierter Form hätte erfolgen können.
Auch wäre es hierdurch möglich, Personen, die sich rechtswidrig verhalten, von
der Nutzung des Forums auszuschließen bzw. sie zu identifizieren, so dass die in
ihren Rechten verletzte Person unmittelbar gegen den eigentlichen Schädiger
vorgehen könnte. Die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch machte, rechtfertigt es jedoch gerade, ihn – wie
dargelegt - als Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, soweit er ihm
bekannt gewordene rechtswidrige Äußerungen nicht unverzüglich löscht. Mit dieser
Haftung ist dem Umstand, dass der Diensteanbieter mittels seines anonymen Forums
der Möglichkeit von Rechtsverletzungen Vorschub leistet, ausreichend Rechnung
getragen.
d. Nach diesen Grundsätzen traf den Verfügungsbeklagten daher nur die Pflicht,
ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen
(vgl. dazu Burckhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
5. Aufl., § 10 Rdn. 243). Dass er diesen Anforderungen nicht Genüge getan hat,
ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.
aa. Hinsichtlich der Äußerungen, die dem Verfügungsbeklagten mit Schreiben des
Verfügungsklägers vom 12. September 2005 bekannt gemacht worden sind, hat der
Verfügungskläger selbst vorgetragen, dass der Verfügungsbeklagte "einige"
Äußerungen gelöscht habe. Dass bzw. welche Äußerungen rechtswidrigen Inhalts von
dem Verfügungsbeklagten aufgrund des Schreibens vom 12. September 2005 nicht
gelöscht worden sind, hat der Verfügungskläger weder vorgetragen noch glaubhaft
gemacht.
bb. Von den Äußerungen zu 1) – 3) hat der Verfügungsbeklagte spätestens aufgrund
der Abmahnung durch den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 21.
September 2005 Kenntnis erlangt. Diese Äußerungen waren jedoch spätestens mit
Zugang der Abmahnung gelöscht. Dies entspricht dem unstreitigen Sachvortrag der
Parteien. Der Verfügungsbeklagte hat dies in der Berufungsbegründung vom 03.
Februar 2006 (dort Seite 4 = Bl. 90 GA) ausdrücklich vorgetragen. Aus dem
Sachvortrag des Verfügungsklägers ergibt sich nichts Anderes. Im Schriftsatz vom
03. Januar 2006 (dort Seite 2 = Bl. 63 GA) hat er vorgetragen, dass die
Äußerungen "noch mindestens bis zur Abmahnung abrufbar" gewesen seien; in der
Berufungserwiderung vom 12. April 2006 (dort Seite 3 = Bl. 116 GA) hat er
vorgetragen, dass die Äußerungen zu 1) – 3), die vom 15.September (Nr. 1 und 2)
bzw. 19. September 2005 (Nr. 3) datieren, "mindestens ein Tag im Forum"
veröffentlicht waren. Daraus ergeben sich aus Sicht des Senats nur zwei
Alternativen: der Verfügungsbeklagte hat die Äußerungen Nr. 1) – 3) selbst
entdeckt und gelöscht, bevor ihm die Abmahnung zuging, was mit dem Vortrag des
Verfügungsklägers in der Berufungserwiderung in Einklang zu bringen ist; oder er
hat von ihnen erst aufgrund der Abmahnung vom 21. September 2005 Kenntnis
erlangt und sie sodann gelöscht, was mit dem Vortrag des Verfügungsklägers im
Schriftsatz vom 03. Januar 2006 in Einklang zu bringen ist. Dass eine Löschung
auch unmittelbar nach Zugang der Abmahnung nicht erfolgt ist, ergibt sich
aufgrund des gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehenden Sachvortrags des
Verfügungsbeklagten indes gerade nicht.
cc. Auch wegen der Äußerungen zu 4) und 5) hat die Klage im Ergebnis keinen
Erfolg, da weder hinreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass der
Verfügungsbeklagte vor Entfernung der Beiträge überhaupt Kenntnis von diesen
erlangt hat.
Der Verfügungskläger als Anspruchsteller muss darlegen und glaubhaft machen,
dass der Verfügungsbeklagte Kenntnis von den Äußerungen hatte und wann er diese
Kenntnis erlangt hat. Denn ohne die Kenntnis des Verfügungsbeklagten ist dieser
– wie dargelegt – nicht zur Löschung verpflichtet und kann deshalb nicht wegen
Unterlassens der Löschung als Störer in Anspruch genommen werden. Dass der
Verfügungsbeklagte vor Zustellung der Antragsschrift vom 14. Oktober 2005, die
erst am 09. November 2005 zugestellt worden ist , überhaupt Kenntnis von den
Äußerungen Nr. 4 und 5 erlangt hat, ist indes weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Der Verfügungskläger trägt zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung gar
nichts vor. Der Vortrag des Verfügungsbeklagten ist insoweit nicht eindeutig.
Denn der Verfügungsbeklagte hat in der eidesstattlichen Versicherung vom 23.
November 2005 versichert, er habe die "mutmaßlich veröffentlichten" Beiträge
unmittelbar nach Veröffentlichung gelöscht, ohne vom Verfügungskläger zuvor auf
diese hingewiesen worden zu sein. Die gleiche Formulierung findet sich im
Schriftsatz vom 24. November 2005 (dort Seite 4 = Bl. 35 GA).
Damit in Widerspruch steht der Vortrag in der Berufungsbegründung (dort Seite 4
= Bl. 90 GA), wonach der Verfügungsbeklagte auf die Äußerungen zu 4) und 5)
erstmals mit dem Verfügungsantrag hingewiesen worden sei. Dies lässt sich nach
Auffassung des Senats nur dahingehend verstehen, dass er zuvor von diesen
Äußerungen keine Kenntnis hatte, zumal er – wie dargelegt – stets von
"mutmaßlich veröffentlichten" Äußerungen spricht und damit zum Ausdruck bringt,
dass er offenbar an die einzelnen Äußerungen, die er gelöscht hat, keine
Erinnerung hat.
Als einzig sicherer Zeitpunkt ist mithin der 09. November 2005 als Tag der
Kenntniserlangung des Verfügungsbeklagten von den Äußerungen Nr. 4) und 5) der
Entscheidung zugrundezulegen. . Dass zu diesem Zeitpunkt die beanstandeten
Äußerungen 4) und 5) überhaupt noch veröffentlicht waren, lässt sich allerdings
wiederum dem Vortrag des Verfügungsklägers nicht entnehmen, der sich darauf
beschränkt vorzutragen, die Äußerung Nr. 4 vom 02. Oktober habe "mindestens" elf
Tage = bis zum 13. Oktober und die Äußerung Nr. 5 vom 11. Oktober habe
"mindestens" zwei Tage = bis zum 13.Oktober im Netz gestanden. Danach ist
offenbar die Antragsschrift gefertigt worden, ohne dass auf Seiten des
Verfügungsklägers noch einmal Nachschau gehalten worden wäre, ob die Äußerungen
sich noch im Forum befanden. Dies lässt verschiedene Sachverhaltsalternativen
zu: die Beiträge können irgendwann nach dem 13. Oktober und vor dem 09. November
2005 von Dritten gelöscht worden sein, ohne dass der Verfügungsbeklagte
überhaupt jemals von ihnen Kenntnis erlangt hat, da er unstreitig bereits im
September eine Anleitung zum Löschen von Beiträgen veröffentlicht hatte. Sie
können auch von dem Verfügungsbeklagten vor Zugang des Verfügungsantrags
entdeckt und sodann gelöscht worden sein oder der Verfügungsbeklagte hat sie
erst nach Kenntniserlangung durch Zustellung des Antrags am 09. November 2005
gelöscht.
Nur in den letzten beiden Fällen käme überhaupt eine Verpflichtung des
Verfügungsbeklagten, die Beiträge zu löschen, in Betracht, die wiederum
Voraussetzung für seine Haftung als Störer ist. Erst wenn mithin eine der beiden
letztgenannten Alternativen der Entscheidung zugrunde zu legen wäre, hätte der
Verfügungsbeklagte darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er die Beiträge
unverzüglich gelöscht hat. Keine der drei Alternativen ist jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, insbesondere sind auch die
zweite und dritte Alternative gegenüber der ersten Alternative nicht überwiegend
wahrscheinlich, was sich zu Lasten des Verfügungsklägers auswirkt.
Dem Senat ist dabei bewusst, dass diese Sichtweise darauf hinausläuft,
demjenigen, der wegen ehrverletzender Äußerungen in einem Internetforum gegen
den vom Autor der Äußerungen personenverschiedenen Forumsbetreiber
Unterlassungsansprüche geltend machen will, zuzumuten, das Forum zumindest bis
zu dem Zeitpunkt zu beobachten, bis er den Forumsbetreiber auf ehrverletzende
Äußerungen hingewiesen hat. Dies erscheint nach Auffassung des Senats jedoch
allein praktikabel und mit allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung
vereinbar. Denn da die Verpflichtung des Forumsbetreibers, ehrverletzende
Inhalte zu löschen, erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen entsteht,
gehört die Erlangung der Kenntnis zum anspruchsbegründenden Tatbestand.
Dem Anspruchsteller, der die beanstandeten Äußerungen kennt und zu lokalisieren
vermag, ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar zu prüfen, ob die
Äußerungen sich noch zu dem Zeitpunkt in dem Forum befinden, in dem er den
Forumsbetreiber auf sie aufmerksam macht. Befinden sich die Äußerungen zum
Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht mehr im Forum, kann die Verpflichtung zur
Löschung des Beitrags denknotwendigerweise auch nicht mehr entstehen. Die
Beweislast für die Erfüllung der einmal entstandenen Löschpflicht wird indes aus
praktischen und dogmatischen Gründen beim Forumsbetreiber liegen müssen. Denn
diesem ist es ohne Weiteres möglich, den Löschzeitpunkt zu dokumentieren und
gegebenenfalls zu beweisen, indem er Zeugen hinzuzieht oder je nach den
technischen Möglichkeiten ein Protokoll über die Löschung erstellt, wohingegen
der Anspruchsteller fortlaufend das Forum überwachen müsste. Außerdem dürfte es
sich bei der Erfüllung der dem Forumsbetreiber obliegenden Pflicht um eine
anspruchsvernichtende Tatsache handeln. Vorliegend führt die Anwendung dieser
Grundsätze dazu, dass bereits der anspruchsbegründende Tatbestand nicht
hinreichend vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, §§ 704 Abs. 1, 1. Alternative, 542 Abs.
2 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 7.000,-- €.
Das
Wichtigste:
Eine Haftung
für fremde, rechtswidrige
Foren-Einträge besteht bei einem
nicht-professionellen Betreiber
ohne wirtschaftlichen Profit für
diese Tätigkeit erst ab
Kenntnis. Es bestehen
grundsätzlich auch keine
Prüfpflichten, selbst wenn es
bereits zu Rechtsverletzungen
gekommen ist.